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6 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Das vorliegende Reglement enthält die Bestimmungen zur obligatorischen
Fortbildung für Gesundheitsfachleute (Medizinalberufe und weitere Gesundheitsberufe im Sinne des GG).
2 Die lebenslange Fortbildung im Rahmen der Ausübung der Medizinalberufe und weiteren Gesundheitsberufe ist zum Schutz der Öffentlichkeit gesetzlich vorgesehen und gerechtfertigt durch die rasche und ständige Entwicklung der erforderlichen Fachkenntnisse.
3 Mit Fortbildungen erwerben, erhalten, erneuern, verbessern und vertiefen
Gesundheitsfachleute die beruflichen und standesrechtlichen Kenntnisse in
Zusammenhang mit der Ausübung eines Medizinalberufes oder eines weiteren Gesundheitsberufes.
Art. 2
Betroffene Personen
1 Die Bestimmungen des vorliegenden Reglements gelten für alle Gesundheitsfachleute ungeachtet ihres Beschäftigungsgrades, die im Wallis über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
811.104
2 Vorbehalten bleibt der Fall für Gesundheitsfachleute, die im Spital Riviera-
Chablais (HRC) tätig sind.
Art. 3
Richtlinien
1 Das für das Gesundheitswesen zuständige Departement (nachfolgend: das
Departement) kann in Richtlinien gestützt auf die Vorgaben der Bundesgesetzgebung und der Berufsverbände die Anforderungen und Aufsichtsmodalitäten für die Fortbildung gewisser Gesundheitsberufe festlegen.
2 Bei fehlender Richtlinie gelten grundsätzlich die Regeln der Bundesgesetzgebung und der Berufsverbände.
Art. 4
Kontrolle
1 Grundsätzlich kontrolliert die Dienststelle für Gesundheitswesen (nachfolgend: DGW) die Fortbildungstätigkeiten.
2 Die Kontrolle der Fortbildungstätigkeiten erfolgt stichprobenartig, im konkreten Fall oder im Rahmen der Ausstellung oder Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung.
3 Die DGW ist befugt, sämtliche erforderlichen Informationen zur Art, Inhalt
und Qualität der besuchten Fortbildung zu verlangen. Die Gesundheitsfachperson ist gehalten, sämtliche Informationen und verlangten Unterlagen in
geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
4 Die DGW kann die Fortbildung der Gesundheitsfachleute selbst kontrollieren oder diese Kontrollen gegebenfalls an Berufsverbände oder andere Stellen delegieren. Bei einer Delegation werden die Modalitäten in einer Vereinbarung festgehalten.
Art. 5
Rechnungsstellung
1 Die Kontrollen von Berufsverbänden anerkannter Fortbildungsdiplome sind
grundsätzlich kostenlos, andernfalls wird ein Betrag von 100 bis 300 Franken in Rechnung gestellt. Allfällige Kosten von Gutachten sowie weitere
Auslagen werden zusätzlich zur Gebühr verrechnet.
811.104
Art. 6
Einhaltung der Vorschriften und Sanktionen
1 Bei Nichtbefolgen der Fortbildungspflicht legt die DGW eine angemessene
Frist fest (in der Regel 6 Monate), um die fehlende Fortbildung nachzuholen,
wenn diese Zuwiderhandlung nicht mit einer weiteren Verletzung der
Berufspflichten verbunden ist. Wird die Fortbildung innert vorgegebener Frist
nachgeholt, wird der Fall eingestellt. Grundsätzlich werden die Kosten der
betroffenen Person auferlegt.
2 Bei einer schwerwiegenden Verletzung, im Wiederholungsfall, oder zusammen mit einer weiteren Verletzung der Berufspflichten, oder wenn die Gesundheitsfachperson die Fortbildung nicht innert vorgegebener Frist absolviert, wird der Fall an die Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe
(AKGB) zur Begutachtung der Sanktionen übergeben. Es gelten Artikel 82
und 83 GG. Das Departement ist zuständig, allfällige vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.
3 Ungeachtet einer möglichen Verwaltungsstrafe sind Zuwiderhandlungen
strafbar. Das Departement ist für geringfügige Übertretungen, die mit einer
Busse geahndet werden können, zuständig. Die Bestimmungen über das
Verwaltungsstrafverfahren sind anwendbar. Artikel 136 und 137 GG sind anwendbar.
811.104
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.01.2020 01.01.2020 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-020
811.104
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 29.01.2020 01.01.2020 Erstfassung RO/AGS 2020-020