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Verordnung über die Schadenwehr

Appenzell Ausserrhoden · 814.01.2 · ordinance

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Contents: 25 provisions
  1. Art. 1 I. Organisation (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Einsatzbereitschaft (2.)
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Alarmierung und Einsatz (3.)
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 IV. Ausbildung (4.)
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 V. Finanzierung (5.)
  18. Art. 18 Ausserrhodische Gesetzessammlung 814.01.2
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 VI. Schlussbestimmungen (6.)
  24. Art. 24
  25. Art. 25

25 provisions

Art. 1 I. Organisation (1.)

Zuständigkeiten a) Chemiewehr Kanton St.Gallen 1 Die im Kanton St.Gallen eingerichteten Chemiewehrstützpunkte St.Gallen und Rorschach übernehmen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell A.Rh.- die Chemiewehreinsätze2).

Art. 2

b) Regionale Öl- und Chemiewehrstützpunkte3) 1 Die drei Stützpunktfeuerwehren Herisau, Teufen und Heiden leisten im jeweiligen Bezirk bei kleineren Chemieereignissen den Einsatz selbständig und bei grösseren den Ersteinsatz. 2 Bei der Ölwehr leisten sie den Sekundäreinsatz für die Ortsfeuerwehr. 1) Kant. Umweltschutzgesetz (bGS 814.0) (heute: Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; bGS 814.0) 2) Vereinbarung vom 13./20. September 1994 zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Kanton Appenzell A.Rh. über den Einsatz St.Gallischer Chemiewehrstützpunkte im Kanton Appenzell A.Rh. 3) Im folgenden kurz: regionale Stützpunkte * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 550 1 814.01.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3 Der Einbezug des Bezirkes Oberegg von Appenzell Innerrhoden in den Bezirk Vorderland bleibt vorbehalten.

Art. 3

c) Ortsfeuerwehr 1 Die Ortsfeuerwehr ist zuständig für Ölwehreinsätze und für erste Sicherungsmassnahmen im Chemiebereich.

Art. 4 II. Einsatzbereitschaft (2.)

Ausrüstung a) regionaler Stützpunkt 1 Die regionalen Stützpunkte verfügen über ein Schadendienstfahrzeug und sind mit der notwendigen Grundausrüstung für den ersten Chemie- sowie für grössere Ölwehreinsätze ausgerüstet. 2 Die Einsatzausrüstung ist auf das Material der Chemiewehr des Kantons St.Gallen abzustimmen. 3 Ersatz und Ergänzung der Ausrüstung erfolgen durch die Assekuranzverwaltung, nach Absprache mit dem Amt für Umwelt und den regionalen Stützpunktkommandos.

Art. 5

b) Ortsfeuerwehr 1 Die Ortsfeuerwehren sind mit einem Notbesteck und Bindemittel für die Ölwehr ausgerüstet.

Art. 6

Ersatz von Verbrauchsmaterial 1 Die Assekuranzverwaltung besorgt den Einkauf von Verbrauchsmaterial wie Ölbindemittel, Gasfilter usw. Das Amt für Umwelt steht beratend zur Seite. * 2 Den Gemeinden wird das Material zum Selbstkostenpreis abgegeben. Ausserrhodische Gesetzessammlung 814.01.2

Art. 7 III. Alarmierung und Einsatz (3.)

Alarmorganisation a) Chemiewehreinsatz 1 Bei jedem Chemieereignis ist die Ortsfeuerwehr und der zuständige regionale Stützpunkt zu alarmieren. 2 Die Alarmierung der Chemiewehr des Kantons St.Gallen erfolgt in der Regel durch den regionalen Stützpunkt.

Art. 8

b) Ölwehreinsatz 1 Bei einem Ölwehreinsatz ist die Ortsfeuerwehr zu alarmieren. 2 Sie fordert bei Bedarf den regionalen Stützpunkt an.

Art. 9

Alarmierung weiterer Einsatz- und Fachkräfte 1 Das Aufgebot der übrigen Einsatz- und Fachkräfte erfolgt gemäss Alarmdispositiv der Kantonspolizei.

Art. 10

Alarmierung und Warnung der Bevölkerung 1 Die rechtzeitige Alarmierung und Warnung der Bevölkerung erfolgt gemäss kantonalem Alarmdispositiv.

Art. 11

Pikettdienst 1 Die Assekuranzverwaltung kann im Einvernehmen mit den regionalen Stützpunktkommandos Weisungen über den Pikettdienst erlassen.

Art. 12

Einsatzleitung a) Chemiewehreinsatz 1 Die Einsatzleitung liegt beim regionalen Stützpunkt.

Art. 13

b) Ölwehreinsatz 1 Die Einsatzleitung liegt bei der Ortsfeuerwehr. 814.01.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Wird der regionale Stützpunkt beigezogen, übernimmt dieser die Einsatzleitung.

Art. 14 IV. Ausbildung (4.)

Zuständigkeit a) Assekuranzverwaltung 1 Die Assekuranzverwaltung ist für die Ausbildung der Kader für Öl- und Chemiewehreinsätze zuständig. 2 Der Besuch der angeordneten Kurse ist für alle aufgebotenen Personen obligatorisch.

Art. 15

b) Regionaler Stützpunkt 1 Der regionale Stützpunkt ist verantwortlich für die Öl- und Chemiewehrausbildung der Mannschaft. 2 Er hat periodisch Übungen mit den Ortsfeuerwehren des Bezirkes zu organisieren und daran teilzunehmen.

Art. 16

c) Ortsfeuerwehr 1 Die Ortsfeuerwehr ist verantwortlich für die Ausbildung der Mannschaft im Bereich Ölwehr.

Art. 17 V. Finanzierung (5.)

Einsatzkosten 1 Die Einsatzkosten werden dem Verursacher gemäss Tarif für die Schadenbekämpfung4) verrechnet. 2 Nicht gedeckte Einsatzkosten gehen zu Lasten der gemeinsamen Betriebsrechnung5). Es werden die Selbstkosten vergütet. 4) siehe Anhang 1 Schadentarif 5) siehe Art. 21

Art. 18 Ausserrhodische Gesetzessammlung 814.01.2

Kosten für Betrieb, Übungen sowie Aus- und Weiterbildung 1 Die Gemeinden tragen gemeinsam die Kosten für Betrieb und Übungen6). 2 Übungen in der Standortgemeinde des regionalen Stützpunktes und Übungen der Ortsfeuerwehren sind nicht Bestandteil der gemeinsamen Betriebskostenrechnung. 3 Die Assekuranz übernimmt die Kurskosten der Kader der regionalen Stützpunkte und der Ortsfeuerwehren. 4 Die Entschädigungen richten sich nach dem Tarif: Entschädigungen für Einsätze7).

Art. 19

Pauschalentschädigungen regionale Stützpunkte 1 Zur Abgeltung der Leistungen für die Ortsfeuerwehren erhalten die regionalen Stützpunkte folgende Jahrespauschalen: a) Administration Fr. 1 000.– b) Übungs- und Einsatzplanung Fr. 2 000.– c) Materialwart Fr. 3 000.– d) Platzmiete Schadendienstfahrzeug Fr. 2 500.– 2 Die Teilnahme an Übungen der Ortsfeuerwehren wird den regionalen Stützpunkten mit folgenden Jahrespauschalen abgegolten: a) Herisau Fr. 2 500.– b) Teufen Fr. 1 500.– c) Heiden Fr. 2 500.– 3 Die Assekuranzverwaltung kann diese Entschädigungen den geänderten Verhältnissen anpassen.

Art. 20

Abrechnung a) Verrechnung an Dritte 1 Die Einsatzkosten, einschliesslich Kosten von Dritten, werden in der Regel durch diejenige Gemeinde in Rechnung gestellt, in der das Ereignis entstanden ist. 2 Die Forderungen sind dem Verursacher in Verfügungsform zu eröffnen. 6) Art. 14 Abs. 3 Umweltschutzgesetz (bGS 814.0) und Anhang 2 Soldtarif 7) siehe Anhang 2 Soldtarif 814.01.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 21

b) Betriebskosten 1 Die regionalen Stützpunkte und die Ortsfeuerwehren erstellen jährlich zuhanden der Assekuranzverwaltung eine Abrechnung über Betriebskosten und vereinnahmte Einsatzentschädigungen. 2 Die Assekuranzverwaltung erstellt jährlich eine Gesamt-Betriebsrechnung. 3 Der verbleibende Nettoaufwand wird aufgrund der Einwohnerzahlen auf alle Gemeinden aufgeteilt.

Art. 22

c) Aufteilung Einsatzentschädigungen – Betriebskosten 1 Die Differenz der Personalkosten zwischen Schadentarif und Soldtarif und die Grundgebühren der Einsatzmittel fliessen in die jährliche Gesamt- Betriebsrechnung. 2 Die Grundgebühren der Einsatzmittel, die der Kanton Appenzell A.Rh. angeschafft hat, fliessen in den Erneuerungsfonds.

Art. 23 VI. Schlussbestimmungen (6.)

Assekuranzkommission 1 Die Assekuranzkommission kann den Schaden- und Soldtarif gemäss Anhang 1 und 2 der Teuerung anpassen.

Art. 24

Assekuranzverwaltung 1 Die Assekuranzverwaltung erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 25

Inkrafttreten, aufgehobenes Recht 1 Diese Verordnung und die dazugehörenden Tarife (Anhang 1 und 2) treten am 1. Januar 1995 in Kraft. 2 Der bisherige Schadentarif vom 3. Mai 1985, erlassen durch die Gewässerschutzkommission von Appenzell A. Rh., ist aufgehoben. Ausserrhodische Gesetzessammlung 814.01.2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 16.08.2005 01.10.2005 Art. 6 Abs. 1 geändert 917 / 2005 S. 757 814.01.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 6 Abs. 1 16.08.2005 01.10.2005 geändert 917 / 2005 S. 757 Anhang 1 814.01.2 Anhang 1: Tarif für die Schadenbekämpfung1 (Schadentarif) 1.1 Entschädigungen für Hilfeleistungen a) Personal: Fr. 1. Einsatz je Person und Stunde 50.– 2. Retablierung, je Person und Stunde 50.– 3. Verpflegung bei einer Dauer von wenigstens 3 Stunden je Person 25.– Grundgebühr Einsatzkosten je Einsatz je Stunde b) Einsatzmittel: Fr. Fr. 4. Schadendienstfahrzeug Öl und Chemie 300.– 60.– 5. schweres Feuerwehrfahrzeug 200.– 60.– 6. Feuerwehrfahrzeug bis 3,5 t 50.– 20.– 7. Autodrehleiter 400.– 120.– 8. Motorspritze 30.– 15.– 9. Ölwehranhänger (Notbesteck) mit Zugfahrzeug 50.– 20.– c) Ausrüstung: 1. Pressluft-Atemschutzgerät (einschliesslich Füllung), je Stück 25.– 2. Langzeit-Atemschutzgerät (einschliesslich Füllung), je Stück 40.– 3. Filtergasmaske, je Stück 15.– 4. Vollschutzanzug, je Stück 50.– 5. Chemiepumpe, Sauggerät 20.– 6. Ventilator 20.– 7. mobiles Notstromaggregat 20.– 8. Schlauch (einschliesslich waschen, trocknen und prüfen): – Nennweite 75 mm, je Schlauch 14.– – Nennweite 50 oder 40 mm, je Schlauch 11.– – Reparaturen nach Aufwand 9. Ölschwimmsperre, je 10 m Länge und Einsatztag 30.– 1 Art. 17 Schadenwehrverordnung 814.01.2 Anhang 1 Mit der Entschädigung nach Pos. 1.1 dieses Tarifes sind die Gemeinkosten abgegolten. Bei Kleinereignissen werden die Selbstkosten in Rechnung gestellt. 1.2 Ermässigung Bei längerem ununterbrochenem Einsatz werden die Entschädigungen nach Pos. 1.1 lit. b dieses Tarifes ermässigt: a) vom 3. bis 30. Tag um 25 Prozent b) ab 31. Tag um 50 Prozent 2.1 Ersatzbeschaffung Für einsatzbedingte Ersatzbeschaffungen von Ausrüstung und Verbrauchsmaterial sowie für Reparaturen und Retablierung durch Dritte werden die Selbstkosten in Rechnung gestellt. 2.2 Sicherungs- und Behebungsmassnahmen Kosten für Massnahmen, welche die Einsatzkräfte zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung trifft, können nach den Ansätzen von Pos. 1.1 dieses Tarifes in Rechnung gestellt werden. Anhang 2 814.01.2 Anhang 2: Entschädigungen für Einsätze1 (Soldtarif) 1.1 Geltungsbereich Dieser Tarif regelt die Entschädigung des Personals im Öl- und Chemiewehrdienst. Er gilt für Kader, Spezialisten und Mannschaft. 1.2 Anspruch auf Entschädigung Entschädigungen gemäss diesem Tarif werden ausgerichtet für: a) Teilnahme an Einsätzen b) Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen 2.1 Soldansätze Fr. a) Einsatz, je Stunde 30.– b) Retablierung, je Stunde 30.– 2.2 Taggeld Das Taggeld für Personen der regionalen Stützpunkte oder andere Spezialisten an Aus- und Weiterbildungskursen, deren Entschädigung über die gemeinsame Betriebsrechnung läuft, richtet sich nach dem geltenden Entschädigungstarif der Assekuranz. 1 Art. 18 Schadenwehrverordnung

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