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Verordnung zum Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik

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Contents: 13 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Nr. 900a 3
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 Entwicklung und Innovation
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11 Nr. 900a 5
  12. § 12
  13. § 13

13 provisions

§ 1

Zuständige Behörde 1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft nimmt die im Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik vom 19. November 20012 der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr und ist die zentrale Anlauf- und Informationsstelle für Anliegen der Wirtschaft, für die der Kanton zuständig ist.

§ 2

Fokusprogramm Standortförderung 1 Die Aufnahme von Massnahmen in das Fokusprogramm Standortförderung richtet sich nach folgenden Kriterien: a. Die Massnahme stärkt mindestens einen der sechs Standortfaktoren Innovation, Arbeitskräftepotenzial, Erreichbarkeit, Kostenumfeld, Struktur oder Lebensqualität und fördert dadurch den Wirtschaftsstandort Luzern. 1 SRL Nr. 900 2 SRL Nr. 900 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. 2026-059 2 Nr. 900a b. Sie kann mindestens alle vier Jahre evaluiert werden. c. Sie ist für die Wirtschaft und die Verwaltung effizient umsetzbar. d. Sie ist finanziell möglichst flexibel steuerbar. 2 Beiträge für die Erschliessung von Grundstücken

§ 3

Beitragsberechtigte Erschliessungen 1 Beiträge für die Erschliessung von Grundstücken können gewährt werden für die Erschliessung von Arealen, die im kantonalen Richtplan als Entwicklungsschwerpunkte und strategische Arbeitsgebiete festgesetzt sind oder einem regionalen Arbeitsplatzgebiet gemäss Richtplan entsprechen. 2 Die Beiträge werden ausschliesslich für die strassenseitigen Grund- und Groberschliessungen sowie für die dadurch ausgelösten Ersatzmassnahmen ausgerichtet. Massgebend ist das Vorliegen eines ausgearbeiteten Bauprojekts.

§ 4

Beitragsgesuche 1 Beitragsgesuche sind von der Gemeinde bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft einzureichen. 2 Mit dem Gesuch sind alle für die Beitragsbeurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen, mindestens jedoch a. der Beschrieb und die Planungsunterlagen des Bauprojekts, b. eine detaillierte Aufstellung der Gesamtkosten der beitragsberechtigten Erschliessung, c. der Beschrieb und die Höhe der beantragten oder bereits zugesicherten Kostenbeteiligungen durch Bund, Kanton und Gemeinden sowie Dritte, d. die Terminplanung, e. die Bemessung des Mehrwerts gemäss § 105b Absatz 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 19893. 3 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft und die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur prüfen das Gesuch. 4 Der Regierungsrat sichert den Gemeinden den Beitrag unter Vorbehalt der Ausgabenbewilligung der zuständigen Behörde gemäss dem Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 20104 und der Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 17. Dezember 20105 zu. 3 SRL Nr. 735 4 SRL Nr. 600 5 SRL Nr. 600a

§ 5 Nr. 900a 3

Anrechenbare Kosten 1 Als anrechenbare Kosten gelten ausschliesslich die Baukosten für die beitragsberechtigten Erschliessungen einschliesslich der Kosten für den damit zusammenhängenden Landerwerb abzüglich der Kosten gemäss Absatz 2. 2 Von den Bau- und Landerwerbskosten sind in Abzug zu bringen: a. Kostenbeteiligungen von Bund, Kanton und Gemeinden sowie Dritten, b. Mehrwertabgaben gemäss § 105b Absatz 2 und Leistungen aus Verträgen gemäss § 105a des Planungs- und Baugesetzes6. 3 Nicht berücksichtigt werden Planungs- und Bewilligungskosten, Kosten für die Standortentwicklung sowie Kosten für die Erschliessung von Wasser, Abwasser und Energie.

§ 6

Beitragsbemessung 1 Der Beitrag des Kantons beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2 Bei der Festsetzung der Beiträge sind die Interessen des Kantons und aller Beteiligten sowie die verfügbaren Mittel des Kantons zu berücksichtigen.

§ 7

Auszahlung und Rückerstattung 1 Die rechtskräftig zugesicherten Beiträge werden von der Dienststelle Raum und Wirtschaft nach Baufortschritt und im Rahmen des zur Verfügung stehenden Voranschlagkredits ausbezahlt. 2 Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorliegen und Überprüfung der Schlussabrechnung und der Erfüllung aller Bedingungen und Auflagen. Die Gemeinde hat die dafür benötigten Belege und Bestätigungen einzureichen. 3 Die kantonalen Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn: a. gesetzliche Bestimmungen verletzt wurden, b. Beiträge mit falschen Angaben beantragt wurden, c. Bedingungen oder Auflagen missachtet wurden oder d. Abweichungen vom Kostenteiler zuungunsten des Kantons feststellbar sind. 3 Beiträge zur Förderung von Forschung,

§ 8 Entwicklung und Innovation

Förderberechtigte Tätigkeiten und Massnahmen 1 Als förderberechtigte Tätigkeiten und Massnahmen gelten: a. Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung, 6 SRL Nr. 735 4 Nr. 900a b. wesentliche Organisations- und Prozessinnovation, c. klinische Studien, d. Management- und Unterstützungsaufgaben im Zusammenhang mit den förderberechtigten Tätigkeiten und Massnahmen.

§ 9

Bemessungsgrundlage 1 Die Förderbeiträge bemessen sich an den folgenden im Kanton Luzern in einem Geschäftsjahr für Forschung, Entwicklung und Innovation anfallenden Aufwendungen, soweit das Unternehmen diese wirtschaftlich selbst trägt: a. Personalaufwendungen, b. Investitionsaufwendungen, c. Auftragsforschungsaufwendungen und d. sonstigen Aufwendungen. 2 Das Beitragsjahr entspricht dem Kalenderjahr, für das ein Förderbeitrag beantragt wird. Das massgebende Geschäftsjahr ist dasjenige, das in dem Kalenderjahr endet, das dem Beitragsjahr zwei Jahre vorausgeht. 3 Das Unternehmen hat mindestens folgende Nachweise zu erbringen: a. Es hat seine Tätigkeiten und Massnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation detailliert zu dokumentieren, aufgegliedert nach Ziel, Inhalt, Methode oder Vorgehensweise und Neuheit. Bei Auftragsforschung hat es die Forschungsverträge und eine Zusammenstellung über die gesamthaft bezahlten Aufwendungen vorzulegen. b. Es hat seine getätigten Aufwendungen anhand einer ordentlich geprüften Jahresrechnung nachzuweisen und darzulegen, dass diese dem Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation zugeordnet werden können. Erfolgt keine ordentliche Revision, kann ausnahmsweise ein Prüfbericht gemäss Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH) oder gleichwertigen ausländischen Bestimmungen vorgelegt werden. c. Es hat sein nachhaltiges Wirtschaften mit einem Nachweis, wie beispielsweise einem Bericht über nichtfinanzielle Belange gemäss Artikel 964b des Obligationenrechts7 oder einer Übersicht zu den wesentlichen Punkten der Nachhaltigkeitsbelange zu belegen. 4 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft legt die weiteren Einzelheiten für die Bemessung der Beiträge und die einzureichenden Angaben und Nachweise fest.

§ 10

Beitragssätze 1 Die Beitragssätze betragen für die jeweils massgebenden Aufwendungen: a. 30 Prozent für die Personalaufwendungen, b. 20 Prozent für die Investitionsaufwendungen, c. 10 Prozent für die Auftragsforschungsaufwendungen, d. 10 Prozent für die sonstigen Aufwendungen. 7 SR 220

§ 11 Nr. 900a 5

Gesuche 1 Gesuche für Förderbeiträge sind bis am 31. Januar des Beitragsjahres bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft einzureichen. Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten. 2 Bei unvollständigen Gesuchen kann die Dienststelle Raum und Wirtschaft eine angemessene Nachfrist einräumen, um Unterlagen nachzureichen oder zusätzliche Angaben zu machen. Wird das Gesuch innert dieser Frist nicht vervollständigt, wird darauf nicht eingetreten.

§ 12

Steuergutschriften 1 Als erstattungsfähige Steuergutschriften gewährte Förderbeiträge sind von den Unternehmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt geltend zu machen. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Unternehmen nach vier Jahren ab dem Tag ausbezahlt, an dem die Verfügung für den Förderbeitrag in Rechtskraft erwachsen ist. 2 Als nicht erstattungsfähige Steuergutschriften gewährte Förderbeiträge sind von den Unternehmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt geltend zu machen. Eine Auszahlung des Förderbeitrags oder eines allfälligen Restbetrags ist ausgeschlossen. 4 Schlussbestimmungen

§ 13

Übergangsbestimmungen 1 In Abweichung von § 11 Absatz 1 sind Gesuche für das Beitragsjahr 2026 bis am 31. Januar 2027 einzureichen. 6 Nr. 900a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 01.09.2026 01.10.2026 Erstfassung 2026-059 Nr. 900a 7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 01.09.2026 01.10.2026 Erlass Erstfassung 2026-059

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