Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Bundesrechts und des internationalen Rechts in Bezug auf die Ausübung des Anwaltsberufes.
2 Es regelt ferner das Anwaltspraktikum, die Prüfung zur Erlangung des Freiburger Anwaltspatentes sowie die Streitigkeiten über das Anwaltshonorar.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Personen, die öffentlich ihre Dienste als Anwältinnen oder Anwälte anbieten.
2 Die Spezialgesetzgebung regelt, ob und inwieweit die den Anwaltsberuf
ausübenden Personen ein Monopol für die Verbeiständung und Vertretung
von Parteien vor den Freiburger Behörden besitzen.
2 Vollzugsorgane
Art. 3
Im Allgemeinen
1 Die Vollzugsorgane dieses Gesetzes sind:
a) die Anwaltskommission;
b) die Prüfungskommission für die Anwaltskandidaten;
c) das Amt für Justiz.
2 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommissionen werden vom
Staatsrat ernannt.
3 Die Kommissionen sind der für die Advokatur zuständigen Direktion 1)
administrativ zugewiesen.
4 Der Staatsrat regelt die Organisation und die Tätigkeit der Kommissionen
und erlässt einen Gebührentarif.
Art. 4
Anwaltskommission – Zusammensetzung
1 Der Anwaltskommission gehören sieben Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder an, darunter zwei vom Freiburger Anwaltsverband vorgeschlagene Mitglieder, die im Register der Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind, zwei
vom Kantonsgericht vorgeschlagene Mitglieder sowie zwei weitere Mitglieder und die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheits- und Justizdirektion.
2 Die Kommission wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Sicherheits- und Justizdirektion oder von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, die oder der von der Kommission aus ihren Mitgliedern bezeichnet wird, präsidiert.
Art. 5
Anwaltskommission – Befugnisse
1 Die Kommission übt die Oberaufsicht über die diesem Gesetz unterstellten
Personen aus.
2 Sie hat zudem folgende Befugnisse:
a) Sie entscheidet über die Eintragungen und Streichungen.
b) Sie entscheidet über die Zulassung zur Berufsausübung von Anwältinnen und Anwälten aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU)
oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehören.
c) Sie übt die Disziplinargewalt aus.
d) Sie entscheidet über die Gesuche um Befreiung vom Berufsgeheimnis.
e) Sie übt im Bereich des Praktikums jene Aufgaben aus, die ihr durch
dieses Gesetz übertragen werden.
f) Sie erlässt die notwendigen Weisungen.
g) Sie übt alle weiteren Befugnisse aus, die ihr durch dieses Gesetz übertragen werden und die nicht durch die Gesetzgebung über den Anwaltsberuf einer anderen Behörde übertragen sind.
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
3 Sie kann die Instruktion und die Vorbereitung der Entscheide sowie die vom
Anwaltsgesetz des Bundes 2) vorgesehenen Mitteilungen einem ihrer Mitglieder oder dem Amt für Justiz übertragen.
Art. 6
Prüfungskommission – Zusammensetzung
1 Die Prüfungskommission für die Anwaltskandidatinnen und -kandidaten
(die Prüfungskommission) setzt sich aus fünfzehn Mitgliedern und sechs
Ersatzmitgliedern zusammen. Die Mehrheit der Mitglieder muss im Besitze
des Anwaltspatentes sein.
2 Die Prüfungskommission tagt mit fünf Mitgliedern, darunter mindestens
zwei im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälten.
Art. 7
Prüfungskommission – Befugnisse
1 Die Prüfungskommission organisiert die Anwaltsprüfungen sowie die vom
Anwaltsgesetz des Bundes 3) vorgesehenen Eignungsprüfungen und Gespräche zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten. Sie entscheidet über die Prüfungsergebnisse.
Art. 8
Amt für Justiz
1 Das Amt für Justiz bereitet die Entscheide der Anwaltskommission und der
Prüfungskommission vor und führt sie aus. Es führt das Sekretariat dieser
Kommissionen.
2 Es hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Es nimmt die Eintragungen, Anmerkungen und Streichungen vor.
b) Es veranlasst die Veröffentlichung der Eintragungen und Streichungen.
c) Es sorgt für die Einsichtnahme in die Eintragungen.
3 Register und Liste
Art. 9
Allgemeines
1 Das kantonale Register der Anwältinnen und Anwälte (das Register) sowie
die Liste der zur Ausübung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (die Liste) werden vom Amt für Justiz geführt.
2 Die im Register einzutragenden Daten sind im Anwaltsgesetz des Bundes 4)
geregelt.
2) SR 935.61
3) SR 935.61
4) SR 935.61
3 Die Liste enthält die Namen, Vornamen, Adressen und Berufsbezeichnungen der Betroffenen sowie die Angabe der Berufsorganisationen, denen sie
angehören, oder der Gerichte, bei denen sie ihre Tätigkeit ausüben dürfen.
4 Das Register und die Liste können in Form von elektronischen Dateien geführt werden.
Art. 10
Verfahren
1 Der Staatsrat regelt das Verfahren und legt die einem Eintragungsgesuch
beizulegenden Dokumente fest. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als
drei Monate sein.
Art. 11
Auskunftspflicht
1 Die Zivil-, Straf- und Verwaltungsjustizbehörden teilen der Anwaltskommission unverzüglich alle Tatsachen mit, die die Löschung aus dem Register
nach sich ziehen könnten.
2 Die Betreibungsämter teilen der Anwaltskommission unverzüglich Kopien
der provisorischen und definitiven Verlustscheine mit, die gegen eine den
Anwaltsberuf ausübende Person ausgestellt wurden.
Art. 12
Einsichtnahme
1 Die Einsicht in das Register erfolgt nach den Bestimmungen des Anwaltsgesetzes des Bundes 5). Diese Vorschriften gelten sinngemäss für die Einsicht
in die Liste.
2 Der Zugang der Justiz- und Aufsichtsbehörden zum Register und zur Liste
kann im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens gewährleistet werden.
3 Im Übrigen gilt die Gesetzgebung über den Datenschutz.
Art. 13
Veröffentlichungen
1 Die Eintragungen und Streichungen werden im Amtsblatt auf Kosten der
betroffenen Person veröffentlicht.
2 Die Veröffentlichung des dauernden, befristeten und des vorsorglich angeordneten Berufsausübungsverbotes richtet sich nach Artikel 36.
Art. 14
Verzicht; Korrektur der Eintragungen
1 Die im Register oder in der Liste eingetragene Person kann jederzeit beantragen, dass ihre Eintragung gestrichen wird.
2 Sie kann aufgrund der Gesetzgebung über den Datenschutz jederzeit verlangen, dass die sie betreffenden Daten korrigiert werden.
5) SR 935.61
4 Anwältinnen und Anwälte aus Staaten, die nicht der EU oder der
Art. 15 EFTA angehören
Dienstleistungserbringende Anwältinnen und Anwälte
1 Anwältinnen und Anwälte aus Staaten, die nicht der EU oder der EFTA
angehören, können ermächtigt werden, für einen bestimmten Fall eine Partei
vor den Freiburger Behörden zu verbeiständen und zu vertreten.
2 Die betreffende Person muss ihre Eigenschaft als Anwältin oder Anwalt mit
einer Bescheinigung der Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates nachweisen. Diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate
sein. Die Bestimmungen des Anwaltsgesetzes des Bundes 6) über die Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch Anwälte
aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA gelten sinngemäss.
Art. 16
Im Kanton niedergelassene Anwältinnen und Anwälte
1 Staatsangehörige von Ländern, die nicht der EU oder der EFTA angehören,
können eine Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton bekommen, wenn sie ein Freiburger Anwaltspatent haben und folgende Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind rechtmässig niedergelassen.
b) Sie erfüllen die persönlichen Bedingungen des Anwaltsgesetzes des
Bundes 7), die sinngemäss gelten.
2 Das Amt für Justiz führt die Liste dieser Anwältinnen und Anwälte. Die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 gelten für die Einsichtnahme in die Liste
und die Veröffentlichung der darin enthaltenen Daten.
3 Die Einzelheiten der Berufsausübung werden von den sinngemäss geltenden
Bestimmungen des Anwaltsgesetzes des Bundes 8) und dieses Gesetzes geregelt.
5 Anwaltspatent
Art. 17
Grundsätze
1 Wer das Anwaltspatent erlangen will, muss ein Praktikum absolvieren und
eine Prüfung bestehen.
2 Die Zulassung zum Praktikum erfolgt durch eine von der Anwaltskommission erteilte Bewilligung. Die Bewilligung ist fünf Jahre gültig; sie kann auf
begründetes Gesuch hin verlängert werden.
6) SR 935.61
7) SR 935.61
8) SR 935.61
Art. 18
Zulassung zum Praktikum
1 Um zum Praktikum zugelassen zu werden, muss die betreffende Person:
a) über eine Anstellung bei einer Praktikumsleiterin oder einem Praktikumsleiter verfügen;
b) ein juristisches Studium absolviert haben, das mit einem Lizentiat einer
schweizerischen Hochschule abgeschlossen wurde bzw. mit einem
gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates, der mit der Schweiz die
gegenseitige Anerkennung der Diplome vereinbart hat;
c) die in Artikel 8 Abs. 1 Bst. a–c BGFA 9) aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen.
Art. 19
Praktikantenregister
1 Das Amt für Justiz führt das Praktikantenregister.
2 Der Staatsrat bestimmt die im Register enthaltenen Daten und bezeichnet
die zur Einsicht befugten Personen.
3 Die Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 gelten sinngemäss für die Einsichtnahme in das Register und für die Veröffentlichung der darin enthaltenen Daten sowie für den Verzicht auf die Eintragung und für die Korrektur
der Daten.
Art. 20
Dauer des Praktikums
1 Die Mindestdauer des Praktikums beträgt 18 Monate.
2 Hat jemand eine der Anwaltsausbildung dienliche juristische Tätigkeit ausgeübt, so kann die Anwaltskommission diese Dauer um höchstens 6 Monate
herabsetzen.
Art. 21
Praktikumsleiter
1 Das Praktikum ist während mindestens 12 Monaten in der Kanzlei einer im
Freiburger Register eingetragenen Person zu absolvieren.
2 Der übrige Teil des Praktikums kann bei einer Gerichtsbehörde oder bei der
Staatsanwaltschaft geleistet werden. Die Anwaltskommission kann vorsehen,
dass dieser Teil des Praktikums ebenfalls bei Rechtsdiensten anderer Behörden oder im Kanton ansässiger Gesellschaften oder auch bei Anwältinnen
und Anwälten oder Justizbehörden anderer Kantone oder des Bundes absolviert werden kann.
3 Die Praktikumsleiterinnen und -leiter sorgen für die Ausbildung ihrer Praktikantinnen und Praktikanten.
9) SR 935.61
Art. 22
Stellung der Praktikantinnen und Praktikanten
1 Praktikantinnen und Praktikanten sind befugt, unter Leitung und Verantwortung ihrer Praktikumsleiterin oder ihres Praktikumsleiters Parteien vor den
Behörden des Kantons zu vertreten oder zu verbeiständen.
2 Die Bestimmungen über die Anwältinnen und Anwälte gelten sinngemäss
für die Praktikantinnen und Praktikanten.
3 Die Praktikantinnen und Praktikanten werden nach einem zwischen dem
Freiburger Anwaltsverband und dem Verein Freiburger Anwaltspraktikanten
abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag entlöhnt; dieser Vertrag legt namentlich Minimalbeträge fest, die dem Ausbildungsstand Rechnung tragen. Falls
kein Gesamtarbeitsvertrag zustande kommt, setzt der Staatsrat die Entlöhnung in einem Normalarbeitsvertrag fest.
Art. 23
Prüfung
1 Die Prüfung soll Aufschluss darüber geben, ob die betroffene Person die zur
Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzt.
2 Die Prüfung erstreckt sich auf die Hauptgebiete des Rechts und auf die Anwaltsgesetzgebung. Sie umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen
Teil.
2bis Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg die Zulassung zur Prüfung
vom vorgängigen Abschluss einer besonderen Ausbildung abhängig machen;
diese Ausbildung muss unter der Federführung einer Rechtswissenschaftlichen Fakultät absolviert werden und einen genügenden Einbezug der Gerichts- und Anwaltspraxis gewährleisten. Der Staatsrat regelt die Rahmenbedingungen einer solchen Ausbildung und die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens.
2ter Der Staatsrat kann ausserdem Massnahmen zur Koordination der Prüfung
mit den Examen auf Masterstufe an den Universitäten treffen. Zu diesem
Zweck kann er insbesondere mit rechtswissenschaftlichen Fakultäten schweizerischer Universitäten Vereinbarungen abschliessen und darin die Fächer
bezeichnen, die unter bestimmten Voraussetzungen als Teil der Prüfung anerkannt werden. Der Staatsrat regelt die Rahmenbedingungen solcher Vereinbarungen. Eine Anerkennung ist für höchstens ein Drittel der schriftlichen
Prüfung möglich.
3 Nach einem dritten Fehlversuch wird die betroffene Person nicht mehr zur
Prüfung zugelassen.
Art. 24
Ergänzendes Recht
1 Der Staatsrat regelt die Modalitäten des Praktikums. Er erlässt ein Prüfungsreglement und den Gebührentarif.
6 Honorare
6.1 Verhältnis zwischen den Anwältinnen und Anwälten und den
Art. 25 Klientinnen und Klienten
Materielles Recht
1 Die Honorarforderungen der Anwältin oder des Anwaltes gegenüber seiner
Klientin oder seinem Klienten unterstehen dem Privatrecht.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung 10) und dem Justizgesetz 11).
Art. 26
…
Art. 27
…
Art. 28
…
Art. 29
…
Art. 30
…
6.2 Verhältnis zur Gegenpartei
Art. 31
1 Das Honorar und die Auslagen, die die Anwältin oder der Anwalt als Parteikosten einfordern kann, werden gemäss einem vom Staatsrat erlassenen Tarif
festgesetzt. Dieser Tarif regelt auch das Verfahren im Falle einer Bestreitung.
2 Die von den Straf- und Verwaltungsjustizbehörden zugesprochenen Entschädigungen werden gemäss der Spezialgesetzgebung festgesetzt. Diese regelt auch das Verfahren im Falle einer Bestreitung.
10) SR 272
11) SGF 130.1
7 Disziplinarverfahren
Art. 32
Grundsätze
1 Die Anwaltskommission wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.
2 Das Disziplinarverfahren richtet sich nach dem Anwaltsgesetz des Bundes 12), den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 13).
Art. 33
Summarischer Entscheid
1 Erscheint eine Anzeige von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet, so kann die Anwaltskommission auf die Weiterverfolgung verzichten.
2 Der Entscheid über die Nichtweiterverfolgung wird summarisch begründet.
Art. 34
Rechtliches Gehör
1 Die Anwaltskommission hört die betroffene Person persönlich an, bevor sie
ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot ausspricht; vorbehalten sind aussergewöhnliche Umstände.
2 Falls sie beabsichtigt, ein dauerndes oder befristetes Berufsausübungsverbot
auszusprechen, setzt sie der betroffenen Person eine Frist, um eine Stellungnahme einzureichen und eine zusätzliche Untersuchung zu beantragen.
Art. 35
Kosten
1 Die Kosten des Disziplinarverfahrens, bestehend aus einer Gebühr und den
Auslagen, gehen zu Lasten der vom Entscheid betroffenen Person.
2 Wird das Verfahren ohne Aussprechung einer Massnahme abgeschlossen,
so kann die betroffene Person oder die anzeigende Person, die das Verfahren
durch ihr leichtfertiges, verwerfliches oder unkorrektes Verhalten veranlasst
hat, ganz oder teilweise zur Tragung der Kosten verurteilt werden.
Art. 36
Veröffentlichung
1 Das dauernde Berufsausübungsverbot wird im Amtsblatt veröffentlicht. Die
Anwaltskommission kann das vorsorglich angeordnete oder das befristete
Berufsausübungsverbot veröffentlichen.
2 Das von den Aufsichtsbehörden anderer Kantone der Anwaltskommission
mitgeteilte befristete oder dauernde Berufsausübungsverbot wird nach denselben Modalitäten veröffentlicht.
12) SR 935.61
13) SGF 150.1
8 Rechtsmittel
Art. 37
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 14) angefochten werden.
9 Strafbestimmungen
Art. 38
1 Die Person, die ohne entsprechende Ermächtigung ihre Dienste unter Verwendung des Anwaltstitels oder eines anderen, durch die Anwaltsgesetzgebung geschützten Titels öffentlich anbietet, wird mit Busse bestraft.
2 …
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch 15). Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz 16) verfolgt
und beurteilt.
10 Schlussbestimmungen
Art. 39
Übergangsbestimmungen – Praktikumsbewilligung
1 Die nach altem Recht erteilten Praktikumbewilligungen behalten bei Inkrafttreten des Gesetzes ihre Gültigkeit. Dasselbe gilt für die Dauer des Praktikums, es sei denn, zwischen der Praktikantin oder dem Praktikanten und der
Praktikumsleiterin oder dem Praktikumsleiter werde etwas anderes vereinbart.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des neuen Rechts.
Art. 40
Übergangsbestimmungen – Prüfungskommission
1 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der gegenwärtigen Prüfungskommission bleiben bis zum Amtsantritt der neuen Kommission im Amt. Sie
können ihr Amt gegebenenfalls noch bis zum Ende einer laufenden Prüfungssession ausüben.