Law

Vereinbarung zur Aufhebung der "Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs" vom 12. März 2019

Liechtenstein · 0.412.21 · treaty

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 64b2c81f1a8b467ef66eb7f81b2a77a60a0fd789689359d6ddcd6a3090083095

Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Aufhebung der NTB-Trägervereinbarung und Rechtsnachfolge
  3. Art. 4 b) Zuständigkeit für die Aufhebung von Vereinbarungen nach Art. 6 der NTB-Trägervereinbarung
  4. Art. 5 c) Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege und Umgang mit hängigen Verfahren
  5. Art. 6 Übergang von Eigentum an Immobilien
  6. Art. 7 Weitere Nutzung durch die Rechtsnachfolgerin der NTB
  7. Art. 8 Aufhebung der "Vereinbarung zwischen den Trägern der Hochschule für Technik Buchs (NTB) über die Finanzierung der Erneuerungsinvestitionen an der NTB" vom 12. Januar 2011
  8. Art. 9 Abgeltung Ansprüche aus unentgeltlicher Nutzung des Campus Waldau in den Jahren 2010 bis 2014
  9. Art. 10 Vollzug

9 provisions

Art. 1 Zweck

Diese Vereinbarung regelt die Aufhebung der "Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs" sowie den Umgang mit den im Eigentum der Hochschule für Technik Buchs (nachfolgend NTB) stehenden Immobilien.

Art. 2 Aufhebung der NTB-Trägervereinbarung und Rechtsnachfolge

1) Die "Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs" vom 20. Juni 1968 wird aufgehoben. 2) Rechtsnachfolgerin der NTB ist die Fachhochschule, welche die Interkantonale Fachhochschule St. Gallen, die Hochschule Rapperswil und die NTB zusammenführt.

Art. 4 b) Zuständigkeit für die Aufhebung von Vereinbarungen nach Art. 6 der NTB-Trägervereinbarung

Die Vereinbarungspartner delegieren die Zuständigkeit für die Aufhebung bestehender Vereinbarungen nach Art. 6 der NTB-Trägervereinbarung an die Regierung des Kantons St. Gallen.

Art. 5 c) Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege und Umgang mit hängigen Verfahren

1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der NTB verlängert sich bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Organe der Rechtspflege der Rechtsnachfolgerin der NTB. 2) Die Organe der Rechtspflege der NTB führen die hängigen Verfahren bis zur Übernahme durch die Organe der Rechtsnachfolgerin der NTB in den bisherigen Strukturen weiter und beurteilen die Streitsachen nach bisherigem Recht.

Art. 6 Übergang von Eigentum an Immobilien

Die bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der NTB stehenden Immobilien gehen entschädigungslos in das Eigentum des Kantons St. Gallen über.

Art. 7 Weitere Nutzung durch die Rechtsnachfolgerin der NTB

1) Der Kanton St. Gallen als Eigentümer stellt der Rechtsnachfolgerin der NTB die Immobilien gegen Entschädigung zur Nutzung zur Verfügung. 2) Der Kanton St. Gallen und die Rechtsnachfolgerin der NTB vereinbaren die Nutzung der Immobilien in einer separaten Vereinbarung. Der Kanton St. Gallen wirkt darauf hin, dass der Rechtsnachfolgerin der NTB darin - analog der Hochschule Rapperswil - eine erhöhte Autonomie im Immobilienbereich eingeräumt wird.

Art. 8 Aufhebung der "Vereinbarung zwischen den Trägern der Hochschule für Technik Buchs (NTB) über die Finanzierung der Erneuerungsinvestitionen an der NTB" vom 12. Januar 2011

Die "Vereinbarung zwischen den Trägern der NTB über die Finanzierung der Erneuerungsinvestitionen an der NTB" vom 12. Januar 2011 wird aufgehoben.

Art. 9 Abgeltung Ansprüche aus unentgeltlicher Nutzung des Campus Waldau in den Jahren 2010 bis 2014

Mit der entschädigungslosen Eigentumsübertragung der NTB-eigenen Immobilien nach Art. 6 dieser Vereinbarung erklären sich die Vereinbarungspartner hinsichtlich der unentgeltlichen Nutzung des Campus Waldau durch die NTB im Zeitraum 1. September 2010 bis 31. Dezember 2014 als auseinandergesetzt.

Art. 10 Vollzug

1) Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, sobald ihr alle Vereinbarungspartner zugestimmt haben und die Rechtsgrundlagen der Rechtsnachfolgerin der NTB rechtsgültig sind. Sie kann im Einvernehmen aller Vereinbarungspartner geändert werden. 2) Diese Vereinbarung wird ab Vollzugsbeginn sämtlicher Bestimmungen des Gründungserlasses der Rechtsnachfolgerin der NTB angewendet.

← Find another law