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17 provisions
§ 1
Aufwandgebühr
1 Die Aufwandgebühr ist das Entgelt für die öffentliche Beurkundung einschliesslich deren Vor- und Nachbearbeitung sowie für alle damit zusammenhängenden Beratungen, Abklärungen, Anmeldungen, Zusatz- und Nebenbelege (Statuten, Fusionsverträge, Sacheinlageverträge usw.), Bescheinigungen,
Aufbereitungen von Publikationen und andere Zusatztätigkeiten für die Kundschaft.
2 Bei Grundbuchgeschäften wird die Abwicklung des Geldverkehrs (Bezug und
Auszahlung von Darlehenskapitalien und Kaufpreisen, Sicherstellung von
Steuer- und Gebührenbeträgen, Abrechnungen etc.) separat berechnet.
§ 2
Gebühr für nicht zustande gekommene Urkunden
1 Die Aufwandgebühr ist auch geschuldet
a. bei Rückzug eines ganz oder teilweise vorbereiteten Geschäftes;
b. bei Nichtzustandekommen eines Geschäftes.
§ 3
Gebührentragung
1 Die Gebühren und Auslagen werden der anmeldenden Partei in Rechnung
gestellt. Bei mehreren Anmeldenden kann die ganze Rechnung einem der Anmeldenden auferlegt werden.
2 Die Vertragsparteien haben die Gebühren je zu gleichen Teilen zu entrichten,
sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
3 Mehrere Partner einer Vertragspartei haften solidarisch für die in Rechnung
gestellten Gebühren und Auslagen.
§ 4
Offerte, Kostenvorschuss
1 Die Kundin oder der Kunde kann einen ungefähren Kostenrahmen, eine detaillierte Offerte oder eine Offerte mit Kostendach verlangen.
1) GS 37.1057, SGS 217
2) GS 29.276, SGS 100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1100
2 217.13
2 Es kann ein Kostenvorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangt werden.
§ 5
Rechnungstellung
1 Die Gebühren inklusive Auslagen werden mit Abschluss der Amtstätigkeit in
Rechnung gestellt. Vorbehalten ist § 4 Absatz 2.
§ 6
Fälligkeit, Verzugszins
1 Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Gebühren beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins in Höhe von maximal
dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz verlangt werden.
§ 7
Gebührenermässigung, Gebührenerlass
1 Das Gesuch um Gebührenermässigung ist in der Regel anlässlich der ersten
Instruktion, spätestens aber vor der Beurkundung zu stellen.
2 Das Gesuch um vollständigen Gebührenerlass kann in jedem Stadium des
Verfahrens, muss aber in jedem Fall vor Einleitung einer Betreibung gestellt
werden.
§ 8
Stundenansatz
1 Wo keine festen Gebührenansätze festgelegt sind, gilt ein Stundenansatz von
a. 180.00 Fr. bis 260.00 Fr. für die Tätigkeit der Notarin oder des Notars, je
nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen
Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der
zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person;
b. 60.00 Fr. bis 180.00 Fr. für die Tätigkeit von Notariatsangestellten (Sekretariat, Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter, juristische Mitarbeiterin
oder juristischer Mitarbeiter), je nach deren Qualifikationsstufe.
§ 9
Rahmengebühren
1 Es gelten Rahmengebühren für die folgenden Geschäfte:
a. für Ehe- und Erbverträge sowie für Vermögensverträge nach dem Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher
Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG3)): 500-1'700 Fr.
b. für letztwillige Verfügungen: 400-1'500 Fr.
c. für die Gründung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften: mit beschränkter Haftung ohne qualifizierte Tatbestände 700-2'000 Fr.
d. für Handänderungsverträge bezüglich Liegenschaften: 800-2'500 Fr.
3) SR 211.231
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1100
3 217.13
e. für Dienstbarkeitsverträge, ohne selbständige und dauernde Baurechte:
500-1'600 Fr.
f. für die Errichtung von Grundpfandrechten: 350-1'500 Fr.
2 Innerhalb des Gebührenrahmens wird entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand nach den Stundenansätzen gemäss § 8 abgerechnet.
3 Ist der tatsächliche Zeitaufwand ausnahmsweise durch die Obergrenze des
Gebührenrahmens nicht gedeckt, so kann diese überschritten werden. Der tatsächliche Mehraufwand und die aufwandmehrenden Tatbestände sind gegenüber den Leistungsepfängerinnen und Leistungsempfängern auszuweisen und
nachvollziehbar zu begründen.
4 Vorbehalten bleibt die Gebührenerhebung für nicht zustande gekommene Urkunden.
§ 10
Feste Gebührenansätze
1 Feste Gebühren werden erhoben für:
a. Ersatz einer Unterschrift (OR 15): 100.00 Fr.
b. Bürgschaftserklärung für Ausbildungsdarlehen (OR 493): 250.00 Fr.
c. Einfache Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens in
deutscher Sprache durch Stempelabdruck oder ähnliche Verfahren:
20.00 Fr.
d. Beglaubigung einer einseitigen Fotokopie in deutscher Sprache: 10.00 Fr.
e. Beglaubigung einer mehrseitigen Fotokopie in deutscher Sprache, mit
technischem Mehraufwand zur Erstellung der untrennbaren Verbindung
(Heftung, Klebung, Mehrfachstempelung), bis drei Seiten im Format A4:
40.00 Fr.
f. Zeugengeld bei erbrechtlichen Vorgängen, pro Zeugin oder Zeuge:
20.00 Fr.
§ 11
Mehrwertsteuer
1 Zum Stundenansatz und zu allen festen Gebührenansätzen wird die Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
2 In der Gebührenrechnung ist die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen.
§ 12
Preisbekanntgabe
1 Für die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung über die Bekanntgabe
von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) vom 11. Dezember 19784) ist
jede Basellandschaftliche Notarin und jeder Basellandschaftliche Notar verantwortlich.
4) SR 942.211
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1100
4 217.13
§ 13
Auslagen, Kopien
1 Auslagen für Erhebungen (Vorprüfungen, Registerauszüge, Gutachten, Sachverständigenberichte usw.), Fahrtkosten (Tram-, Bus- und Bahnbillets, Kilometerentschädigungen, Parkierungskosten usw.), Veröffentlichungen, Porti, Telefongespräche usw. werden in ihrer tatsächlichen Höhe und gesondert ausgewiesen in Rechnung gestellt.
2 Für Kopien können pro Seite erhoben werden:
a. für Schwarzweisskopien 0,20 Fr.
b. für Farbkopien 0,70 Fr.
§ 14
Übergangsbestimmung für die Gebühren der Notariate der Bezirksschreibereien
§ 14der
Verordnung vom 8. Januar 19915) über die Gebühren
zum Zivilrecht (GebV).
§ 15
Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung vom 26. Juni 20076) über die Gebühren der privaten Notariate
wird aufgehoben.
§ 16
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
5) GS 30.491, SGS 211.71
6) GS 36.216, SGS 217.13
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1100
5 217.13
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.10.2012 01.11.2012 Erlass Erstfassung GS 37.1100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1100
6 217.13
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.10.2012 01.11.2012 Erstfassung GS 37.1100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1100