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Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen

Luzern · 762 · decree

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

1 Den nach Massgabe des Wasserrechtsgesetzes2 zu bestimmenden Interessenten an der Korrektion der Luthern und der Wigger samt Zuflüssen wird an die Verbauungsarbeiten ein ordentlicher Kantonsbeitrag von 25% der wirklichen Baukosten gewährt. In Härtefällen kann den pflichtigen Grundeigentümern entsprechend ihrer Belastung und Finanzlage ein zusätzlicher ausserordentlicher Beitrag bis zu 5% ausgerichtet werden.

§ 2

1 Sofern der Bund einen Bundesbeitrag von weniger als 55% gewährt, wird der ordentliche Kantonsbeitrag um die Differenz erhöht.

§ 3

1 Für den Kantonsbeitrag wird ein Kredit von höchstens Fr. 20 000 000.– bewilligt. 2 Der Beitrag ist auf dem Konto «Abzuschreibende Aufwendungen» zu aktivieren und in jährlichen Raten von mindestens Fr. 400 000.– zu Lasten der ordentlichen Verwaltungsrechnung abzuschreiben. 1 GR 1974 171 2 G VI 123 und Z III 347. Aufgehoben, mit Ausnahme von § 2, durch das Wasserbaugesetz vom 30. Januar 1979 (SRL Nr. 760). * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G XVIII 563 2 Nr. 762

§ 4

1 Die beteiligten Gemeinden haben an die auf ihr Gebiet entfallenden Korrektionskosten einen Beitrag von 12% zu leisten. 2 Die Beiträge sind zahlbar durch Leistung von Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes und einer Schlusszahlung unmittelbar nach Vorlage der Bauabrechnungen.

§ 5

1 Die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden haben auf Grund der §§ 40 ff. des Gesetzes über Wasserrechte3 und nach Massgabe der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an öffentliche Werke4 binnen längstens zweier Jahre seit Erlass dieses Dekretes die Beitragspflichten der interessierten Grundeigentümer festzusetzen und Wuhrgenossenschaften zu gründen. Von der Gründung von Wuhrgenossenschaften kann Abstand genommen werden, wenn die Bezahlung der auf die interessierten Grundeigentümer entfallenden Restkosten und der künftige Unterhalt der Verbauungswerke auf andere Weise gewährleistet sind.

§ 6

1 Der Staat tritt stellvertretend für die nach Gesetz wuhrpflichtigen Grundeigentümer als Bauherr auf und finanziert die Verbauungskosten zinslos vor, bis die endgültige Trägerschaft feststeht. Anderseits gehen sämtliche Beitragsansprüche, einschliesslich diejenigen gegenüber dem Elementarschadenfonds, auf den Staat über.

§ 7

1 Mit der Leistung des Kantonsbeitrages wird der Kanton von allen Perimeterpflichten für Kantonsstrassen befreit, soweit diese nicht an Gewässer angrenzen.

§ 8

1 Die Subventionszusicherung ist im weiteren an folgende Bedingungen und Auflagen geknüpft: a. Die Neuvermarkung der Fluss- und Bachgrundstücke ist in der Regel 2 m hinter der Böschungsoberkante vorzunehmen. b. Die Bepflanzung der Böschungen bis ca. 2 m hinter die Böschungskrone bildet einen integrierenden Bestandteil des Projektes und wird unter der Leitung der kantonalen Forstorgane vorgenommen. Nutzung und Unterhalt der Bepflanzung obliegen den wuhrpflichtigen Grundeigentümern bzw. den allenfalls zu gründenden Wuhrgenossenschaften unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Organe. 3 G VI 123 und Z III 347. Aufgehoben, mit Ausnahme von § 2, durch das Wasserbaugesetz vom 30. Januar 1979 (SRL Nr. 760). 4 SRL Nr. 732 Nr. 762 3 c. Längs der zu verbauenden Gewässer sind zu Lasten der Baurechnung nach Möglichkeit einseitig Wege von 2,5 bis 3 m Breite für den künftigen Unterhalt zu erstellen. Zu Lasten der betroffenen Grundstücke sind im Grundbuch ein öffentliches Fahrwegrecht für die landwirtschaftliche Nutzung und ein öffentliches Fusswegrecht einzutragen. d. Im übrigen ist der Kantonsbeitrag mit allen denjenigen Bedingungen verbunden, von denen die Gewährung des Bundesbeitrages abhängig gemacht wird.

§ 9

1 Das Dekret ist zu veröffentlichen5. Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum. 5 Dieses Dekret wurde am 6. Juli 1974 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1974 815). Die Referendumsfrist lief am 4. September 1974 unbenützt ab (K 1974 1210). 4 Nr. 762 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 02.07.1974 22.09.1974 Erstfassung G XVIII 563 Nr. 762 5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 02.07.1974 22.09.1974 Erlass Erstfassung G XVIII 563

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