Art. 1
In Art. 1 Abs. 5 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird Folgendes angefügt: "- 32021 R 0697: Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149) Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 beginnt, können ab dem in der Finanzhilfevereinbarung oder dem betreffenden Finanzierungsbeschluss festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig gelten, sofern der Beschluss Nr. 228/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. Juli 2021 vor Ende der Massnahme in Kraft tritt. Island und Liechtenstein sind von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines finanziellen Beitrags ausgenommen."