712.145 Vollziehungsverordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich (VVAZ) Stadtratsbeschluss vom 31. Oktober 2003 (1649) mit Änderung vom 26. September 2007 (1157) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 29 der Verordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich vom 15. September 2004 (VAZ), folgende Vollziehungsverordnung: I. Bereitstellung von Kehricht und Erhebung von Daten Art. 1 1Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ) legt fest, welche Container, Unterflurcontainer und weiteren Behältnisse für die Bereitstellung von Kehricht zu verwenden sind, und wie viele Behältnisse für eine Liegenschaft zu stellen sind. 2Auf Wunsch stellt ERZ abschliessbare Behältnisse zur Verfügung. 3ERZ bestimmt die weiteren Modalitäten für die Bereitstellung des Kehrichts. Die Abfuhr von nicht weisungsgemäss bereitgestelltem Kehricht kann verweigert werden. Bereitstellung von Kehricht Art. 2 1Das Platzieren von Containern oder der Einbau von Unterflurcontainern hat innert einer Frist von maximal 6 Jahren seit In-Kraft-Treten der Verordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich zu erfolgen.1 2Während dieser Übergangsfrist dürfen Züri-Säcke einzeln für die Abfuhr bereitgestellt werden, wenn für einen bestimmten Haushalt oder Betrieb noch kein Züri-Sack-Container oder Unterflurcontainer für Züri-Säcke zur Verfügung steht. Züri- Säcke dürfen frühestens am Vorabend des Abfuhrtages gemäss den Anweisungen von ERZ herausgestellt werden. Übergangsfrist gemäss Art. 12 Abs. 5 VAZ für das Platzieren von Containern und Unterflurcontainern Bediente Strassen Art. 3 1Abfuhren werden grundsätzlich auf allen öffentlichen Strassen durchgeführt. 2Mit dem Kehrichtfahrzeug nicht bedient werden insbesondere: a) Sackgassen ohne ausreichende Wendeplätze; b) Strassen, welche mit dem Kehrichtfahrzeug nicht oder nur schwer befahren werden können; c) Strassen zu abgelegenen Liegenschaften. Erhebung von Daten von Betriebseinheiten Art. 4 a) Stichtag 1Die Summe aller Voll- und Teilzeitstellen von Betriebseinheiten (Vollzeitäquivalente) wird jährlich per 31. Januar erhoben. b) Besondere Fälle 2Wird eine Betriebseinheit während eines Kalenderjahres neu geschaffen, so ist die Summe der Voll- und Teilzeitstellen im Zeitpunkt der Aufnahme der Betriebstätigkeit massgebend. 3Wird eine Betriebseinheit während eines Kalenderjahres nur zeitweise benutzt, so ist am 31. Januar der voraussichtliche durchschnittliche Bestand an Vollzeitäquivalenten anzugeben, den die Betriebseinheit während der Dauer der Benutzung aufweisen wird. c) Rundung 4Die Summe aller Voll- und Teilzeitstellen ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden. II. Direkteinlieferungen, Rechnungsstellung und Zahlungsverzug Direkteinlieferungen Art. 5 ERZ wird ermächtigt, Verträge über die Einlieferung von Abfall abzuschliessen. Art. 6 1Soweit die Rechnungsstellung für Leistungen von ERZ in der Verordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich nicht ausdrücklich geregelt ist, legt ERZ die Modalitäten für die Rechnungsstellung fest. 2Bestehen Zweifel an der Solvenz von Zahlungspflichtigen, kann ERZ Voraus- oder Akontozahlungen verlangen. Rechnungsstellung Art. 7 Zahlungsverzug 1Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinse von 5% geschuldet. a) Verzugszins 2Nach unbenutztem Ablauf einer von ERZ angesetzten Nachfrist zur Begleichung von Ausständen, und nach entsprechender vorangegangener Androhung, kann ERZ die Erbringung von weiteren Leistungen für säumige Zahlungspflichtige bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen verweigern. b) Einstellung von Leistungen III. Veranstaltungen auf öffentlichem Grund Art. 8 Veranstaltungen auf öffentlichem Grund bedürfen eines Konzeptes für die Vermeidung und Entsorgung des anfallenden Abfalls sowie für die Reinigung. Dieses von den Veranstaltern zu erstellende Konzept wird von ERZ genehmigt in Koordination mit der Behörde, welche die Bewilligung für die Veranstaltung erteilt. Pflichten der Veranstalter IV. Schlussbestimmungen Art. 9 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Vollziehungsverordnung werden aufgehoben: a) das Abfallgebührenreglement vom 30. November 19942; b) das Reglement über die Verwendung von Abfall- Containern vom 10. Dezember 19903. Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsregelung bei Anpassung der Preise für Züri- Säcke Art. 10 Bei einer Erhöhung der Preise für Züri-Säcke verfällt die Gültigkeit der alten Züri-Säcke nach Ablauf von drei Monaten seit In-Kraft-Treten der neuen Preise. In-Kraft-Treten Art. 11 Die Vollziehungsverordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich tritt unter Vorbehalt des In-Kraft-Tretens der Verordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich per 1. Januar 2005 auf denselben Zeitpunkt in Kraft. 1 Fassung gemäss StRB vom 26. September 2007. 2 AS 43, 569. 3 AS 40, 250.
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Vollziehungsverordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich (VVAZ)
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