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Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet

Confederation · 0.631.112.514 · treaty

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 8bis
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45

46 provisions

Art. 40

Die Fürstliche Regierung verpflichtet sich, während der Übergangszeit alle von den Schweizerischen Zollbehörden zur Verhinderung der spekulativen Wareneinfuhr ins Fürstentum und der Umgehung der eidgenössischen Vorschriften über Einfuhrverbot fremder Silbermünzen und Noten verlangten Sicherungsmassregeln anzuordnen.

Art. 41

Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Sofern keiner der hohen vertragschliessenden Teile ein Jahr vor Ablauf dieser Frist seine Absicht bekanntgegeben hat, den Vertrag zu künden, bleibt dieser auch nach Ablauf der fünf Jahre ohne weiteres in Kraft bestehen, wobei beiden Teilen das Recht zukommt, den Vertrag jederzeit auf ein Jahr zu künden.

Art. 42

Änderungen dieses Vertrages können im gegenseitigen Einverständnis auch ohne förmliche Kündigung vereinbart werden.

Art. 43

Streitfragen, die sich auf die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages beziehen, sind, sofern sie nicht auf diplomatischem Weg erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Beurteilung zu unterbreiten. Tritt dieser Fall ein, so bestellt jede der vertragschliessenden Parteien einen Schiedsrichter. Wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Streitfrage nicht einigen können, so bestellen sie selbst einen Obmann.

Art. 44

Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert, und es soll der Austausch der Ratifikationsurkunden baldmöglichst in Bern stattfinden.

Art. 45

Der gegenwärtige Vertrag tritt auf den 1. Januar 1924 in Kraft.

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