Open at the publisher →
In force since 2019-02-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 9b6fe88e09acadda019c7251abf962964595b46a1f2af900baac3862a63461a4
20 provisions
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung bezweckt die Förderung der Forschung
und Lehre an der Universität durch Fundraising.
2 Sie regelt die Rahmenbedingungen und das Vorgehen bei der Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen
durch die Universität.
Persönlicher
§ 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für sämtliche Organisationseinheiten,
Organe und Angestellten der Universität.
Sachlicher
§ 3 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Spenden und Sponsoringbeiträge
zugunsten der Universität.
2 Sie gilt sinngemäss auch für Erbschaften und Vermächtnisse zugunsten der Universität.
3 Nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen
a. Beiträge des Schweizerischen Nationalfonds (SNF), der EU-Rahmenprogramme sowie vergleichbarer Institutionen und Programme,
b. Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildung.
UZH Foundation und weitere
universitätsnahe
§ 4 Organisationen
Die Universität schliesst mit der UZH Foundation und weiteren universitätsnahen Organisationen, die für die Universität oder
unter Verwendung des Namens der Universität Fundraising betreiben,
Vereinbarungen über die Zusammenarbeit ab und verpflichtet diese
darin, die Grundsätze dieser Verordnung einzuhalten.
§ 5 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Fundraising: Aktivitäten der Universität zur Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen bei natürlichen
und juristischen Personen im In und Ausland. Es kann sich um
Geld-, Sach- oder Dienstleistungen handeln.
415.113 Fundraising UZH
b. Spenden: Beiträge zur Unterstützung der universitären Aufgaben,
für welche die Universität keine mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gemäss § 18 erbringt. Sie können zweckgebunden oder frei
sein.
c. Sponsoringbeiträge: Beiträge zur Unterstützung der universitären
Aufgaben, für welche die Universität eine mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gemäss § 18 erbringt.
d. Gestiftete Professur: Professur, die substanziell aus einer Spende
finanziert wird.
II. Grundsätze
§ 6 Fundraisingaktivitäten
1 Die Organisationseinheiten, Organe und Angestellten der
Universität sind grundsätzlich frei, Fundraisingaktivitäten für universitäre Zwecke zu initiieren.
2 Bei Spenden ab Fr. 500 000 informieren sie frühzeitig die UZH
Foundation über ihre Aktivitäten.
Freiheit von
Forschung und
§ 7 Lehre
Spenden und Sponsoringbeiträge dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.
Ansehen und
§ 8 Glaubwürdigkeit
Das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Universität dürfen durch das Fundraising nicht gefährdet werden.
§ 9 Zweckbindung
1 Spenden und Sponsoringbeiträge sind für die universitären
Aufgaben zu verwenden.
2 Die Universität sorgt für die zweckkonforme Verwendung der
Spenden und Sponsoringbeiträge.
Prüfung der
Herkunft von
Spenden und
§ 10 Sponsoringbeiträgen
1 Die Universität trifft geeignete Vorkehrungen, um die rechtmässige Herkunft von Spenden und Sponsoringbeiträgen sicherzustellen.
2 Sie nimmt keine Spenden entgegen, deren Spenderin oder Spender ihr oder der überweisenden Schweizer oder liechtensteinischen Bank
unbekannt ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kleinspenden
bis zu Fr. 1000.
Ablehnung
von Spenden
§ 11 und Sponsoringbeiträgen
Die Universität kann die Entgegennahme von Spenden und
Sponsoringbeiträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Fundraising UZH 415.113
Entgegennahme von
§ 12 Geldleistungen
Geldleistungen über Fr. 1000 sind per Überweisung an die
Universität oder die UZH Foundation zu übertragen. Das überweisende Finanzinstitut muss der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder einer international vergleichbaren Behörde unterstehen.
III. Formvorschriften
§ 13 Schriftlichkeit
1 Der Umfang sowie allfällige Bedingungen und Auflagen
von Spenden und Sponsoringbeiträgen müssen schriftlich festgelegt
werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kleinspenden bis zu
Fr. 1000.
2 Die Formvorschriften richten sich nach dem Finanzreglement der
Universität Zürich vom 16. November 20094 und seinen Ausführungserlassen.
IV. Zuständigkeit
§ 14 Grundsatz
Die Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen
erfolgt unter Vorbehalt von § 15 Abs. 1 durch die Universität.
Entgegennahme von
Spenden durch
§ 15 die UZH Foundation
1 Die Entgegennahme einer Spende erfolgt in der Regel durch
die UZH Foundation, wenn
a. die Spende insgesamt Fr. 500 000 oder mehr beträgt,
b. eine Rahmenvereinbarung die Annahme durch die UZH Foundation vorsieht,
c. zwischen der Spenderin oder dem Spender und der UZH Foundation bereits eine Geschäftsbeziehung besteht,
d. die Spende direkt der UZH Foundation angeboten wird
oder
e. ein entsprechender Auftrag der Universitätsleitung an die UZH
Foundation vorliegt.
2 Ausgenommen von Abs. 1 sind insbesondere Spenden, bei denen
die Spenderin oder der Spender eine Entgegennahme durch eine andere universitätsnahe Organisation oder die Universität wünscht.
3 Die UZH Foundation nimmt keine Sponsoringbeiträge zugunsten der Universität entgegen.
415.113 Fundraising UZH
V. Gestiftete Professuren
Benennung von
gestifteten
§ 16 Professuren
1 Gestiftete Professuren können wie folgt benannt werden:
a. natürliche Personen und Stiftungen als Spenderin oder Spender:
Spenderin- oder Spender-Professur für Lehrumschreibung,
b. übrige juristische Personen als Spenderin oder Spender: Professur
für Lehrumschreibung, gestiftet von Spenderin oder Spender,
c. Benennung zu Ehren verstorbener Personen: Personenname-Professur für Lehrumschreibung.
2 Über andere Benennungen entscheidet die Universitätsleitung.
3 Die Professorin oder der Professor wird nicht nach der Spenderin
oder dem Spender benannt.
4 In offiziellen Dokumenten, Publikationen und Datenbanken ist
die Benennung der Professur gemäss Abs. 1 zu verwenden.
5 Diese Bestimmungen gelten analog für die Benennung von Instituten und anderen Einrichtungen der Universität.
VI. Anerkennung und Gegenleistung
§ 17 Anerkennung
1 Für den Erhalt von Spenden und Sponsoringbeiträgen kann
die Universität als Anerkennung unter anderem Folgendes vorsehen:
a. Namensnennung und Verwendung des Logos der Spenderin oder
des Spenders bzw. der Sponsorin oder des Sponsors in Publikationen und auf der Website,
b. Ehrentafel,
c. Benennung von Infrastruktur und universitären Einheiten nach der
Spenderin oder dem Spender bzw. der Sponsorin oder dem Sponsor,
d. Einladung zu besonderen Anlässen.
2 Einzelheiten regelt die Universitätsleitung in einem Merkblatt.
§ 18 Gegenleistung
1 Für den Erhalt von Sponsoringbeiträgen kann die Universität zusätzlich zu den unter § 17 genannten Anerkennungsleistungen
als Gegenleistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne unter anderem
folgende Werbeleistungen vorsehen:
a. Zurverfügungstellung von Werbeflächen und Standplätzen für die
Sponsorin oder den Sponsor,
b. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, Werbematerial abzugeben,
Fundraising UZH 415.113
c. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, das Engagement in
der Werbung zu nennen.
2 Einzelheiten regelt die Universitätsleitung in einem Merkblatt.
VII. Transparenz
§ 19 Transparenz
1 Die gestützt auf diese Verordnung abgeschlossenen Verträge über 1 Mio. Franken werden von der Universität veröffentlicht.
Weitergehende Veröffentlichungen regelt die Universitätsleitung. Vorbehalten bleiben Abs. 2 sowie die Einschränkungen gemäss Gesetz über
die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 des Kantons Zürich (IDG)3.
2 Die Universität respektiert den Wunsch von Spenderinnen und
Spendern, nicht namentlich genannt zu werden. Vorbehalten bleiben
die gesetzlichen Offenlegungspflichten.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Einwerbung und die Verwendung
zusätzlicher Mittel (Fundraising) der Universität Zürich vom 2. März
2015 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.
1 OS 74, 42; Begründung siehe ABl 2018-11-30.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2019.
3 LS 170.4.
4 LS 415.112.