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17 provisions
Artikel 1
Zweck, Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt:
a) die eignungsgerechte Zuweisung der Schülerin und des Schülers von
der 6. Klasse der Primarschule oder Kleinklasse in die Oberstufe (Sekundar-, Real- und Werkschule) und den Übertritt ins Gymnasium sowie
b) den Wechsel der Schülerin und des Schülers zwischen den verschiedenen Schularten der Oberstufe und des Gymnasiums
Artikel 2
Grundsatz
1 Die Lehrpersonen der beteiligten Schulen arbeiten zusammen.
2 Sie beziehen die Eltern beim Zuweisungsentscheid mit ein.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.1711 Kanton Uri
2 Übertritt von der Primarschule und Kleinklasse in die
Artikel 3 Oberstufe und in das Gymnasium
Orientierung der Eltern
1 Die Lehrperson der 5. Klasse stellt den Eltern der Schülerin und des Schülers das Übertrittsverfahren vor.
2 Sie orientiert die Eltern über die Anforderungen und Möglichkeiten der verschiedenen Schularten der Oberstufe und des Gymnasiums.
Artikel 4 * Zuweisung
1 Die Lehrperson der 6. Klasse:
a) * ermittelt in Gesprächen mit der Schülerin oder dem Schüler und den
Eltern, welche Schulart der Sekundarstufe I und bei den Niveaufächern der kooperativen und der integrierten Oberstufe den Fähigkeiten und Interessen der Schülerin oder des Schülers entspricht
b) nimmt den Wunsch der Eltern über die Zuweisung der Schülerin oder
des Schülers entgegen
c) bespricht sich bei Grenzfällen mit den Lehrpersonen der Oberstufe
oder des Gymnasiums sowie
d) * weist die Schülerin oder den Schüler der geeigneten Schulart der Sekundarstufe I und bei den Niveaufächern der kooperativen und der integrierten Oberstufe zusätzlich dem geeigneten Niveau zu und teilt
dem Schulrat den Zuweisungsentscheid mit, der diesen den Eltern
bis zum 1. März weiterleitet
2 Bei Schülerinnen und Schülern mit angepassten Lernzielen in einem oder
mehreren Fächern, die in eine Oberstufe mit integrierter Werkschule übertreten, legt die Klassenlehrperson im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1
nach Rücksprache mit der Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik fest, in
welchen Fächern die Anpassung der Lernziele weiterzuführen ist.
3 Im Fach Französisch erfolgt die Niveauzuteilung provisorisch. Die definitive
Niveauzuteilung erfolgt im November des 7. Schuljahres durch die Französischlehrperson der Oberstufe.
Artikel 5
Entscheidungskriterien
1 Die Lehrperson berücksichtigt beim Zuweisungsentscheid:
a) * die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der 5. Klasse und
im ersten Semester der 6. Klasse
Kanton Uri 10.1711
b) die ganzheitliche Beurteilung der Schülerin oder des Schülers sowie
Artikel 6 c) die Gespräche mit der Schülerin oder des Schülers und den Eltern
Wiederholung der 6. Klasse
1 Die Lehrperson kann, wenn besondere Gründe vorliegen und die Eltern
einverstanden sind, der Schülerin oder dem Schüler die Wiederholung der
6. Klasse bewilligen. Sie teilt den Entscheid dem Schulrat mit.
Artikel 7
Überprüfung des Entscheides
1 Eltern, die mit dem Zuweisungsentscheid der Lehrperson nicht einverstanden sind, können innert 10 Tagen beim Schulrat einen beschwerdefähigen
Entscheid verlangen.
2 Beschwerden gegen Entscheide des Schulrates werden vom Erziehungsrat beurteilt. Dessen Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht.
3 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach der Verordnung
Artikel 8 über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *
Besprechung der Zuweisung
1 Spätestens vier Monate nachdem die Schülerin oder der Schüler in die
Oberstufe übergetreten ist, bespricht die Lehrperson der Oberstufe und des
Gymnasiums mit der Lehrperson der 6. Klasse die Richtigkeit des Zuweisungsentscheides.
Artikel 9 * Anspruch auf Besuch der Oberstufe und des Gymnasiums
1 Die Schülerin und der Schüler haben grundsätzlich Anspruch, wenigstens
ein Jahr die erste Klasse in der zugewiesenen Schulart der Oberstufe oder
des Gymnasiums zu besuchen, sofern nicht besondere Gründe dagegen
sprechen.
2 Als besonderer Grund gilt namentlich eine offensichtliche Fehlzuweisung,
die sich darin äussert, dass die Schülerin oder der Schüler der zugewiesenen Schulart in fachlicher Hinsicht in keiner Weise zu folgen vermag oder
das Leistungspotenzial für eine andere Schulart aufweist.
10.1711 Kanton Uri
3 Wenn besondere Gründe vorliegen und die Eltern oder die Klassenlehrperson dies beantragen, kann der Schulrat oder die Leitung der Mittelschule innerhalb der ersten vier Monate nach dem Übertritt den Wechsel in eine
andere Schulart der Oberstufe oder des Gymnasiums verfügen.
Artikel 10
Übertritt aus einer ausserkantonalen oder privaten Schule
1 Hat die Schülerin oder der Schüler bisher eine ausserkantonale oder private Schule besucht, entscheidet das zuständige Schulinspektorat über den
Übertritt in die Oberstufe oder ins Gymnasium.
2 Der Entscheid des Schulinspektorats ist mit Verwaltungsbeschwerde an
den Erziehungsrat weiterziehbar. Artikel 7 Absätze 2 und 3 sind anwendbar.
3 Übertritt aus der Oberstufe ins Gymnasium
Artikel 11
Übertritt am Ende des 7. und 8. Schuljahres
1 Schülerinnen und Schüler können von der 1. bzw. 2. Sekundarklasse oder
der integrierten bzw. kooperativen Oberstufe in die 2. bzw. 3. Klasse des
Gymnasiums übertreten.
2 Absolventinnen und Absolventen der integrierten bzw. kooperativen Oberstufe müssen das Niveau A besucht haben.
3 Es besteht auch die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung des vorausgegangenen Schuljahres.
Artikel 12
Übertritt am Ende des 9. Schuljahres
1 Schülerinnen und Schüler der 3. Sekundarklasse bzw. der integrierten bzw.
kooperativen Oberstufe, die eine Maturität absolvieren möchten, haben, gestützt auf das Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen
Maturitätsausweisen (SR 413.11) grundsätzlich in die 3. Gymnasialklasse
überzutreten.
Artikel 13 Kanton Uri 10.1711
Verfahren
1 Die Lehrperson bewilligt die Gesuche der Eltern und meldet den Zuweisungsentscheid betreffend Übertritt an die Kantonale Mittelschule Uri dem
zuständigen Schulrat. Die Anmeldung zuhanden der Schulleitung der Kantonalen Mittelschule Uri erfolgt durch die Eltern nach Eingang der schulrätlichen Bestätigung.
2 Beim Übertrittsentscheid berücksichtigt die Lehrperson:
a) die Leistungen der Schülerin oder des Schülers. Wer die integrierte
oder kooperative Oberstufe besucht hat, muss in den Fächern
Deutsch, Mathematik, Französisch das Niveau A besucht haben
b) eine ganzheitliche Beurteilung der Schülerin oder des Schülers
c) das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern
3 Die Lehrperson teilt die Bewilligung dem Schulrat mit, der den Entscheid
an die Eltern weiterleitet.
4 Die Eltern melden die Schülerin bzw. den Schüler bis Ende des ersten Semesters bei der Leitung der Mittelschule an.
4 Wechsel der Schularten innerhalb der Oberstufe und des
Artikel 14 Gymnasiums
Grundsatz
1 Die Schülerin und der Schüler können innerhalb der Oberstufe zwischen
den folgenden Schularten wechseln: *
a) * …
b) von der 1. Klasse der Realschule in die 1. Klasse der Sekundarschule und aus der 3. Klasse der Realschule in die 3. Klasse der Sekundarschule als 10. Schuljahr sowie
c) von der Werkschule in die entsprechende Klasse der Realschule
2 Der Wechsel soll in der Regel auf Ende des Schuljahres erfolgen.
Artikel 15
Verfahren
1 Gesuche der Eltern bewilligt die Klassenlehrperson.
2 Sie teilt dem Schulrat oder der Leitung der Mittelschule die Bewilligung mit,
die den Entscheid bis zum 1. März an die Eltern weiterleiten. *
10.1711 Kanton Uri
3 Artikel 7 ist anwendbar.
Artikel 16
Entscheidungskriterien
1 Die Lehrperson berücksichtigt bei der Bewilligung des Wechsels der
Schulart:
a) die Leistungen
b) die ganzheitliche Beurteilung der Schülerin und des Schülers
c) die Gespräche mit der Schülerin und dem Schüler sowie den Eltern
5 Organisation
Artikel 17
Erziehungsrat
1 Der Erziehungsrat übt die Aufsicht aus und beurteilt Beschwerden gegen
Entscheide des Schulrates, des Schulinspektorats und der Leitung der Mittelschule.
2 … *
Artikel 18 *…
6 Schlussbestimmungen
Artikel 19
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 8. Februar 1989 wird aufgehoben.
Artikel 20
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
Kanton Uri 10.1711
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
16.09.1998 01.10.1998 Erlass Erstfassung AB 25.09.1998
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 7 Abs. 3 geändert AB 08.04.1994
04.11.1998 01.10.1998 Artikel 14 Abs. 1 geändert AB 27.11.1998
04.11.1998 01.10.1998 Artikel 14 Abs. 1,
a)
aufgehoben AB 27.11.1998
04.10.2000 01.08.2001 Artikel 5 Abs. 1, a) geändert AB 17.11.2000
04.10.2000 01.08.2001 Artikel 9 totalrevidiert AB 17.11.2000
04.02.2004 01.08.2004 Artikel 15 Abs. 2 geändert AB 20.02.2004
04.02.2004 01.08.2004 Artikel 17 Abs. 2 aufgehoben AB 20.02.2004
04.02.2004 01.08.2004 Artikel 18 aufgehoben AB 20.02.2004
07.11.2007 01.08.2008 Artikel 4 Abs. 1, a) geändert AB 20.02.2009
07.11.2007 01.08.2008 Artikel 4 Abs. 1, d) geändert AB 20.02.2009
02.11.2011 01.01.2012 Artikel 4 totalrevidiert AB 18.11.2011
10.1711 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 16.09.1998 01.10.1998 Erstfassung AB 25.09.1998
Artikel 4 02.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert AB 18.11.2011
Artikel 4 Abs. 1, a) 07.11.2007 01.08.2008 geändert AB 20.02.2009
Artikel 4 Abs. 1, d) 07.11.2007 01.08.2008 geändert AB 20.02.2009
Artikel 5 Abs. 1, a) 04.10.2000 01.08.2001 geändert AB 17.11.2000
Artikel 7 Abs. 3 23.03.1994 01.06.1995 geändert AB 08.04.1994
Artikel 9 04.10.2000 01.08.2001 totalrevidiert AB 17.11.2000
Artikel 14 Abs. 1 04.11.1998 01.10.1998 geändert AB 27.11.1998
Artikel 14 Abs. 1,
a)
04.11.1998 01.10.1998 aufgehoben AB 27.11.1998
Artikel 15 Abs. 2 04.02.2004 01.08.2004 geändert AB 20.02.2004
Artikel 17 Abs. 2 04.02.2004 01.08.2004 aufgehoben AB 20.02.2004
Artikel 18 04.02.2004 01.08.2004 aufgehoben AB 20.02.2004