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40 provisions
Art. 1
Unterstellung, Leitung, Zusammensetzung
1 Die Kantonspolizei ist dem Departement Sicherheit und Justiz (Departement) unterstellt. Sie steht unter der Leitung des Polizeikommandanten2).
2 Die Kantonspolizei setzt sich aus Korpsangehörigen (Polizeifunktionären),
Sicherheitsassistenten und Zivilangestellten zusammen.
3 Die Kantonspolizei kann zu ihrer Unterstützung die Zivilschutzpolizei beiziehen. Sie ist bei einem von der Kantonspolizei geführten Einsatz dieser unterstellt.
Art. 2
Organisation
1 Die Kantonspolizei gliedert sich in Abteilungen und einen Stab.
2 Der Regierungsrat genehmigt die Schaffung sowie Aufhebung von Abteilungen und des Stabes. Er entscheidet des Weiteren über die Bildung und
Aufhebung von Aussenstandorten.
3 Die Aufgabenzuteilung, Gliederung und Personenstärke der Abteilungen
und des Stabes sowie die räumliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt
der Polizeikommandant.
Art. 3
Führung
1 Der Polizeikommandant sowie die ihm direkt unterstellten Abteilungsleiter
und Stabsmitarbeiter bilden zusammen den Führungsstab der Kantonspolizei (Polizeikommando), welcher unter der Leitung des Polizeikommandanten
steht.
2 Die Stellvertreter des Polizeikommandanten rekrutieren sich aus den Direktunterstellten.
3 Zur Sicherstellung der permanenten Polizeiführung setzt der Polizeikommandant Pikettchefs ein.
1) GS V A/11/1
2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen
beziehen sich auf beide Geschlechter.
Art. 4 SBE X/7 458 1
Dienstweg
1 Polizeiliche Aufträge und Ersuchen von Behörden und Verwaltungsstellen
sind an das Polizeikommando zu richten.
2. Bestand, Dienstgrad
Art. 5
Dienstgradeinstufung, Lohnbandzuordnung
1 Dienstgradeinstufung und Lohnbandzuordnung erfolgen getrennt.
2 Die Lohnbandzuordnung richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnverordnung3), die Gradeinstufung gemäss den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
Art. 6
Bezeichnung der Dienstgrade
1 Es bestehen folgende Dienstgrade:
Dienstgrad Abkürzung
Sicherheitsassistent Sichas
Polizist Pol
Gefreiter Gfr
Gefreiter mit besonderen Aufgaben Gfr mbA
Korporal Kpl
Korporal mit besonderen Aufgaben Kpl mbA
Wachtmeister Wm
Wachtmeister mit besonderen Aufgaben Wm mbA
Feldweibel Fw
Feldweibel mit besonderen Aufgaben Fw mbA
Adjutant Adj
Adjutant mit besonderen Aufgaben Adj mbA
Leutnant Lt
Oberleutnant Oblt
Hauptmann Hptm
Art. 7 Major Maj
Dienstgrad, Funktion
1 Die Dienstgrade werden den bei der Kantonspolizei ausgeübten Funktionen zugewiesen.
2 Das Departement legt die Zuweisung der Dienstgrade zu den Funktionen in
einem separaten Funktionsraster fest.
3) GS II C/1/1
Art. 8
Dienstgradeinstufung, Dienstgradanstieg
1 Die Dienstgradeinstufung und der Dienstgradanstieg richten sich nach Eignung, Leistung und Funktion der Korpsangehörigen.
2 Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, erfolgt bei der
Funktionsübernahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorgesehenen Grad.
3 Bei der Übernahme einer Funktion mit tieferer Dienstgradeinstufung wird
Art. 9 der Dienstgrad angepasst. *
Dienstgradanstieg innerhalb der gleichen Funktion
1 Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, kann der Anstieg
in den nächst höheren Grad frühestens nach vier Jahren im aktuellen Grad
und konstant guter Mitarbeiterbeurteilung erfolgen.
Art. 10
Festlegung Dienstgradeinstufung und Dienstgradanstieg
1 Dienstgradeinstufung und der Dienstgradanstieg werden durch das Departement verfügt.
2 Dienstgradanstiege erfolgen in der Regel auf den 1. Januar.
3. Rechte, Pflichten
Art. 11
Verhalten, Disziplin
1 Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei haben innerhalb und ausserhalb des
Dienstes alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Korps schaden könnte.
Art. 12
Pikettdienst, Alarmbereitschaft
1 Soweit erforderlich haben die Korpsangehörigen Pikettdienst zu leisten.
2 Die Korpsangehörigen können bei Bedarf stets, auch ausserhalb des Pikettdienstes bzw. der Arbeitszeit, aufgeboten werden.
3 Der Polizeikommandant regelt die Einzelheiten der Pikettstellung und der
Alarmbereitschaft.
Art. 13
Versetzungspflicht
1 Mitarbeiter der Kantonspolizei sind verpflichtet, sich versetzen zu lassen.
2 Über Versetzungen entscheidet der Polizeikommandant aufgrund der
dienstlichen Bedürfnisse.
Art. 14
Wohnsitzpflicht
1 Wenn es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, kann der Polizeikommandant über den Wohn- und Aufenthaltsort der Korpsangehörigen entscheiden.
Art. 15
Uniform, Ausrüstung, Bewaffnung
1 Korpsangehörige werden uniformiert, ausgerüstet und bewaffnet.
2 Die Verwendung von Uniform und Waffen erfolgt nach Anweisung des Polizeikommandanten. Vorbehalten bleibt die Vorschrift über den Einsatz von
Waffen gemäss Artikel 29 des Polizeigesetzes.
3 Bei Austritt aus dem Korps entscheidet der Polizeikommandant über die
Rückgabe der Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung.
Art. 16
Rechtsbeistand
1 Bei Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Korpsangehörige wegen einer
Handlung, die sie in Ausübung ihres Dienstes begangen haben, kann ihnen
der Polizeikommandant auf Kosten des Kantons einen Rechtsbeistand zur
Verfügung stellen.
4. Aufnahme in das Polizeikorps, Rekrutierung
Art. 17
Voraussetzungen
1 In das Polizeikorps kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, die erforderlichen geistigen, charakterlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt, mündig ist sowie eine polizeiliche oder eine
für die Erfüllung der in Frage stehenden Aufgaben ausreichende andere
Ausbildung absolviert hat.
2 Nicht erforderlich ist das Schweizer Bürgerrecht oder die Absolvierung einer polizeilichen Grundausbildung bei Sicherheitsassistenten und Zivilangestellten.
Art. 18
Ausbildung
1 Die Ausbildung der Polizeiaspiranten erfolgt in einer anerkannten Polizeischule. Die Voraussetzungen für die Aufnahme entsprechen denjenigen von
Artikel 17 Absatz 1 für die Aufnahme in das Polizeikorps.
2 Die Anstellung der Polizeiaspiranten erfolgt für die Dauer der Grundausbildung an der Polizeischule provisorisch. Deren Bestehen ist zusammen mit
den übrigen Qualifikationen massgeblich für die definitive Anstellung.
Art. 19
Rückererstattung von Ausbildungskosten
1 Polizeiaspiranten verpflichten sich nach erfolgreichem Abschluss der Polizeiausbildung für drei Jahre bei der Kantonspolizei. Bei Abbruch oder Nichtbestehen der Polizeiausbildung oder einem vorzeitigen Austritt aus dem Polizeikorps sind die Ausbildungskosten anteilsmässig zurückzuerstatten. Vor
Beginn der Polizeischule sind entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen. *
2 Kommt es zu keiner definitiven Anstellung des Polizeiaspiranten, insbesondere weil die Ausbildung abgebrochen oder nicht erfolgreich abgeschlossen
wurde, werden die entstandenen Ausbildungskosten zurückgefordert.
3 Bei Vorliegen wichtiger Gründe für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses kann auf die Rückerstattung der Ausbildungskosten verzichtet werden.
Art. 20
Amtseid
1 Vor der Aufnahme des praktischen Dienstes während der Ausbildung werden die Polizeiaspiranten vom Polizeikommandanten zu gewissenhafter Erfüllung der Dienstpflichten, zur Wahrheit in allen Dienstangaben und Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten zwischenvereidigt.
2 Die neu in das Polizeikorps aufgenommenen Polizisten haben dem Departementsvorsteher folgenden Amtseid zu leisten: «Ich gelobe und schwöre,
die Verfassung und verfassungsmässigen Gesetze strenge zu befolgen, die
Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten und die Vorschriften und Pflichten meines Amtes oder meiner Bedienstung treu und
gewissenhaft zu erfüllen, so wahr als ich bitte, dass mir Gott helfe.»
5. Arbeitszeit, Mehrstunden, Urlaub, Feiertage
Art. 21
Arbeitszeit
1 … *
2 Korpsangehörige können auch zu unregelmässigen Zeiten sowie an Feiertagen und arbeitsfreien Tagen zum Einsatz aufgeboten werden.
3 Der Polizeikommandant regelt die Einzelheiten der Arbeits- und Dienstplanung. *
Art. 22
Ausgleichsruhetage
1 Korpsangehörigen, die während der Feiertage oder an arbeitsfreien Tagen
arbeiten müssen, wird entsprechender Ersatz in Form von Ausgleichsruhetagen gewährt.
2 Es besteht grundsätzlich Anspruch auf zwei Ausgleichsruhetage pro Woche, wobei diese nicht auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag gelegt werden müssen.
3 Krankheits- und Unfalltage sowie Urlaubstage, die auf Ausgleichsruhetage
fallen, werden nicht nachgewährt.
Art. 23
Bezug von Ausgleichsruhetagen
1 Ausgleichsruhetage sind grundsätzlich innerhalb eines Monats zu beziehen. *
2 Über den Zeitpunkt des Bezuges befindet das Polizeikommando im Rahmen der Arbeits- und Dienstplanung. Es berücksichtigt nach Möglichkeit die
Wünsche und Bedürfnisse der Korpsangehörigen, wobei der Dienstbetrieb
vorgeht.
3 … *
Art. 24
Mehrstunden
1 Geleistete Mehrstunden sind grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer
zu kompensieren. *
2 Die Kompensation von Mehrstunden ist mit dem Polizeikommando frühzeitig abzusprechen.
Art. 25
Abwesenheiten, Urlaube
1 … *
2 Der Bezug von bezahlten Urlaubstagen gemäss Artikel 16 der Personalverordnung4) ist so früh wie möglich mit dem Polizeikommando abzusprechen. *
3 Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat kann vom Polizeikommandanten
gewährt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Art. 26
Zeiterfassung
1 Die Zeiterfassung erfolgt durch alle Mitarbeiter der Kantonspolizei persönlich mit den dafür bestimmten Zeiterfassungsgeräten oder manuell auf Zeiterfassungsbogen. Der Polizeikommandant regelt die weiteren Einzelheiten.
6. Zuständigkeiten, Verfahren
Art. 27
Weisungsbefugnisse
1 Der Polizeikommandant erlässt die erforderlichen Dienstbefehle und -
anweisungen, insbesondere betreffend Führung, Organisation, Rekrutierung,
Aus- und Weiterbildung, Kommunikation, Führung im Polizeieinsatz sowie
Bekleidung und Ausrüstung.
Art. 28
Massnahmen bei Verletzung von Pflichten
1 Der Polizeikommandant kann Mitarbeitern der Kantonspolizei, die ihre
Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen schriftliche Verweise erteilen
oder deren Versetzung anordnen. Für weitergehende Disziplinarmassnahmen ist das Departement zuständig.
4) GS II A/6/2
Art. 29
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
1 Die Kantonspolizei ist vorbehältlich anderweitiger gesetzlicher Regelung
zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit5). *
Art. 30
Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei einer Notsuche
1 Zur Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Rahmen der
Suche und Rettung vermisster Personen gestützt auf das Bundesgesetz
betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ist die
Kantonspolizei zuständig.
2 Die Überwachungsanordnung ist dem Zwangsmassnahmengericht innert
24 Stunden zur Genehmigung zu unterbreiten. *
Art. 31
Auflagen
1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, für die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Erteilung von Bewilligungen Auflagen machen.
Art. 31a * Amtsgeheimnis
1 Zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis im Sinne von Artikel 320
Absatz 2 StGB ist der Polizeikommandant.
Art. 31b * Interkantonale Hilfeleistung
1 Zuständige Behörde gemäss Artikel 2 der interkantonalen Vereinbarung
über die polizeiliche Zusammenarbeit ist der Regierungsrat.
2 Bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art entscheidet der Polizeikommandant über die gegenseitige Hilfeleistung. Dieser
ist auch zuständig für die dringliche Hilfeleistung nach Absatz 1.
Art. 31c * Private Sicherheitsdienstleister
1 Die Kantonspolizei ist die zuständige Verwaltungsbehörde gemäss Artikel
42 des Polizeigesetzes.
7. Zusammenarbeit mit Gemeinden *
Art. 32
1 Die Kantonspolizei kann nach Rücksprache mit dem Departement mit den
Gemeinden gegen kostendeckende Entschädigung spezifische Dienstleistungspakete im Bereich der polizeilichen Aufgaben vereinbaren.
5) SR 120
8. Bearbeiten von Personendaten
Art. 33
Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bearbeitung von personen-, fall- und sachbezogener Daten durch die Kantonspolizei, soweit sie
nicht als Gerichtspolizei tätig ist.
2 Die Bearbeitung gerichtspolizeilicher Daten untersteht der Strafprozessordnung. Dies betrifft sämtliche Daten, welche zur Abklärung einer strafbaren Handlung erhoben werden.
3 Für Daten, welche in Systemen des Bundes bearbeitet werden, gelten die
bundesrechtlichen Bestimmungen.
Art. 34
Datenerhebung
1 Die Kantonspolizei kann Informationen und Daten zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags aus offenen, privaten und amtlichen Quellen erheben
oder entgegennehmen.
2 Sie kann Daten ausländischer, eidgenössischer und kantonaler Polizei-,
Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden entgegennehmen oder im Abrufverfahren anfragen.
3 Kantonale und kommunale Amtsstellen oder Behörden sowie meldepflichtige Private können für die Kantonspolizei relevante Daten im Abrufverfahren
zugänglich machen.
Art. 35
Datenzugriff
1 Mitarbeitende der Kantonspolizei haben Zugang zu den Daten, soweit dies
für die Erfüllung gerichts- oder sicherheitspolizeilicher Aufgaben notwendig
ist.
2 Das Polizeikommando regelt die Verantwortlichkeiten und weiteren Einzelheiten.
Art. 35a * ViCLAS-Konkordat
1 Die Kantonspolizei meldet gemäss Artikel 13 ViCLAS-Konkordat der Aussenstelle die löschungspflichtigen Daten bzw. den Fristenstillstand während
des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme.
2 Ihr haben hierfür folgende Stellen ohne Verzug anzuzeigen:
a. Fachstelle Justizvollzug und Staats- und Jugendanwaltschaft als
Vollzugsbehörde im Jugendstrafrecht den Beginn und das Ende
einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme
(Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat);
b. urteilende Gerichte die erfolgten Freisprüche (Art. 13 Abs. 1 Bst. e
und f ViCLAS-Konkordat);
c. Staats- und Jugendanwaltschaft die definitive Ausräumung eines
Verdachts (Art. 13 Bst. e ViCLAS-Konkordat).
3 Die meldepflichtigen Stellen gemäss Absatz 2 werden von der Kantonspolizei hinsichtlich der Personen, die im ViCLAS verzeichnet sind, entsprechend
informiert.
Art. 36
Datenaufbewahrung, Löschung
1 Sicherheitspolizeiliche Daten sind zu vernichten, sofern innert fünf Jahren
keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse mehr anfallen.
2 Verwaltungspolizeiliche Daten unterliegen keinen Löschungsfristen.
Art. 37
Organisation, Aufsicht
1 Für die Datensicherheit gelten die allgemeinen kantonalen Vorschriften.6),
und 7),
2 Die Kantonspolizei ist verantwortlich für die Datenerhaltung und Datenpflege. Sie trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff und Verlust.
9. Schlussbestimmungen
Art. 38
Übergangsbestimmungen
1 Die Überführung der Dienstgrade in die neue Gradstruktur gemäss den Artikeln 5 ff. erfolgt auf den 1. Januar 2010 (Zeitpunkt auf den die Löhne der
Staatsangestellten gemäss Art. 29 Abs. 3 Lohnverordnung in die neuen
Lohnbänder überführt werden). Bis zu diesem Zeitpunkt gilt insoweit das
bisherige Recht.
Art. 39
Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
a. Dienstreglement vom 30. November 1964 für das Polizeikorps des
Kantons Glarus;
b. Reglement vom 1. Dezember 1997 über die Beförderungen bei der
Kantonspolizei (mit Ausnahme der Übergangsregelung gemäss
Art. 38 der vorliegenden Verordnung);
c. Verordnung vom 20. Dezember 1988 über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei Glarus;
d. sämtliche weiteren im Widerspruch mit dieser Verordnung stehenden Bestimmungen und Beschlüsse zur Kantonspolizei.
6) GS I F/1
7) GS I F/2
Art. 40
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 20088)
8) B des RR vom 29. April 2008
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
07.07.2011 01.07.2011 Art. 35a eingefügt SBE XII/3 164
29.11.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3 geändert SBE XII/3 218
03.07.2014 01.09.2014 Ingress geändert SBE 2014 57
03.07.2014 01.09.2014 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2014 57
03.07.2014 01.09.2014 Art. 30 Abs. 2 geändert SBE 2014 57
03.07.2014 01.09.2014 Art. 31a eingefügt SBE 2014 57
03.07.2014 01.09.2014 Art. 31b eingefügt SBE 2014 57
03.07.2014 01.09.2014 Art. 31c eingefügt SBE 2014 57
03.07.2014 01.09.2014 Titel 7. geändert SBE 2014 57
19.06.2018 01.01.2019 Art. 21 Abs. 1 aufgehoben SBE 2018 16
19.06.2018 01.01.2019 Art. 21 Abs. 3 geändert SBE 2018 16
19.06.2018 01.01.2019 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE 2018 16
19.06.2018 01.01.2019 Art. 23 Abs. 3 aufgehoben SBE 2018 16
19.06.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE 2018 16
19.06.2018 01.01.2019 Art. 25 Abs. 1 aufgehoben SBE 2018 16
19.06.2018 01.01.2019 Art. 25 Abs. 2 geändert SBE 2018 16
03.05.2022 01.06.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE 2022 17
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Ingress 03.07.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 57
Art. 8 Abs. 3 29.11.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/3 218
Art. 19 Abs. 1 03.07.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 57
Art. 21 Abs. 1 19.06.2018 01.01.2019 aufgehoben SBE 2018 16
Art. 21 Abs. 3 19.06.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 16
Art. 23 Abs. 1 19.06.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 16
Art. 23 Abs. 3 19.06.2018 01.01.2019 aufgehoben SBE 2018 16
Art. 24 Abs. 1 19.06.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 16
Art. 25 Abs. 1 19.06.2018 01.01.2019 aufgehoben SBE 2018 16
Art. 25 Abs. 2 19.06.2018 01.01.2019 geändert SBE 2018 16
Art. 29 Abs. 1 03.05.2022 01.06.2022 geändert SBE 2022 17
Art. 30 Abs. 2 03.07.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 57
Art. 31a 03.07.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 57
Art. 31b 03.07.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 57
Art. 31c 03.07.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 57
Titel 7. 03.07.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 57
Art. 35a 07.07.2011 01.07.2011 eingefügt SBE XII/3 164