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Reglement über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium

Uri · 10.1711 · regulation

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Contents: 17 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3 Oberstufe und in das Gymnasium
  4. Artikel 5
  5. Artikel 6 c) die Gespräche mit der Schülerin oder des Schülers und den Eltern
  6. Artikel 7
  7. Artikel 8 über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *
  8. Artikel 10
  9. Artikel 11
  10. Artikel 12
  11. Artikel 13 Kanton Uri 10.1711
  12. Artikel 14 Gymnasiums
  13. Artikel 15
  14. Artikel 16
  15. Artikel 17
  16. Artikel 19
  17. Artikel 20

17 provisions

Artikel 1

Zweck, Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt: a) die eignungsgerechte Zuweisung der Schülerin und des Schülers von der 6. Klasse der Primarschule oder Kleinklasse in die Oberstufe (Sekundar-, Real- und Werkschule) und den Übertritt ins Gymnasium sowie b) den Wechsel der Schülerin und des Schülers zwischen den verschiedenen Schularten der Oberstufe und des Gymnasiums

Artikel 2

Grundsatz 1 Die Lehrpersonen der beteiligten Schulen arbeiten zusammen. 2 Sie beziehen die Eltern beim Zuweisungsentscheid mit ein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.1711 Kanton Uri 2 Übertritt von der Primarschule und Kleinklasse in die

Artikel 3 Oberstufe und in das Gymnasium

Orientierung der Eltern 1 Die Lehrperson der 5. Klasse stellt den Eltern der Schülerin und des Schülers das Übertrittsverfahren vor. 2 Sie orientiert die Eltern über die Anforderungen und Möglichkeiten der verschiedenen Schularten der Oberstufe und des Gymnasiums. Artikel 4 * Zuweisung 1 Die Lehrperson der 6. Klasse: a) * ermittelt in Gesprächen mit der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern, welche Schulart der Sekundarstufe I und bei den Niveaufächern der kooperativen und der integrierten Oberstufe den Fähigkeiten und Interessen der Schülerin oder des Schülers entspricht b) nimmt den Wunsch der Eltern über die Zuweisung der Schülerin oder des Schülers entgegen c) bespricht sich bei Grenzfällen mit den Lehrpersonen der Oberstufe oder des Gymnasiums sowie d) * weist die Schülerin oder den Schüler der geeigneten Schulart der Sekundarstufe I und bei den Niveaufächern der kooperativen und der integrierten Oberstufe zusätzlich dem geeigneten Niveau zu und teilt dem Schulrat den Zuweisungsentscheid mit, der diesen den Eltern bis zum 1. März weiterleitet 2 Bei Schülerinnen und Schülern mit angepassten Lernzielen in einem oder mehreren Fächern, die in eine Oberstufe mit integrierter Werkschule übertreten, legt die Klassenlehrperson im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 nach Rücksprache mit der Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik fest, in welchen Fächern die Anpassung der Lernziele weiterzuführen ist. 3 Im Fach Französisch erfolgt die Niveauzuteilung provisorisch. Die definitive Niveauzuteilung erfolgt im November des 7. Schuljahres durch die Französischlehrperson der Oberstufe.

Artikel 5

Entscheidungskriterien 1 Die Lehrperson berücksichtigt beim Zuweisungsentscheid: a) * die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der 5. Klasse und im ersten Semester der 6. Klasse Kanton Uri 10.1711 b) die ganzheitliche Beurteilung der Schülerin oder des Schülers sowie

Artikel 6 c) die Gespräche mit der Schülerin oder des Schülers und den Eltern

Wiederholung der 6. Klasse 1 Die Lehrperson kann, wenn besondere Gründe vorliegen und die Eltern einverstanden sind, der Schülerin oder dem Schüler die Wiederholung der 6. Klasse bewilligen. Sie teilt den Entscheid dem Schulrat mit.

Artikel 7

Überprüfung des Entscheides 1 Eltern, die mit dem Zuweisungsentscheid der Lehrperson nicht einverstanden sind, können innert 10 Tagen beim Schulrat einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen. 2 Beschwerden gegen Entscheide des Schulrates werden vom Erziehungsrat beurteilt. Dessen Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht. 3 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach der Verordnung

Artikel 8 über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *

Besprechung der Zuweisung 1 Spätestens vier Monate nachdem die Schülerin oder der Schüler in die Oberstufe übergetreten ist, bespricht die Lehrperson der Oberstufe und des Gymnasiums mit der Lehrperson der 6. Klasse die Richtigkeit des Zuweisungsentscheides. Artikel 9 * Anspruch auf Besuch der Oberstufe und des Gymnasiums 1 Die Schülerin und der Schüler haben grundsätzlich Anspruch, wenigstens ein Jahr die erste Klasse in der zugewiesenen Schulart der Oberstufe oder des Gymnasiums zu besuchen, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen. 2 Als besonderer Grund gilt namentlich eine offensichtliche Fehlzuweisung, die sich darin äussert, dass die Schülerin oder der Schüler der zugewiesenen Schulart in fachlicher Hinsicht in keiner Weise zu folgen vermag oder das Leistungspotenzial für eine andere Schulart aufweist. 10.1711 Kanton Uri 3 Wenn besondere Gründe vorliegen und die Eltern oder die Klassenlehrperson dies beantragen, kann der Schulrat oder die Leitung der Mittelschule innerhalb der ersten vier Monate nach dem Übertritt den Wechsel in eine andere Schulart der Oberstufe oder des Gymnasiums verfügen.

Artikel 10

Übertritt aus einer ausserkantonalen oder privaten Schule 1 Hat die Schülerin oder der Schüler bisher eine ausserkantonale oder private Schule besucht, entscheidet das zuständige Schulinspektorat über den Übertritt in die Oberstufe oder ins Gymnasium. 2 Der Entscheid des Schulinspektorats ist mit Verwaltungsbeschwerde an den Erziehungsrat weiterziehbar. Artikel 7 Absätze 2 und 3 sind anwendbar. 3 Übertritt aus der Oberstufe ins Gymnasium

Artikel 11

Übertritt am Ende des 7. und 8. Schuljahres 1 Schülerinnen und Schüler können von der 1. bzw. 2. Sekundarklasse oder der integrierten bzw. kooperativen Oberstufe in die 2. bzw. 3. Klasse des Gymnasiums übertreten. 2 Absolventinnen und Absolventen der integrierten bzw. kooperativen Oberstufe müssen das Niveau A besucht haben. 3 Es besteht auch die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung des vorausgegangenen Schuljahres.

Artikel 12

Übertritt am Ende des 9. Schuljahres 1 Schülerinnen und Schüler der 3. Sekundarklasse bzw. der integrierten bzw. kooperativen Oberstufe, die eine Maturität absolvieren möchten, haben, gestützt auf das Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (SR 413.11) grundsätzlich in die 3. Gymnasialklasse überzutreten.

Artikel 13 Kanton Uri 10.1711

Verfahren 1 Die Lehrperson bewilligt die Gesuche der Eltern und meldet den Zuweisungsentscheid betreffend Übertritt an die Kantonale Mittelschule Uri dem zuständigen Schulrat. Die Anmeldung zuhanden der Schulleitung der Kantonalen Mittelschule Uri erfolgt durch die Eltern nach Eingang der schulrätlichen Bestätigung. 2 Beim Übertrittsentscheid berücksichtigt die Lehrperson: a) die Leistungen der Schülerin oder des Schülers. Wer die integrierte oder kooperative Oberstufe besucht hat, muss in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch das Niveau A besucht haben b) eine ganzheitliche Beurteilung der Schülerin oder des Schülers c) das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern 3 Die Lehrperson teilt die Bewilligung dem Schulrat mit, der den Entscheid an die Eltern weiterleitet. 4 Die Eltern melden die Schülerin bzw. den Schüler bis Ende des ersten Semesters bei der Leitung der Mittelschule an. 4 Wechsel der Schularten innerhalb der Oberstufe und des

Artikel 14 Gymnasiums

Grundsatz 1 Die Schülerin und der Schüler können innerhalb der Oberstufe zwischen den folgenden Schularten wechseln: * a) * … b) von der 1. Klasse der Realschule in die 1. Klasse der Sekundarschule und aus der 3. Klasse der Realschule in die 3. Klasse der Sekundarschule als 10. Schuljahr sowie c) von der Werkschule in die entsprechende Klasse der Realschule 2 Der Wechsel soll in der Regel auf Ende des Schuljahres erfolgen.

Artikel 15

Verfahren 1 Gesuche der Eltern bewilligt die Klassenlehrperson. 2 Sie teilt dem Schulrat oder der Leitung der Mittelschule die Bewilligung mit, die den Entscheid bis zum 1. März an die Eltern weiterleiten. * 10.1711 Kanton Uri 3 Artikel 7 ist anwendbar.

Artikel 16

Entscheidungskriterien 1 Die Lehrperson berücksichtigt bei der Bewilligung des Wechsels der Schulart: a) die Leistungen b) die ganzheitliche Beurteilung der Schülerin und des Schülers c) die Gespräche mit der Schülerin und dem Schüler sowie den Eltern 5 Organisation

Artikel 17

Erziehungsrat 1 Der Erziehungsrat übt die Aufsicht aus und beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Schulrates, des Schulinspektorats und der Leitung der Mittelschule. 2 … * Artikel 18 *… 6 Schlussbestimmungen

Artikel 19

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 8. Februar 1989 wird aufgehoben.

Artikel 20

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Kanton Uri 10.1711 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 16.09.1998 01.10.1998 Erlass Erstfassung AB 25.09.1998 23.03.1994 01.06.1995 Artikel 7 Abs. 3 geändert AB 08.04.1994 04.11.1998 01.10.1998 Artikel 14 Abs. 1 geändert AB 27.11.1998 04.11.1998 01.10.1998 Artikel 14 Abs. 1, a) aufgehoben AB 27.11.1998 04.10.2000 01.08.2001 Artikel 5 Abs. 1, a) geändert AB 17.11.2000 04.10.2000 01.08.2001 Artikel 9 totalrevidiert AB 17.11.2000 04.02.2004 01.08.2004 Artikel 15 Abs. 2 geändert AB 20.02.2004 04.02.2004 01.08.2004 Artikel 17 Abs. 2 aufgehoben AB 20.02.2004 04.02.2004 01.08.2004 Artikel 18 aufgehoben AB 20.02.2004 07.11.2007 01.08.2008 Artikel 4 Abs. 1, a) geändert AB 20.02.2009 07.11.2007 01.08.2008 Artikel 4 Abs. 1, d) geändert AB 20.02.2009 02.11.2011 01.01.2012 Artikel 4 totalrevidiert AB 18.11.2011 10.1711 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 16.09.1998 01.10.1998 Erstfassung AB 25.09.1998 Artikel 4 02.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert AB 18.11.2011 Artikel 4 Abs. 1, a) 07.11.2007 01.08.2008 geändert AB 20.02.2009 Artikel 4 Abs. 1, d) 07.11.2007 01.08.2008 geändert AB 20.02.2009 Artikel 5 Abs. 1, a) 04.10.2000 01.08.2001 geändert AB 17.11.2000 Artikel 7 Abs. 3 23.03.1994 01.06.1995 geändert AB 08.04.1994 Artikel 9 04.10.2000 01.08.2001 totalrevidiert AB 17.11.2000 Artikel 14 Abs. 1 04.11.1998 01.10.1998 geändert AB 27.11.1998 Artikel 14 Abs. 1, a) 04.11.1998 01.10.1998 aufgehoben AB 27.11.1998 Artikel 15 Abs. 2 04.02.2004 01.08.2004 geändert AB 20.02.2004 Artikel 17 Abs. 2 04.02.2004 01.08.2004 aufgehoben AB 20.02.2004 Artikel 18 04.02.2004 01.08.2004 aufgehoben AB 20.02.2004

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