Art. 1 Zuständige Gerichte
1) Das Fürstliche Obergericht ist erste und einzige inländische Instanz für die im Patentgesetz vorgesehenen Zivilklagen. 2) Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 77 des Patentgesetzes ist vor Anhängigkeit der Zivilklage das Fürstliche Landgericht, nach deren Anhängigkeit der Präsident des Fürstlichen Obergerichts zuständig.