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21 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Kantone Basel-Stadt und Zug errichten und betreiben gemeinsam eine
geschlossene Strafanstalt für rückfällige Gefängnis- und Zuchthausgefangene im Bostadel (Kanton Zug). Diese Anstalt soll Plätze für mindestens 80
Insassen aufweisen.
2 Die Anstalt Bostadel ist eine Konkordatsanstalt im Sinne des Konkordates
der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz. Sie wird nach den Erkenntnissen des modernen Strafvollzuges und nach den Richtlinien und Empfehlungen der Konkordatskonferenz geführt.
Art. 2
Rechtsnatur
1 Die Strafanstalt Bostadel erhält das Statut einer selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt beider Kantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 3
Sitz
1 Die Strafanstalt Bostadel hat Sitz in der Gemeinde Menzingen (Kanton
Zug).
1) SR 311.0
2) BGS 332.33
GS 20, 351 1
332.31
2. Verhältnis der beiden Kantone zur Strafanstalt
Art. 4
Parlamente
1 Die Parlamente beider Kantone genehmigen den jährlichen Kostenvoranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht; sie beschliessen über
bauliche Erweiterungen. *
2 Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Parlamente zustande. Bei Differenzen ist die entsprechende Vorlage an eine interparlamentarische Kommission zur Ausarbeitung eines neuen Antrages zu überweisen.
Jedes Parlament delegiert fünf Mitglieder.
Art. 5
Regierungen
1 Die Regierungen üben gemeinsam die Oberaufsicht über die Strafanstalt
aus. Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Regierungen zustande. Sie genehmigen die von der Paritätischen Aufsichtskommission erlassenen generellen Vorschriften über Verwaltung und Betrieb sowie die
Wahl des Direktors und des Verwalters (Art. 12).
Art. 6
Verwaltung
1 Die Verwaltung der Strafanstalt ist von der allgemeinen Verwaltung der
beiden Kantone getrennt.
3. Finanzielles
Art. 7
Finanzielle Beteiligung der Kantone
1 Die beiden Kantone tragen die Errichtungskosten gemeinsam. Von den Errichtungskosten abzüglich des Bundesbeitrages übernimmt der Kanton Zug
ein Viertel, der Kanton Basel-Stadt drei Viertel; die Betriebskosten werden
von den beiden Kantonen im Verhältnis von einem Fünftel zu vier Fünfteln
getragen.
2 Sie statten die Strafanstalt mit dem erforderlichen Betriebskapital aus.
Art. 8
Kontrollstelle
1 Je ein von der Regierung jedes Kantons ernannter Beamter der Finanzkontrolle bilden zusammen die Kontrollstelle.
332.31
Art. 9
Steuerbefreiung
1 In steuerrechtlicher Beziehung ist die Strafanstalt den öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons Zug gleichgestellt.
4. Organe der Strafanstalt
Art. 10
Gliederung
1 Die Organe der Strafanstalt sind:
a) die Paritätische Aufsichtskommission,
b) die Direktion,
c) die Beamtenkonferenz.
Art. 11
Paritätische Aufsichtskommission
1 Die Paritätische Aufsichtskommission besteht aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Jede Regierung wählt vier
Mitglieder.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
3 Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Der Präsident und der
Vizepräsident dürfen nicht Delegierte ein und desselben Kantons sein. Diese Funktionen sollen für jede nachfolgende Amtsdauer auf Delegierte des
anderen Kantons übertragen werden. Die Aufsichtskommission zieht in der
Regel den Direktor zu ihren Sitzungen bei. Dieser hat beratende Stimme.
Art. 12
Kompetenzen der Paritätischen Kommission
1 Die Aufsichtskommission hat folgende Befugnisse:
a) Wahl des Direktors, des Verwalters und des übrigen Personals;
b) unmittelbare Aufsicht über die Führung und die Verwaltung der Anstalt;
c) Erlass der Hausordnung und der zur Führung und Verwaltung notwendigen Reglemente, soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich eine
andere Instanz vorsieht;
d) Aufstellung des Kostenvoranschlages und Prüfung der Jahresrechnung;
e) Abfassung des Jahresberichtes;
f) Begutachtung aller wichtigen, die Führung und die Verwaltung betreffenden Geschäfte, die von den Regierungen oder den Parlamenten zu
beschliessen sind;
g) Erledigung von Rekursen gegen Verfügungen des Direktors;
332.31
h) Erledigung von Disziplinarfällen gemäss den Vorschriften der Personalverordnung (Art. 15) und der Hausordnung.
Art. 13
Direktion
1 Die Anstalt steht unter der Führung des Direktors, dem ein Verwalter zur
Seite steht.
2 Der Direktor, der Verwalter und das übrige Personal werden auf eine
Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Art. 14
Beamtenkonferenz
1 Zur Beamtenkonferenz gehören der Direktor, der Verwalter und der Oberaufseher. Die Beamtenkonferenz kann weitere Mitarbeiter zuziehen. Sie
wird vom Direktor präsidiert. Die Rechte und Pflichten der Beamtenkonferenz werden in der Personalverordnung festgelegt. Es kommen ihr nur begutachtende Funktionen zu.
Art. 15 * Dienstverhältnisse des Personals
1 Die Anstellungsbedingungen, Besoldungen, Pensions- und Versicherungsfragen, die Rechte und Pflichten sowie das Disziplinarrecht werden in einer
von den beiden Regierungen zu erlassenden Personalverordnung3) geregelt.
2 Bei Differenzen ist das Geschäft der Paritätischen Aufsichtskommission
(Art. 11) zur Ausarbeitung eines neuen Antrags an die beiden Regierungen
zu überweisen.
5. Haftung
Art. 16
Haftung der Anstalt gegenüber Dritten
1 Die Anstalt haftet für den Schaden, den das Personal in Ausübung einer
dienstlichen Verrichtung einem Privaten widerrechtlich zufügt. Gegenüber
dem Verursacher steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
2 Hat die Anstalt Ersatz geleistet, so steht ihr gegenüber dem vorsätzlich
oder grobfahrlässig handelnden Beamten das Rückgriffsrecht zu.
3 Für die Beurteilung von Schadenersatzforderungen sind die zugerischen
Gerichte zuständig.
3) BGS 332.311
332.31
6. Rekurskommission
Art. 17
Zusammensetzung und Amtsdauer
1 Die Rekurskommission setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zusammen, wovon je zwei aus dem Kreise des Disziplinargerichtes Basel-Stadt bzw. des Kantonsgerichts Zug von jedem Gericht bestimmt werden.
2 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. Sie wählt ihren Vorsitzenden jeweils auf die Dauer von sechs Jahren. Nach Ablauf der Amtsdauer
geht der Vorsitz ordentlicherweise von einem Kanton zum andern über.
Art. 18
Zuständigkeit
1 Die Rekurskommission entscheidet über angefochtene Verfügungen der
Paritätischen Aufsichtskommission (Art. 12 lit. g und h).
Art. 19
Verfahren
1 Das Verfahren wird von der Rekurskommission in einem Reglement festgelegt. Dieses bedarf der Genehmigung der beiden Regierungen.
7. Kündigung
Art. 20
Kündigung
1 Der Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Zug kann
nur im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden. Eine einseitige Kündigung ist ausgeschlossen.
Art. 21
Baukommission
1 Für die Vorbereitung und die Überwachung der Bauarbeiten und der Einrichtung der Anstalt wird eine paritätische Baukommission eingesetzt. Sie
besteht aus je fünf von den beiden Regierungen gewählten Mitgliedern. Sie
konstituiert sich selbst und wird von einem der von der Zuger Regierung
gewählten Mitglieder präsidiert.
Art. 22
Inkrafttreten
1 Der Vertrag tritt in Kraft nach Genehmigung durch die beiden Parlamente.4)
4) Vgl. Anm. 2) und 3) zu § 6 des KRB vom 21. Dez. 1972.
332.31
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der beiden Kantone über das Referendum.
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt unterzeichnet am 27. Febr.
1973, vom Regierungsrat des Kantons Zug unterzeichnet am 19. März 1973
(GS 20, 356). Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 9. August
1973.
332.31
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.12.1972 15.02.1974 Erlass Erstfassung GS 20, 351
27.09.1990 07.12.1990 Art. 4 Abs. 1 geändert GS 23, 603
27.09.1990 07.12.1990 Art. 15 totalrevidiert GS 23, 603
332.31
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 21.12.1972 15.02.1974 Erstfassung GS 20, 351
Art. 4 Abs. 1 27.09.1990 07.12.1990 geändert GS 23, 603
Art. 15 27.09.1990 07.12.1990 totalrevidiert GS 23, 603