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26 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Verantwortung für die Nachsorge und die Sanierung von
a. Deponien, die mit kantonaler Bewilligung betrieben werden,
b. Deponien, für die Abgaben in den Deponiefonds geleistet wurden,
c. Industrie-Ablagerungen, die vor dem 1. Januar 2001 bewilligt wurden.
2 Vom Geltungsbereich ausgenommen sind von den Gemeinden betriebene Siedlungsabfalldeponien und Deponien des Typs A gemäss der
Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA)5.
3 Die Baudirektion kann von Gemeinden betriebene Deponien, bei
denen Nachsorge, Unterhalt und Sanierung auf andere Weise sichergestellt sind, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen.
§ 2 Zuständigkeit
1 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vollzieht diese Verordnung, soweit diese nichts Abweichendes festlegt.
2 Es kann für den Vollzug Private beiziehen.
§ 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Nachsorge:
Massnahmen, die erforderlich sind, damit Deponien mit ihren Kompartimenten und Anlagen nach ihrem Abschluss bis zum Erreichen
der Endlagerqualität in einem funktionstüchtigen und rechtmässigen Zustand erhalten bleiben,
b. Sanierung:
Massnahmen, die nach Art. 32 c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG)4 zur Behebung oder
Abwendung schädlicher oder lästiger Einwirkungen, die von der
Deponie ausgehen, erforderlich sind,
712.12 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
c. Deponie:
Abfallanlage gemäss Art. 3 Bst. k VVEA,
d. Industrie-Ablagerungen:
privat betriebene Anlagen, die vor dem 1. Januar 2001 bewilligt wurden und auf denen überwiegend industrielle Abfälle abgelagert wurden, für deren Nachsorge und Sanierung keine Abgaben nach § 28
AbfG geleistet wurden,
e. Kompartiment:
räumlich abgegrenzter Teil einer Deponie, der gegenüber anderen
räumlichen abgegrenzten Teilen abgedichtet ist und separat entwässert wird,
f. Endlagerqualität:
Eigenschaft der abgelagerten Stoffe, von denen keine schädlichen
oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt mehr zu erwarten sind.
2. Abschnitt: Nachsorge und Sanierung
A. Im Allgemeinen
Gegenstand der
§ 4 Nachsorge
1 Deponien und Kompartimente werden nach ihrem Abschluss
im Rahmen der Nachsorge bis zum Erreichen der Endlagerqualität der
abgelagerten Stoffe überwacht.
2 Die Nachsorge umfasst:
a. Kontrolle und Erhalt der Funktionsfähigkeit der Anlagen gemäss
Anhang 2 Ziff. 2.1–2.4 VVEA,
b. Überwachung der betroffenen Fliessgewässer, des Grundwassers,
des gefassten Sickerwassers und der Deponiegase,
c. Entsorgung des Deponiesickerwassers,
d. Überwachung der Stabilität der Deponie,
e. Überwachung und Pflege der Rekultivierung,
f. Dokumentation und Berichterstattung, insbesondere zu Planung,
Ausschreibung, Überwachung und Abrechnung der erforderlichen
Massnahmen,
g. weitere Vorkehren, die gesetzlich notwendig oder durch behördliche Empfehlungen, Stand der Technik oder gute Praktiken geboten sind.
Deponienachsorgeverordnung (DeNaV) 712.12
3 Bei Deponien und Kompartimenten, die in Betrieb sind, regelt
das AWEL mit der letzten Betriebsbewilligung
a. die Nachsorge durch die Inhaberin oder den Inhaber der Deponie,
b. die Übernahme der Nachsorge durch den Kanton.
§ 5 Sanierungspflicht
Deponien und Kompartimente werden saniert, wenn schädliche oder lästige Einwirkungen auftreten oder solche zu erwarten sind.
B. Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Deponie
Abschluss der
Kompartimente
und der
§ 6 Deponie
1 Die Inhaberin oder der Inhaber schliesst ein Kompartiment
ab, wenn das AWEL das Abschlussprojekt gemäss Art. 42 VVEA bewilligt und dessen Umsetzung abgenommen hat.
2 Sie oder er schliesst eine Deponie ab, wenn sämtliche Kompartimente abgeschlossen sind und das AWEL das Abschlussprojekt gemäss
Art. 42 VVEA bewilligt und dessen Umsetzung abgenommen hat.
Beginn und
§ 7 Dauer
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie nimmt nach Abschluss des Kompartiments und der Deponie die Nachsorge und Sanierung auf eigene Kosten wahr, bis die Voraussetzungen für eine Übernahme durch den Kanton gemäss § 11 erfüllt sind.
2 Während des Betriebs und der Dauer der betrieblichen Nachsorge
darf die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie nichts unternehmen
oder veranlassen, was eine Sanierung der Deponie erfordern, erschweren oder verteuern würde. Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen bedürfen der vorgängigen Bewilligung durch das AWEL.
Dokumentation, Berichterstattung und
§ 8 Meldung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie dokumentiert
a. die Funktionstüchtigkeit der zu unterhaltenden Anlagen,
b. die durchgeführten Massnahmen,
c. die Ergebnisse der Kontrollen.
2 Sie oder er erstattet dem AWEL regelmässig Bericht und informiert es unverzüglich, wenn ausserordentliche Zustände eintreten oder
erhöhte Aufmerksamkeit notwendig ist.
§ 9 Sicherheitsleistung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie leistet Sicherheit für die Nachsorge, die Rekultivierung und die Sanierung.
2 Das AWEL legt Art und Höhe der Sicherheitsleistung nach Anhörung der Inhaberin oder des Inhabers aufgrund einer auf die Deponie
bezogenen Risikoanalyse fest.
712.12 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
§ 10 Aufsicht
1 Das AWEL beaufsichtigt die Deponien und sorgt dafür, dass
deren Inhaberinnen und Inhaber die nötigen Nachsorge- und Sanierungsmassnahmen durchführen.
2 Es kann Kontrollen durchführen.
C. Übergang der Verantwortung an den Kanton
Übernahme der
Nachsorge und
§ 11 Sanierung
1 Der Kanton übernimmt Nachsorge und Sanierung fünf Jahre
nach Abnahme des Abschlussprojektes der Gesamtdeponie.
2 Die Übernahme durch den Kanton setzt ferner voraus, dass
a. die Nachsorge durch die Inhaberin oder den Inhaber der Deponie
ordnungsgemäss durchgeführt wurde,
b. die Anlagen in funktionstüchtigem Zustand sind,
c. die für die Nachsorge und Sanierung erforderlichen dinglichen
Rechte und Nutzungseinschränkungen dem Kanton unentgeltlich
übertragen bzw. eingeräumt worden sind,
d. die erforderlichen technischen Vorrichtungen zur Einleitung des
Sickerwassers in ein oberirdisches Gewässer erstellt oder finanziell
und rechtlich gesichert sind,
e. bei Deponien des Typs B das Sickerwasser eine Beschaffenheit aufweist, die eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer erlaubt,
f. die Abgaben vollständig in den Deponiefonds eingezahlt worden
sind.
3 Das AWEL kann in der letzten Betriebsbewilligung weitere Voraussetzungen für die Übernahme festlegen, wenn besondere Umstände
oder die Gefährdung der Schutzgüter dies erfordern.
4 Sind die Voraussetzungen für die Übernahme nicht erfüllt, besteht
kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Abgaben für die verkürzte Dauer der Nachsorge durch den Kanton.
b. bei Industrie-
§ 12 Ablagerungen
1 Der Kanton kann die Nachsorge und eine spätere Sanierung
von Industrie-Ablagerungen übernehmen, wenn der Standort nicht im
Sinne von Art. 32 c Abs. 1 USG sanierungsbedürftig ist.
2 Übernimmt der Kanton Nachsorge und Sanierung, regelt das
AWEL mit der Inhaberin oder dem Inhaber vorgängig vertraglich insbesondere:
a. die einmalige Abgabe in den Deponiefonds,
b. die Voraussetzungen für den Rückgriff auf die Inhaberin oder den
Inhaber der Deponie,
a. bei Deponien
Deponienachsorgeverordnung (DeNaV) 712.12
c. die unentgeltliche Übertragung oder Einräumung der für die Nachsorge und die Sanierung durch den Kanton erforderlichen dinglichen
Rechte und Nutzungseinschränkungen.
§ 13 Dauer
1 Erreichen die abgelagerten Stoffe Endlagerqualität, kann
die Deponie oder die Industrie-Ablagerung unter Beachtung von Art. 43
VVEA aus der Nachsorge entlassen werden.
2 Das AWEL prüft in geeigneten Abständen, ob die Endlagerqualität erreicht und eine Entlassung sachgerecht ist.
3 Die Pflicht zur Sanierung bleibt über das Ende der Nachsorge
hinaus beim Kanton.
Unterhalt von
§ 14 Entwässerungsanlagen
1 Nach Beendigung der Nachsorge unterhält der Kanton die
Entwässerungsanlagen für die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer während weiteren 20 Jahren.
2 Die dinglichen Rechte werden nach Abschluss der Unterhaltsverpflichtung des Kantons an die Berechtigten zurückübertragen. Sie werden aufgehoben, soweit sie nicht mehr benötigt werden.
§ 15 Kostentragung
1 Die Kosten des Kantons für Nachsorge, Unterhalt der Entwässerungsanlagen sowie Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen
werden dem Deponiefonds belastet.
2 Soweit Dritte bei Sanierungen als Verursacher belangt werden
können, werden die Kosten im Rahmen der Kostenverteilung gemäss
Art. 32 d USG anteilmässig den Dritten überbunden. Die erhältlich gemachten Kosten werden dem Deponiefonds gutgeschrieben.
3 Hat die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie während der Betriebsdauer oder der Dauer der ihr oder ihm obliegenden Nachsorge
erhebliche Pflichtverletzungen begangen oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht, wird auf sie oder ihn Rückgriff genommen.
3. Abschnitt: Deponiefonds
A. Abgabepflicht bei Deponien
§ 16 Grundsatz
1 Abgabepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber einer
Deponie.
2 Das AWEL regelt die Abgabe pro Tonne deponiertes Material in
einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Inhaberin oder dem Inhaber der Deponie.
712.12 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
3 Wird eine Deponie nach § 1 Abs. 3 vom Geltungsbereich dieser
Verordnung ausgenommen und wurden bereits Abgaben in den Deponiefonds geleistet, werden diese bis zur Höhe des Rückkaufwerts zurückerstattet.
Abgabe für
die Nachsorge
durch den
§ 17 Kanton
1 Die Abgabe für die Nachsorge durch den Kanton berechnet
sich aus dem Produkt der teuerungs- und zinsbereinigten jährlichen Kosten für die Nachsorge und der Anzahl Jahre der Nachsorgedauer pro
Kompartiment, geteilt durch die nach Massgabe des Deponievolumens
berechnete Tonnage. Nach Abschluss der Deponie werden Differenzen
ausgeglichen.
2 Zur Berechnung der Abgabe wird die folgende Anzahl Jahre für
die Nachsorge durch den Kanton zugrunde gelegt:
a. bei Deponien Typ C: 25 Jahre,
b. bei Deponien Typ D und Typ E: 45 Jahre.
3 Bis die Abgabe nach § 16 Abs. 2 geregelt wird, erhebt das AWEL
für die Nachsorge eine Abgabe von Fr. 4 pro Tonne abgelagerten Abfall bei Deponien der Typen C, D und E.
Abgabe für
den Unterhalt
§ 18 der Entwässerungsanlagen
Die jährliche Abgabe bei Deponien der Typen B, C, D und E
entspricht dem Quotienten zwischen den teuerungs- und zinsbereinigten Kosten für den Unterhalt der Entwässerungsanlagen während 20 Jahren und der Anzahl Jahre bis zum Abschluss der Deponie.
Abgabe für
§ 19 Sanierungen
Pro Tonne abgelagerten Abfall wird folgende Abgabe erhoben:
a. Deponie Typ B: Fr. 0.34,
b. Deponie Typ C: Fr. 1.36,
c. Deponie Typ D: Fr. 1.36,
d. Deponie Typ E: Fr. 1.70.
Erhebung und
§ 20 Anpassung
1 Die jährlichen Abgaben werden im zweiten Quartal des
Folgejahres erhoben.
2 Die Beträge gemäss §§ 17–19 beruhen auf dem Landesindex der
Konsumentenpreise (Stand Dezember 2019). Das AWEL passt die Abgaben jährlich dem Indexstand des Monats Dezember des Vorjahres an.
3 Wird die Dauer der Nachsorge durch den Kanton durch besondere
Leistungen der Inhaberin oder des Inhabers der Deponie wesentlich verkürzt, können die Abgaben für die Nachsorge und den Unterhalt der
Entwässerungsanlage herabgesetzt werden.
Deponienachsorgeverordnung (DeNaV) 712.12
B. Abgabepflicht bei Industrie-Ablagerungen
§ 21 Grundsatz
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Industrie-Ablagerung
gemäss § 12, deren Nachsorge und künftig notwendig werdende Sanierungsmassnahmen der Kanton übernimmt, leistet eine einmalige Abgabe in den Deponiefonds.
Einmalige
§ 22 Abgabe
1 Die einmalige Abgabe für die Nachsorge durch den Kanton
berechnet sich aus dem Produkt der zins- und teuerungsbereinigten
durchschnittlichen jährlichen Kosten für die Nachsorge und der Jahre,
für die der Kanton die Nachsorge übernimmt.
2 Die einmalige Abgabe für Sanierungen beträgt 5% der mutmasslichen Kosten für das vollständige Entfernen und Entsorgen des gesamten Deponieinhalts sowie Fr. 5 pro m3 Deponievolumen für weitere
Massnahmen.
3 Der Betrag für weitere Massnahmen beruht auf dem Landesindex
der Konsumentenpreise (Stand Dezember 2019). Das AWEL berechnet die Abgabe nach dem aktuellen Indexstand zum Zeitpunkt der Erhebung.
C. Verwaltung des Deponiefonds und Verwendung der Mittel
§ 23 Verwaltung
1 Das AWEL verwaltet den Deponiefonds und entscheidet
über die Verwendung der Fondsmittel.
2 Die Baudirektion legt auf der Grundlage der Zahl der dieser Verordnung unterstellten Deponien und der voraussichtlichen Nachsorge-
und Sanierungskosten einen Tiefst- und Höchstbestand des Deponiefonds fest.
Verwendung
§ 24 der Fondsmittel
Die Fondsmittel werden verwendet für die Finanzierung:
a. der Nachsorge durch den Kanton,
b. der Sanierung durch den Kanton,
c. der Unterhaltskosten des Kantons gemäss § 14,
d. des Verwaltungsaufwands des Kantons.
Information
§ 25 und Austausch
1 Das AWEL informiert die Inhaberinnen und Inhaber der
Deponien regelmässig über den Stand des Fonds und die Verwendung
der Fondsmittel.
2 Zwischen dem AWEL und den Inhaberinnen und Inhabern der
Deponien findet ein regelmässiger Austausch über technische und finanzielle Belange statt.
712.12 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
4. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 26
1 Verträge, die auf der Grundlage der Verordnung über die
Nachsorge und Sanierung von Deponien vom 8. März 2000 abgeschlossen wurden, werden auf den 31. Dezember 2021 gekündigt.
2 Bereits bezahlte Abgaben werden an die nach Massgabe dieser Verordnung zu leistenden Abgaben für die Nachsorge und die Sanierung,
einschliesslich der Kosten für den Unterhalt der Entwässerungsanlagen,
angerechnet.
1 OS 74, 617; Begründung siehe ABl 2019-11-01. Vom Bund genehmigt am 16. Dezember 2019.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
3 LS 712.1.
4 SR 814.01.
5 SR 814.600.