Art. 1
Der Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell A.Rh. wird ermächtigt, die Pastoration von in Appenzell A.Rh. wohnhaften Katholiken durch Vertrag mit innerrhodischen Kirchgemeinden zu regeln.
Appenzell Ausserrhoden · 162.1 · intercantonal agreement
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Der Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell A.Rh. wird ermächtigt, die Pastoration von in Appenzell A.Rh. wohnhaften Katholiken durch Vertrag mit innerrhodischen Kirchgemeinden zu regeln.
Durch Vertrag gemäss Art. 1 dieses Konkordates steht innerrhodischen Kirchgemeinden das Recht zu, in Appenzell A.Rh. wohnhafte Katholiken als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen anzuerkennen.
Von den in innerrhodischen Kirchgemeinden inkorporierten ausserrhodischen Katholiken wird die Steuer nach ausserrhodischem Recht erhoben. Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Betrag der Steuerprozente bemessen, die von einem innerrhodischen Kirchgenossen bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden muss.
Die auf Grund dieses Konkordates abgeschlossenen Verträge unterstehen der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und der Standeskommission von Appenzell I.Rh.1) ———————————— aGS IV/486 1) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh. hat dem Konkordat am 20. November 1967, der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 21. März 1968 zugestimmt.