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11 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Sonnenberg», Maisprach, bestehend aus den Parzellen Nr. 531,
Nr. 535 und Nr. 551, im Eigentum der Einwohnergemeinde Maisprach, wird als
Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte
des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 33,60 ha, davon 33,56 ha
Wald.
4 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet «Sonnenberg» gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen
und stufig aufgebauten Waldbeständen mit bedeutendem Totholz-Anteil;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum
für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung von eichenreichen Waldbeständen mit weiteren, seltenen
Baumarten;
e. Erhaltung und Förderung der Gruben als offene, lichte Lebensräume für
Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien;
1) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0892
2 790.463
f. Erhaltung und Förderung der Weiheranlage als Amphibien-Laichgebiet;
g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung der Schutzfunktionen des Waldes;
i. Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen,
insbesondere der Orchideen, der Amphibien und Reptilien sowie der im
Gebiet vorkommenden, seltenen Vogelarten;
j. Erhaltung der geologischen Aufschlüsse.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. Soweit das Nutz-
und Schutzkonzept Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe vorsieht, sind
sie zulässig, im Übrigen verboten.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen
sind;
b. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora.
Übermässige Immissionen liegen vor, wenn Schäden durch frühere,
gleichartige Aktivitäten hervorgerufen worden sind oder wenn Schäden
nach fachlicher Einschätzung zu erwarten oder nicht auszuschliessen
sind;
c. Durchführen von nicht bewilligten Anlässen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
f. Laufen lassen von Hunden;
g. Reiten und Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;
h. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
j. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
k. * Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und
Schutzkonzept nicht enthalten sind;
l. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege sowie der bestehenden Spazier- und Fusswege und weiterer Erholungseinrichtungen gemäss
Nutz- und Schutzkonzept bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0892
3 790.463
4 Die Rechte zur Auffüllung, Rekultivierung und Gestaltung der Grube «Ebeni»
sowie zur potenziellen Mergelausbeutung am Westhang nach Abschluss der
Grube «Ebeni» bleiben im Rahmen des Konzeptes und der bestehenden Bewilligungen gewährleistet.
5 Die Erholungsnutzung im Bereich des Sonnenberg-Turmes bleibt im heutigen
Umfang sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.
6 Archäologische Erhebungen durch das Amt für Kultur sind nach Absprache
mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und unter Gewährleistung der
Schutzziele zulässig.
7 Die für Naturschutz resp. Wald zuständige Behörde kann das generelle Waldbetretungsrecht örtlich oder zeitlich einschränken, falls die Schutzziele anderweitig nicht erreicht werden können.
8 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. l bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
§ 4
Bewilligungen
1 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch
keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Forstamt beider Basel, dem Sportamt sowie den Grundeigentümern für die
Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss den §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 19912) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im gegenseitigen Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den
Forstdienst.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren
von den zuständigen, kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen
Grundeigentümern resp. der Einwohnergemeinde Maisprache zu überprüfen
und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist
die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die
nächste Periode zu entrichten.
4 Maschinelle Pflegearbeiten dürfen zum Schutz des Bodens und der Bodenvegetation nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden.
2) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0892
4 790.463
§ 6
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 7
Waldareal
1 Für sämtliche Massnahmen im Rahmen der Waldbewirtschaftung, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung sowie die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen der forstlichen Planung in diese zu integrieren.
§ 8
Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
§ 9
Veränderungen im Schutzgebiet
1 Vom Nutz- und Schutzkonzept abweichende Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren
dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 10
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft
bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das
Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen
Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbeschlusses in Kraft3).
3) In Kraft seit 14. April 2003.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0892
5 790.463
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.03.2003 14.04.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0892
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. k. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. l. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 8 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0892
6 790.463
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.03.2003 14.04.2003 Erstfassung GS 34.0892
§ 3 Abs. 2, Bst. k. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. l. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 8 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0892