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18 provisions
Art. 1
Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Erwachsenenbildung aufgrund
ihrer Bedeutung für die persönliche Entfaltung des Einzelnen und die harmonische Entwicklung der Gesellschaft.
2 Es regelt die Unterstützung und die Förderung der Tätigkeiten im Bereich
der Erwachsenenbildung.
Art. 2
Definition
1 Die Erwachsenenbildung umfasst sämtliche Massnahmen, die es Personen
ermöglichen, Lücken in ihrer Grundschulung auszufüllen, ihre Ausbildung
fortzusetzen, ihre Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten oder sich
neue Fähigkeiten anzueignen.
Art. 3
Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für alle Ausbildungsbereiche, die nicht durch besondere eidgenössische oder kantonale Bestimmungen geregelt werden.
2 Unterstützung der Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung
Art. 4
Grundsätze
1 Die Tätigkeiten der Erwachsenenbildung sind in erster Linie Sache der Personen und Trägerschaften, die in diesem Sinne tätig sind.
Erwachsenenbildung – G 45.1
2 Der Staat kann diese Tätigkeiten unterstützen, sofern ein öffentliches Interesse besteht.
3 Die vom Staat gewährte Unterstützung ist subsidiär.
Art. 5
Leitlinien
1 Bei der Wahl der einzusetzenden Mittel hält sich der Staat an die folgenden
Leitlinien:
a) Er erleichtert den Zugang jedes Einzelnen zur Erwachsenenbildung.
b) Er trägt dazu bei, den Ausbildungsstand von Personen zu verbessern,
die über wenig oder keine Qualifikationen verfügen oder deren soziale
oder berufliche Eingliederung schwierig ist.
c) Er sorgt dafür, dass die Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung
im Kanton ausgeglichen verteilt sind, indem er die Dezentralisierung
des Angebots und der Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung
in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden fördert.
d) Er unterstützt den beruflichen Wiedereinstieg von Personen, die ihre
Laufbahn unterbrochen haben.
Art. 6
Mittel – Beiträge
1 Der Staat kann zur Förderung der Erwachsenenbildung Beiträge oder andere
geeignete Hilfen leisten.
2 Diese Unterstützung können nur in der Erwachsenenbildung tätige Einrichtungen erhalten, die eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen, nicht gewinnorientiert sind und sich jeglicher ideologischen Propaganda enthalten.
3 Der Staat berücksichtigt die finanziellen Möglichkeiten der Einrichtungen
sowie die Vorkehrungen, die sie getroffen haben, um die Finanzierung ihrer
Tätigkeit selber sicherzustellen.
Art. 7
Mittel – Leistungsverträge und andere Mittel
1 Der Staat kann mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen für spezifische
Zwecke Leistungsverträge abschliessen.
2 Der Staat kann auch seinen eigenen Unterrichts- und Weiterbildungseinrichtungen Aufgaben der Erwachsenenbildung übertragen.
Erwachsenenbildung – G 45.1
3 Förderung der Erwachsenenbildung
Art. 8
Allgemeines
1 Der Staat trägt zur Förderung der Erwachsenenbildung bei, indem er:
a) für eine Verbesserung der Ausbildung sorgt;
b) Forschung und Innovation fördert;
c) die Koordination und die Information der Öffentlichkeit und der betroffenen Einrichtungen sicherstellt.
Art. 9
Ausbildung für Erwachsenenbildner und –bildnerinnen
1 Der Staat trägt insbesondere zur Ausbildungsqualität bei, indem er Kurse
für Erwachsenenbildner und –bildnerinnen organisiert.
2 Diese Kurse können in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen organisiert werden. Sie können aufgrund einer Bewertung ihrer Bildungsqualität
staatlich anerkannt werden.
Art. 10
Förderpreis
1 Mit der Verleihung eines Förderpreises anerkennt der Staat die Arbeit von
Einzelpersonen oder von Bildungseinrichtungen, die sich in der Erwachsenenbildung besonders verdient gemacht haben. Er kann auf diese
Weise auch Pilotversuche und Forschungsprojekte unterstützen.
Art. 11
Benützung von Infrastrukturen
1 Staat und Gemeinden stellen ihre Infrastrukturen soweit verfügbar für Tätigkeiten im Rahmen der Erwachsenenbildung zur Verfügung.
4 Behörden
Art. 12
Staatsrat
1 Der Staatsrat legt die allgemeine Politik für die Erwachsenenbildung des
Staates fest und sorgt für die Koordination der Tätigkeiten im Bildungsbereich zwischen den Dienststellen und Direktionen.
2 Er legt die Kriterien und das Verfahren fest, die bei der Gewährung von
Beiträgen und beim Abschluss von Leistungsverträgen mit Bildungseinrichtungen angewandt werden. Die Unterstützungsbeiträge und die Leistungsaufträge können von einer Qualitätskontrolle abhängig gemacht werden.
3 Er legt die Einzelheiten für die Verleihung des Förderpreises fest.
4 Er bestimmt die für die Ausarbeitung, die Koordination und die Verbreitung
von Informationen verantwortlichen Stellen.
Art. 13 Erwachsenenbildung – G 45.1
Direktion
1 Die für die Erwachsenenbildung zuständige Direktion 1) (die Direktion) ist
die für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortliche Behörde.
2 Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit derjenigen der anderen Direktionen.
3 Sie entscheidet über die Beitragsgewährung und den Abschluss von Leistungsverträgen.
4 Sie gewährleistet die Organisation und die Durchführung der Leistungskontrolle.
5 Sie erfüllt alle weiteren Aufgaben, die dieses Gesetz oder sein Ausführungsreglement nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuweist.
Art. 14
Kommission für Erwachsenenbildung a) Allgemeines
1 Es wird eine Kommission für Erwachsenenbildung eingesetzt (die Kommission).
2 Die Kommission ist ein beratendes Organ, das administrativ der Direktion
angegliedert ist.
3 Der Staatsrat legt die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission fest. Er ernennt ihre Mitglieder und die Personen für
ihren Vorsitz und deren Stellvertretung.
Art. 15
b) Befugnisse
1 Die Kommission wird angehört:
a) zur Gewährung der Beiträge und zur Verleihung des Förderpreises;
b) zu Entwürfen für Gesetze und Reglemente über die Erwachsenenbildung;
c) zu allen weiteren Fragen der Erwachsenenbildung, die ihr von der Direktion unterbreitet werden.
2 Die Kommission kann Vorschläge für den Bereich der Erwachsenenbildung
unterbreiten.
3 Der Staatsrat und die Direktion können für bestimmte Geschäfte die Entscheidungskompetenz an die Kommission delegieren.
1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
Erwachsenenbildung – G 45.1
5 Finanzierung
Art. 16
Finanzierungsmittel
1 Die Beiträge, der Förderpreis und der Aufwand für die Information werden
finanziert durch:
a) die jährlich zu diesem Zweck im Staatsvoranschlag vorgesehenen Beträge;
b) den kantonalen Fonds für Erwachsenenbildung.
Art. 17
Kantonaler Fonds
1 Der Fonds wird gespiesen durch:
a) den Betrag, den der Kanton Freiburg zum 500. Jahrestag seines Eintritts
in die Eidgenossenschaft vom Bund erhalten hat;
b) den Ertrag des Fondsvermögens;
c) Vermächtnisse, Schenkungen und andere Mittel zu seinen Gunsten.
6 Schlussbestimmung
Art. 18
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2)
2) Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998 (StRB 17.03.1998).
Erwachsenenbildung – G 45.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.11.1997 Erlass Grunderlass 01.04.1998 BL/AGS 1997 f 586 / d 571
14.11.2002 Art. 13 geändert 01.01.2003 2002_120
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 21.11.1997 01.04.1998 BL/AGS 1997 f 586 / d 571
Art. 13 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120