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Verordnung über den Finanzausgleich

Luzern · 611 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1 gestützt auf die §
  2. § 1des
  3. § 3
  4. § 4 drei Jahre nach der Definition gemäss
  5. § 5
  6. § 5der

6 provisions

§ 1 gestützt auf die §

Absatz 2, 4, 5 Absätze 3 und 4, 9 Absatz 3, 10 Absatz 4, 11 Absatz 1, 12 Absatz 2, 12a, 13, 13f Absatz 2, 16 Absatz 3, 17a Absatz 2, 23 Absatz 6 und 27 Absatz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich vom 5. März 20021, auf Antrag des Finanzdepartementes, * beschliesst: 1 Grundlagen § 1 * Zuständigkeit 1 Das Finanzdepartement ist zuständiges Departement gemäss Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 20022 (Gesetz). * 2 Die Lustat Statistik Luzern berechnet die Finanzausgleichsleistungen, insbesondere das Ressourcenpotenzial, den Ressourcenausgleich, die Beiträge an den Disparitätenabbau, den Lastenausgleich und den Pro-Kopf-Beitrag an Gemeindefusionen, zuhanden des Finanzdepartementes. Sie wendet dabei die in den Anhängen 1 bis 5 publizierten statistischen Formeln an. * 3 Die Kosten der Lustat Statistik Luzern für ihre Leistungen nach Absatz 2 werden durch den Kanton getragen. * 1 SRL Nr. 610 2 SRL Nr. 610. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 558 2 Nr. 611 § 2 Wirkungsbericht 1 Spätestens im Jahr 2024 wird dem Kantonsrat Bericht erstattet. Danach wird alle sechs Jahre ein Wirkungsbericht erarbeitet. Der Verband Luzerner Gemeinden ist bei der Erarbeitung miteinzubeziehen. * 2 Der Wirkungsbericht zeigt, wie sich die einzelnen Instrumente des Finanzausgleichs ausgewirkt haben, und beschreibt die Entwicklung der Gemeinde- und der Kantonsfinanzen in der zu untersuchenden Sechsjahresperiode. *

§ 1des

Gesetzes und enthält Ausführungen über die Entwicklung der kommunalen und regionalen Disparitäten im Kanton. 2 Ressourcenausgleich

§ 3

Ressourcenpotenzial 1 Bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials werden die Nettovermögenserträge gemäss den Vorschriften im Anhang 6 erhoben. * 2 Das Departementssekretariat des Finanzdepartementes überprüft die richtige Verbuchung der für die Berechnung des Ressourcenpotenzials benötigten Ertragsquellen. Sind Korrekturen nötig, werden diese nach Rücksprache mit der Gemeinde ausgeführt. * 3 Das Finanzdepartement erlässt die für die Berechnung des Ressourcenpotenzials notwendigen Weisungen. * § 4 * Mindestausstattung 1 Für die Festlegung der Mindestausstattung der Gemeinden wird die mittlere Wohnbevölkerung in der Dreijahresperiode nach Absatz 2 berücksichtigt. 1bis Die Mindestausstattung ist auf eine Hundertstelstelle genau zu bestimmen. * 1ter Zur Bestimmung des Wachstums des Ressourcenausgleichs wird der Besitzstand nicht mitberücksichtigt. * 2 Als massgebende Jahre im Sinn von § 5 Absatz 3 des Gesetzes gelten die Werte des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr. Es wird der mittlere Steuerfuss über diese

§ 4 drei Jahre nach der Definition gemäss

Absatz 3 des Gesetzes errechnet und mit dem mittleren Steuerfuss der Gemeinden über die gleiche Periode verglichen.

§ 5

Absatz 3 des Gesetzes unterschreitet, wird der Ressourcenausgleich des Auszahlungsjahres um fünf Prozent gekürzt. Nr. 611 3 3 Lastenausgleich 3.1 Topografischer Lastenausgleich § 5 * Berechnung und Verteilung 1 Für die Berechnung des topografischen Lastenausgleichs werden die Bevölkerungszahl (mittlere Wohnbevölkerung) gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom 22. November 20113, die landwirtschaftlich genutzte Fläche (ohne Sömmerungsgebiet) gemäss dem landwirtschaftlichen Produktionskataster des Bundesamtes für Landwirtschaft und die Länge der Güter- und Gemeindestrassen nach den Statistiken der zuständigen kantonalen Dienststellen berücksichtigt. * 2 Die für den topografischen Lastenausgleich zur Verfügung stehenden Mittel werden ausgerichtet: a. * zu 55 Prozent für die landwirtschaftlich genutzte Fläche (ohne Sömmerungsgebiet), b. * zu 45 Prozent für die Güter- und Gemeindestrassen. c. * … 3 Die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Absatz 2a wird nach den Erschwerniszonen gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster des Bundesamtes für Landwirtschaft wie folgt gewichtet: * a. die Talzone mit 0, b. die Hügelzone mit 1,5, c. die Bergzone 1 mit 1,7, d. die Bergzone 2 mit 1,725, e. die Bergzone 3 mit 1,75, f. die Bergzone 4 mit 1,775. Die Beiträge werden an Gemeinden ausgerichtet, deren gewichtete landwirtschaftliche Nutzfläche pro Einwohner und Einwohnerin das kantonale Mittel übersteigt. Die Anteile der einzelnen Gemeinden am Gesamtbeitrag nach Absatz 2a bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der gewichteten landwirtschaftlichen Nutzfläche pro Einwohner und Einwohnerin und dem kantonalen Mittel, multipliziert mit der Bevölkerungszahl der Gemeinde. 4 Die Länge der Güter- und Gemeindestrassen nach Absatz 2b wird nach Strassenklassen wie folgt gewichtet: * a. die Güterstrassen Landwirtschaft 1. Klasse mit 1, b. die Güterstrassen Waldwirtschaft 1. Klasse mit 0,1, c. die Güterstrassen Landwirtschaft 2. Klasse mit 1, d. die Güterstrassen Waldwirtschaft 2. Klasse mit 0,1, e. die Gemeindestrassen 1. Klasse mit 1, 3 SRL Nr. 28d. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 4 Nr. 611 f. die übrigen Güter- und Gemeindestrassen mit 0. Die Summe der gemäss Absatz 4a–f nach Strassenklassen gewichteten Längen der Güter- und Gemeindestrassen wird mit dem Verhältnis zwischen gewichteter und ungewichteter landwirtschaftlicher Nutzfläche gemäss Absatz 3 gewichtet. Die Beiträge werden an Gemeinden ausgerichtet, deren zweifach gewichtete Länge der Güter- und Gemeindestrassen pro Einwohner und Einwohnerin das kantonale Mittel übersteigt. Die Anteile der einzelnen Gemeinden am Gesamtbeitrag nach Absatz 2b bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der zweifach gewichteten Länge der Güter- und Gemeindestrassen pro Einwohner und Einwohnerin und dem kantonalen Mittel, multipliziert mit der Bevölkerungszahl der Gemeinde. 5 … * 3.2 Soziodemografischer Lastenausgleich § 6 Bildungslasten 1 Für die Berechnung des Bildungslastenausgleichs werden die durchschnittliche Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Wohngemeinde in der Regel gemäss eidgenössischer Zählung am Stichtag des vierten bis zweiten Jahres vor dem Bezugsjahr und die ständige Wohnbevölkerung gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr sowie der Ressourcenindex des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr berücksichtigt. * 2 Der Anteil der Schülerinnen und Schüler in der obligatorischen Schulpflicht an der Wohnbevölkerung wird als Index der Schüler-Intensität berechnet. Der kantonale Mittelwert wird dabei als Basiswert verwendet und gleich 100 gesetzt. * 3 Der Anteil der einzelnen Gemeinden am Bildungslastenausgleich bemisst sich nach der positiven Differenz zwischen der mit dem Index der Schülerintensität gewichteten und der ungewichteten Bevölkerungszahl. * 4 Anspruchsberechtigt sind Gemeinden, deren Index der Schüler-Intensität 110 Prozent übersteigt. * 5 … * § 7 * Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung 1 Der für höhere Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung zur Verfügung gestellte Betrag wird zu einem Drittel an jene Gemeinden entrichtet, deren Anteil der Wohnbevölkerung, die durch Sozialhilfe unterstützt wird und das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat, das kantonale Mittel übersteigt, und zu zwei Dritteln an jene Gemeinden, deren Anteil der Wohnbevölkerung, die das 80. Altersjahr überschritten hat, das kantonale Mittel übersteigt. Nr. 611 5 2 Die Berechnung des Anteils der durch Sozialhilfe unterstützten Personen berücksichtigt die Unterstützungsdauer durch proportionale Gewichtung bei unterjährigem Unterstützungsbezug sowie die Haushaltgrösse durch Gewichtung gemäss der Äquivalenzskala der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Der Anteil wird als Durchschnitt der Anteile des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr berechnet. 3 Für die Feststellung der Personenanteile ist die mittlere Wohnbevölkerung gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik massgebend. 4 Die Anteile der einzelnen Gemeinden am Gesamtbeitrag nach Absatz 1 bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der mit dem jeweiligen Index gewichteten Bevölkerungszahl und der ungewichteten Bevölkerungszahl. § 8 Lasten aus der Infrastruktur 1 Der für höhere Lasten aus der Infrastruktur zur Verfügung gestellte Betrag wird an Gemeinden ausgerichtet, die eine hohe Arbeitsplatzdichte oder eine hohe Bebauungsdichte haben. Trifft beides zu, werden der Gemeinde beide Beträge ausgerichtet. 30 Prozent des für den Infrastrukturlastenausgleich zur Verfügung stehenden Betrages werden für den Ausgleichsbeitrag Arbeitsplatzdichte, 70 Prozent für den Ausgleichsbeitrag Bebauungsdichte verwendet. * 2 Für die Berechnung der Anteile sind folgende Grundlagen massgebend: * a. die Wohngebäude mit mehr als drei Geschossen gemäss eidgenössischer Gebäude- und Wohnungsstatistik, b. * die Beschäftigten der Wirtschaftssektoren 2 und 3 gemäss eidgenössischer Statistik der Unternehmensstruktur, c. die mittlere Wohnbevölkerung gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik. 3 Es wird für die beiden Teilbereiche je ein entsprechender Index berechnet. Der kantonale Mittelwert wird als Basis verwendet und gleich 100 gesetzt. * 4 Anspruchsberechtigt sind Gemeinden, deren jeweilige Indizes die Werte von 100 Punkten übersteigen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden nach Absatz 1 bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der mit dem jeweiligen Index gewichteten Bevölkerungszahl und der ungewichteten Bevölkerungszahl. * 3.3 Finanzierung des Lastenausgleichs § 9 Teuerungsbedingte Anpassung 1 Für die teuerungsbedingte Anpassung der Mittel für den topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich nach § 11 des Gesetzes gilt jeweils der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November des zweiten Jahres vor dem Bezugsjahr verglichen mit jenem vom November des dritten Jahres vor dem Bezugsjahr. 6 Nr. 611 4 Besondere Beiträge * 4.1 Fonds § 10 * Verzinsung 1 Der Fonds nach § 12a des Gesetzes wird nicht verzinst. 4.2 Gesuche * § 11 * Zuständigkeit 1 Gesuche um besondere Beiträge haben alle notwendigen Informationen und Unterlagen zu enthalten und sind einzureichen * a. * beim Finanzdepartement für Sonderbeiträge an eine einzelne Gemeinde, b. * beim Justiz- und Sicherheitsdepartement für Beiträge an Gemeindefusionen und für Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden. 2 Das zuständige Departement prüft die Gesuche unter Mitwirkung des andern Departementes gemäss Absatz 1 und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid, soweit es nicht selber zum Entscheid befugt ist. * § 12 * Sonderbeiträge an einzelne Gemeinden 1 Sonderbeiträge sind so einzusetzen, dass die gesuchstellenden Gemeinden dadurch auf Dauer wirksam und nachhaltig gestärkt werden. In der Regel soll an eine Gemeinde nur einmal ein Sonderbeitrag ausgerichtet werden. § 13 * Beiträge an Gemeindefusionen 1 Gesuchen um Ausrichtung eines Pro-Kopf-Beitrags und um Zusprechung eines Zusatzbeitrags sind insbesondere der Entwurf des Fusionsvertrages sowie ein Finanzplan der neuen Gemeinde über einen Zeitraum von vier Jahren beizulegen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann weitere Unterlagen einfordern. § 13a * Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden 1 Gesuche um Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden haben einen Projektbeschrieb, die Projektziele, das Vorgehen, den Zeitplan, das Konzept für die Information der Bevölkerung und die voraussichtlichen Projektkosten zu enthalten. Die anrechenbaren Kosten und die zu erwartenden Einsparungen sind besonders zu begründen. 2 Die anrechenbaren Kosten eines beitragsberechtigten Projekts nach § 13e des Gesetzes sind auf den effektiven Zusatzaufwand begrenzt. Nr. 611 7 3 Anrechenbar sind die direkten Kosten, die den Gemeinden durch die Planung und die Umsetzung des beitragsberechtigten Projekts entstehen. Nicht anrechenbar sind insbesondere Betriebskosten, Kosten, die auch ohne das Projekt auf Dauer anfallen würden, sowie Projektkosten, die das unbedingt notwendige Mass überschreiten. 4 … * 5 Mitwirkung der Gemeinden § 14 Bereiche der Mitwirkung 1 Die Gemeinden wirken insbesondere in folgenden Bereichen mit: a. Erlass von Weisungen nach § 3 Absatz 3 dieser Verordnung, b. Ausarbeitung des Wirkungsberichtes nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes, c. Festlegung der Mindestausstattung nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes, d. Verteilung der Mittel für den topografischen Lastenausgleich nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes, e. Verteilung der Mittel für den soziodemografischen Lastenausgleich nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes, f. Festlegung der Gesamtsumme der für den Lastenausgleich einzusetzenden Mittel nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes, g. Aufteilung der Mittel auf den topografischen Lastenausgleich sowie den soziodemografischen Lastenausgleich und dessen drei Teilbereiche nach § 11 Absatz 2 des Gesetzes, h. * … i. Änderung dieser Verordnung durch den Regierungsrat. § 15 Interessenvertretung 1 Der Verband Luzerner Gemeinden wählt eine Finanzausgleichsdelegation. 2 Die Finanzausgleichsdelegation vertritt die Interessen der Gemeinden. 3 Der Verband Luzerner Gemeinden sorgt dafür, dass alle wichtigen Gemeindegruppen, insbesondere auch jene, die an den Disparitätenabbau bezahlt, angemessen berücksichtigt werden. 4 Der Regierungsrat kann einzelne Gemeinden oder Gemeindegruppen separat anhören. 8 Nr. 611 5a ... * 5a.1 ... * § 16 * … 5a.2 ... * § 17 * … 5b Festsetzung der jährlichen Finanzausgleichsleistungen * § 17a * Nachträgliche Korrektur 1 Die Finanzausgleichsleistungen werden nachträglich korrigiert, wenn der Fehler bei einer Gemeinde mehr als 5 Franken pro Einwohner oder Einwohnerin und im Total mindestens 10 000 Franken entspricht (Erheblichkeitsgrenze). 2 Die Finanzausgleichsleistungen werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt korrigiert. Nötigenfalls kann die Korrektur auf mehrere Jahre erstreckt werden. 3 Die Korrektur erfolgt, indem für jede Gemeinde die Finanzausgleichsleistung mit den korrekten Daten neu berechnet und die Differenz zur verfügten Leistung festgestellt wird. Die Differenz wird mit der nächsten jährlichen Finanzausgleichsleistung verrechnet. 6 Besitzstandwahrung bei Gemeindefusionen * § 18 * Berechnung 1 Die Mindestaustattung und die einzelnen Teile des Lastenausgleichs werden für die beteiligten Gemeinden für das erste Jahr der Fusion mit und ohne Fusion berechnet. Der Differenzbetrag wird der fusionierten Gemeinde als voller Besitzstand nach § 23 des Gesetzes garantiert. * 2 Der volle Besitzstandbetrag bleibt während der Dauer der Besitzstandwahrung unverändert. * Nr. 611 9 3 … * 4 … * 5 … * 6 … * 7 Inkrafttreten § 19 Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 10 Nr. 611 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 03.12.2002 01.01.2003 Erstfassung G 2002 558 Ingress 23.05.2014 01.06.2014 geändert G 2014 265 Ingress 28.05.2019 01.01.2020 geändert G 2019-019 § 1 06.12.2011 01.01.2012 geändert G 2011 380 § 1 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert G 2015 341 § 1 Abs. 2 23.05.2014 01.06.2014 geändert G 2014 265 § 1 Abs. 2 24.11.2015 01.01.2016 geändert G 2015 341 § 1 Abs. 3 27.11.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-098 § 2 Abs. 1 20.11.2007 01.12.2007 geändert G 2007 380 § 2 Abs. 1 28.05.2019 01.01.2020 geändert G 2019-019 § 2 Abs. 2 28.05.2019 01.01.2020 geändert G 2019-019 § 3 Abs. 1 07.02.2012 01.01.2013 geändert G 2012 17 § 3 Abs. 2 07.04.2014 01.07.2014 geändert G 2014 181 § 3 Abs. 2 28.05.2019 01.01.2020 geändert G 2019-019 § 3 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2012 geändert G 2011 380 § 3 Abs. 3 24.11.2015 01.01.2016 geändert G 2015 341 § 4 07.02.2012 01.01.2013 geändert G 2012 17 § 4 Abs. 1bis 20.05.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-047 § 4 Abs. 1ter 20.05.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-047 § 5 07.02.2012 01.01.2013 geändert G 2012 17 § 5 Abs. 1 28.05.2019 01.01.2020 geändert G 2019-019 § 5 Abs. 2, a. 28.05.2019 01.01.2020 geändert G 2019-019 § 5 Abs. 2, b. 28.05.2019 01.01.2020 geändert G 2019-019 § 5 Abs. 2, c. 28.05.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-019 § 5 Abs. 3 20.05.2025 01.01.2026 geändert G 2025-047 § 5 Abs. 4 20.05.2025 01.01.2026 geändert G 2025-047 § 5 Abs. 5 28.05.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-019 § 6 Abs. 1 07.02.2012 01.01.2013 geändert G 2012 17 § 6 Abs. 2 10.06.2003 01.01.2003 geändert G 2003 215 § 6 Abs. 3 07.02.2012 01.01.2013 geändert G 2012 17 § 6 Abs. 4 28.05.2019 01.01.2020 geändert G 2019-019 § 6 Abs. 5 28.05.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-019 § 7 07.02.2012 01.01.2013 geändert G 2012 17 § 8 Abs. 1 07.02.2012 01.01.2013 geändert G 2012 17 § 8 Abs. 1 28.05.2019 01.01.2020 geändert G 2019-019 § 8 Abs. 2 07.02.2012 01.01.2013 geändert G 2012 17 § 8 Abs. 2, b. 06.11.2018 01.12.2018 geändert G 2018-068 § 8 Abs. 3 18.03.2008 01.01.2009 geändert G 2008 124 § 8 Abs. 4 07.02.2012 01.01.2013 geändert G 2012 17 Titel 4 23.05.2014 01.06.2014 geändert G 2014 265 § 10 23.05.2014 01.06.2014 geändert G 2014 265 Titel 4.2 23.05.2014 01.06.2014 geändert G 2014 265 § 11 23.05.2014 01.06.2014 geändert G 2014 265 § 11 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert G 2015 341 § 11 Abs. 1, a. 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 341 § 11 Abs. 1, b. 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 341 § 11 Abs. 2 24.11.2015 01.01.2016 geändert G 2015 341 § 11 Abs. 2 20.05.2025 01.01.2026 geändert G 2025-047 § 12 23.05.2014 01.06.2014 geändert G 2014 265 § 13 23.05.2014 01.06.2014 geändert G 2014 265 § 13a 23.05.2014 01.06.2014 eingefügt G 2014 265 § 13a Abs. 4 20.05.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2025-047 § 14 Abs. 1, h. 07.02.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 17 Titel 5a 07.02.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 17 Titel 5a.1 07.02.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 17 § 16 07.02.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 17 Titel 5a.2 07.02.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012.17 § 17 07.02.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 17 Titel 5b 28.05.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-019 § 17a 28.05.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-019 Nr. 611 11 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Titel 6 07.02.2012 01.01.2013 geändert G 2012 17 § 18 07.02.2012 01.01.2013 geändert G 2012 17 § 18 Abs. 1 06.11.2018 01.12.2018 geändert G 2018-068 § 18 Abs. 2 06.11.2018 01.12.2018 geändert G 2018-068 § 18 Abs. 3 06.11.2018 01.12.2018 aufgehoben G 2018-068 § 18 Abs. 4 06.11.2018 01.12.2018 aufgehoben G 2018-068 § 18 Abs. 5 06.11.2018 01.12.2018 aufgehoben G 2018-068 § 18 Abs. 6 06.11.2018 01.12.2018 aufgehoben G 2018-068 Anhang 1 07.02.2012 01.01.2013 Inhalt geändert G 2012 17 Anhang 1 20.05.2025 01.06.2025 Inhalt geändert G 2025-047 Anhang 2 07.02.2012 01.01.2013 Inhalt geändert G 2012 17 Anhang 2 06.11.2018 01.12.2018 Inhalt geändert G 2018-068 Anhang 2 28.05.2019 01.01.2020 Inhalt geändert G 2019-019 Anhang 3 07.02.2012 01.01.2013 Inhalt geändert G 2012 17 Anhang 3 06.11.2018 01.12.2018 Inhalt geändert G 2018-068 Anhang 3 28.05.2019 01.01.2020 Inhalt geändert G 2019-019 Anhang 4 07.02.2012 01.01.2013 Inhalt geändert G 2012 17 Anhang 4 06.11.2018 01.12.2018 Inhalt geändert G 2018-068 Anhang 5 07.02.2012 01.01.2013 Inhalt geändert G 2012 17 Anhang 5 06.11.2018 01.12.2018 Inhalt geändert G 2018-068 Anhang 5 28.05.2019 01.01.2020 Inhalt geändert G 2019-019 Anhang 6 07.02.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 17 Anhang 6 07.04.2014 01.07.2014 Inhalt geändert G 2014 181 Anhang 6 28.05.2019 01.01.2020 Inhalt geändert G 2019-019 12 Nr. 611 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 03.12.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung G 2002 558 10.06.2003 01.01.2003 § 6 Abs. 2 geändert G 2003 215 20.11.2007 01.12.2007 § 2 Abs. 1 geändert G 2007 380 18.03.2008 01.01.2009 § 8 Abs. 3 geändert G 2008 124 06.12.2011 01.01.2012 § 1 geändert G 2011 380 06.12.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 3 geändert G 2011 380 07.02.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 1 geändert G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 § 4 geändert G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 § 5 geändert G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 3 geändert G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 § 7 geändert G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 2 geändert G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 4 geändert G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 1, h. aufgehoben G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 Titel 5a aufgehoben G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 Titel 5a.1 aufgehoben G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 § 16 aufgehoben G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 Titel 5a.2 aufgehoben G 2012.17 07.02.2012 01.01.2013 § 17 aufgehoben G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 Titel 6 geändert G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 § 18 geändert G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 Anhang 1 Inhalt geändert G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 Anhang 2 Inhalt geändert G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 Anhang 3 Inhalt geändert G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 Anhang 4 Inhalt geändert G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 Anhang 5 Inhalt geändert G 2012 17 07.02.2012 01.01.2013 Anhang 6 eingefügt G 2012 17 07.04.2014 01.07.2014 § 3 Abs. 2 geändert G 2014 181 07.04.2014 01.07.2014 Anhang 6 Inhalt geändert G 2014 181 23.05.2014 01.06.2014 Ingress geändert G 2014 265 23.05.2014 01.06.2014 § 1 Abs. 2 geändert G 2014 265 23.05.2014 01.06.2014 Titel 4 geändert G 2014 265 23.05.2014 01.06.2014 § 10 geändert G 2014 265 23.05.2014 01.06.2014 Titel 4.2 geändert G 2014 265 23.05.2014 01.06.2014 § 11 geändert G 2014 265 23.05.2014 01.06.2014 § 12 geändert G 2014 265 23.05.2014 01.06.2014 § 13 geändert G 2014 265 23.05.2014 01.06.2014 § 13a eingefügt G 2014 265 24.11.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1 geändert G 2015 341 24.11.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 2 geändert G 2015 341 24.11.2015 01.01.2016 § 3 Abs. 3 geändert G 2015 341 24.11.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 1 geändert G 2015 341 24.11.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 1, a. eingefügt G 2015 341 24.11.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 1, b. eingefügt G 2015 341 24.11.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 2 geändert G 2015 341 06.11.2018 01.12.2018 § 8 Abs. 2, b. geändert G 2018-068 06.11.2018 01.12.2018 § 18 Abs. 1 geändert G 2018-068 06.11.2018 01.12.2018 § 18 Abs. 2 geändert G 2018-068 06.11.2018 01.12.2018 § 18 Abs. 3 aufgehoben G 2018-068 06.11.2018 01.12.2018 § 18 Abs. 4 aufgehoben G 2018-068 06.11.2018 01.12.2018 § 18 Abs. 5 aufgehoben G 2018-068 06.11.2018 01.12.2018 § 18 Abs. 6 aufgehoben G 2018-068 06.11.2018 01.12.2018 Anhang 2 Inhalt geändert G 2018-068 06.11.2018 01.12.2018 Anhang 3 Inhalt geändert G 2018-068 06.11.2018 01.12.2018 Anhang 4 Inhalt geändert G 2018-068 06.11.2018 01.12.2018 Anhang 5 Inhalt geändert G 2018-068 27.11.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 3 eingefügt G 2018-098 28.05.2019 01.01.2020 Ingress geändert G 2019-019 Nr. 611 13 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 28.05.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1 geändert G 2019-019 28.05.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 2 geändert G 2019-019 28.05.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 2 geändert G 2019-019 28.05.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 1 geändert G 2019-019 28.05.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 2, a. geändert G 2019-019 28.05.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 2, b. geändert G 2019-019 28.05.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 2, c. aufgehoben G 2019-019 28.05.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 5 aufgehoben G 2019-019 28.05.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 4 geändert G 2019-019 28.05.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 5 aufgehoben G 2019-019 28.05.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 1 geändert G 2019-019 28.05.2019 01.01.2020 Titel 5b eingefügt G 2019-019 28.05.2019 01.01.2020 § 17a eingefügt G 2019-019 28.05.2019 01.01.2020 Anhang 2 Inhalt geändert G 2019-019 28.05.2019 01.01.2020 Anhang 3 Inhalt geändert G 2019-019 28.05.2019 01.01.2020 Anhang 5 Inhalt geändert G 2019-019 28.05.2019 01.01.2020 Anhang 6 Inhalt geändert G 2019-019 20.05.2025 01.06.2025 § 4 Abs. 1bis eingefügt G 2025-047 20.05.2025 01.06.2025 § 4 Abs. 1ter eingefügt G 2025-047 20.05.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 3 geändert G 2025-047 20.05.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 4 geändert G 2025-047 20.05.2025 01.01.2026 § 11 Abs. 2 geändert G 2025-047 20.05.2025 01.01.2026 § 13a Abs. 4 aufgehoben G 2025-047 20.05.2025 01.06.2025 Anhang 1 Inhalt geändert G 2025-047 Nr. 611-A1 1 Anhang 1 (Stand 01.06.2025) Mindestausstattung (§ 4 Abs. 1) 𝑀𝑊𝐵𝑖 = 1 3 × (∑ 𝑀𝑊𝐵𝑖 𝐵𝐽−𝑗 𝑗=3 ) = mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde 𝑖 gemäss Verordnung über die kantonale Bevölkerungsstatistik im Durchschnitt der Werte des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr 𝐵𝐽 𝑀𝐴2025 = 86,4 = Mindestausstattung in Prozent im Jahr 2025 𝑅𝐴𝑜𝐵𝑖 𝐵𝐽−1 = Ressourcenausgleich ohne Besitzstand der Gemeinde 𝑖 des dem Bezugsjahr 𝐵𝐽 vorangehenden Jahres 𝑅𝐴𝑜𝐵𝑖 𝐵𝐽 = Ressourcenausgleich ohne Besitzstand der Gemeinde 𝑖 im Bezugsjahr 𝐵𝐽, beruhend auf der dem Bezugsjahr vorangehenden Mindestausstattung 𝑀𝐴𝐵𝐽−1 𝑅𝐴𝐵𝐽−1 = ∑ 𝑅𝐴𝑜𝐵𝑖 𝐵𝐽−1 𝑛 𝑖=1 = Ressourcenausgleich ohne Besitzstand des dem Bezugsjahr 𝐵𝐽 vorangehenden Jahres 𝑅𝐴𝐵𝐽 = ∑ 𝑅𝐴𝑜𝐵𝑖 𝐵𝐽 𝑛 𝑖=1 Ressourcenausgleich ohne Besitzstand im Bezugsjahr 𝐵𝐽, beruhend auf der dem Bezugsjahr vorangehenden Mindestausstattung 𝑀𝐴𝐵𝐽−1 𝑅𝐴𝑊𝐵𝐽 = ( 𝑅𝐴𝐵𝐽 𝑅𝐴𝐵𝐽−1 − 1 ) ∗ 100 = Wachstumsrate des gesamten Ressourcenausgleichs des Bezugsjahres 𝐵𝐽, beruhend auf der dem Bezugsjahr vorangehenden Mindestausstattung 𝑀𝐴𝐵𝐽−1 gegenüber dem dem Bezugsjahr vorangehenden gesamten Ressourcenausgleich in Prozent 𝑅𝐴𝑜𝐵𝑖 𝑀𝐴𝐵𝐽 = Ressourcenausgleich ohne Besitzstand der Gemeinde 𝑖 im Bezugsjahr 𝐵𝐽 bei gegebener Mindestausstattung 𝑀𝐴𝐵𝐽 𝑅𝐴𝑀𝐴𝐵𝐽 = ∑ 𝑅𝐴𝑜𝐵𝑖 𝑀𝐴𝐵𝐽 𝑛 𝑖=1 = Ressourcenausgleich ohne Besitzstand im Bezugsjahr 𝐵𝐽 bei gegebener Mindestausstattung 𝑀𝐴𝐵𝐽 𝑅𝐴𝑊𝑀𝐴 = (𝑅𝐴𝑀𝐴𝐵𝐽 𝑅𝐴𝐵𝐽−1 − 1 ) ∗ 100 = Wachstumsrate des gesamten Ressourcenausgleichs im Bezugsjahr 𝐵𝐽, beruhend auf der Mindestausstattung 𝑀𝐴𝐵𝐽 gegenüber dem dem Bezugsjahr vorangehenden gesamten Ressourcenausgleich in Prozent 𝑀𝐴𝐵𝐽 = Mindestausstattung in Prozent im Bezugsjahr 𝐵𝐽 = { 𝑀𝐴𝐵𝐽−1 , wenn: 0 ≤ 𝑅𝐴𝑊𝐵𝐽 ≤ 10 (§ 5 Abs. 2a FAG) max(𝑀𝐴𝐵𝐽 so dass 𝑅𝐴𝑊𝑀𝐴 ≈ 10 ; 80,0) , wenn: 10 < 𝑅𝐴𝑊𝐵𝐽 (§ 5 Abs. 2b FAG) min(𝑀𝐴𝐵𝐽 so dass 𝑅𝐴𝑀𝐴𝐵𝐽 ≈ 𝑅𝐴𝐵𝐽−1 ; 86,4), wenn: 𝑅𝐴𝑊𝐵𝐽 < 0 (§ 5 Abs. 2c FAG) 𝑀𝐴𝐵𝐽 wird auf zwei Nachkommastellen gerundet, so dass im Fall vom § 5 Absatz 2b FAG das Wachstum 𝑅𝐴𝑊𝑀𝐴 knapp unter 10 Prozent und im Fall vom § 5 Absatz 2c FAG 𝑅𝐴𝑀𝐴𝐵𝐽 möglichst nahe bei 𝑅𝐴𝐵𝐽−1 liegt Anhang 2 (Stand 01.01.2020) Topografischer Lastenausgleich (§ 5) 𝑛𝑛 = Anzahl Gemeinden 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐵𝐵−3 = mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) 𝑇𝑇𝑇𝑇𝑖𝑖 = landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Talzone der Gemeinde i (gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) 𝐻𝐻𝑇𝑇𝑖𝑖 = landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Hügelzone der Gemeinde i (gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) 𝑀𝑀𝑇𝑇1𝑖𝑖 = landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Bergzone 1 der Gemeinde i (gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) 𝑀𝑀𝑇𝑇2𝑖𝑖 = landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Bergzone 2 der Gemeinde i (gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) 𝑀𝑀𝑇𝑇3𝑖𝑖 = landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Bergzone 3 der Gemeinde i (gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) 𝑀𝑀𝑇𝑇4𝑖𝑖 = landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Bergzone 4 der Gemeinde i (gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) 𝐿𝐿𝐿𝐿𝑖𝑖 = 𝑇𝑇𝑇𝑇𝑖𝑖 + 𝐻𝐻𝑇𝑇𝑖𝑖 + 𝑀𝑀𝑇𝑇1𝑖𝑖 + 𝑀𝑀𝑇𝑇2𝑖𝑖 + 𝑀𝑀𝑇𝑇3𝑖𝑖 + 𝑀𝑀𝑇𝑇4𝑖𝑖 Total landwirtschaftlich genutzte Fläche ungewichtet in der Gemeinde i (ohne Sömmerungsgebiet; gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) 𝐺𝐺𝐿𝐿𝐿𝐿𝑖𝑖 = 𝐻𝐻𝑇𝑇𝑖𝑖 ∗ 1.5 + 𝑀𝑀𝑇𝑇1𝑖𝑖 ∗ 1.7 + 𝑀𝑀𝑇𝑇2𝑖𝑖 ∗ 1.725 + 𝑀𝑀𝑇𝑇3𝑖𝑖 ∗ 1.75 + 𝑀𝑀𝑇𝑇4𝑖𝑖 ∗ 1.775 Total landwirtschaftlich genutzte Fläche gewichtet in der Gemeinde i (ohne Sömmerungsgebiet; gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster) 𝐺𝐺𝐿𝐿𝐿𝐿𝐺𝐺𝑖𝑖 = 𝐺𝐺𝐿𝐿𝐿𝐿𝑖𝑖 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐵𝐵−3 = gewichtete landwirtschaftlich genutzte Fläche pro Einwohner/in in der Gemeinde i 𝐺𝐺𝐿𝐿𝐿𝐿𝐺𝐺 = ∑ 𝐺𝐺𝐿𝐿𝐿𝐿𝑖𝑖 ∑ 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐵𝐵−3𝑛𝑛 gewichtete landwirtschaftlich genutzte Fläche pro Einwohner/in im Kantonsmittel = �𝐺𝐺𝐿𝐿𝐿𝐿𝐺𝐺𝑖𝑖 − 𝐺𝐺𝐿𝐿𝐿𝐿𝐺𝐺� ∗ 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐵𝐵−3 für den topografischen Lastenausgleich massgebende gewichtete landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Gemeinde i 𝑀𝑀𝐺𝐺𝐿𝐿𝐿𝐿𝑖𝑖 wenn 𝐺𝐺𝐿𝐿𝐿𝐿𝐺𝐺𝑖𝑖 > 𝐺𝐺𝐿𝐿𝐿𝐿𝐺𝐺 sonst 0 𝐿𝐿1𝑖𝑖 = Länge der Güterstrassen Landwirtschaft 1. Klasse in der Gemeinde i 𝑀𝑀1𝑖𝑖 = Länge der Güterstrassen Waldwirtschaft 1. Klasse in der Gemeinde i 𝐿𝐿2𝑖𝑖 = Länge der Güterstrassen Landwirtschaft 2. Klasse in der Gemeinde i 𝑀𝑀2𝑖𝑖 = Länge der Güterstrassen Waldwirtschaft 2. Klasse in der Gemeinde i 𝐺𝐺1𝑖𝑖 = Länge der Gemeindestrassen 1. Klasse in der Gemeinde i 𝐿𝐿𝐺𝐺𝑖𝑖 = 𝐺𝐺𝐿𝐿𝐿𝐿𝑖𝑖 𝐿𝐿𝐿𝐿𝑖𝑖 = Verhältnis zwischen gewichteter und ungewichteter landwirtschaftlich genutzter Fläche der Gemeinde i (Flächengewicht) 𝐺𝐺𝐺𝐺𝑖𝑖 = ⌊(𝐿𝐿1𝑖𝑖 + 𝐿𝐿2𝑖𝑖 + 𝐺𝐺1𝑖𝑖) + 0.1 ∗ (𝑀𝑀1𝑖𝑖 + 𝑀𝑀2𝑖𝑖)⌋ ∗ 𝐿𝐿𝐺𝐺𝑖𝑖 Summe der zweifach gewichteten Längen der Güterstrassen 1. und 2. Klasse und der Gemeindestrassen 1. Klasse in der Gemeinde i 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝑖𝑖 = 𝐺𝐺𝐺𝐺𝑖𝑖 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐵𝐵−3 = zweifach gewichtete Länge der Güter- und Gemeindestrassen pro Einwohner/in in der Gemeinde i 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 = ∑ 𝐺𝐺𝐺𝐺𝑖𝑖 ∑ 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐵𝐵−3𝑛𝑛 zweifach gewichtete Länge der Güter- und Gemeindestrassen pro Einwohner/in für die Gemeinden insgesamt 𝑀𝑀𝐺𝐺𝐺𝐺𝑖𝑖 = �𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝑖𝑖 − 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺� ∗ 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐵𝐵−3 für den topografischen Lastenausgleich massgebende zweifach gewichtete Länge der Güter- und Gemeindestrassen der Gemeinde i wenn 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝑖𝑖 > 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 sonst 0 𝑇𝑇𝐿𝐿𝑇𝑇 = Gesamtdotierung topografischer Lastenausgleich in Franken im Bezugsjahr BJ (für die Gemeinden insgesamt) 𝑀𝑀𝐺𝐺𝑇𝑇𝐿𝐿𝑇𝑇𝑖𝑖 = Besitzstandwahrung der Gemeinde i im topografischen Lastenausgleich 𝑀𝑀𝐺𝐺𝑇𝑇𝐿𝐿𝑇𝑇 = � 𝑀𝑀𝐺𝐺𝑇𝑇𝐿𝐿𝑇𝑇𝑖𝑖 = Summe aller Besitzstandwahrungen im topografischen Lastenausgleich 𝑇𝑇𝐿𝐿𝑇𝑇𝐿𝐿 = 0.55 ∗ (𝑇𝑇𝐿𝐿𝑇𝑇 − 𝑀𝑀𝐺𝐺𝑇𝑇𝐿𝐿𝑇𝑇) = gesprochener Kredit in Franken für jenen Teil des topografischen Lastenausgleichs, der im Bezugsjahr BJ nach der gewichteten landwirtschaftlich genutzten Fläche zu verteilen ist 𝑇𝑇𝐿𝐿𝑇𝑇𝐿𝐿𝑖𝑖 = 𝑇𝑇𝐿𝐿𝑇𝑇𝐿𝐿 ∗ 𝑀𝑀𝐺𝐺𝐿𝐿𝐿𝐿𝑖𝑖 ∑ 𝑀𝑀𝐺𝐺𝐿𝐿𝐿𝐿𝑖𝑖 topografischer Lastenausgleich nach der gewichteten landwirtschaftlich genutzten Fläche der Gemeinde i 𝑇𝑇𝐿𝐿𝑇𝑇𝐺𝐺 = 0.45 ∗ (𝑇𝑇𝐿𝐿𝑇𝑇 − 𝑀𝑀𝐺𝐺𝑇𝑇𝐿𝐿𝑇𝑇) = gesprochener Kredit in Franken für jenen Teil des topografischen Lastenausgleichs, der im Bezugsjahr nach der gewichteten Länge der Güter- und Gemeindestrassen zu verteilen ist 𝑇𝑇𝐿𝐿𝑇𝑇𝐺𝐺𝑖𝑖 = 𝑇𝑇𝐿𝐿𝑇𝑇𝐺𝐺 ∗ 𝑀𝑀𝐺𝐺𝐺𝐺𝑖𝑖 ∑ 𝑀𝑀𝐺𝐺𝐺𝐺𝑖𝑖 topografischer Lastenausgleich nach der gewichteten Länge der Güter- und Gemeindestrassen der Gemeinde i 𝑇𝑇𝐿𝐿𝑇𝑇𝑖𝑖 = 𝑇𝑇𝐿𝐿𝑇𝑇𝐿𝐿𝑖𝑖 + 𝑇𝑇𝐿𝐿𝑇𝑇𝐺𝐺𝑖𝑖 + 𝑀𝑀𝐺𝐺𝑇𝑇𝐿𝐿𝑇𝑇𝑖𝑖 topografischer Lastenausgleich für die Gemeinde i Anhang 3 (Stand 01.01.2020) Bildungslastenausgleich (§ 6) 𝑛𝑛 = Anzahl Gemeinden 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 = 1 3 ∗ �� 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐵𝐵−𝑗𝑗 𝑗𝑗=3 � ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde i am Jahresende im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 = 1 3 ∗ �� 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐵𝐵−𝑗𝑗 𝑗𝑗=2 � Anzahl Schüler/innen in der obligatorischen Schulpflicht mit Wohnort in der Gemeinde i und Besuch einer öffentlichen Schule im Kanton Luzern am Stichtag der eidgenössischen Statistik der Lernenden im Durchschnitt des vierten bis zweiten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 = 1 3 ∗ �� 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐵𝐵−𝑗𝑗 𝑗𝑗=3 � Anzahl Schüler/innen in der obligatorischen Schulpflicht mit Wohnort in der Gemeinde i und Besuch einer öffentlichen Schule ausserhalb des Kantons Luzern im Durchschnitt der Schuljahre mit Beginn drei, vier und fünf Jahre vor dem Bezugsjahr BJ gemäss Abrechnung der Regionalen Schulabkommen Nordwestschweiz und Zentralschweiz 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 = 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 + 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 ∗ 100 = Schülerintensität der Gemeinde i 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆 = ∑ (𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 + 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖)𝑛𝑛 𝑖𝑖=𝑖𝑖 ∑ 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 𝑖𝑖=𝑖𝑖 ∗ 100 = Schülerintensität im Kantonsmittel 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 = 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆 ∗ 100 = Index der Schülerintensität der Gemeinde i 𝑆𝑆𝐵𝐵𝑖𝑖 = 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 ∗ 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 ∗ 1 100 = mit dem Index der Schülerintensität gewichtete ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde i 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 = 𝑆𝑆𝐵𝐵𝑖𝑖 − 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 wenn 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑖𝑖 > 110 = ausgleichsberechtigte Wohnbevölkerung für Bildungslastenausgleich der Gemeinde i= sonst 0 = 𝑆𝑆𝐵𝐵𝑆𝑆 = Gesamtdotierung Bildungslastenausgleich in Franken im Bezugsjahr BJ (für die Gemeinden insgesamt) 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝐵𝐵𝑆𝑆𝑖𝑖 = Besitzstandwahrung der Gemeinde i im Bildungslastenausgleich 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝐵𝐵𝑆𝑆 = � 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝐵𝐵𝑆𝑆𝑖𝑖 Summe aller Besitzstandwahrungen im Bildungslastenausgleich 𝑆𝑆𝐵𝐵𝑆𝑆𝑖𝑖 = (𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩 − 𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩) ∗ 𝑩𝑩𝑩𝑩𝒊𝒊 ∑ 𝑩𝑩𝑩𝑩𝒊𝒊 𝒏𝒏 𝒊𝒊=𝟏𝟏 + 𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝒊𝒊 Bildungslastenausgleich für die Gemeinde i Der Wohnort der Schülerinnen und Schüler entspricht in der Regel dem zivilrechtlichen

§ 5der

Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung die Aufenthaltsgemeinde der Schülerin/des Schülers massgebend. Bei internem Sonderschulbesuch (Internat) gilt der zivilrechtliche Wohnsitz. Für die Berechnung des Bildungslastenausgleichs werden folgende Schüler/innen in öffentlichen Schulen (innerkantonal oder ausserkantonal) mit Wohnort im Kanton Luzern berücksichtigt: Schulstufen/Schultypen Selektion Kindergarten alle Klassen Basisstufe alle Klassen Primarschule Regelklassen alle Klassen (1. bis 6.) Aufnahmeklassen Primar alle Klassen Langzeitgymnasium/Sekundarstufe I 1. bis 3. Klassen, ohne Lernende, die das 3. Jahr des Langzeitgymnasiums repetieren Kurzzeitgymnasium Lernende, die von der 2. Klasse der Sekundarschule Niveau A oder des Langzeitgymnasiums in die erste Klasse des Kurzzeitgymnasiums eintreten Sekundarschule Niveau A, B und C alle Klassen (1. bis 3.) Integrierte Sekundarschule alle Klassen (1. bis 3.) Aufnahmeklassen Sekundarstufe I alle Klassen Sonderschulen alle Klassen der obligatorischen Schulzeit Time-out-Klassen Lernende, die nicht in einer Regelschule angemeldet und erfasst sind Schülerinnen und Schüler in privaten Schulen auf allen Stufen werden nur dann berücksichtigt, wenn ein zum Stichtag der eidgenössischen Lernendenstatistik gültiger Entscheid der Dienststelle Volksschulbildung über die Schulung in einer privaten Schule oder eine entsprechende kantonale Leistungsvereinbarung mit der Schule vorliegt. Anhang 4 Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung (§ 7) 𝑛 = Anzahl Gemeinden 𝑀𝑊𝐵௜ ஻௃ି ଷ = mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) 𝑃80௜ ஻௃ି ଷ = Anzahl Personen im Alter von 80 und mehr Jahren (in der Folge: Hochbetagte) in der Gemeinde i am Ende des dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) 𝐴𝑃80௜ = 𝑃80௜ ஻௃ି ଷ 𝑀𝑊𝐵௜ ஻௃ି ଷ ∗ 100 = Anteil der Hochbetagten an der mittleren Wohnbevölkerung in der Gemeinde i im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ in Prozent 𝐴𝑃80 = ∑ 𝑃80௜ ஻௃ି ଷ௡ ௜ ∑ 𝑀𝑊𝐵௜ ஻௃ି ଷ௡ ௜ ∗ 100 = Anteil der Hochbetagten an der mittleren Wohnbevölkerung im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ im Kantonsmittel in Prozent 𝐴𝑃80𝐼௜ = 𝐴𝑃80௜ 𝐴𝑃80 ∗ 100 = Index Anteil der Hochbetagten der Gemeinde i (Kantonsmittel = 100) 𝐵𝐺𝐻௜ = 𝑀𝑊𝐵௜ ஻௃ି ଷ ∗ 𝐴𝑃80𝐼௜ ∗ 1 100 = mit dem Index des Anteils der Hochbetagten gewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i 𝐵𝐵𝐻௜ = 𝐵𝐺𝐻௜ − 𝑀𝑊𝐵௜ ஻௃ି ଷ wenn 𝐴𝑃80𝐼௜ > 100 sonst 0 ausgleichsberechtigte Wohnbevölkerung der Gemeinde i für Soziallastenausgleich Hochbetagte 𝑀𝑊𝐵௜ = 1 3 ∗ ቌ෍ 𝑀𝑊𝐵௜ ஻௃ି ௝ ହ ௝ୀଷ ቍ mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) 𝑆𝐻௜ = 1 3 ∗ ෍ ෍ 𝐴𝑛𝑧𝑃𝑒𝑟𝑠௞ ஻௃ି ௝ ∗ 𝐷𝑎𝑢𝑒𝑟௞ ஻௃ି ௝ 𝐹𝑎𝑘𝑡𝑜𝑟௞ ஻௃ି ௝ ∗ 12௞ ହ ௝ୀଷ Anzahl Personen im Alter von unter 65 Jahren in der Gemeinde i, die durch Sozialhilfe unterstützt werden, gemäss Schweizerischer Sozialhilfestatistik (exkl. Flüchtlinge), im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr BJ und gewichtet mit der Haushaltsgrösse und der Bezugsdauer; wobei AnzPers als Anzahl Personen im durch Sozialhilfe unterstützten Haushalt k, Dauer als Bezugsdauer der Sozialhilfe im Referenzjahr in Monaten und Faktor als Umrechnungsfaktor für die Gewichtung nach Haushaltgrösse gemäss Skos definiert sind. 𝐴𝑆𝐻௜ = 𝑆𝐻௜ 𝑀𝑊𝐵௜ ∗ 100 = Anteil der durch Sozialhilfe unterstützten Personen an der mittleren Wohnbevölkerung im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ in der Gemeinde i in Prozent 𝐴𝑆𝐻 = ∑ 𝑆𝐻௜ ௡ ௜ ∑ 𝑀𝑊𝐵௜ ௡ ௜ ∗ 100 = Anteil der durch Sozialhilfe unterstützten Personen an der mittleren Wohnbevölkerung im (Stand 01.12.2018) dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ im Kantonsmittel in Prozent 𝐴𝑆𝐻𝐼௜ = 𝐴𝑆𝐻௜ 𝐴𝑆𝐻 ∗ 100 = Index Anteil der durch Sozialhilfe unterstützten Personen in der Gemeinde i (Kantonsmittel = 100) 𝐵𝐺𝑆௜ = 𝑀𝑊𝐵௜ ∗ 𝐴𝑆𝐻𝐼௜ ∗ 1 100 = mit dem Index des Anteils der durch Sozialhilfe unterstützten Personen gewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i 𝐵𝐵𝑆௜ = 𝐵𝐺𝑆௜ − 𝑀𝑊𝐵௜ ausgleichsberechtigte Wohnbevölkerung der Gemeinde i für Soziallastenausgleich Sozialhilfe wenn 𝐴𝑆𝐻𝐼௜ > 100 sonst 0 𝑆𝐿𝐴 = Gesamtdotierung Soziallastenausgleich in Franken im Bezugsjahr BJ (für die Gemeinden insgesamt) 𝐵𝑆𝑆𝐿𝐴௜ = Besitzstandwahrung der Gemeinde i im Soziallastenausgleich 𝐵𝑆𝑆𝐿𝐴 = ෍ 𝐵𝑆𝑆𝐿𝐴௜ ௡ ௜ୀଵ = Summe aller Besitzstandwahrungen im Soziallastenausgleich 𝑆𝐿𝐴௜ = (𝑆𝐿𝐴 − 𝐵𝑆𝑆𝐿𝐴) ∗ ቆ2 3 ∗ 𝐵𝐵𝐻௜ ∑ 𝐵𝐵𝐻௜ ௡ ௜ୀଵ + 1 3 ∗ 𝐵𝐵𝑆௜ ∑ 𝐵𝐵𝑆௜ ௡ ௜ୀଵ ቇ + 𝐵𝑆𝑆𝐿𝐴௜ Soziallastenausgleich für die Gemeinde i Anhang 5 (Stand 01.01.2020) Infrastrukturlastenausgleich (§ 8) 𝑛𝑛 = Anzahl Gemeinden 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐵𝐵−3 = mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) im dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽 = mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i (gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik) im Jahr JENT der Statistik der Unternehmensstruktur (STATENT) des Bundes 𝑀𝑀𝐵𝐵𝐵𝐵𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽 = Anzahl Beschäftigte (Arbeitsplätze) des 2. und 3. Sektors in der Gemeinde i gemäss neuesten verfügbaren Daten der Statistik der Unternehmensstruktur (STATENT) des Bundes im Jahr JENT, das im Normalfall dem vierten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ entspricht 𝑀𝑀𝑊𝑊𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽 = Anzahl Wohngebäude in der Gemeinde i gemäss neuesten verfügbaren Daten der eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsstatistik (GWS) im Jahr JGWS, das im Normalfall dem dritten Jahr vor dem Bezugsjahr BJ entspricht; die Definition von „Wohngebäude“ richtet sich nach dem Merkmalskatalog zum eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister 𝑀𝑀𝑊𝑊4𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽 = Anzahl Wohngebäude mit mehr als drei Geschossen in der Gemeinde i gemäss eidgenössischer Gebäude- und Wohnungsstatistik (GWS) im Jahr JGWS; die Definition von "Wohngebäude" und "Geschoss" richtet sich nach dem Merkmalskatalog zum eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister 𝐴𝐴𝐴𝐴𝑖𝑖 = 𝑀𝑀𝐵𝐵𝐵𝐵𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽 ∗ 100 = Arbeitsplatzdichte der Gemeinde i 𝐴𝐴𝐴𝐴 = ∑ 𝑀𝑀𝐵𝐵𝐵𝐵𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽𝑛𝑛 ∑ 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽𝑛𝑛 ∗ 100 = Arbeitsplatzdichte im Kantonsmittel 𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝑖𝑖 = 𝐴𝐴𝐴𝐴𝑖𝑖 𝐴𝐴𝐴𝐴 ∗ 100 = Index Arbeitsplatzdichte der Gemeinde i (Kantonsmittel = 100) 𝑀𝑀𝐴𝐴𝑖𝑖 = 𝑀𝑀𝑊𝑊4𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽 𝑀𝑀𝑊𝑊𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽 ∗ 100 = Bebauungsdichte der Gemeinde i 𝑀𝑀𝐴𝐴 = ∑ 𝑀𝑀𝑊𝑊4𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽𝑛𝑛 ∑ 𝑀𝑀𝑊𝑊𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽𝐽𝑛𝑛 ∗ 100 = Bebauungsdichte im Kantonsmittel 𝑀𝑀𝐴𝐴𝐴𝐴𝑖𝑖 = 𝑀𝑀𝐴𝐴𝑖𝑖 𝑀𝑀𝐴𝐴 ∗ 100 = Index Bebauungsdichte der Gemeinde i (Kantonsmittel = 100) 𝑀𝑀𝑊𝑊𝐴𝐴𝐴𝐴𝑖𝑖 = 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐵𝐵−3 ∗ 𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝑖𝑖 ∗ 1 100 = mit dem Index Arbeitsplatzdichte gewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i 𝑀𝑀𝑊𝑊𝑀𝑀𝐴𝐴𝑖𝑖 = 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐵𝐵−3 ∗ 𝑀𝑀𝐴𝐴𝐴𝐴𝑖𝑖 ∗ 1 100 = mit dem Index Bebauungsdichte gewichtete mittlere Wohnbevölkerung der Gemeinde i 𝑀𝑀𝑀𝑀𝐴𝐴𝐴𝐴𝑖𝑖 = 𝑀𝑀𝑊𝑊𝐴𝐴𝐴𝐴𝑖𝑖 − 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐵𝐵−3 ausgleichsberechtigte Wohnbevölkerung der Gemeinde i für Infrastrukturlastenausgleich Arbeitsplatzdichte wenn 𝑀𝑀𝑊𝑊𝐴𝐴𝐴𝐴𝑖𝑖 ≥ 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐵𝐵−3 sonst 0 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝐴𝐴𝑖𝑖 = 𝑀𝑀𝑊𝑊𝑀𝑀𝐴𝐴𝑖𝑖 − 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐵𝐵−3 ausgleichsberechtigte Wohnbevölkerung der Gemeinde i für Infrastrukturlastenausgleich Bebauungsdichte wenn 𝑀𝑀𝑊𝑊𝑀𝑀𝐴𝐴𝑖𝑖 ≥ 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑖𝑖 𝐵𝐵𝐵𝐵−3 sonst 0 𝐴𝐴𝐼𝐼𝐴𝐴 = Gesamtdotierung Infrastrukturlastenausgleich in Franken im Bezugsjahr BJ (für die Gemeinden insgesamt) 𝑀𝑀𝐵𝐵𝐴𝐴𝐼𝐼𝐴𝐴𝑖𝑖 = Besitzstandwahrung der Gemeinde i im Infrastrukturlastenausgleich 𝑀𝑀𝐵𝐵𝐴𝐴𝐼𝐼𝐴𝐴 = � 𝑀𝑀𝐵𝐵𝐴𝐴𝐼𝐼𝐴𝐴𝑖𝑖 𝑖𝑖=1 = Summe aller Besitzstandwahrungen im Infrastrukturlastenausgleich 𝐴𝐴𝐼𝐼𝐴𝐴𝑖𝑖 = (𝑰𝑰𝑰𝑰𝑰𝑰 − 𝑩𝑩𝑩𝑩𝑰𝑰𝑰𝑰𝑰𝑰) ∗ � 𝟑𝟑 𝟏𝟏𝟏𝟏 ∗ 𝑩𝑩𝑩𝑩𝑰𝑰𝑩𝑩𝒊𝒊 ∑ 𝑩𝑩𝑩𝑩𝑰𝑰𝑩𝑩𝒊𝒊 𝒏𝒏 𝒊𝒊=𝟏𝟏 + 𝟕𝟕 𝟏𝟏𝟏𝟏 ∗ 𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝒊𝒊 ∑ 𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝑩𝒊𝒊 𝒏𝒏 𝒊𝒊=𝟏𝟏 � + 𝑩𝑩𝑩𝑩𝑰𝑰𝑰𝑰𝑰𝑰𝒊𝒊 Infrastrukturlastenausgleich für die Gemeinde i Anhang 6 (Stand 01.01.2020) Berechnung der Nettovermögenserträge (§ 3 Abs. 1) a. Nettovermögenserträge ohne Gewinn aus der Veräusserung von Anlagen des Finanzvermögens Die Nettovermögenserträge umfassen nach Harmonisiertem Rechnungslegungsmodell 1 (HRM1) die Vermögenserträge (Artenkonto 42) abzüglich der Buchgewinne (Artenkonto 424), des Aufwandes der Dienststellen 941 bis 949, ohne die Artenkonti 32, 38 und 396 und der Passivzinsen (Artenkonto 32) und zuzüglich des Ertrages der Dienststellen 941 bis 949, ohne die Artenkonti 42, 48 und 496. Die Nettovermögenserträge umfassen nach Harmonisiertem Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2): die Sachgruppe 44 (Finanzertrag) zuzüglich des Sachkontos 4840 (geldwirksamer ausserordentlicher Finanzertrag) ohne die Sachgruppen 441 (realisierte Gewinne auf Finanzvermögen), 444 (Wertberichtigungen auf Finanzvermögen) und ohne die Sachkonti 4472 (Vergütung für kurzfristige Benützung von Liegenschaften im Verwaltungsvermögen), 4490 (Wertaufholung Sachanlagen und immaterielle Anlagen im Verwaltungsvermögen), 4495 (übriger Finanzertrag geldunwirksam). abzüglich der Sachgruppe 34 (Finanzaufwand) abzüglich des Sachkontos 3840 (geldwirksamer ausserordentlicher Finanzaufwand) ohne die Sachgruppen 341 (realisierte Kursverluste) 344 (Wertberichtigungen auf Anlagen des Finanzvermögens) zuzüglich des Ertrags der Funktion 963 (Ertrag von Liegenschaften des Finanzvermögens) ohne die Sachgruppen 44 (Finanzertrag), 45 (Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen), 489 (Entnahmen aus dem Eigenkapital), 494 (kalkulatorische Zinsen und Finanzertrag), 498 (Übertragungen) und ohne das Sachkonto 4840 (geldwirksamer ausserordentlicher Finanzertrag) abzüglich des Aufwands der Funktion 963 (Aufwand von Liegenschaften des Finanzvermögens) ohne die Sachgruppen 34 (Finanzaufwand), 35 (Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen), 387 (ausserplanmässige Wertberichtigungen), 389 (Zins und Amortisation LUPK-Darlehen), 394 (kalkulatorische Zinsen und Finanzaufwand), 398 (Übertragungen) und ohne das Sachkonto 3840 (geldwirksamer ausserordentlicher Finanzaufwand). b. Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens Für die Berechnung gelten die Regeln der Grundstückgewinnsteuer. Die Gemeinde hat die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens dem Departementssekretariat des Finanzdepartementes zu melden. Aufgrund der Handänderungsmeldung des Grundbuchamtes erhält die Gemeinde vom Departementssekretariat des Finanzdepartementes ein Erhebungsformular. Gestützt auf die Deklaration der Gemeinde setzt das Departementssekretariat des Finanzdepartementes den massgebenden Gewinn im Erhebungsformular fest. Die deklarierten Werte sind von der Gemeinde zu dokumentieren. Sind Korrekturen nötig, werden diese nach Rücksprache mit der Gemeinde ausgeführt. c. Gewinne aus der Veräusserung übriger Anlagen des Finanzvermögens Die Gemeinde hat dem Departementssekretariat des Finanzdepartementes die Veräusserung übriger Anlagen des Finanzvermögens zu melden. Das Departementssekretariat des Finanzdepartementes stellt der Gemeinde anschliessend ein Erhebungsformular zu, in welches diese insbesondere den Kaufpreis und den Veräusserungswert der Anlagen einträgt. Die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Dritten in Rechnung gestellten Kosten werden vom Veräusserungswert abgezogen. Die deklarierten Werte sind von der Gemeinde zu dokumentieren. Sind Korrekturen nötig, werden diese nach Rücksprache mit der Gemeinde ausgeführt. Die Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften und Anlagen des Finanzvermögens werden zu 50 Prozent zu den Nettovermögenserträgen gerechnet.

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