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28 provisions
§ 1 I. Bestand und Rechtsform
1 Unter dem Namen «Universitäres Zentrum für Zahnmedizin Basel (UZB)» besteht ein Unternehmen
des Kantons in der Form einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Basel.
2 Es ist im Handelsregister eingetragen.
3 Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes erlangt es die eigene Rechtspersönlichkeit.
§ 2 II. Aufgaben
1 Das UZB dient der kantonalen, regionalen und überregionalen zahnmedizinischen Versorgung.
2 Es erfüllt die Aufgaben der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden sozialen Zahnpflege
gemäss dem Gesundheitsgesetz (GesG) vom 21. September 2011.
3 Es gewährleistet insbesondere die Behandlung von wirtschaftlich schwächer gestellten Personen mit
Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt.
4 Es erbringt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen gemäss Leistungsvereinbarung mit dem
Kanton.
5 Es sorgt für die Lehre und Forschung im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit Hochschulen sowie
für die Weiter- und Fortbildung im Bereich der Zahnmedizin.
§ 3 III. Kooperationen, Beteiligungen und Veräusserungen
1 Das UZB kann Kooperationen eingehen, Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.
2 Der Erwerb von Beteiligungen, die Übertragung von Aktiven auf Dritte und die Verpfändung von
Aktiven an Dritte, an welchen das UZB nicht mehrheitlich beteiligt ist, bedarf der Zustimmung des
Regierungsrates, wenn der vom Regierungsrat in der Eigentümerstrategie festgelegte Prozentsatz des
Eigenkapitals überschritten wird.
3 Auslagerungen an privatrechtliche Unternehmen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
§ 4 IV. Organisation und Aufsicht
Organe
1 Die Organe des UZB sind:
a) Verwaltungsrat;
Universitäres Zentrum für Zahnmedizin: Gesetz 300.600
b) Geschäftsleitung;
c) Revisionsstelle.
§ 5
Zusammensetzung, Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates
1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2 Die Präsidentin oder der Präsident und die weiteren Verwaltungsratsmitglieder werden vom Regierungsrat gewählt.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4 Verwaltungsratsmitglieder können vom Regierungsrat jederzeit abberufen werden.
5 Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht gleichzeitig dem Grossen Rat angehören.
6 Der Regierungsrat berücksichtigt Personen mit den für die Führung eines zahnmedizinischen Betriebes erforderlichen Qualifikationen.
§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrates
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Festlegung der strategischen Ausrichtung im Rahmen der vom Regierungsrat bestimmten
Eigentümerstrategie und der Leistungsvereinbarungen;
b) Genehmigung der Mehrjahresplanung und des Budgets inklusive Investitionen;
c) Festlegung der Kooperations- und Allianzstrategie;
d) Festlegung der Personalstrategie, der Anstellungsbedingungen und des Einreihungsverfahrens;
e) Wahl und Anstellung der Mitglieder der Geschäftsleitung sowie der Direktorin oder des
Direktors;
f) Festlegung der Organisation;
g) Aufsicht über die Geschäftsleitung;
h) Behandlung von Rekursen gegen Verfügungen der untergeordneten Organe;
i) Durchführung einer angemessenen Risikokontrolle;
j) Erlass der erforderlichen Reglemente, insbesondere Finanz-, Preis-, Organisations- und
Personalreglemente;
k) Vertretung des UZB nach aussen, insbesondere gegenüber den Behörden des Kantons,
unter Vorbehalt anderer Regelungen im Organisationsreglement.
§ 7
Zusammensetzung der Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus der Direktorin oder dem Direktor und den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern.
2 Die Direktorin oder der Direktor ist gegenüber den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern weisungsbefugt.
§ 8
Aufgaben der Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan.
2 Sie hat die im Organisationsreglement festgelegten Kompetenzen.
§ 9
Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle wird vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und Jahresrechnung.
3 Sie erstattet dem Verwaltungsrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.
§ 10 Universitäres Zentrum für Zahnmedizin: Gesetz 300.600
Aufsicht
1 Die allgemeine Aufsicht über das UZB obliegt dem Regierungsrat. Im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse ist der Regierungsrat berechtigt, Auskünfte zu verlangen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen.
2 Er nimmt Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle, genehmigt auf Antrag des Verwaltungsrates die
Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder und die Jahresrechnung und entscheidet auf Antrag des
Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes.
3 Er bringt den Jahresbericht einschliesslich der Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle
dem Grossen Rat zur Kenntnis.
4 Gegenüber Dritten und anderen Behörden ist der Regierungsrat zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
§ 11 V. Personal
Anstellungsverhältnis
1 Das UZB schliesst mit dem Personal öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge ab. Abs. 5 bleibt vorbehalten.
2 Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge orientieren sich an den Bedürfnissen des Betriebs und des
Personals sowie an den Gegebenheiten des Marktes.
3 Der Verwaltungsrat kann im Einvernehmen mit den massgebenden Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge abschliessen.
4 Soweit der Gesamtarbeitsvertrag und das Personalreglement nichts anderes bestimmen, finden die
Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 sinngemäss Anwendung.
5 Vorbehalten bleiben die durch Drittmittel finanzierten Anstellungsverhältnisse sowie Anstellungsverhältnisse im Rahmen von befristeten Projekten und für Hilfsassistierende.
§ 12
Privatzahnärztliche Tätigkeit
1 Der Verwaltungsrat legt die Voraussetzungen zur Ausübung und die Grundlagen und Rahmenbedingungen der privatzahnärztlichen Tätigkeit in einem Reglement fest.
§ 13
Berufliche Vorsorge
1 Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge des Personals schliesst sich das UZB der Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS) an.
2 Die Bedingungen für das Personal entsprechen denjenigen, die für das Staatspersonal des Kantons
Basel-Stadt gelten.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Personalreglement.
§ 14 VI. Finanzen
Dotationskapital
1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben gewährt der Kanton dem UZB ein Dotationskapital.
2 Das UZB verfügt über eine angemessene Eigenkapitalquote.
§ 15
Fremdkapital
1 Das UZB kann Fremdkapital aufnehmen.
§ 16 Universitäres Zentrum für Zahnmedizin: Gesetz 300.600
Vermögen
1 Das UZB verfügt über eigenes Vermögen. Dieses umfasst insbesondere Umlaufvermögen, Immobilien, Mobilien und Immaterialgüterrechte.
§ 17
Rechnungslegung
1 Das UZB wendet einen allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandard an, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
§ 18
Steuern
1 Das UZB ist im Kanton von sämtlichen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.
§ 19 VII. Haftung und Verantwortlichkeit
Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten des UZB haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
2 Das UZB schliesst entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken Versicherungen ab.
3 Für privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaften des UZB gelten ausschliesslich die Haftungsvorschriften des OR.
§ 20
Verantwortlichkeit
1 Für die Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle gelten die obligationenrechtlichen Bestimmungen über die aktienrechtliche Verantwortlichkeit sinngemäss.
2 Das Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz) vom 17. November
1999 findet insoweit keine Anwendung.
3 Streitigkeiten aus Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Abs. 1 werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Kanton hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschaftsgläubigers. Er wird durch den Regierungsrat vertreten.
§ 21 VIII. Benutzungsverhältnis und Rechtspflege
Benutzungsverhältnis
1 Das Rechtsverhältnis zwischen dem UZB und seinen Patientinnen und Patienten ist öffentlich-rechtlich.
§ 22
Rechtspflege
1 Der Verwaltungsrat regelt die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten.
2 Gegen Verfügungen gemäss Abs. 1 kann gemäss dem Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April
1976 beim Verwaltungsrat Rekurs erhoben werden.
3 Gegen Verfügungen des Verwaltungsrates kann gemäss dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 14. Juni 1928 beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden.
Universitäres Zentrum für Zahnmedizin: Gesetz 300.600
§ 23 IX. Eigentumsverhältnisse und Eröffnungsbilanz
Rechtsübergang und Eigentumsverhältnisse
1 Das gesamte betriebsnotwendige Finanz- und Verwaltungsvermögen des Kantons, insbesondere das
Eigentum an sämtlichen Mobilien, sowie sämtliche Rechte und Pflichten, welche der Kanton für die
öffentlichen Zahnkliniken erworben hat oder eingegangen ist, gehen im Zeitpunkt der Wirksamkeit
des Gesetzes zu Eigenkapital auf das UZB über.
2 Für das von der Universität in das Eigentum des UZB übertragene Nettovermögen wird die Universität zum Zeitwert entschädigt. Das UZB kann hierfür ein verzinsliches Darlehen von der Universität
aufnehmen.
§ 24
Eröffnungsbilanz
1 Auf den Stichtag der Eröffnungsbilanz erfolgt eine Bewertung der Aktiven und Passiven des UZB
auf der Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 17.
2 Das Dotationskapital wird auf den Stichtag der Eröffnungsbilanz so bemessen, dass zum Zeitpunkt
der Inbetriebnahme des Neubaus in der Bilanz eine Eigenkapitalquote von mindestens 35% erreicht
wird.
§ 25 X. Koordination mit der Trägerschaft der Universität
1 Das sechste Kapitel des Vertrages vom 27. Juni 2006 zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und
Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel findet auf das UZB sinngemäss
Anwendung.
§ 26 XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Ermächtigung des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat ist zu allen Handlungen ermächtigt, die für die Überführung der Betriebe der öf -
fentlichen Zahnkliniken ins UZB erforderlich sind.
§ 27
Personal
1 Solange kein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von § 11 Abs. 3 abgeschlossen wird, richten sich die
betreffenden Anstellungsverhältnisse bis längstens 31. Dezember 2018 inhaltlich nach dem Personalgesetz vom 17. November 1999 und dem Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbei -
terinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel- Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995.
2 Vorbehalten bleiben die durch Drittmittel finanzierten Anstellungsverhältnisse sowie vom Verwaltungsrat für spezielle Fälle erlassene besondere Anstellungs-, Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen
zur Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt oder zur Gewinnung und Erhaltung
von Mitarbeitenden.
§ 28
Überführung und Sanierung Pensionskasse
1 Die notwendigen Ausgaben für den Arbeitgeberanteil zur Behebung der Deckungslücke für die Überführung und Sanierung des Vorsorgewerkes des UZB werden vom Kanton übernommen.
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. 1) Der Regierungsrat bestimmt nach
Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 2)
1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. 3. 2015.
2) Wirksam seit 1. 1. 2016.
Universitäres Zentrum für Zahnmedizin: Gesetz 300.600
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.09.2014 01.01.2016 Erlass Erstfassung KB 20.09.2014
Universitäres Zentrum für Zahnmedizin: Gesetz 300.600
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.09.2014 01.01.2016 Erstfassung KB 20.09.2014