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16 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Reglement bestimmt die Organisation inklusive Regelungen zur
Kostentragung und zum Disziplinarrecht der Kantonsschule samt der zugehörigen Sportschule, soweit dafür der Kantonsschulrat zuständig ist. *
Art. 2 * …
2. Konvente2.1. Allgemeines
Art. 3
Teilnahme und Verfahren
1 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, an den Konventen teilzunehmen. Konvente sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Lehrpersonen
anwesend ist.
2 Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann die geheime Abstimmung verlangen.
3 Es wird ein Protokoll geführt. Die Verhandlungen sind vertraulich.2.2. Gesamtkonvent
Art. 4
Zusammensetzung
1 Der Gesamtkonvent besteht aus allen Lehrpersonen und den vier von der
Schülerorganisation bestimmten Vertreterinnen und Vertretern. Nach Bedarf
können weitere Personen beigezogen werden.
2 Stimm- und Antragsrecht haben alle Lehrpersonen sowie die einzelnen Mitglieder der Vertretung der Schülerorganisation.
1) GS IV B/1/4
SBE 2020 18 1
3 Werden Fragen der Lehrerschaft oder persönliche Belange einzelner Schülerinnen und Schüler behandelt, so hat die Vertretung der Schülerorganisation in den Ausstand zu treten.
Art. 5
Geschäfte
1 Der Gesamtkonvent befasst sich mit allen Fragen der Schulentwicklung:
a. Beratung der Schulorganisation;
b. Beratung pädagogischer und methodischer Fragen;
c.
* …
d.
* Beratung über Schulanlässe und Entscheidung über Konventionen;
e. Wahl einer Lehrperson als Vertretung im Kantonsschulrat für vier
Jahre sowie Wahl einer Stellvertretung;
f. Genehmigung des Protokolls;
g. Verfassen von Stellungnahmen zu Anfragen;
h.
* Stellungnahme zu Weisungen der Schulleitung, welche die Lehrerschaft betreffen;
i. Mitarbeit bei Weisungen, welche den Unterricht betreffen;
j.
* Anhörungsrecht vor der Wahl einer neuen Schulleitung gemäss Artikel 8 der Bildungsangebotsverordnung (BAV)2);
k.
* Antragsrecht an den Kantonsschulrat;
l.
* Antragsrecht an die Schulleitung.
Art. 6
Einberufung und Leitung
1 Die Schulleitung beruft den Gesamtkonvent ein und leitet die Verhandlungen. *
2 Auf Verlangen von fünf Konventsmitgliedern muss ein Gesamtkonvent einberufen werden.
3 Zu den Sitzungen ist mindestens acht Tage zuvor mit Verteilung der Traktandenliste und allfälligen Beilagen einzuladen.
2.3. Klassenkonvent
Art. 7
Zusammensetzung
1 Alle Lehrpersonen, die in einer bestimmten Klasse unterrichten, sowie die
Schulleitung oder ein Prorektor bzw. eine Prorektorin bilden den Klassenkonvent. *
2 Die Schulleitung kann Experten beiziehen.
2) GS IV B/1/5
Art. 8
Geschäfte
1 Der Klassenkonvent berät Angelegenheiten, welche eine ganze Klasse
oder einzelne Lernende dieser Klasse betreffen, insbesondere:
a. Promotionen;
b. Disziplinarfragen.
2 Er entscheidet über Massnahmen zur Koordination des Unterrichts.
3 Die Klassenlehrperson informiert über Angelegenheiten, die am Klassenkonvent beraten oder beschlossen wurden.
Art. 9
Antrags- und Stimmrecht
1 Antragsrecht haben alle Anwesenden.
2 Stimmrecht haben jeweils diejenigen Lehrpersonen, welche die betroffenen
Lernenden unterrichten.
Art. 10
Einberufung und Leitung
1 Der Klassenkonvent wird von der Klassenlehrperson oder der Schulleitung
einberufen. Auf Verlangen von drei Lehrpersonen muss ein Klassenkonvent
einberufen werden.
2 Die Klassenlehrperson leitet den Klassenkonvent.
3. Klassenlehrperson
Art. 11
Aufgaben
1 Die Klassenlehrperson leitet und berät ihre Klasse und erteilt die Klassenstunde. Sie verschafft sich ein angemessenes Bild über die Leistungen, Fähigkeiten und Lebensumstände der Lernenden ihrer Klasse.
2 Zu den weiteren Aufgaben der Klassenlehrperson zählen:
a. Beratung der Lernenden in Schulfragen und bei der Berufs- und
Studienwahl;
b. Förderung einer stufengerechten Arbeitsplanung und Lerntechnik;
c. Förderung der Klassengemeinschaft;
d. Kontakt mit den Eltern;
e. Förderung der fachlichen und pädagogischen Zusammenarbeit
der Fachlehrkräfte der Klasse;
f. Austausch zwischen den Lernenden, der Schulleitung und den
Fachlehrpersonen;
g. Vertretung der Interessen der Klasse gegenüber Fachlehrkräften
und der Schulleitung;
h. Organisation bzw. Koordination und Leitung von offiziellen Klassenanlässen;
i. Organisation und Leitung von Elternabenden;
j. Leitung der Klassenkonvente;
k. Handhabung des Absenzenwesens;
l. Aufgabenverteilung innerhalb der Klasse.
4. Fachschaften
Art. 12
Organisation
1 Eine Fachschaft umfasst alle Lehrpersonen eines Faches oder einer Fachgruppe.
2 Die Fachschaften schlagen der Schulleitung eine vorsitzende Person vor.
Art. 13
Geschäfte
1 Zu den Geschäften der Fachschaft gehören namentlich:
a. Organisation und Unterhalt der Sammlung im Rahmen des Fachschaftskredits;
b. Besprechung von Lehrstoff und Lehrmitteln;
c. Treffen von Absprachen über die Durchführung und Gestaltung
der Aufnahme- und Abschlussprüfungen;
d. Durchführung klassenübergreifender Lernkontrollen;
e. Vorschlagsrecht zuhanden der Schulleitung bezüglich der Pensenzuteilung.
Art. 14
Vorsitz
1 Zu den Sitzungen lädt der oder die Fachschaftsvorsitzende schriftlich mit
Traktandenliste ein.
2 Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten und an die Schulleitung weitergeleitet.
3 Die vorsitzende Lehrperson wirkt auf Anfrage der Schulleitung hin bei der
Anstellung neuer Lehrpersonen mit. *
5. Mentorate
Art. 15
Zuteilung
1 Neueintretenden Lehrpersonen wird von der Schulleitung in Absprache mit
der beteiligten Fachschaft eine erfahrene Lehrperson als Mentor oder Mentorin zugeteilt.
Art. 16
Aufgabe
1 Der Mentor oder die Mentorin berät die ihr zugeteilte Lehrperson in fachlichen, pädagogischen und organisatorischen Fragen des Schulbetriebs. Er
oder sie besucht und bespricht den Unterricht der ihr zugeteilten Lehrperson und hält die Eindrücke in einem Bericht zuhanden der mentorierten
Lehrperson und der Schulleitung schriftlich fest.
6. Lehrervertretung
Art. 17
Vertretung im Kantonsschulrat und Beratung der Schulleitung
*
1 Die Lehrervertretung orientiert die Lehrerschaft über Beschlüsse des
Kantonsschulrates mittels separatem Protokoll.
2 Die Schulleitung kann die Vertretung bei Bedarf zur Beratung einladen. *
7. Kostentragung *
Art. 18 * Kostenbeteiligung gemäss Artikel 11 des Bildungsgesetzes3)
1 Die Schulleitung definiert die Höhe der Beiträge nach Artikel 11 Absatz 2
des Bildungsgesetzes.
2 Die Schulleitung ist die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 11 Absätze 3 und 4 des Bildungsgesetzes.
3 Die Verrechnung der Kosten nach Artikel 11 Absatz 3 des Bildungsgesetzes kann nach Aufwand oder durch eine Pauschale, welche die Schulleitung
festlegt, erfolgen.
8. Disziplinarrecht *
Art. 19 * Disziplinarmassnahmen
1 Im Rahmen des Unterrichtes können die Lehrpersonen unter anderem die
folgenden disziplinarischen Massnahmen treffen:
a. Wegweisung von Prüfung und Unterrichtslektion;
b. Ausschluss während ein- bis maximal zweitägigen Ausflügen;
c. Nachsitzen;
d. Ermahnung mit Meldung an die Schulleitung.
2 Die Schulleitung kann im Sinne der weitergehenden Massnahmen nach Artikel 45 Absatz 2 des Bildungsgesetzes unter anderem die folgenden Massnahmen treffen:
a. Arbeit im Dienste der Schule;
b. vorübergehender Ausschluss vom Unterricht bis maximal 21 Tage.
3) GS IV B/1/3
Art. 20 * Ausschluss
1 Für einen definitiven Ausschluss durch die Schulleitung im Wiederholungsfalle gelten als schuldhafte Beanstandungen im Sinne des Bildungsgesetzes
nebst Verstössen gegen die Schulordnung unter anderem Prüfungsbetrug,
Stören des Unterrichtes, unerlaubte Einnahme von Suchtmitteln, ausstehende Elternbeiträge und Schulgelder sowie generell unsittliches und widerrechtliches Verhalten.
2 Als schwere Verfehlung für einen sofortigen Ausschluss durch die Schulleitung wird insbesondere der Handel mit Suchtmitteln auf dem Schulareal,
Diebstahl, absichtliche Körperverletzungen und generell Widerhandlungen
mit strafrechtlichem Charakter behandelt. Eine strafrechtliche Verurteilung
wird nicht benötigt.
Art. 21 * Absenzenwesen
1 Das Absenzenwesen richtet sich nach den Weisungen der Schulleitung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
11.06.2026 01.08.2026 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2026 31
11.06.2026 01.08.2026 Art. 2 aufgehoben SBE 2026 31
11.06.2026 01.08.2026 Art. 5 Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2026 31
11.06.2026 01.08.2026 Art. 5 Abs. 1, d. geändert SBE 2026 31
11.06.2026 01.08.2026 Art. 5 Abs. 1, h. geändert SBE 2026 31
11.06.2026 01.08.2026 Art. 5 Abs. 1, j. geändert SBE 2026 31
11.06.2026 01.08.2026 Art. 5 Abs. 1, k. geändert SBE 2026 31
11.06.2026 01.08.2026 Art. 5 Abs. 1, l. eingefügt SBE 2026 31
11.06.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2026 31
11.06.2026 01.08.2026 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2026 31
11.06.2026 01.08.2026 Art. 14 Abs. 3 geändert SBE 2026 31
11.06.2026 01.08.2026 Art. 17 Sachüberschrift geänd. SBE 2026 31
11.06.2026 01.08.2026 Art. 17 Abs. 2 geändert SBE 2026 31
11.06.2026 01.08.2026 Titel 7. eingefügt SBE 2026 31
11.06.2026 01.08.2026 Art. 18 eingefügt SBE 2026 31
11.06.2026 01.08.2026 Titel 8. eingefügt SBE 2026 31
11.06.2026 01.08.2026 Art. 19 eingefügt SBE 2026 31
11.06.2026 01.08.2026 Art. 20 eingefügt SBE 2026 31
11.06.2026 01.08.2026 Art. 21 eingefügt SBE 2026 31
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 1 Abs. 1 11.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 31
Art. 2 11.06.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 31
Art. 5 Abs. 1, c. 11.06.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 31
Art. 5 Abs. 1, d. 11.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 31
Art. 5 Abs. 1, h. 11.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 31
Art. 5 Abs. 1, j. 11.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 31
Art. 5 Abs. 1, k. 11.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 31
Art. 5 Abs. 1, l. 11.06.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 31
Art. 6 Abs. 1 11.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 31
Art. 7 Abs. 1 11.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 31
Art. 14 Abs. 3 11.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 31
Art. 17 11.06.2026 01.08.2026 Sachüberschrift geänd. SBE 2026 31
Art. 17 Abs. 2 11.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 31
Titel 7. 11.06.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 31
Art. 18 11.06.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 31
Titel 8. 11.06.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 31
Art. 19 11.06.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 31
Art. 20 11.06.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 31
Art. 21 11.06.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 31