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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Nidwalden · 531.1 · statute

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Zeitliche Bemessung für natürliche Personen 1 Für die Besteuerung der natürlichen Personen gilt die einjährige Gegenwartsbemessung gemäss Art. 41 DBG.

Art. 2

Veranlagung und Bezug 1 Für die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer gelten die Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung2) über die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren sinngemäss; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die direkte Bundessteuer.

Art. 3

Übergangsbestimmung 1 Die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen gemäss Art. 218 Abs. 5 DBG sind zusätzlich abziehbar. 2 Der Abzug ist vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 1999/2000 vorzunehmen. 3 Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert. 1) SR 642.11 2) NG 521 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 531.1

Art. 4

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 5

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum und ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Es tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 28. Mai 1979 zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer3). 3) A 1979, 817 531.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.03.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung A 2000, 525, 1250 531.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.03.2000 01.01.2001 Erstfassung A 2000, 525, 1250

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