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24 provisions
Artikel 1
1 Diese Verordnung regelt die Befugnisse des Landrats, soweit sie sich nicht
aus der besonderen Gesetzgebung, namentlich aus der Kantonsverfassung
und der Geschäftsordnung für den Landrat (RB 2.3121), ergeben.
2 Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
2 Informationsrechte
Artikel 2
Ratsmitglieder
1 Jedes Ratsmitglied kann die vorhandenen Akten einsehen, die zur Vorbereitung des Berichts und Antrags des Regierungsrats an den Landrat gedient haben.
2 Davon ausgeschlossen sind Akten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.
Artikel 3
Sachkommissionen
1 Die Sachkommissionen können im Rahmen ihres Auftrags und nach Anhörung des Regierungsrats:
a) sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes einsehen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2.3111 Kanton Uri
b) Sachbearbeitende der Kantonsverwaltung zum vorgelegten Geschäft
befragen
c) Interessenvertreter und Interessenvertreterinnen anhören
d) für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordert, mit
Genehmigung des Büros des Landrats und im Rahmen bewilligter
Kredite aussenstehende Sachverständige beiziehen. Fehlt ein bewilligter Kredit, kann das Büro des Landrats ausnahmsweise im Einzelfall Ausgaben bis 15'000 Franken bewilligen
e) Besichtigungen vornehmen
f) zusätzliche Berichte verlangen
2 Das zuständige Regierungsratsmitglied ist berechtigt, an den Befragungen
nach Buchstabe b teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.
3 Werden diese Rechte ganz oder teilweise verweigert, entscheidet das Büro
des Landrats, nachdem es den Regierungsrat angehört hat.
4 Die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis und die Geheimhaltung sind
zu beachten.
Artikel 4
Aufsichtskommissionen
1 Als Aufsichtskommissionen gelten die staatspolitische Kommission und die
Finanzkommission.
2 Den Aufsichtskommissionen stehen die Informationsrechte der Sachkommissionen zu. Zudem können sie im Rahmen ihres Auftrags und nach Anhörung des Regierungsrats:
a) sämtliche Akten der Kantonsverwaltung einsehen
b) Inspektionen und Besichtigungen in der Kantonsverwaltung vornehmen. Das zuständige Regierungsratsmitglied ist vorher zu orientieren
c) Angestellte der Kantonsverwaltung befragen
3 Sofern die Kommission nicht ausnahmsweise etwas anderes beschliesst,
ist das zuständige Regierungsratsmitglied berechtigt, an den Befragungen
nach Buchstabe c teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.
4 Werden diese Rechte ganz oder teilweise verweigert, entscheidet das Büro
des Landrats, nachdem es den Regierungsrat angehört hat.
5 Die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis und die Geheimhaltung sind
zu beachten.
Kanton Uri 2.3111
6 Stellt die Kommission Mängel fest, kann sie der verantwortlichen Behörde
Empfehlungen abgeben. Diese hat dazu Stellung zu nehmen.
Artikel 5
Finanzkontrolle
1 Im Rahmen ihres Auftrags können die Kommissionen die Finanzkontrolle
beauftragen, besondere Prüfungen vorzunehmen und sie zu beraten.
2 Die Kommissionen können ohne Weiteres Berichte der Finanzkontrolle einsehen und Angestellte der Finanzkontrolle befragen. Die Bestimmungen
über die Geheimhaltungspflicht sind zu beachten.
Artikel 6
Amtsgeheimnis: Begriff
1 Dem Amtsgeheimnis unterstehen Tatsachen, Akten und Auskünfte, die zur
Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutz
der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheim zu
halten oder vertraulich zu behandeln sind.
2 Im Zweifelsfall bestimmt der Regierungsrat, welche Tatsachen, Akten und
Auskünfte dem Amtsgeheimnis unterstehen.
Artikel 7
Amtsgeheimnis: Verfahren bei Akteneinsicht
1 Soweit es zur Wahrung des Amtsgeheimnisses unerlässlich ist, kann der
Regierungsrat, statt Akteneinsicht zu gewähren, der Kommission einen umfassenden Bericht zur Sache erstatten.
2 Beharrt die Kommission trotz des Berichts des Regierungsrats darauf, die
Akten einzusehen, trägt sie das Anliegen dem Büro des Landrats vor. Dieses sichtet die betroffenen Akten und entscheidet, nachdem es den Regierungsrat angehört hat.
Artikel 8
Amtsgeheimnis: Verfahren bei Befragungen
1 Der Regierungsrat kann seine Mitglieder und Angestellte der Kantonsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden, damit diese vor den Kommissionen
aussagen dürfen.
2 Wenn der Regierungsrat die betroffenen Personen nicht vom Amtsgeheimnis entbindet, orientiert er die Kommission mit einem umfassenden Bericht
zur Sache.
2.3111 Kanton Uri
3 Beharrt die Kommission trotz des Berichts des Regierungsrats darauf, die
betroffenen Personen zu befragen, trägt sie das Anliegen dem Büro des
Landrats vor. Dieses entscheidet, nachdem es den Regierungsrat angehört
hat.
Artikel 9
Geheimhaltungspflicht
1 Soweit die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmenden an
Kommissionssitzungen Kenntnis von Tatsachen, Akten oder Auskünften erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet.
Artikel 10
Kommissionsausschüsse
1 Die Rechte und Pflichten der Kommissionen gelten auch für deren Ausschüsse.
Artikel 11
Andere Behörden
1 Beschäftigen sich die Kommissionen mit den Gerichten oder mit selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons, handelt anstelle des
Regierungsrats das zuständige Gericht beziehungsweise das zuständige Organ der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.
3 Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)
Artikel 12
Einsetzung
1 Im Rahmen seiner Oberaufsicht kann der Landrat zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen, wenn Vorkommnisse
von grosser Tragweite zu klären sind.
2 Das Büro des Landrats oder eine Kommission können beantragen, eine
Untersuchungskommission einzusetzen. Ein einzelnes Mitglied des Landrats
ist dazu nur berechtigt, wenn es zuvor mit einer Interpellation Aufschluss
über die besonderen Vorkommnisse verlangt hat und wenn diese Interpellation im Landrat behandelt worden ist.
3 Bevor eine Untersuchungskommission eingesetzt wird, hört das Büro des
Landrats den Regierungsrat an; nach der Anhörung orientiert es den Rat in
geeigneter Form.
Kanton Uri 2.3111
4 Der Landrat entscheidet mit absolutem Mehr der anwesenden Ratsmitglieder über die Einsetzung einer solchen Kommission. Mit diesem Beschluss
bestimmt er den Auftrag der Untersuchungskommission, die Mitglieder, das
Präsidium und das Sekretariat.
5 Statt eine besondere Untersuchungskommission einzusetzen, kann der
Landrat eine der Sach- oder Aufsichtskommissionen mit der Untersuchung
beauftragen und sie als parlamentarische Untersuchungskommission mit
den damit verbundenen Rechten und Pflichten einsetzen.
Artikel 13
Verfahren
1 Die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebungen richten sich
sinngemäss nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege
(RB 2.2345), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Artikel 292
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) ist anwendbar.
2 Die Untersuchungskommission kann im Einzelfall und ausnahmsweise einzelne Mitglieder beauftragen, bestimmte Beweise zu erheben.
3 Richtet sich die Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.
4 Die wesentlichen Vorgänge und Beschlüsse sind zu protokollieren.
Artikel 14
Informationsrechte
1 Der Untersuchungskommission stehen die gleichen Informationsrechte zu
wie den Aufsichtskommissionen.
2 Zudem kann sie nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege
(RB 2.2345) die Beteiligten befragen, Urkunden beiziehen, Amtsberichte und
Gutachten von Sachverständigen verlangen, Augenscheine durchführen,
Zeugen und Zeuginnen einvernehmen oder andere geeignete Massnahmen
treffen.
Artikel 15
Auskunftspflicht
1 Angestellte und Behördenmitglieder, die der Oberaufsicht des Landrats unterstehen, sind verpflichtet, der Untersuchungskommission zum Untersuchungsgegenstand wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen.
2 Das Zeugnisverweigerungsrecht richtet sich nach der Verordnung über die
Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
2.3111 Kanton Uri
3 Dritte sind zur Aussage verpflichtet, soweit sie der Zeugnispflicht unterliegen.
Artikel 16
Aktenherausgabe
1 Angestellte und Behördenmitglieder, die der Oberaufsicht des Landrats unterstehen, sind verpflichtet, der Untersuchungskommission alle einschlägigen Akten herauszugeben, die den Untersuchungsgegenstand betreffen.
2 Dritte sind dazu verpflichtet, soweit sie der Zeugnispflicht unterliegen.
Artikel 17
Amtsgeheimnis
1 Will die Untersuchungskommission Angestellte und Behördenmitglieder befragen, die der Oberaufsicht des Landrats unterstehen, oder verlangt sie von
diesen Akten zum Untersuchungsgegenstand, ist keine Entbindung vom
Amtsgeheimnis erforderlich. Aktenherausgabe und Aussagen können nicht
mit dem Hinweis auf das Amtsgeheimnis verweigert werden.
2 Die Untersuchungskommission bestimmt, welche dieser Tatsachen, Akten
und Auskünfte der Geheimhaltung unterstehen. Vorher hört sie den Regierungsrat an.
Artikel 18
Rechte der Betroffenen
1 Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind. Sie informiert diese Personen unverzüglich darüber.
2 Diese Personen haben das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen sowie von Zeugen und Zeuginnen beizuwohnen. Sie können dabei Ergänzungsfragen stellen. Zudem steht ihnen das Recht zu, die Akten und die
Einvernahmeprotokolle einzusehen sowie weitere Abklärungen zu verlangen, sofern diese zur Klärung des wesentlichen Sachverhalts beitragen.
3 Die Untersuchungskommission kann diese Rechte ganz oder teilweise verweigern, einschränken oder ausschliessen, wenn das im Interesse der laufenden Untersuchung notwendig ist. Auf die so erhobenen Beweismittel darf
nur abgestellt werden, wenn der betroffenen Person der wesentliche Inhalt
eröffnet und ihr Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Kanton Uri 2.3111
4 Nach Abschluss der Untersuchung und vor der Berichterstattung an den
Landrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben wurden, Gelegenheit zu geben, sich in einer Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis zu äussern.
Artikel 19
Stellung des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen sowie von Zeugen und Zeuginnen beizuwohnen. Er kann dabei Ergänzungsfragen stellen. Zudem steht ihm das Recht zu, die Akten und die Einvernahmeprotokolle einzusehen sowie weitere Abklärungen zu verlangen,
sofern diese zur Klärung des wesentlichen Sachverhalts beitragen. Er kann
sich durch eine Delegation vertreten lassen.
2 Die Untersuchungskommission kann diese Rechte ganz oder teilweise verweigern, einschränken oder ausschliessen, wenn das im Interesse der laufenden Untersuchung notwendig ist.
3 Der Regierungsrat kann sich zum Ergebnis der Untersuchung vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht an den Landrat äussern.
Artikel 20
Andere Behörden
1 Betrifft die Untersuchung andere Behörden, namentlich die Gerichte oder
selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten, handelt anstelle des Regierungsrats das zuständige Gericht beziehungsweise das zuständige Organ
der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.
Artikel 21
Geheimhaltungspflicht
1 Solange die Untersuchung andauert, sind die Kommissionsmitglieder und
die übrigen Teilnehmenden der Kommissionssitzungen verpflichtet, über die
Verhandlungen und die vorläufigen Erkenntnisse der Untersuchung zu
schweigen.
2 Nach der Berichterstattung an den Landrat sind Tatsachen, Akten und Auskünfte, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, weiterhin geheim zu halten.
Artikel 22
Abschluss der Untersuchung
1 Wenn die Untersuchung abgeschlossen ist, unterbreitet die Untersuchungskommission dem Landrat Bericht und Antrag. Die Berichte der betroffenen Personen nach Artikel 18 Absatz 4 und jener des Regierungsrats nach
Artikel 19 Absatz 2 sind dem Schlussbericht der Kommission beizufügen.
2.3111 Kanton Uri
2 Der Landrat beschliesst über den Antrag, stellt mit Beschluss die Untersuchung ein und löst die Untersuchungskommission auf.
Artikel 23
Änderung bisherigen Rechts1)
Artikel 24
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Volksreferendum. Sie tritt am
1. August 2005 in Kraft.
1) Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.
Kanton Uri 2.3111
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
13.04.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung AB 29.04.2005
2.3111 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 13.04.2005 01.08.2005 Erstfassung AB 29.04.2005