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Reglement für Vereinsbeiträge, Sach- und Personalleistungen, Jubiläumsgeschenke, Repräsentationen u.ä. (Beitragsreglement)

Glarus Süd · 6.5-1 · communal act

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Beitragsberechtigung
  3. Art. 3 Gesuchstellung
  4. Art. 4 Vorprüfung und Administration
  5. Art. 5 Zuständigkeiten
  6. Art. 6 Beitragsarten und Beitragshöhe
  7. Art. 7 Gegenleistungen und Leistungsvereinbarungen
  8. Art. 8 Dorfvereine
  9. Art. 9 Jubiläumsgeschenke an Private
  10. Art. 10 Repräsentation von Behörden an Vereinsanlässen oder an Delegiertenversammlungen in der Gemeinde
  11. Art. 11 Rechtsschutz

11 provisions

Art. 1 Grundsatz

1 Die Gemeinde Glarus Süd fördert und unterstützt Aktivitäten und Projekte von Vereinen und ähnlichen Organisationen sowie ausnahmsweise von privaten Personen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. 2 In der Regel werden Aktivitäten und Projekte innerhalb des Gemeindegebietes unterstützt. Ausnahmen sind im Rahmen übergeordneter Solidarität oder von besonderem öffentlichem Interesse möglich. 3 Die Gemeinde Glarus Süd kann dazu im Rahmen der im Budget bereitgestellten Mittel finanzielle Beiträge oder Sach- und Personalleistungen sprechen.

Art. 2 Beitragsberechtigung

1 Beiträge können für Aktivitäten und Projekte gesprochen werden, wenn sie für die Gemeinde oder ein Dorf mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: a) Erbringung einer öffentlichen Leistung, z.B. kultureller oder sozialer Art b) Beitrag zur Schaffung von Identifikation c) Förderung des Zusammenhaltes nach innen d) Beitrag zur positiven Imagebildung nach aussen e) Beitrag zur Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen f) Förderung der Integration 2 Keine Beitragsberechtigung haben: a) Organisationen mit politischem, wirtschaftlichem oder religiösem Zweck b) Vereine ohne regelmässige Aktivitäten innerhalb des Gemeindegebietes c) Aktivitäten und Projekte, die bereits mit genügend öffentlichen Mitteln (inkl. Sach- und Personalleistungen) unterstützt werden 3 Weitere Kriterien zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit sind der Umfang an Freiwilligenarbeit und Eigenleistungen sowie z.B. die Höhe des Mitgliederbeitrages, die Einzigartigkeit, die Wirksamkeit und die Professionalität.

Art. 3 Gesuchstellung

1 Die Gesuche sind auf einem einheitlichen, vollständig ausgefüllten Formular zusammen mit den im Formular beschriebenen Unterlagen beim Departement Gesellschaft und Sicherheit einzureichen. 2 Bei Projekten und Veranstaltungen ist ein Projektbeschrieb inkl. Finanzierungsplan mit Angaben über Eigenleistungen, erwartete Erträge, beantragte und zugesicherte Drittleistungen dem Antrag mitzuliefern. 3 Beitragsgesuche sind vorzugsweise im ersten Quartal, spätestens aber Ende Oktober des laufenden Jahres, zu stellen. Es gelten folgende Eingabetermine: Ende Januar, Ende April, Ende Juli und Ende Oktober. Später eintreffende Gesuche werden im folgenden Quartal behandelt. Beitragsgesuche für besondere Projekte, die den Betrag von CHF 2'000.00 übersteigen, müssen wenn immer möglich bis spätestens Ende Juli des Vorjahres eingereicht sein. 4 Rückwirkend kann keine Unterstützung gewährt werden. 5 Gesuche, die nicht vollständig eingereicht werden, können von der zuständigen Stelle zurückgewiesen werden. 6 Die Gemeinde stellt das Gesuchsformular online auf ihrer Homepage zur Verfügung.

Art. 4 Vorprüfung und Administration

1 Das Departement Gesellschaft und Sicherheit prüft die eingehenden Gesuche und koordiniert die weitere Bearbeitung. 2 Die eingehenden Gesuche werden vierteljährlich bearbeitet und, soweit es Art. 5 Abs. 2 vorsieht, den zuständigen Departementen zum Entscheid unterbreitet.

Art. 5 Zuständigkeiten

1 Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 sind für die Budgetierung und Beschlussfassung über Gesuche die jeweiligen Departemente nach Massgabe ihres Aufgabenbereiches zuständig. 2 Bei unklarer Zuständigkeit entscheidet das Departement Gesellschaft und Sicherheit. 3 Gesuche über CHF 3'000.00 sind dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zu unterbreiten. 4 Das Departement Gesellschaft und Sicherheit erstellt in Zusammenarbeit und auf Weisung der zuständigen Departemente eine Liste sämtlicher im Vorjahr gesprochenen sowie im kommenden Jahr vorgesehenen Beiträge zu Handen des Gemeinderates. 5 Die Gesuchsformulare gemäss Art. 3 Abs. 6 werden im Departement Gesellschaft und Sicherheit erstellt. 6 Wiederkehrende budgetierte Gesuche bis max. CHF 3'000.00 werden von der durch die vom Gemeinderat bestimmten Stelle in eigener Kompetenz freigegeben.

Art. 6 Beitragsarten und Beitragshöhe

1 Beiträge können in folgender Form geleistet werden: a) Wiederkehrende Beiträge b) Einmalige Beiträge c) Defizitgarantien d) Förderpreise e) Sach- und Personalleistungen f) Jubiläumsbeiträge g) Projektbeiträge 2 Die Höhe des Beitrages wird aufgrund der Vereinsrechnung bzw. des Vermögensnachweises, der Nachhaltigkeit und der Sinnhaftigkeit der Organisation oder des Projektes beurteilt. 3 Die Höhe der Jubiläumsbeiträge richtet sich nach der Anzahl der Vereinsjahre und entspricht CHF 10.00 pro Vereinsjahr. Ein Jubiläumsbeitrag wird alle 25 Jahre vergütet (z.B. 25 Jahre: CHF 250.00; 50 Jahre: CHF 500.00).

Art. 7 Gegenleistungen und Leistungsvereinbarungen

1 Es können Gegenleistungen vereinbart oder entsprechende Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden, wie z.B.: a) die Nennung als Sponsor b) das Aufhängen von Banderolen, Inserate in Festschriften u.ä. 2 Ab einem wiederkehrenden Beitrag über CHF 4'000.00 schliesst das Departement Gesellschaft und Sicherheit mit der antragstellenden Institution eine Leistungsvereinbarung ab, welche durch den Gemeinderat Glarus Süd genehmigt wird.

Art. 8 Dorfvereine

1 Dorfvereine sind Vereine, deren Zweck es ist, das dörfliche Zusammenleben zu stärken, Aktivitäten zu fördern und zu koordinieren sowie als Ansprechpartner zwischen Dorf und Gemeinde zu fungieren. In jedem der 17 Dörfer kann es nur einen Dorfverein geben. Der Gemeinderat oder das Departement Gesellschaft und Sicherheit können den Dorfvereinen bestimmte Aufgaben übertragen. 2 Dorfvereine können mit einem fixen Grundbeitrag von max. CHF 500.00 unterstützt werden. Ist ein Dorfverein für mehr als ein Dorf tätig, so erhält dieser den Grundbetrag nur einmal. Weitergehende Beiträge können nach Aufgaben und Bedarf geleistet werden.

Art. 9 Jubiläumsgeschenke an Private

1 Zum 85. Geburtstag erhalten die Jubilare von der Gemeinde ein Gratulationsschreiben. 2 Zum 90. Geburtstag erhalten die Jubilare von der Gemeinde ein Gratulationsschreiben sowie ein einheitliches Präsent im Wert von bis zu CHF 50.00. 3 Zum 95. und 5-jährlich ab dem 100. Geburtstag überbringt eine Vertretung der Gemeinde ein Gratulationsschreiben sowie ein individuelles Geschenk im Wert von bis zu CHF 200.00.

Art. 10 Repräsentation von Behörden an Vereinsanlässen oder an Delegiertenversammlungen in der Gemeinde

1 Einladungen von Vereinen werden nach Möglichkeit periodisch von Gemeinderäten oder Departementsleitern des für sie zuständigen Departementes wahrgenommen. Es können auch Gemeinderäte oder Departementsleiter anderer Departemente oder andere Vertretungen delegiert werden. 2 Die Vertretung des Gemeinderates wird im Voraus angemeldet. Bei Nichtteilnahme erfolgt eine Entschuldigung.

Art. 11 Rechtsschutz

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf irgendwelche Beiträge. 2 Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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