36 provisions
Art. 1
Gesundheitsberufe, die der Bewilligungspflicht unterliegen
1 Vorbehaltlich der in Artikel 9 und 12 fortfolgende der vorliegenden Verordnung vorgesehenen besonderen Bestimmungen umfassen die der Bewilligungspflicht unterliegenden Gesundheitsberufe:
a) die Medizinalberufe im Sinne des Bundesgesetzes über die Medizinalberufe (MedBG), nämlich: Arzt, Zahnarzt, Chiropraktiker, Apotheker;
b) die psychologischen Psychotherapeuten im Sinne des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG);
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) die Gesundheitsberufe im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG), nämlich: Pflegefachperson, einschliesslich
Advanced Practice Nurse, Physiotherapeut, Osteopath, Ergotherapeut,
Hebamme, Ernährungsberater, Optometrist;
d) die folgenden Gesundheitsberufe im Sinne des kantonalen Gesundheitsgesetzes (GG): Ambulanzpersonal, Drogist, Dentalhygieniker, Logopäde-Orthophonist, Naturheilpraktiker, Optiker, Fusspfleger-Podologe.
2 Das für Gesundheit zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) kann Richtlinien erlassen, in denen die Modalitäten für die Bewilligungserteilung genauer festgeschrieben sind.
3 Die besonderen Bestimmungen, die für die Modalitäten der Bewilligung zur
Ausübung eines Gesundheitsberufs im Spital Riviera-Chablais gelten, sind
vorbehalten.
2 Ausübung der Gesundheitsberufe
2.1 Medizinalberufe
Art. 2
Bewilligungspflicht
1 Über eine Bewilligung verfügen müssen:
a) alle Personen, die einen Medizinalberuf im Sinne des MedBG in eigener fachlicher Verantwortung ausüben wollen;
b) alle Personen, die während ihrer Weiterbildung einen Medizinalberuf
ausüben.
Art. 3
Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung
1 Die Bewilligung zur Ausübung eines Medizinalberufs wird zu den Bedingungen ausgestellt, wie sie im MedBG festgelegt sind.
2 Der Weiterbildungstitel ist nicht erforderlich für die Ärzte, Chiropraktiker
und Apotheker, die im Rahmen ihrer Weiterbildung eine Bewilligung besitzen.
Art. 4
Berufsausübung im Rahmen einer Weiterbildung
1 Die einer Person in Weiterbildung erteilte Bewilligung ist zeitlich beschränkt
und berücksichtigt die Dauer der Ausbildung, die für die gewählte Spezialisierung erforderlich ist.
2 Wenn die Weiterbildung ausserhalb einer Institution stattfindet, ist nur eine
Vollzeitstelle für die Weiterbildung pro Vollzeitstelle einer Fachperson mit
Berufsausübungsbewilligung zugelassen; das Departement kann Ausnahmen gewähren, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Art. 5
Ärzte ohne anerkannten Weiterbildungstitel
1 Ausnahmsweise und im Interesse der öffentlichen Gesundheit, insbesondere bei Mangel in einer Region oder in einem Fachgebiet, können diplomierte Ärzte, die sich nicht in Weiterbildung befinden, für einen begrenzten
Zeitraum eine Berufsausübungsbewilligung erhalten.
2 Die Dienststelle für Gesundheitswesen (nachfolgend: die Dienststelle) stellt
sicher, dass die Gesundheitsfachperson über die entsprechenden Qualifikationen verfügt.
Art. 6
Zuständige Behörden
1 Die Bewilligung für die Ausübung eines Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung wird vom Departement erteilt.
2 Die Bewilligung für die Ausübung eines Medizinalberufs im Rahmen einer
Weiterbildung in einem Listenspital wird von der Institution erteilt, in der die
Gesundheitsfachperson angestellt ist. Ausschliesslich von der Dienststelle
erteilte Bewilligungen im Rahmen einer Weiterbildung, die von einem Arzt
betreut wird, der über kein anerkanntes eidgenössisches Diplom verfügt,
bleiben vorbehalten.
3 Die Bewilligung für die Ausübung eines Medizinalberufs im Rahmen einer
Weiterbildung ausserhalb eines Listenspitals wird von der Dienststelle erteilt.
4 Die Bewilligung für die Ausübung eines Medizinalberufs im Rahmen der
Weiterbildung einer Gesundheitsfachperson, die über ein in der Schweiz
nicht anerkanntes Diplom verfügt, (MEBEKO) wird von der Dienststelle erteilt.
5 Die Berufsausübungsbewilligung für Ärzte im Sinne von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung wird vom Departement erteilt.
2.2 Übrige Gesundheitsberufe
Art. 7
Bewilligungspflicht
1 Alle Personen, die einen der übrigen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben wollen, müssen grundsätzlich über eine formelle Bewilligung verfügen.
Art. 8
Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung
1 Die Bewilligung zur Ausübung eines der übrigen Gesundheitsberufes wird
zu den Bedingungen von Artikel 53 GG erteilt.
2 Das Departement kann für jeden Beruf mittels Richtlinien die spezifischen
Anforderungen an die Grundausbildung, die praktische Erfahrung, die Weiterbildung und die Fortbildung näher festlegen.
Art. 9
Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in einem
Listenspital
1 Das Spital muss sich vergewissern, dass die Gesundheitsfachperson oder
-personen, die bei ihm angestellt sind, die Bedingungen unter Artikel 8 der
vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 10
Von der formellen Bewilligungspflicht befreite Berufe
1 Die Berufe Ambulanzpersonal (mit Ausnahme von verantwortlichen Sanitätern eines Unternehmens), Drogist (mit Ausnahme von verantwortlichen Drogisten einer Drogerie), Dentalhygieniker, Optiker (mit Ausnahme von verantwortlichen Optikern eines Optikergeschäfts) sind von der formellen Bewilligungspflicht befreit.
Art. 11
Zuständige Behörde
1 Die formelle Bewilligung zur Ausübung eines Gesundheitsberufs, der kein
Medizinalberuf ist, wird von der Dienststelle erteilt.
2.3 Besondere Bedingungen für bestimmte Berufe
Art. 12
Berufsausübung im Rahmen einer Weiterbildung als psychologische Psychotherapeut
1 Die psychologischen Psychotherapeuten in Weiterbildung müssen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, um unter der Aufsicht und Verantwortung eines anerkannten zugelassenen psychologischen Psychotherapeuten oder Psychiater praktizieren zu können.
2 Die psychologischen Psychotherapeuten in Weiterbildung in einem Listenspital werden von diesem Spital zugelassen.
Art. 13
Ambulanzpersonal
1 Das Ambulanzpersonal, das unter der Verantwortung eines verantwortlichen Sanitäters in einem Rettungsunternehmen arbeitet, dessen Betrieb gemäss Gesetz über das Rettungswesen bewilligt ist, ist von der Bewilligungspflicht befreit.
Art. 14
Osteopathen
1 Die Berufsausübungsbewilligung als Osteopath wird den Personen mit einem interkantonalen Diplom, welches von der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) verliehen
wird, erteilt.
Art. 15
Naturheilpraktiker
1 Die Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktiker wird Personen erteilt, die das eidgenössische Diplom in Naturheilkunde besitzen.
2.4 Erteilung, Einschränkung oder Entzug der Bewilligung
Art. 16
Bewilligungsgesuch
1 Die Bewilligungsgesuche werden schriftlich oder auf elektronischem Weg
an die Dienststelle gerichtet, unter Beilegung der nützlichen Dokumente.
2 Die Dienststelle kann verlangen, dass aktualisierte Dokumente vorgelegt
werden, wenn sie Umstände betreffen, die sich im Laufe der Zeit ändern
können (Strafregister usw.).
3 Wenn Zweifel bestehen, kann die Dienststelle vom Gesuchsteller alle weiteren Auskünfte oder nützlichen Nachweisdokumente verlangen oder Auskünfte bei anderen kantonalen Gesundheitsbehörden einholen. Sie kann
verlangen, dass auf Kosten des Gesuchstellers eine medizinische Expertise
erstellt wird, um die körperliche oder psychische Eignung zur Berufsausübung zu beurteilen. Die Dienststelle bezeichnet den Experten.
Art. 17
Erteilung der Bewilligung
1 Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Bedingungen für die Erteilung erfüllt sind, stellt es die Bewilligung gegen eine Gebühr aus; die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt bleiben vorbehalten. Für die von Listenspitälern erteilten Bewilligungen fällt keine Gebühr an.
2 Die Berufsausübungsbewilligung ist strikt personenbezogen.
Art. 18
Verweigerung oder Einschränkung der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn die Bedingungen für die Erteilung
nicht erfüllt sind.
2 Sie kann eingeschränkt werden, wenn die Bedingungen nicht vollständig
erfüllt sind.
Art. 19
Einschränkung oder Entzug der Bewilligung nach der Erteilung
1 Die Bewilligung kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn die zum
Zeitpunkt der Erteilung gegebenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
2 Wenn Zweifel bestehen, kann das Departement insbesondere verlangen,
dass auf Kosten der Gesundheitsfachperson eine medizinische Expertise erstellt wird, um die körperliche oder psychische Eignung zur Berufsausübung
zu beurteilen. Das Departement bezeichnet den Experten.
3 Das Departement kann im Fall eines Entzugs oder einer Einschränkung
vorsorgliche Massnahmen aussprechen; es kann eine Vormeinung der Beratenden Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe einholen.
Art. 20
Eintrag im Register
1 Das Erteilen einer Bewilligung zieht den Eintrag der Gesundheitsfachperson in das Register ihres Berufes nach sich.
2 Die Gesundheitsfachperson ist verpflichtet, die Dienststelle von sich aus
über jeden Umstand zu informieren, der eine Änderung ihres Registereintrags nach sich zieht, insbesondere: Namens- oder Adressänderung oder
Änderung der E-Mailadresse; seit der Erteilung der Bewilligung auferlegte
berufliche Auflagen und Beschränkungen; vorübergehende oder endgültige
Aufgabe der Tätigkeit; schwerwiegendes gesundheitliches Problem usw.
3 Die Dienststelle kann von den Gesundheitsfachpersonen Dokumente verlangen, die es für die korrekte Führung seiner Akten und für die Verwaltung
der Gesundheitsberufe als nützlich erachtet. Die erhobenen Daten werden
gemäss den gesetzlichen Vorschriften verarbeitet.
2.5 Dauer der Bewilligung und Aufgabe der Tätigkeit
Art. 21
Dauer der Bewilligung
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener Verantwortung gilt bis zum
Alter von 70 Jahren unbegrenzt.
2 Ab dem Alter von 70 Jahren müssen Inhaber einer Bewilligung, die ihre
berufliche Tätigkeit fortsetzen wollen, alle 2 Jahre ein Gesuch um Erneuerung der Bewilligung stellen. Sie müssen sich gemäss Artikel 54 GG einer
medizinischen Beurteilung durch einen von der Dienststelle anerkannten
Vertrauensarzt unterziehen, durch die bescheinigt wird, dass ihr Gesundheitszustand es ihnen ermöglicht, ihren Beruf weiterhin unter Gewährung
der Sicherheit für die Patienten auszuüben.
3 Ab dem Alter von 80 Jahren muss die Bewilligung jedes Jahr erneuert werden.
4 Durch die Nichterneuerung der Bewilligung wird diese nichtig.
Art. 22
Aufgabe der Tätigkeit
1 Die Aufgabe der Tätigkeit muss der Dienststelle gemeldet werden.
2 Die Ankündigung bewirkt den Entzug der Bewilligung, es sei denn, die Gesundheitsfachperson kündigt lediglich eine vorübergehende Aufgabe der Tätigkeit an. In diesem Fall wird die Bewilligung jedoch entzogen, wenn die Tätigkeit nicht nach spätestens 12 Monaten wiederaufgenommen wird.
Art. 23
Nichtaufnahme der Tätigkeit
1 Wird die Tätigkeit in den 12 Monaten nach der Erteilung der Bewilligung
nicht aufgenommen, muss dies gemeldet werden und die Bewilligung wird
dadurch nichtig.
2.6 Meldepflicht für ausländische Staatsangehörige und Inhaber von
Art. 24 Bewilligungen eines anderen Schweizer Kantons
Meldung
1 Die Gesundheitsfachperson, die nach Artikel 48 GG meldepflichtig ist,
muss der Dienststelle ihre Meldung vor Beginn der beruflichen Tätigkeit auf
dem Kantonsgebiet zukommen lassen.
2 Soweit möglich, erteilen sie der Dienststelle Auskunft über die vorgesehenen Arbeitstage im Kanton.
3 Die Meldung ist nur für ein Kalenderjahr gültig und muss, wenn nötig, jedes
Jahr erneuert werden.
4 Die Gesundheitsfachpersonen informieren einmal im Jahr bis zum 31. Januar des Folgejahres über die Gesamtzahl der im Kanton geleisteten
Arbeitstage.
3 Berufliche Rechte und Pflichten
3.1 Besondere Bestimmungen für bestimmte Berufe
Art. 25
1 Advanced Practice Nurses verfügen über eine Ausbildung auf Master-
Niveau, die es ihnen ermöglicht, in ihrem Kompetenzbereich eigenständig
folgende medizinische Verantwortlichkeiten zu übernehmen:
a) Anordnung und Interpretation bestimmter diagnostischer Tests;
b) Durchführung bestimmter medizinischer Handlungen;
c) Verschreibung bestimmter Medikamente und Überwachung und Anpassung dieser Medikation.
2 Das Departement kann mittels einer Richtlinie besondere Bestimmungen
erlassen.
Art. 26
Optiker, diplomierte Optiker und Optometristen
1 Fachpersonen aus dem Bereich der Optik werden in zwei Gruppen von
Praktikern eingeteilt:
a) Optiker oder Optometristen mit eidgenössischem Diplom einer höheren Fachausbildung, einem Titel einer Fachhochschule (HES) oder mit
einem als gleichwertig eingestuften Titel (nachfolgend: diplomierte Optiker und Optometristen);
b) Optiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder mit einem als
gleichwertig eingestuften Titel (nachfolgend: Optiker).
2 Unter Vorbehalt der Kompetenzen der Augenärzte sind einzig diplomierte
Optiker und Optometristen dazu berechtigt, Augenuntersuchungen vorzunehmen, Kontaktlinsen aller Art anzupassen und/oder abzugeben sowie entsprechend der betreffenden Gesetzgebung Sehtests, wie sie für den Fahrausweis verlangt werden, durchzuführen.
3 Einzig diplomierte Optiker, Optometristen und Optiker sind berechtigt, Brillengläser, die für eine Sehkorrektur bestimmt sind und die von einem Augenarzt, einem diplomierten Optiker oder einem Optometristen verschrieben
wurden, anzufertigen und abzugeben.
4 Jedes Optikergeschäft muss der Verantwortung eines diplomierten Optikers, eines Optometristen oder eines Optikers unterstellt sein, der über eine
Bewilligung des Departements verfügt. Der Name des Verantwortlichen ist
leserlich auf der Türe oder im Schaufenster des Geschäfts aufzuführen.
Während mindestens 80 Prozent der Öffnungszeiten des Geschäfts muss
ein Bereitschaftsdienst durch eine oder mehrere qualifizierte Personen
gewährleistet sein. Eine qualifizierte Person ist ein diplomierter Optiker, Optometrist oder Optiker.
Art. 27
Naturheilpraktiker
1 Ein Naturheilpraktiker kann nur Leistungen erbringen, für die sie oder er
entsprechend ausgebildet ist und über die nötige Erfahrung verfügt.
2 Naturheilpraktiker sind befugt, individuelle Diagnosen vorzunehmen, die sicherstellen, dass mit alternativmedizinischen Therapiemitteln wirksam gearbeitet werden kann.
3 Naturheilpraktikern ist es untersagt, offizielle Bescheinigungen und Gutachten auszustellen, die in die Zuständigkeit von Ärztinnen und Ärzten fallen,
einschliesslich Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit.
Art. 28
Spezifische Richtlinien
1 Das Departement kann Richtlinien erlassen, welche die beruflichen Pflichten näher festlegen, die von Gesetzes wegen mit der Ausübung jedes Gesundheitsberufes verbunden sind.
3.2 Schutz der Patientendaten
Art. 29
Patientendossiers
1 Jede Gesundheitsfachperson, die Gesundheitsleistungen erbringt, muss
für jeden ihrer Patienten ein Dossier führen.
2 Die Anamnese des Patienten und gegebenenfalls die Ergebnisse der körperlichen und/oder psychischen Untersuchung und durchgeführten Analysen, die Beurteilung des Zustandes des Patienten, die vorgeschlagenen und
die tatsächlich durchgeführten Behandlungen müssen ins Patientendossier
aufgenommen und ordnungsgemäss datiert werden.
3 Das Ambulanzpersonal ist von der Verpflichtung befreit, für die von ihm
betreuten Patienten ein Dossier zu führen. Es muss jedoch ein Einsatzprotokoll erstellen, das die Informationen enthält, die in einer vom Departement
nach Konsultation der Dachorganisation für das Rettungswesen erlassenen
Richtlinie vorgesehen sind.
4 Drogisten sind von der Verpflichtung, ein Dossier zu führen, befreit.
Art. 30
Führung der Patientendossiers
1 Die Patientendossiers müssen so geführt und aufbewahrt werden, dass die
Einsichtnahme durch unbefugte Personen verhindert wird.
2 Nötigenfalls erlässt das Departement Richtlinien über die Form, die Erstellung, die Verarbeitung, die Aufbewahrung und die Weitergabe der Dossiers
und der dazugehörigen Schriftstücke.
Art. 31
Patientendossiers bei Aufgabe der Tätigkeit
1 Gesundheitsfachperson, die ihre Tätigkeit einstellen, teilen dies ihren Patienten mit. Nach deren Wunsch übergeben sie ihnen ihr Dossier oder übermitteln es der neuen von jedem Patienten frei gewählten Gesundheitsfachperson.
2 Im Fall des Todes der Gesundheitsfachperson oder im Falle von höherer
Gewalt gehen die Dossiers in die Verantwortung der Dienststelle über. Sie
bemüht sich, das Dossier den betreffenden Patienten oder der neuen von jedem Patienten frei gewählten Gesundheitsfachperson zu übergeben; sie
kann diese Aufgabe an Dritte delegieren, die der ärztlichen Schweigepflicht
unterliegen. Die Dienststelle stellt diese Aufgaben dem Arzt oder dem Nachlass des Verstorbenen in Rechnung.
3.3 Fortbildung
Art. 32
Grundsatz
1 In Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 GG müssen Gesundheitsfachpersonen Fortbildungen absolvieren.
2 Der Gegenstand der Fortbildung, die Modalitäten der Kontrolle und die Verrechnung der Kontrollen werden von einer Richtlinie des Departements geregelt.
3.4 Bereitschaftsdienst
Art. 33
Grundsatz
1 Jede Gesundheitsfachperson ist verpflichtet, sich am eingerichteten Bereitschaftsdienst in dem Ausmass zu beteiligen, wie es in den Bestimmungen
des GG und der vorliegenden Verordnung vorgesehen ist. Im Falle der Unterlassung finden die Sanktionen von Artikel 154 GG Anwendung.
Art. 34
Kantonale Koordinationskommission
1 Der Staatsrat ernennt zu Beginn jeder Amtsperiode eine Koordinationskommission für den Bereitschaftsdienst (nachstehend: die Koordinationskommission), die insbesondere aus Vertretern der betreffenden Berufsverbände, der Kantonalen Walliser Rettungsorganisation (KWRO), der Spitäler
mit Notfalldienst und der Dienststelle für Gesundheitswesen besteht.
2 Die Koordinationskommission hat den Auftrag, für das optimale Funktionieren des Bereitschaftsdienstes zu sorgen, der zur Deckung der Bedürfnisse
der Bevölkerung geschaffen wurde.
3 Zu diesem Zweck kann die Koordinationskommission nützliche Instruktionen und Richtlinien erarbeiten und an die Partner übermitteln, insbesondere
betreffend:
a) die Vereinigungen, die verpflichtet sind, zur Deckung der Bedürfnisse
der Bevölkerung einen Bereitschaftsdienst einzurichten;
b) die Befreiung oder die Verpflichtung der Gesundheitsfachpersonen zur
Beteiligung am Bereitschaftsdienst;
c) die Modalitäten der Organisation des Bereitschaftsdienstes durch die
Berufsvereinigungen auf dem gesamten Kantonsgebiet und im Rahmen der Gesundheitsplanung, insbesondere des ärztlichen Bereitschaftsdienstes;
d) die Ausbildung und Fortbildung der Gesundheitsfachpersonen, die
zum Bereitschaftsdienst verpflichtet sind;
e) die Evaluation der Qualität und der Sicherheit des eingerichteten Bereitschaftsdienstes.
4 Die Koordinationskommission unterbreitet den Gesundheitsbehörden alle
nützlichen Vorschläge, insbesondere bezüglich der vorzunehmenden
Kontrollen und der Korrekturmassnahmen, die sie beim Auftreten von Unzulänglichkeiten zu ergreifen haben.
Art. 35
Subventionen
1 Der Staatsrat kann subsidiär vorübergehend oder andauernd die berücksichtigten Ausgaben der Bereitschaftsdienste finanzieren, die gemäss den
Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes und der vorliegenden Verordnung
geschaffen wurden, um den Bedürfnissen der Bevölkerung nachzukommen.
2 Um Subventionen zu erhalten, muss jedes Bereitschaftsdienstprojekt, sei
es in Form eines ärztlichen Leitstellendienstes, in Form von Bereitschaftspraxen oder in einer anderen Form, dem Departement vorgängig mit einem
Konzept, einem Budget, einem Finanzierungsplan und einem bezifferten
Vorschlag für die subsidiäre Subventionierung durch den Kanton vorgelegt
werden.
3 Die Subventionsgesuche werden der Koordinationskommission zur Vormeinung unterbreitet. Jedes Gesuch bildet Gegenstand eines Staatsratsentscheids, der die Bedingungen und Modalitäten der gewährten Subventionen
festlegt.
4 Schlussbestimmung
Art. 36
Ausführungsbestimmung
1 Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt.
T1 Übergangsbestimmung
Art. T1-1 Übergangsbestimmung
1 Die Gesundheitsfachpersonen, die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden
Verordnung keiner formellen Bewilligung bedurften, haben 12 Monate Zeit,
um eine Berufsausübungsbewilligung zu erhalten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.09.2023 01.09.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-097
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.09.2023 01.09.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-097