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9 provisions
Art. 1
1 Die Unterzeichnenden verpflichten sich, die grenzüberschreitende Information bei Katastrophen und
schweren Unglücksfällen, deren mögliche Auswirkungen die Katastrophenschutzbehörden des Nachbarstaates zu Massnahmen veranlassen könnten, sicherzustellen. Darüber hinaus wird auf Anfrage hin
jederzeit Auskunft erteilt.
2 Dafür werden beiderseits der Grenze Meldeköpfe mit 24-stündigem Betrieb eingerichtet.
Art. 2
1 Bereits bestehende Vereinbarungen (z.B. zum Schutze des Rheins oder bei radiologischen Auswirkungen) bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
Art. 3
1 Meldeköpfe sind:
– Für den Landkreis Lörrach und die Polizeidirektion Lörrach
aus der Schweiz:
Telefon 0049/7621/17 62 60
Telex 77305/pdloed
Telefax 0049/7621/17 62 20 oder 17 62 75
aus Deutschland:
Telefon 07621/17 62 60
Telex 77305/pdloe
Telefax 07621/17 62 20 oder 17 62 75
– Für den Kanton Basel-Stadt und die Polizeieinsatzzentrale Basel- Stadt
aus der Schweiz:
Telefon 061/267 73 01
Telex 96 55 11
Telefax 061/267 73 02
aus Deutschland:
Telefon 0041/61/267 73 01
Telex 045/96 55 11
Telefax 0041/61/267 73 02
1) SR 0.131.313.6.
Gefahreninformation: Vereinbarung mit Freiburg im Breisgau 576.900
2 Zwischen den Meldeköpfen wird je eine direkte Telefonstandleitung mit der Möglichkeit der Telefa -
xübertragung eingerichtet. Jede Seite trägt die Kosten für die Leitung auf ihrem Gebiet. Die Verbin -
dungen sollen dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen.
Art. 4
1 Die Meldeköpfe nehmen Meldungen im Sinne von Art. 1 entgegen. Sie stellen die innerstaatlich not -
wendigen Weiteralarmierungen sicher. Sie informieren sich gegenseitig unverzüglich über Meldungen
aus Drittländern.
Art. 5
1 Meldungen über Informationen sollen alle verfügbaren Angaben enthalten, welche für die Beurteilung der Gefährdung von Belang sind, insbesondere:
a) Art und Zeitpunkt des Ereignisses; 2)
b) geographischer Ort der Emission;
c) bei Chemieunfällen beispielsweise Art, chemische und physikalische Form, sowie, wenn
möglich, die Menge der emittierten Stoffe;
d) voraussichtliches zeitliches Verhalten der Emissionsquelle;
e) Angaben über die im eigenen Land getroffenen und beabsichtigten Schutzmassnahmen.
2 Die Erstmeldung ist telefonisch voranzukündigen und, wenn möglich, mit dem als Anhang beigefügten Formular per Telefax zu übermitteln.
Art. 6
1 In ergänzenden Meldungen werden später verfügbare Angaben sowie Veränderungen der Lage und
die Beendigung der Schadenssituation mitgeteilt.
Art. 7
1 Jede Seite ist berechtigt, einen von der Katastropheneinsatzleitung bezeichneten Beobachter mit der
notwendigen Ausstattung zur Einsatzleitung zu entsenden. Dieser ist berechtigt, Informationen an die
Entsendestelle weiterzugeben.
Art. 8
1 Vertrauliche Informationen sind als solche besonders zu bezeichnen.
Art. 9
1 Die Informationsabsprache zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt vom 15. August 1979 / 22. August 1979 tritt mit Unterzeichnung dieser
Vereinbarung ausser Kraft.
Anhang 3)
Telefaxformular zur Übermittlung eines aussergewöhnlichen/gefährlichen Ereignisses.
Offenburg, den 9. April 1990
Der Regierungspräsident
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
3) Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt.
Gefahreninformation: Vereinbarung mit Freiburg im Breisgau 576.900
Dr. Nothelfer
Offenburg, den 9. April 1990
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
Dr. Jenny
Gefahreninformation: Vereinbarung mit Freiburg im Breisgau 576.900
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.04.1990 09.04.1990 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Gefahreninformation: Vereinbarung mit Freiburg im Breisgau 576.900
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.04.1990 09.04.1990 Erstfassung 00.00.0000