Art. 1 I. Stiftung
Die Zürcher KunstgeseIlschaft und die Stadt Zürich er richten unter dem Namen «Stiftung Zürcher Kunsthaus» eine Stiftung im Sinne der Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
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Die Zürcher KunstgeseIlschaft und die Stadt Zürich er richten unter dem Namen «Stiftung Zürcher Kunsthaus» eine Stiftung im Sinne der Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
Der Stiftungszweck besteht in der Pflege und Förderung des öffentlichen Kunstlebens der Stadt Zürich auf dem Gebiete der Malerei, der Bildhauerei und der graphischen Künste durch dauernde kostenlose Überlassung des Kunsthauses am Heim platz an die Zürcher Kunstgesellschaft.
1 Die Zürcher Kunstgesellschaft übereignet der Stiftung unentgeltlich die Liegenschaft «Gut zum Lindenthal» am Heim platz (Kataster Nr. 1104) im Schätzungswert von Fr. 10 555 000 unter Ausschluss sämtlichen Kunstgutes. Die Liegenschaft wird von der Stiftung mit der im Grundbuch eingetragenen Hypothek im Betrage von Fr. 110 000 und den bestehenden Servituten übernommen.2 2 Ferner übereignet die Zürcher Kunstgesellschaft der Stadt Zü rich unentgeltlich Teile des Vorgartengebietes des Kunsthauses am Heimplatz (ungefähr 366 Quadratmeter). 3 Die Kunstgesellschaft verpflichtet sich, auf den der Stiftung ge hörenden Grundstücken gemäss dem abgeänderten preisge krönten Projekt der Architekten Gebrüder Pfister unter Übernah me sämtlicher Kosten einen Kunsthaus Erweiterungsbau mit einem voraussichtlichen Kostenaufwand von rund Fr. 5 500 000 zu erstellen. 1 BS 2, 245; AS 39, 482. 2 Fassung gemäss Vertragsänderung vom 30. November 1962 (AS 31, 451). Stiftungszweck Zuwendungen der Kunst geseIlschaft 2Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft über die Errichtung einer Stiftung zur Verwaltung des Kunsthauses ( AIt und Neubau) und die sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen 442.100
Die Stadt übereignet der Stiftung unentgeltlich die unbe lasteten Grundstücke gemäss Vertragsplan im Schätzungswert von Fr. 2 384 000. Der Abbruch der auf diesen Grundstücken stehenden Gebäulichkeiten ist Sache der Stadt.
Die Stiftung verpflichtet sich, ihre Liegenschaften und Gartenanlagen dauernd in gutem Zustande zu erhalten. Die Stadt Zürich leistet an einen zu äufnenden Unterhaltsfonds jähr liche Beiträge von Fr. 70 000.
1 Die Stiftung überlässt die ihr gehörenden Gebäulichkei ten der Zürcher Kunstgesellschaft zur dauernden unentgeltli chen Benützung. 2 Die Überlassung erfolgt nach den in Abschnitt II dieses Vertra ges niedergelegten Grundsätzen.
1 Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat verwaltet. Er besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern, wovon drei Mitglieder vom Stadtrat der Stadt Zürich und drei Mit glieder von der Zürcher KunstgeseIlschaft ernannt werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind wiederwählbar. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Der Präsident wird auf Grund übereinstimmender Beschlüsse des Stadtrates und des Vorstandes der Zürcher Kunstgesell schaft bezeichnet. Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst, bestellt sein Büro, ordnet die Zeichnungsberechtigung und erlässt ein Reglement, das seine Arbeitsweise umschreibt.
Die alljährliche, bis spätestens zum 1. April zu erstellende Stiftungsrechnung wird von zwei Rechnungsrevisoren, von de nen je einer vom Vorstand der Kunstgesellschaft und vom Stadt rat bezeichnet wird, überprüft.
1 Die Dauer der Stiftung ist unbeschränkt. Falls der Stif tungszweck aus unvorhersehbaren Gründen nicht mehr auf angemessene Weise erfüllbar ist, kann die Stiftung durch den Stiftungsrat aufgelöst werden. Ein solcher Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den Stadtrat von Zürich und die Generalversammlung der Zürcher Kunstgesellschaft. 2 Bei Auflösung der Stiftung ist ihr Vermögen auf eine beste hende oder erst zu bildende Körperschaft des privaten Rechtes zu übertragen, deren Zweckbestimmung dem Stiftungszweck verwandt ist und die der Stadt Zürich die Weiterführung eines Kunstmuseums gewährleistet. Bis zur Übertragung untersteht das Stiftungsvermögen vorübergehend der Verwaltung der Stadt Zürich. Zuwendungen der Stadt Unterhalts verpflichtung Benützungs recht der Kunst gesellschaft Stiftungsrat Rechnungs revision Auflösung der Stiftung oder Kunst gesellschaft 3Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft über die Errichtung einer Stiftung zur Verwaltung des Kunsthauses ( AIt und Neubau) und die sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen 442.100 3 Bei Auflösung der Zürcher Kunstgesellschaft geht ihr Vermö gen auf die Stiftung über. Der Stiftungsrat sorgt in diesem Falle zusammen mit der Stadt dafür, dass die Aufgaben der Zürcher Kunstgesellschaft entweder durch die Stiftung selbst oder durch eine andere geeignete Organisation weitergeführt werden.
Die gesetzliche Aufsicht über die Stiftung steht dem Stadtrat zu. II. Verhältnis zwischen der Stiftung und der
Als Gegenleistung für die Überlassung des Kunsthauses verpflichtet sich die Zürcher Kunstgesellschaft, a. die ihr im Rahmen der derzeitigen Statuten obliegenden öf fentlichen und künstlerischen Aufgaben zu erfüllen, insbe sondere ihre Kunstsammlungen zu erhalten und zu mehren und sie in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; b. regelmässig wechselnde Ausstellungen in und ausländi schen Kunstgutes zu veranstalten. III. Verhältnis zwischen der Stadt und der Zürcher Kunstgesellschaft Art. 123 1 Die Stadt Zürich entrichtet der Zürcher Kunst gesellschaft ab 1. Januar 1970 einen jährlichen Beitrag von Fr. 1 771 7004 zur Finanzierung des laufenden Betriebes und zur Äufnung der Sammlungen einschliesslich Beitrags an die Pen sionskasse. Der Beitrag ist in vier Raten auf Beginn jedes Kalen derquartal zu entrichten.5 2 Ferner wird der Zürcher Kunstgesellschaft ab 1. Januar 1962 ein jährlicher Beitrag von Fr. 70 000 zum Ankauf von Werken zeitgenössischer Schweizer Künstler ausgerichtet. Über die Ver wendung dieses zweckgebundenen Beitrages ist in der Jahres rechnung und im Geschäftsbericht gesondert Bericht zu erstat ten.6 3 Aufgehoben durch Vertrag vom 2. Aufgehoben durch Vertrag vom 2. März 1988, AS 39, 482. März 1988, AS 39, 482. 4 Ansatz gemäss Vertragsänderung im Sinne des GRB vom 5.März 1975; gültig ab 1. Januar 1975 (nicht in AS). 5 Fassung gemäss Vertragsänderung vom 14. Januar 1970 (AS 34, 231). 6 Eingefügt durch Vertragsänderung vom 21. Februar 1958 (AS 30, 289); Fassung gemäss Vertragsänderung vom 4. Juli 1962 (AS 31, 442). Aufsicht Gegenleistung für die Über lassung des Kunsthauses Beitragsleistung der Stadt 4Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft über die Errichtung einer Stiftung zur Verwaltung des Kunsthauses (AIt- und Neubau) und die sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen 442.100 3 Zusätzlich zum obenerwähnten Beitrag wird eine Verlust deckungsgarantie in der Höhe des von der Stadt anerkannten Betriebsverlustes, jedoch höchstens Fr. 350 0007 je Rechnungs jahr, gewährt. Die Auszahlung des städtischen Beitrages auf Grund der Verlustdeckungsgarantie erfolgt nach Prüfung der Jahresrechnung durch das Finanzinspektorat. Sofern es die Finanzlage der Kunstgesellschaft erfordert, können vorher Akontozahlungen geleistet werden.8 Art. 139 1 Die Beitragsleistung kann ab 1. Januar 1958 durch Be schluss des Gemeinderates eingestellt werden. Die Einstellung ist der Zürcher Kunstgesellschaft zwei Jahre vor der Fälligkeit der letzten Rate anzuzeigen. 2 Die Zürcher Kunstgesellschaft ist unter Einhaltung der gleichen Anzeigefrist berechtigt, auf die Beitragsleistungen zu verzichten und sich dadurch von den Auflagen gemäss Art. 14 und 15 zu befreien. Art. 1410 Die Beitragsleistung der Stadt ist an die Einhaltung nachstehender Auflagen geknüpft: A. Eintrittsbedingungen 1. Der Zutritt muss zu den Sammlungen während des ganzen Sonntags und an mindestens einem Wochenhalbtage, zu den wechselnden Ausstellungen mindestens an den Sonn tagnachmittagen unentgeltlich sein. 2. Das Kunsthaus ist an zwei Wochentagen abends von 20 bis 22 Uhr zum herabgesetzten Preis von Fr. 1.– offenzuhalten. 3. Die geltenden Eintrittspreise für die Sammlung und die Aus stellungen einheimischen Kunstgutes von Fr. 1.50 dürfen nur mit Bewilligung des Stadtrates erhöht werden. 4. Bei der Festsetzung der Eintrittspreise für Ausstellungen, die mit besonders hohen Kosten verbunden sind, insbeson dere von ausländischem Kunstgut, ist die Zürcher Kunstge sellschaft frei. 5. Für Schulklassen unter Leitung eines Lehrers ist der Eintritt frei. 7 Ansatz gemäss GRB vom 6. Januar 1971; gültig ab 1. Januar 1970 (AS 34, 455). 8 Eingefügt durch Vertragsänderung vom 24. April 1968 (AS 33, 401). 9 Aufgehoben durch Vertrag vom 2. März 1988 (AS 39, 482). 10 Aufgehoben durch Vertrag vom 2. März 1988 (AS 39, 482). Einstellung der Beitragsleistung Bedingungen für die Beitrags leistung 5Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft über die Errichtung einer Stiftung zur Verwaltung des Kunsthauses ( AIt und Neubau) und die sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen 442.100 6. Studenten, Schülern und Militärpersonen sowie geschlos senen Gesellschaften von mindestens 15 Personen sind Ermässigungen von mindestens der Hälfte der normalen Preise einzuräumen. Für Kinder bis zu 12 Jahren in Beglei tung Erwachsener ist der Eintritt unentgeltlich. 7. Jugendlichen bis zu 25 Jahren ist Gelegenheit zu geben, zu erleichterten Bedingungen Juniorenmitglied der Zürcher Kunstgesellschaft zu werden. B. Statutenänderungen Die Zürcher Kunstgesellschaft hat ihre Statuten wie folgt zu än dern: 1. Die Zahl der Vorstandsmitglieder ist auf 18 festzusetzen, von denen sechs Künstler sein müssen. Sechs Vorstands mitglieder, darunter zwei Künstler, werden vom Stadtrat er nannt. Die Gesamtzahl der dem Vorstand angehörenden Künstler soll jedoch sechs nicht übersteigen. 2. Einer der beiden Rechnungsrevisoren der Zürcher Kunst gesellschaft wird durch den Stadtrat bezeichnet. Art. 1511 Die Zürcher Kunstgesellschaft hat den Voranschlag und die Jahresrechnung dem Stadtrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Der Voranschlag ist jeweils bis Ende November des laufenden Jahres dem Stadtrat einzureichen. IV. Schiedsgericht und Inkrafttreten des Vertrages Art. 16 1 Streitigkeiten, die zwischen der Stiftung und einem der Stifter oder zwischen den Stiftern über die Anwendung dieses Vertrages entstehen, werden von einem dreigliedrigen Schieds gericht, in das die Kunstgesellschaft und die Stadt je ein Mitglied abordnen, entschieden. 2 Der Obmann des Schiedsgerichtes wird, sofern sich die Kunst gesellschaft und der Stadtrat nicht zu einigen vermögen, vom Präsidenten des Zürcherischen Obergerichtes bestellt. Art. 17 Der vorliegende öffentlich zu beurkundende Vertrag tritt in Kraft, a. wenn ihn die Generalversammlung der Zürcher Kunstge sellschaft mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel al ler abgegebenen Stimmen genehmigt und gleichzeitig die Statuten der Gesellschaft gemäss vorstehendem Art. 14 lit. b abändert; 11 Aufgehoben durch Vertrag vom 2. März 1988 (AS 39, 482). Voranschlag und Jahres rechnung Schiedsgericht Inkrafttreten des Vertrages 6Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft über die Errichtung einer Stiftung zur Verwaltung des Kunsthauses (AIt- und Neubau) und die sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen 442.100 b. wenn er durch die Stimmberechtigten der Stadt Zürich gut geheissen wird.12 12 Genehmigt durch GB vom 7. Februar 1954 (AS 28, 261).