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8 provisions
Artikel 1
Rechtsgrundlagen
1 Die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der natürlichen Artenvielfalt, des Bestandes und der Lebensräume einheimischer Fische, Krebse
und Fischnährtiere, der Schutz bedrohter Arten und Rassen von Fischen,
Krebsen und Fischnährtieren sowie die Gewährleistung einer nachhaltigen
Nutzung der Fisch- und Krebsbestände in den öffentlichen und privaten
Gewässern des Kantons erfolgt nach Massgabe: *
a) der fischereirechtlichen Vorschriften des Bundes (Bundesgesetz über
die Fischerei (SR 923.0), Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01) und Richtlinien zu den Artikeln des Bundesgesetzes über die Fischerei)
b) der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (RB 40.3231) mit den von der interkantonalen Fischereikommission dazu beschlossenen Abänderungen und Ergänzungen
(RB 40.3233) sowie der interkantonalen Vereinbarungen an Grenzgewässern (RB 40.3235)
c) der vorliegenden Verordnung
d) * der vom Regierungsrat beziehungsweise von der zuständigen Direktion1) gemäss dieser Verordnung erlassenen Vorschriften
1) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
Artikel 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Fischereiberechtigung
1 Dem Kanton steht allein das Recht zu, den Fang von Fischen, Krebsen
und Fischnährtieren in den folgenden Gewässern zu bewilligen:
a) öffentliche Gewässer
b) private Gewässer, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen
Gewässern gelangen können
c) Stauseen, die auf Grund einer öffentlichen Konzession erstellt wurden. Nachgewiesene Sonderrechte gelten als vorbehalten
2 Der Kanton erteilt die entsprechende Bewilligung durch die Erteilung von
Patenten gemäss drittem Abschnitt dieser Verordnung. *
3 Das zuständige Amt2) kann ausnahmsweise Sonderbewilligungen erteilen. *
Artikel 3 * Freiangelrecht
1 Nicht patentpflichtig ist das Fischen mit einer einfachen Angelrute vom öffentlichen Ufer des Urner- und Seelisbergersees aus. Dabei darf nur ein natürlicher Köder, unter Ausschluss lebender oder toter Fische, verwendet
werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln,
Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen, Fallnetzen und Angeln mit Widerhaken ist verboten. *
Artikel 4 * Grenzgewässer
1 Über die Fischerei in Grenzgewässern (Fätschbach Urnerboden, Stierenbach Surenen, Ruosalp Muotathal, Riemenstalderbach Sisikon und Urnersee) kann der Regierungsrat von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen abschliessen (Artikel 24 BG). Vorbehalten
bleibt Artikel 93 Buchstabe a der Kantonsverfassung.
2) Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 Organisation der Fischereibehörden
2.1 Regierungsrat
Artikel 5 * Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen und allgemeine Anordnung. Er übt die Oberaufsicht über das Fischereiwesen aus (Art. 22 BG).
Insbesondere ist er zuständig für: *
a) * die Wahl der kantonalen Fischereikommission
b)–c) * …
d) den Erlass eines Reglementes über den Fischereifonds
e) den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei in
den Grenzgewässern (Artikel 24 BG)
f) den Erlass von zusätzlichen Bestimmungen über die Fischerei im Urnersee
g) den Erlass von Bestimmungen über die für den Fisch- und Krebsfang
erlaubten Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung sowie den
Artikel 3 Fang von Köderfischen und Fischnährtieren (
BG)
h) die Bestimmung der Fangzeiten, der Schontage und der Schonzeiten
Artikel 4 sowie der Fangmindestmasse (
BG)
i) die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung, Verlegung oder Aufhebung von Schongebieten (Artikel 4 BG)
k) die Festlegung der Tagesfangbeschränkung
l) die Anordnung von Fangverboten zum Schutz von gefährdeten Arten
Artikel 5 und Rassen (
BG)
m) den Erlass zusätzlicher Schutzvorschriften
n) die Festlegung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz der
Artikel 5und
7 BG)
o) die Festlegung der Massnahmen bei bestehenden Anlagen zu Gunsten des Lebensraumes der Wassertiere, der freien Fischwanderung,
der natürlichen Fortpflanzung sowie des Schutzes von Fischen und
Krebsen (Artikel 10 BG)
2 Die regierungsrätlichen Anordnungen gemäss Buchstabe e bis m des Absatzes 1 werden im Amtsblatt publiziert.
2.2 Zuständige Direktion
Artikel 6 * Zuständigkeit
1 Der zuständigen Direktion3) obliegt:
a) die unmittelbare Aufsicht über das Fischereiwesen
b) der administrative Entzug der Fischereiberechtigung
2.3 Zuständige Amtsstelle *
Artikel 7 * Zuständigkeit
1 Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ als zuständig erklärt, vollzieht die zuständige Amtsstelle4) die Vorschriften über die Fischerei.
2 Es obliegt ihr insbesondere:
a) der Vollzug der kantonalen Fischereivorschriften sowie weiterer Verfügungen des Regierungsrates und der zuständigen Direktion5)
b) die Instruktion, die Beaufsichtigung und Weiterbildung der Fischereiaufsichtsorgane
c) die Aufsicht über die kantonalen und privaten Fischzuchtanlagen
d) * die Überwachung von Bauten an und in Gewässern, von Staubecken- und Entsanderspülungen sowie -absenkungen
e) der Einkauf und Einsatz der Besatzfische (Artikel 3 BG)
f) der Erlass von Bestimmungen über die Fangstatistik
g) die Auswertung der Fang- und Besatzstatistiken der öffentlichen
Gewässer
h) die Erhebung über die Fisch- und Krebsbestände sowie den Fischbesatz (Artikel 11 BG)
i) die Berechnung von Schäden am Fisch- und Krebsbestand oder an
den Fischnährtieren
k) die Unterstützung der Forschung auf den Gebieten der Hydrobiologie
und der Fischereiwissenschaften
3) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
4) Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
l) das Abfischen der Gewässer sowie die Erteilung von Bewilligungen
für den Laichfischfang und die Elektrofischerei
m) der Erlass von Bestimmungen über das Zurückversetzen von Fischen und Krebsen (Artikel 4 BG)
n) der Erlass von Bestimmungen über den Fang von Fischnährtieren
(Artikel 3 BG)
o) die Abgrenzung zwischen See- und Bachfischerei
p) die Erteilung der Bewilligung von Sonderfängen, der Erlass von Vorschriften über die Anlandung von Fischen und Krebsen sowie die Reduktion oder Aufhebung von Schonzeiten oder Fangmindestmassen
für eine bestimmte Zeit in biologisch begründeten Fällen
q) die Weiterleitung von Bewilligungsgesuchen und Gesuchen um Bundesbeiträge an das Bundesamt
r) * die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen für technische
Eingriffe in Gewässer
3 … *
2.4 Fischereikommission *
Artikel 8 * Zuständigkeit
1 Die Fischereikommission besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher
der zuständigen Direktion6), der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Amtes7) und der Fischereiinspektorin oder dem Fischereiinspektor sowie weiteren Mitgliedern. *
2 Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl Mitglieder der Fischereikommission. Er wählt die weiteren Mitglieder und bezeichnet das Präsidium der Kommission. In der Kommission sollen die Berufs- und die Angelfischerei vertreten sein. *
3 Die Fischereikommission besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher
der zuständigen Direktion8), der Fischereiverwalterin oder dem Fischereiverwalter und der Fischereiinspektorin oder dem Fischereiinspektor sowie weiteren Mitgliedern. *
6) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
7) Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
2.5 Fischereiaufsicht *
Artikel 9 Fischereiaufsicht
1 Zur Ausübung der Fischereiaufsicht sind verpflichtet:
a) * die Funktionärinnen oder Funktionäre des zuständigen Amtes9)
b) * die Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher
c) * die Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten
d) * die Wildhüterinnen oder Wildhüter
e) alle mit polizeilicher Zuständigkeit versehenen Behörden von
Gemeinden und Korporationen
Artikel 10 *Kontrolle
1 Jede Patentfischerin und jeder Patentfischer hat bei der Ausübung der Fischerei das Patent samt Sachkunde-Nachweis-Ausweis bei sich zu tragen
und auf Verlangen der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder
der Pächterin oder des Pächters vorzuweisen. Den Fischereiaufsichtsorganen hat die Patentfischerin oder der Patentfischer auf Verlangen zusätzlich
die gefangenen Fische vorzuweisen. *
2 Die Organe der Fischereiaufsicht sind berechtigt, Behälter, Taschen, Geräte, Motorfahrzeuge usw. der Fischerinnen oder der Fischer zu kontrollieren
sowie widerrechtlich verwendete Fischereigerätschaften zu beschlagnahmen.
3 Das Fischerpatent
3.1 Allgemeines
Artikel 11 Inhalt und Umfang der Berechtigung
1 Das Fischerpatent berechtigt die Person, auf welche es lautet, zur Ausübung der Fischerei in den auf dem Patent erwähnten öffentlichen Gewässern (Fliessgewässern, Berg- und Stauseen, Urner- und Seelisbergersee)
sowie privaten Gewässern, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können.
9) Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 12 *Kategorien
1 Es werden folgende Kategorien von Fischerpatenten erteilt:
a) Angelfischerpatent
b) Berufsfischerpatent für den Urnersee
c) Zusatzpatente für Fischereigehilfinnen oder Fischereigehilfen der
Berufsfischerinnen und Berufsfischer
2 Die Patente werden auf eine bestimmte Person ausgestellt und sind nicht
übertragbar.
3 Im Rahmen dieser Kategorien legt der Regierungsrat die Patentarten mit
deren Gültigkeitsdauer und dem jeweiligem Berechtigungsumfang fest. Die
Laufzeit eines Patents beträgt höchstens ein Jahr und endet mit dem jeweiligen Kalenderjahr.
Artikel 13 Ausgabe
1 Die Patente werden von der Standeskanzlei ausgestellt. Fischerinnen oder
Fischer mit Wohnsitz im Kanton Uri haben eine Wohnsitzbestätigung (Identitätskarte, Führerausweis usw.) vorzuweisen. *
2 Die zuständige Direktion10) kann weitere Patentausgabestellen bestimmen. *
3 Die Fischerin oder der Fischer muss vor Aufnahme der Fischerei im Besitze der Patenturkunde sein. *
Artikel 14 Patenturkunde
1 Die Patenturkunde hat den Umfang der Fischereiberechtigung anzugeben.
Artikel 15 *Persönliche Voraussetzungen
1 Das Patent kann nur auf den Namen einer natürlichen Person lauten. Diese muss:
a) beim Jugendpatent 1 das 9., beim Jugendpatent 2 das 14., beim Patent für Erwachsene das 18. und bei der Berufsfischerin oder beim
Berufsfischer das 18. Altersjahr zurückgelegt haben oder im gleichen
Jahr zurücklegen
b) einen unbescholtenen Leumund geniessen
10)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
c) ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen (Sachkunde-
Nachweis), sofern sie sich für eine Fischereiberechtigung mit einer
ununterbrochenen Gültigkeitsdauer von drei Tagen oder mehr bewirbt
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.
Artikel 16 Verweigerung und Entzug des Patentes
1 Verweigerung und Entzug des Patentes ist Sache der zuständigen Direktion11) und ist anzuordnen:
a) wenn die Voraussetzungen der Patenterteilung dahinfallen
b) bei fischereistrafrechtlichem Rückfall innerhalb von 5 Jahren
c) * bei gravierenden Übertretungen der Fischereivorschriften
d) * wenn Pflichten, die durch diese Verordnung auferlegt sind, trotz Mahnung nicht erfüllt werden
e) * wenn in einem anderen Kanton begangene Straftaten dort zum Entzug der Fischereiberechtigung geführt haben
f) * in den weiteren durch diese Verordnung vorgesehenen Fällen
2 … *
Artikel 17 *Fangstatistik
1 Sämtliche Patentinhaberinnen oder Patentinhaber sind zur Führung einer
Fangstatistik verpflichtet. Die erforderlichen Formulare werden mit den Fischereipatenten abgegeben.
2 Die zuständige Amtsstelle12) kann Weisungen zur Führung der Fangstatistik
erlassen.
3.2 Fanggeräte und Fangmethoden *
Artikel 17a–17b * …
11)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
12)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 17c * Zurückversetzen geschonter Tiere ins Wasser
1 Fische und Krebse, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder die
das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller
Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
Artikel 17d * Sicherstellung der freien Fischwanderung
1 Wo der Schutz der Fischbestände es erfordert, insbesondere im Gebiet der
Einmündung von Flüssen in Seen und deren Abflüssen, ist die Fischerei derart auszuüben, dass der freie Durchzug der Fische gewährleistet ist.
2 Die zuständige Amtsstelle13) kann dazu Bestimmungen erlassen.
3.3 Das Angelfischerpatent *
Artikel 18 *
1 Die Angelfischerpatente für Erwachsene erlauben das Fischen in allen für
die Fischerei freigegebenen Gewässern. Der Regierungsrat kann Einschränkungen vorsehen.
Artikel 19 *
1 Das Jugendpatent 1 (9 bis 13 Jahre) und das Jugendpatent 2 (14 bis
17 Jahre) erlauben das Fischen in allen für die Fischerei freigegebenen
Gewässern. Der Regierungsrat kann Einschränkungen vorsehen.
2 Mit Ausnahme des Urner- und Seelisbergsees sowie des Göscheneralpsees darf die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatents 1 nur unter Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers des Erwachsenenpatents fischen.
3 Die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatents 1 darf im Urnersee oder
im Seelisbergersee vom Boot aus nur unter Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers des Erwachsenenpatents fischen.
Artikel 20–23 * …
13)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3.4 Das Berufsfischerpatent *
Artikel 24 *Umfang der Berechtigung
1 Das Berufsfischerpatent erlaubt das Fischen im Urnersee. In den Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (RB 40.3231) wird das Nähere geregelt.
Artikel 25 *Beschränkung der Jahrespatente
1 Die zuständige Direktion14) kann im Interesse des Fischbestandes und der
Nachhaltigkeit des Ertrages der Seefischerei die Zahl der jährlichen Berufsfischerpatente und den Umfang der Berechtigung beschränken.
2 Die zuständige Amtsstelle15) kann der Inhaberin oder dem Inhaber aus fischereiwirtschaftlichen bzw. fischereibiologischen und ähnlichen Gründen
die Erstellung von Berichten, die Führung besonderer Statistiken usw. auferlegen. *
Artikel 26–27 * …
4 Patentgebühren
Artikel 28 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Patentgebühren sind vor Aushändigung der Patenturkunden zu bezahlen.
2 Das Verbot von Fanggeräten oder andere Beschränkungen geben keinen
Anspruch auf Herabsetzung der Gebühr.
3 … *
14)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
15)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 28a * Gebührenrahmen
1 Für die Berufsfischerei werden Patentgebühren in nachstehendem Rahmen erhoben:
a) Berufsfischerpatent: 500 Franken bis 1'000 Franken
b) Zusatzpatent je Gehilfin oder Gehilfen: 100 Franken bis 200 Franken
c) Schonzeitpatent: 100 Franken bis 200 Franken
2 Der Gebührenrahmen für Patente von erwachsenen Angelfischerinnen und
-fischern beträgt:
a) Jahrespatent: 200 Franken bis 300 Franken
b) Wochenpatent: 50 Franken bis 100 Franken
c) Tagespatent: 10 Franken bis 20 Franken
3 Die Patentgebühr für Jugendliche darf höchstens 50 Prozent derjenigen für
Erwachsene betragen.
Artikel 28b * Zuschlag bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons
1 Berufsfischerinnen und Berufsfischer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons
haben mindestens die dreifache, höchstens aber die sechsfache Patentgebühr zu bezahlen.
2 Erwachsene Angelfischerinnen und Angelfischer mit Wohnsitz ausserhalb
des Kantons haben mindestens die doppelte, höchstens aber die dreifache
Patentgebühr zu bezahlen.
3 Jugendliche Angelfischerinnen und Angelfischer mit Wohnsitz ausserhalb
des Kantons haben höchstens die doppelte Patentgebühr zu bezahlen.
Artikel 28c * Gebührenfestlegung
1 Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Patente in einem Reglement
fest.
2 Er kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen oder die Zuschläge herabsetzen.
Artikel 28d * Zuschläge zur Patentgebühr
1 Nebst der Patenttaxe wird eine Kanzleigebühr sowie ein Beitrag an den
Fischeinsatz erhoben. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.
2 Bei der Ausstellung des Angelfischerpatentes wird ein Depot für die Fischfangstatistik verlangt. Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen dazu.
3 Bei Ersatz des Angelfischerpatentes infolge eines Verlustes werden erneut
eine Kanzleigebühr sowie das Depot für die Fischfangstatistik verlangt.
Artikel 29–33 * …
5 Schutzvorschriften
Artikel 34 Schonzeiten und Mindestfangmasse, Schongebiete
1 Die Schonzeiten sowie die Mindestfangmasse richten sich grundsätzlich
nach den Bestimmungen des Bundesrechts (SR 923.01). Für den Vierwaldstättersee bleiben die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung für
die Fischerei im Vierwaldstättersee vorbehalten. *
2 Der Regierungsrat kann im Interesse des Fischbestandes Schongebiete
von Fall zu Fall auf eine bestimmte Zeitdauer festlegen.
Artikel 35 *Nachtzeit
1 Von 23:00 bis 4:00 Uhr ist jedes Fischen verboten. Für den Urnersee gelten die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei
im Vierwaldstättersee (RB 40.3231).
Artikel 36 Laichfischfang
1 Die Ausübung des Laichfischfanges während der Schonzeit darf nur mit einer besonderen Bewilligung der zuständigen Amtsstelle16) erfolgen. *
2 Die Bewilligung ist mit den notwendigen Bedingungen und Auflagen zu versehen, die eine fachgemässe Durchführung und Kontrolle des Laichfischfanges gewährleistet.
3 Die zuständige Amtsstelle17) regelt das Nähere, insbesondere die Gebühr.
4 Der Kanton kann, wenn tunlich, den Laichfischfang auf eigene Kosten
durchführen.
16)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
17)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 37 *Uferbegehungsrecht
1 Das Recht, zur Ausübung der Fischerei fremdes Eigentum zu betreten,
richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (RB 9.2111).
2 Wer an Ufern von Fischereigewässern Vorkehren trifft, die das Uferbegehungsrecht beeinträchtigen, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion18), soweit nicht das Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.
Artikel 38 *Wasserbauten
1 Beim Bau und Betrieb von Wasserbauten jeder Art (Verbauungen, Korrektionen, Meliorationen, Kraftwerke, Materialausbeutung an Gewässern usw.)
ist auf den Lebensraum der Fische, Krebse und Fischnährtiere Rücksicht zu
nehmen. Die Projekte sind schon im Stadium der Vorbereitung der zuständigen Amtsstelle19) zur Vorprüfung zu unterbreiten.
2 Bei Absenkungen, Spülungen und Entleerungen von Stauräumen und Entsandern, Arbeiten in Gewässern, Bachbettreinigungen und ähnlichen Massnahmen ist den Bedürfnissen der Fischerei Rechnung zu tragen. Solche
Arbeiten sind im Einvernehmen mit der zuständigen Amtsstelle20) durchzuführen und ihr zu diesem Zwecke rechtzeitig anzumelden.
Artikel 39 Schutz der Naturufer
1 Das Abschneiden oder Vernichten von Schilfbeständen, Binsen und anderen Wasserpflanzen an, bei beziehungsweise in den Seen und Fliessgewässern ist verboten.
2 Jede künstliche Veränderung an natürlichen oder naturnahen Ufern ist
schon im Projektierungsstadium der zuständigen Amtsstelle21) zum Mitbericht zu melden.
Artikel 39a * Schutz der Lebensräume
1 Der Regierungsrat ordnet die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der
Lebensräume von gefährdeten Arten und Rassen an (Artikel 5 BG).
18)Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement
19)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
20)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
21)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 7
BG).
6 Förderung der Fischerei
Artikel 40 *Öffentliche und private Massnahmen
1 Eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände ist durch Besatzmassnahmen und andere geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten.
2 Die Hege und Pflege des Fischbestandes sowie die Förderung der Fischzucht ist Sache des Kantons. Dieser unterstützt die Fischzucht durch Errichtung und Betrieb eigener Zuchtanlagen.
3 Wenn durch öffentliche Massnahmen ein Fischgewässer beeinträchtigt
wird, ist ein Ausgleichsbeitrag in sinngemässer Anwendung von Artikel 15
BG vom betreffenden Gemeinwesen in den kantonalen Fischereifonds einzuzahlen.
4 Private Zuchtanstalten stehen unter der Kontrolle der kantonalen Fischereiaufsicht.
5 Zuchtanstalten von Privaten sowie gemeinnützige Bestrebungen zur Hebung des Fischbestandes in öffentlichen Gewässern können vom Staate
nach Möglichkeit unterstützt werden.
Artikel 41 Fischbesatz
1 Der Fischbesatz in Gewässer, für welche nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Fischerei (RB 40.3211) dem Kanton die Fischereiberechtigung zusteht, obliegt der zuständigen Amtsstelle22). Sie ist befugt, geeignetes Hilfspersonal beizuziehen. *
2 Jegliches Besatzmaterial darf nur mit Bewilligung der zuständigen Amtsstelle23) in öffentliche und private Gewässer sowie Stauseen gemäss Artikel 2 eingesetzt werden. *
22)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
23)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3 Die zuständige Amtsstelle24) kann Weisungen über die fischereiliche Bewirtschaftung von derartigen öffentlichen und privaten Gewässern sowie
Stauseen erlassen. *
4 Sie leitet Bewilligungsgesuche für das Einsetzen von landes- und standortfremden Fischen und Krebsen an das Bundesamt weiter.
Artikel 41a * Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen
1 Bei Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern und stehenden
Gewässern ist der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst wiederherzustellen. Gewässer und Ufer sind so zu gestalten, dass sie einer vielfältigen
Tier- und Pflanzenwelt als Lebens-, Fortpflanzungs- und Aufwuchsraum dienen können.
2 Der Regierungsrat ergreift nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume. Über untergeordnete Massnahmen kann
die zuständige Amtsstelle25) im Rahmen der bewilligten Kredite bestimmen
(Artikel 7 BG).
Artikel 10
BG).
4 Die zuständige Amtsstelle26) kann im Rahmen der bewilligten Kredite See-
und Bachreinigungen zur Verbesserung der Lebensräume von Wasserlebewesen veranlassen.
Artikel 42 *Fischereifonds
1 Achtzig Prozent des Erlöses der Fischerpatente sowie allfällige weitere
Einnahmen, wie zum Beispiel Schadenersatz bei Fischereischäden, fallen in
einen Spezialfonds mit der Bezeichnung «Fischereifonds».
2 Die Aufwendungen der zuständigen Fischereiorgane zu Gunsten Dritter
sind nach dem Verursacherprinzip weiterzuverrechnen. Diese Einnahmen
fallen in den Fischereifonds.
24)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
25)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
26)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3 Der Fischereifonds dient ausschliesslich der Fischerei. Der Regierungsrat
bestimmt über die Verwendung der Mittel.
7 Strafbestimmungen
Artikel 43 Kantonale Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis zu 10'000 Franken wird bestraft, wer:
a) die patentpflichtige Fischerei ohne gültiges Patent ausübt
b) den in der Patenturkunde angegebenen Umfang der Fischereiberechtigung überschreitet
c) die Fangstatistik nicht führt
d) die Schonzeiten, Schongebiete oder Schonmasse missachtet
e) * …
f) * zwischen 23:00 und 04:00 Uhr die Fischerei ausübt
g) ohne Bewilligung den Laichfischfang ausübt
h) Schilfbestände, Binsen oder andere Wasserpflanzen an Seen oder
Fliessgewässern abschneidet oder vernichtet
i) * sich beim Fischfang unerlaubter Fanggeräte bedient oder unerlaubte
Fangmethoden anwendet
k) untermässige Fische nicht vorschriftsgemäss löst und wieder ins
Wasser zurückversetzt
l) die vorgeschriebene Tagesfangbeschränkung nicht einhält
m) die Kontrolle durch die Fischereiaufsichtsorgane behindert
n) * einen unerlaubten Fischeinsatz vornimmt
o) * Anordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt, die gestützt auf diese Verordnung oder deren Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind
Artikel 44 Beschlagnahme
1 Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.
2 Widerrechtlich gefangene Fische sind zugunsten des Fischereifonds zu
verwerten.
Artikel 45 Strafinstanz
1 Die Zuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes für die urnerischen Gerichtsbehörden (RB 2.3221), das Verfahren
nach der kantonalen Strafprozessordnung.
Artikel 46 *Mitteilung
1 Staatsanwältin oder Staatsanwalt und Gerichte stellen der zuständigen
Amtsstelle27) alle Strafverfügungen und Urteile zu.
8 Haftpflicht
Artikel 47 *Fischereischäden
1 Die Haftung für Schäden infolge Gewässerverschmutzung richtet sich nach
Artikel 15 BG.
2 Wer in anderer Weise, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, widerrechtlich der Fischerei Schaden verursacht, ist gemäss Artikel 15 BG zum
Ersatz verpflichtet.
Artikel 48 Schäden an Dritteigentum
1 Hinsichtlich Schäden zufolge Betreten von fremdem Wies- und Weidland
oder Wald zur Ausübung der Fischerei wird auf Artikel 123 des kantonalen
EG zum ZGB (RB 9.2111) verwiesen.
Artikel 49 *Haftung für Gefährdung von Beständen
1 Wer den Bestand an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren gefährdet, hat
die durch die getroffenen Massnahmen verursachten Kosten zu tragen (Artikel 15 BG).
Artikel 50 Schadenberechnung
1 Bei der Berechnung des Schadens ist insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer
27)Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
b) die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen, die getroffen werden müssen, um den ursprünglichen Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen
c) die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe
2 Der Schadenersatz wird vom Kanton geltend gemacht.
9 Schlussbestimmungen
Artikel 51 Inkrafttreten, Vollzug
1 Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch den Bundesrat und Ablauf der Referendumsfrist vom Regierungsrat in Kraft gesetzt28).
2 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
Artikel 52 Aufhebung alten Rechtes
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 22. Oktober 1964 mit ihren Abänderungen und Ergänzungen ausser Kraft.
28)Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1979.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
14.06.1978 01.01.1979 Erlass Erstfassung AB 13.07.1978
14.11.1984 01.01.1985 Erlasstitel geändert AB 23.11.1984
14.11.1984 01.01.1985 Artikel 1 Abs. 1, d) geändert AB 23.11.1984
14.11.1984 01.01.1985 Artikel 2 Abs. 2 geändert AB 23.11.1984
14.11.1984 01.01.1985 Artikel 16 Abs. 2 aufgehoben AB 23.11.1984
04.06.1989 01.01.1990 Artikel 37 totalrevidiert AB 03.03.1989
29.09.1993 01.01.1994 Ingress geändert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 1 Abs. 1 geändert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 3 totalrevidiert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 5 totalrevidiert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Titel 2.3 geändert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 7 totalrevidiert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Titel 2.4 geändert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 8 totalrevidiert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Titel 2.5 geändert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 13 Abs. 2 geändert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 16 Abs. 1, c) geändert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 16 Abs. 1,
d)
geändert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 16 Abs. 1,
e)
geändert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 16 Abs. 1, f) geändert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Titel 3.2 geändert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 17c totalrevidiert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 17d totalrevidiert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 20 aufgehoben AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 21 aufgehoben AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 22 aufgehoben AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 23 aufgehoben AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Titel 3.4 geändert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 24 totalrevidiert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 25 Abs. 2 geändert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 26 aufgehoben AB 08.10.1993
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 27 aufgehoben AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 34 Abs. 1 geändert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 36 Abs. 1 geändert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 38 totalrevidiert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 39a eingefügt AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 40 totalrevidiert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 41a eingefügt AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 42 totalrevidiert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 47 totalrevidiert AB 08.10.1993
29.09.1993 01.01.1994 Artikel 49 totalrevidiert AB 08.10.1993
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 8 Abs. 1 geändert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 8 Abs. 2 geändert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 9 Abs. 1, a) geändert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 9 Abs. 1, b) geändert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 9 Abs. 1, c) geändert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 9 Abs. 1, d) geändert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 10 totalrevidiert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 13 Abs. 1 geändert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 13 Abs. 3 geändert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 17 totalrevidiert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 17a aufgehoben AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 17b aufgehoben AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Titel 3.3 geändert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 25 totalrevidiert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 41 Abs. 1 geändert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 41 Abs. 2 geändert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 41 Abs. 3 geändert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 43 Abs. 1, f) geändert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 43 Abs. 1, i) geändert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 43 Abs. 1,
n)
geändert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 43 Abs. 1,
o)
geändert AB 20.11.1998
11.11.1998 01.03.1999 Artikel 46 totalrevidiert AB 20.11.1998
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 2 Abs. 3 geändert AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 3 Abs. 1 geändert AB 11.09.2009
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 4 totalrevidiert AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 5 Abs. 1 geändert AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 5 Abs. 1, a) geändert AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 5 Abs. 1, b) aufgehoben AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 5 Abs. 1, c) aufgehoben AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 6 totalrevidiert AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 7 Abs. 2, d) geändert AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 7 Abs. 2, r) eingefügt AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 10 Abs. 1 geändert AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 12 totalrevidiert AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 12 totalrevidiert AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 15 totalrevidiert AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 18 totalrevidiert AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 19 totalrevidiert AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 28 Abs. 3 aufgehoben AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 28a eingefügt AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 28b eingefügt AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 28c eingefügt AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 28d eingefügt AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 29 aufgehoben AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 30 aufgehoben AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 31 aufgehoben AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 32 aufgehoben AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 33 aufgehoben AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 35 totalrevidiert AB 11.09.2009
02.09.2009 01.01.2010 Artikel 43 Abs. 1,
e)
aufgehoben AB 11.09.2009
19.11.2014 01.01.2015 Artikel 7 Abs. 3 aufgehoben AB 28.11.2014
19.11.2014 01.01.2015 Artikel 8 Abs. 3 geändert AB 28.11.2014
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 14.06.1978 01.01.1979 Erstfassung AB 13.07.1978
Erlasstitel 14.11.1984 01.01.1985 geändert AB 23.11.1984
Ingress 29.09.1993 01.01.1994 geändert AB 08.10.1993
Artikel 1 Abs. 1 29.09.1993 01.01.1994 geändert AB 08.10.1993
Artikel 1 Abs. 1, d) 14.11.1984 01.01.1985 geändert AB 23.11.1984
Artikel 2 Abs. 2 14.11.1984 01.01.1985 geändert AB 23.11.1984
Artikel 2 Abs. 3 02.09.2009 01.01.2010 geändert AB 11.09.2009
Artikel 3 29.09.1993 01.01.1994 totalrevidiert AB 08.10.1993
Artikel 3 Abs. 1 02.09.2009 01.01.2010 geändert AB 11.09.2009
Artikel 4 02.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert AB 11.09.2009
Artikel 5 29.09.1993 01.01.1994 totalrevidiert AB 08.10.1993
Artikel 5 Abs. 1 02.09.2009 01.01.2010 geändert AB 11.09.2009
Artikel 5 Abs. 1, a) 02.09.2009 01.01.2010 geändert AB 11.09.2009
Artikel 5 Abs. 1, b) 02.09.2009 01.01.2010 aufgehoben AB 11.09.2009
Artikel 5 Abs. 1, c) 02.09.2009 01.01.2010 aufgehoben AB 11.09.2009
Artikel 6 02.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert AB 11.09.2009
Titel 2.3 29.09.1993 01.01.1994 geändert AB 08.10.1993
Artikel 7 29.09.1993 01.01.1994 totalrevidiert AB 08.10.1993
Artikel 7 Abs. 2, d) 02.09.2009 01.01.2010 geändert AB 11.09.2009
Artikel 7 Abs. 2, r) 02.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 11.09.2009
Artikel 7 Abs. 3 19.11.2014 01.01.2015 aufgehoben AB 28.11.2014
Titel 2.4 29.09.1993 01.01.1994 geändert AB 08.10.1993
Artikel 8 29.09.1993 01.01.1994 totalrevidiert AB 08.10.1993
Artikel 8 Abs. 1 11.11.1998 01.03.1999 geändert AB 20.11.1998
Artikel 8 Abs. 2 11.11.1998 01.03.1999 geändert AB 20.11.1998
Artikel 8 Abs. 3 19.11.2014 01.01.2015 geändert AB 28.11.2014
Titel 2.5 29.09.1993 01.01.1994 geändert AB 08.10.1993
Artikel 9 Abs. 1, a) 11.11.1998 01.03.1999 geändert AB 20.11.1998
Artikel 9 Abs. 1, b) 11.11.1998 01.03.1999 geändert AB 20.11.1998
Artikel 9 Abs. 1, c) 11.11.1998 01.03.1999 geändert AB 20.11.1998
Artikel 9 Abs. 1, d) 11.11.1998 01.03.1999 geändert AB 20.11.1998
Artikel 10 11.11.1998 01.03.1999 totalrevidiert AB 20.11.1998
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Artikel 10 Abs. 1 02.09.2009 01.01.2010 geändert AB 11.09.2009
Artikel 12 02.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert AB 11.09.2009
Artikel 12 02.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert AB 11.09.2009
Artikel 13 Abs. 1 11.11.1998 01.03.1999 geändert AB 20.11.1998
Artikel 13 Abs. 2 29.09.1993 01.01.1994 geändert AB 08.10.1993
Artikel 13 Abs. 3 11.11.1998 01.03.1999 geändert AB 20.11.1998
Artikel 15 02.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert AB 11.09.2009
Artikel 16 Abs. 1,
c)
29.09.1993 01.01.1994 geändert AB 08.10.1993
Artikel 16 Abs. 1,
d)
29.09.1993 01.01.1994 geändert AB 08.10.1993
Artikel 16 Abs. 1,
e)
29.09.1993 01.01.1994 geändert AB 08.10.1993
Artikel 16 Abs. 1, f) 29.09.1993 01.01.1994 geändert AB 08.10.1993
Artikel 16 Abs. 2 14.11.1984 01.01.1985 aufgehoben AB 23.11.1984
Artikel 17 11.11.1998 01.03.1999 totalrevidiert AB 20.11.1998
Titel 3.2 29.09.1993 01.01.1994 geändert AB 08.10.1993
Artikel 17a 11.11.1998 01.03.1999 aufgehoben AB 20.11.1998
Artikel 17b 11.11.1998 01.03.1999 aufgehoben AB 20.11.1998
Artikel 17c 29.09.1993 01.01.1994 totalrevidiert AB 08.10.1993
Artikel 17d 29.09.1993 01.01.1994 totalrevidiert AB 08.10.1993
Titel 3.3 11.11.1998 01.03.1999 geändert AB 20.11.1998
Artikel 18 02.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert AB 11.09.2009
Artikel 19 02.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert AB 11.09.2009
Artikel 20 29.09.1993 01.01.1994 aufgehoben AB 08.10.1993
Artikel 21 29.09.1993 01.01.1994 aufgehoben AB 08.10.1993
Artikel 22 29.09.1993 01.01.1994 aufgehoben AB 08.10.1993
Artikel 23 29.09.1993 01.01.1994 aufgehoben AB 08.10.1993
Titel 3.4 29.09.1993 01.01.1994 geändert AB 08.10.1993
Artikel 24 29.09.1993 01.01.1994 totalrevidiert AB 08.10.1993
Artikel 25 11.11.1998 01.03.1999 totalrevidiert AB 20.11.1998
Artikel 25 Abs. 2 29.09.1993 01.01.1994 geändert AB 08.10.1993
Artikel 26 29.09.1993 01.01.1994 aufgehoben AB 08.10.1993
Artikel 27 29.09.1993 01.01.1994 aufgehoben AB 08.10.1993
Artikel 28 Abs. 3 02.09.2009 01.01.2010 aufgehoben AB 11.09.2009
Artikel 28a 02.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 11.09.2009
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Artikel 28b 02.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 11.09.2009
Artikel 28c 02.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 11.09.2009
Artikel 28d 02.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 11.09.2009
Artikel 29 02.09.2009 01.01.2010 aufgehoben AB 11.09.2009
Artikel 30 02.09.2009 01.01.2010 aufgehoben AB 11.09.2009
Artikel 31 02.09.2009 01.01.2010 aufgehoben AB 11.09.2009
Artikel 32 02.09.2009 01.01.2010 aufgehoben AB 11.09.2009
Artikel 33 02.09.2009 01.01.2010 aufgehoben AB 11.09.2009
Artikel 34 Abs. 1 29.09.1993 01.01.1994 geändert AB 08.10.1993
Artikel 35 02.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert AB 11.09.2009
Artikel 36 Abs. 1 29.09.1993 01.01.1994 geändert AB 08.10.1993
Artikel 37 04.06.1989 01.01.1990 totalrevidiert AB 03.03.1989
Artikel 38 29.09.1993 01.01.1994 totalrevidiert AB 08.10.1993
Artikel 39a 29.09.1993 01.01.1994 eingefügt AB 08.10.1993
Artikel 40 29.09.1993 01.01.1994 totalrevidiert AB 08.10.1993
Artikel 41 Abs. 1 11.11.1998 01.03.1999 geändert AB 20.11.1998
Artikel 41 Abs. 2 11.11.1998 01.03.1999 geändert AB 20.11.1998
Artikel 41 Abs. 3 11.11.1998 01.03.1999 geändert AB 20.11.1998
Artikel 41a 29.09.1993 01.01.1994 eingefügt AB 08.10.1993
Artikel 42 29.09.1993 01.01.1994 totalrevidiert AB 08.10.1993
Artikel 43 Abs. 1,
e)
02.09.2009 01.01.2010 aufgehoben AB 11.09.2009
Artikel 43 Abs. 1, f) 11.11.1998 01.03.1999 geändert AB 20.11.1998
Artikel 43 Abs. 1, i) 11.11.1998 01.03.1999 geändert AB 20.11.1998
Artikel 43 Abs. 1,
n)
11.11.1998 01.03.1999 geändert AB 20.11.1998
Artikel 43 Abs. 1,
o)
11.11.1998 01.03.1999 geändert AB 20.11.1998
Artikel 46 11.11.1998 01.03.1999 totalrevidiert AB 20.11.1998
Artikel 47 29.09.1993 01.01.1994 totalrevidiert AB 08.10.1993
Artikel 49 29.09.1993 01.01.1994 totalrevidiert AB 08.10.1993