Art. 1
1 Für die Haushaltführung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz gilt die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, soweit das KDSG keine besonderen Vorschriften enthält. 2 Ausgabenbefugnisse
Bern · 620.03 · decree
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1 Für die Haushaltführung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz gilt die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, soweit das KDSG keine besonderen Vorschriften enthält. 2 Ausgabenbefugnisse
Laufende Betriebsausgaben 1 Die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz bewilligt die laufenden Betriebsausgaben im Rahmen des Voranschlags abschliessend.
Ausgaben für Investitionen 1 Die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz bewilligt Ausgaben für Investitionen im Rahmen des Voranschlags wie folgt: a neue einmalige Ausgaben bis 250 000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken. 2 Die Bewilligung mehrjähriger Verpflichtungskredite von über 100 000 Franken erfolgt durch den Regierungsrat. 1) BSG 152.04 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 11-22 620.03 2 3 Neue einmalige Ausgaben über 100 000 Franken sowie einmalige gebundene Ausgaben über 200 000 Franken sind der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates zur Kenntnis zu bringen. * 3 Finanz- und Rechnungswesen
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz besorgt alle anfallenden Arbeiten im Zusammenhang mit dem Finanz- und Rechnungswesen der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz. * 4 Controlling
1 Die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz richtet ihr Controlling auf dasjenige des Regierungsrates aus. 5 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 1. Februar 2011 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Fischer Der Vizestaatsschreiber: Schwob RRB Nr. 234 vom 9. Februar 2011: Inkraftsetzung auf den 1. April 2011 3 620.03 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 01.02.2011 01.04.2011 Erlass Erstfassung 11-22 04.06.2013 01.06.2014 Art. 3 Abs. 3 geändert 13-87 02.09.2020 01.11.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert 20-089 620.03 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 01.02.2011 01.04.2011 Erstfassung 11-22 Art. 3 Abs. 3 04.06.2013 01.06.2014 geändert 13-87 Art. 4 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089