Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 ade15802a60a100ac74f2b9966be73cf795689bb9088b8b4805db82ce83167b3
32 provisions
Art. 1
Bearbeitung des Antrags (Art. 3 Abs. 3 FamELG 1))
1 Die Pflicht, alle Schritte zu unternehmen, erstreckt sich auf alle anderen Familienmitglieder.
2 Allfällige Vorschüsse werden erst nach Erhalt von Belegen über die bei den
betreffenden Personen oder Stellen unternommenen Schritte gewährt.
Art. 2
Anspruchsberechtigte (Art. 5 Abs. 3 FamELG 2))
1 Wenn in einer Familie mehrere Personen die persönlichen Voraussetzungen
nach Artikel 4 FamELG 3) erfüllen, ist diejenige Person erstanspruchsberechtigt, die keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV hat
oder erheben kann.
Art. 3
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 4 Abs. 1 Bst. a FamELG 4))
1 Die Mindestdauer nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. a FamELG 5) wird ab dem ersten Tag des Monats gezählt, der auf die Anmeldung der oder des Anspruchsberechtigten bei der Einwohnerkontrolle einer freiburgischen Gemeinde
folgt.
1) SGF 836.4
2) SGF 836.4
3) SGF 836.4
4) SGF 836.4
5) SGF 836.4
Art. 4
Gemeinsamer Haushalt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c FamELG 6))
1 In einem gemeinsamen Haushalt leben Personen, die dauerhaft denselben
Wohnsitz und denselben gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2 Der gemeinsame Haushalt gilt nicht als unterbrochen, wenn sich die oder
der Anspruchsberechtigte oder eine Familienangehörige oder ein Familienangehöriger im Sinne von Artikel 6 FamELG 7) insbesondere:
a) an einer anderen Adresse als seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort aufhält oder beherbergt wird, um eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25
Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 8) und seiner Ausführungsbestimmungen zu absolvieren, bis zum Abschluss dieser Ausbildung;
b) aus beruflichen Gründen, entweder auf Verlangen des Arbeitgebers
oder der Arbeitgeberin oder zur Durchführung von arbeitsmarktlichen
Massnahmen der Arbeitslosenversicherung an einer anderen Adresse
als seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort aufhält oder beherbergt wird,
sofern er seinen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen
am Wohnort seiner Familienangehörigen beibehält;
c) in einer Einrichtung für den Straf- oder Massnahmenvollzug für eine
voraussichtliche Dauer von weniger als einem Jahr aufhält oder untergebracht ist;
d) in einem Pflegeheim, einem nicht medizinisch betreuten Heim, einer
Anstalt, einer Pflegefamilie, einem Spital oder einer anderen medizinischen oder verwandten Anstalt für eine voraussichtliche Dauer von weniger als drei Monaten aufhält oder beherbergt wird.
Art. 5
Pflegekind (Art. 4 Abs. 2 FamELG 9))
1 Ein Kind gilt als Pflegekind, wenn eine Familienangehörige oder ein Familienangehöriger unentgeltlich und dauernd für die Kosten der Pflege und Erziehung im Sinne von Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) 10) aufkommt.
6) SGF 836.4
7) SGF 836.4
8) SR 831.10
9) SGF 836.4
10) SR 831.101
Art. 6
Personen, die der Asylgesetzgebung unterliegen (Art. 4 Abs. 3–5
FamELG 11))
1 Nicht leistungsberechtigt sind:
a) Familien, in denen ein oder mehrere Mitglieder Flüchtlinge sind, für die
der Bund dem Kanton Entschädigungen für die Kosten zahlt oder zahlen wird, die durch die Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG 12)) entstehen;
b) Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingsstatus, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit
einem Wegweisungsentscheid, die gemäss Artikel 82 AsylG 13) Anspruch auf Nothilfe haben, solange ihre Beiträge nicht gemäss Artikel
14 Abs. 2bis AHVG 14) festgesetzt werden.
Art. 7
Gleichwertig geteilte Obhut (Art. 5 FamELG 15))
1 Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und die sich insbesondere aufgrund einer Vereinbarung oder eines Gerichtsentscheids die
Obhut für ein Kind gleichmässig teilen, können jeweils als leistungsberechtigt anerkannt werden. Das Kind wird bei der Berechnung der Leistungen
beider Haushalte berücksichtigt, sofern die Zeit, die das Kind bei jedem Elternteil verbringt, insgesamt gleichwertig ist, aber mindestens 40 % bei einem
Elternteil verbracht wird.
2 Die Leistungen werden für jeden Elternteil entsprechend der Zusammensetzung seines eigenen Haushalts festgelegt.
3 Bei der Berechnung der Leistung für jedes der Kinder, dessen Obhut gleichmässig geteilt wird:
a) wird der Betrag zur Deckung des Lebensbedarfs auf der Grundlage der
in Artikel 11 dieses Ausführungsreglements vorgesehenen Pauschalen
zur Hälfte berücksichtigt;
b) werden die Krankenversicherungsprämien zur Hälfte berücksichtigt, es
sei denn, eine Vereinbarung, ein Gerichtsentscheid oder ein anderes Beweismittel sieht eine andere Aufteilung vor;
c) wird bei den Mietkosten das Kind vollständig berücksichtigt;
d) werden die Einkünfte, die Erwerbskosten und das persönliche Vermögen des Kindes je zur Hälfte berücksichtigt;
e) werden die Familienzulagen zur Hälfte berücksichtigt;
11) SGF 836.4
12) SR 142.31
13) SR 142.31
14) SR 831.10
15) SGF 836.4
f) werden Renten und andere regelmässige Leistungen des Kindes zur
Hälfte berücksichtigt;
g) werden Unterhaltszahlungen und Unterhaltsvorschüsse vollständig berücksichtigt.
Art. 8
Konkubinat (Art. 6 FamELG 16))
1 Als Konkubinatspartnerin oder Konkubinatspartner im Sinne von Artikel 6
Abs. 1 Bst. a des Gesetzes gelten Personen, die faktisch eine Lebenspartnerschaft führen.
2 Das Konkubinat kann auf der Grundlage der Erklärung der anspruchsberechtigten Person festgestellt werden.
3 Ein Konkubinat wird vermutet, wenn die Personen:
a) ein oder mehrere Kinder zusammen haben oder
b) seit mindestens zwei Jahren zusammenleben.
4 Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner sind einem Ehepaar im
Sinne des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen
zur AHV und IV (ELG) 17) gleichgestellt.
2 Jährliche Ergänzungsleistung
Art. 9
Bemessung (Art. 8 FamELG 18))
1 Massgebend für die Berechnung der jährlichen Leistung sind die während
des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einkünfte sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
2 Für die anspruchsberechtigte Person und die anderen Familienangehörigen,
deren anrechenbare Einkünfte und deren Vermögen aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden können, ist die der letzten Steuerveranlagung
zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine
Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
3 Kann die Person, die eine jährliche Leistung beansprucht, glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung beantragt, wesentlich kleinere anrechenbare Einkünfte erzielen
wird als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so stützt
sich die kantonale AHV-Ausgleichskasse auf die Angaben im Antrag und die
entsprechenden Belege.
16) SGF 836.4
17) SR 831.30
18) SGF 836.4
Art. 10
Anerkannte Ausgaben (Art. 9 FamELG 19))
1 Die Beträge zur Deckung des Lebensbedarfs sind die in Artikel 10 Abs. 1
Bst. a ELG 20) aufgeführten Beträge und werden wie folgt berücksichtigt:
a) für die anspruchsberechtigte Person gemäss Artikel 10 Abs. 1 Bst. a
Ziff. 1 ELG 21);
b) für Familienangehörige unter 11 Jahren gemäss Artikel 10 Abs. 1 Bst. a
Ziff. 4 ELG 22), dabei gilt für das erste Mitglied der volle Betrag; für jedes weitere Mitglied reduziert er sich um einen Sechstel des Betrages
des vorangehenden Mitglieds; der Betrag für das fünfte Mitglied gilt
auch für weitere Mitglieder;
c) für Familienangehörige ab 11 Jahren gemäss Artikel 10 Abs. 1 Bst. a
Ziff. 3 ELG 23), dabei gelten für die ersten zwei Mitglieder der volle Betrag, für zwei weitere Mitglieder je zwei Drittel und für die übrigen
Mitglieder je ein Drittel dieses Betrages.
2 In den Fällen nach Artikel 4 Abs. 2 Bst. c dieses Ausführungsreglements
wird kein Betrag zur Deckung des Lebensbedarfs berücksichtigt.
3 Die übrigen Ausgaben werden in sinngemässer Anwendung von Artikel 10
ELG 24) festgelegt.
4 In Abweichung von Artikel 10 Abs. 3 Bst. f ELG 25) werden Betreuungskosten nicht als anerkannte Ausgaben in die Berechnung einbezogen. Dasselbe
gilt für die Krankheitskosten und die Kosten für die soziale Begleitung, die
zurückerstattet werden.
Art. 11
Anrechenbare Einkünfte (Art. 10 FamELG 26))
1 Ersatzeinkünfte wie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV, werden bei der Berechnung
des hypothetischen Einkommens als Einkünfte berücksichtigt; Ergänzungsleistungen und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge nach Artikel 11 Abs. 1
Bst. h ELG 27) gelten nicht als Ersatzeinkünfte.
19) SGF 836.4
20) SR 831.30
21) SR 831.30
22) SR 831.30
23) SR 831.30
24) SR 831.30
25) SR 831.30
26) SGF 836.4
27) SR 831.30
2 Der Freibetrag von 20 % auf dem Teil, der das hypothetische Einkommen
gemäss Artikel 10 Abs. 1 Bst. a FamELG 28) in Verbindung mit Artikel 11
Abs. 2 FamELG 29) übersteigt, gilt nicht für die Ersatzeinkünfte nach Absatz
1.
3 In Abweichung von Artikel 9a Abs. 1 ELG 30) liegt die Schwelle für das
Reinvermögen bei 100'000 Franken für eine Familie mit einer volljährigen
Person und bei 200'000 Franken für eine Familie mit zwei oder mehr volljährigen Personen.
4 Für die Berechnung des Reinvermögens wird das Vermögen aller Familienangehörigen kumuliert.
Art. 12
Hypothetisches Einkommen (Art. 11 FamELG 31))
1 Als Ausbildung im Sinne von Artikel 11 Abs. 2 FamELG 32) gilt:
a) jede praktische oder theoretische Ausbildung von mindestens 20 Stunden pro Woche (einschliesslich Hausaufgaben) über einen Zeitraum
von mindestens vier Wochen mit dem Ziel, die finanzielle Unabhängigkeit der anspruchsberechtigten Person oder eines Familienangehörigen
zu fördern;
b) jede Massnahme im Rahmen der sozialen Begleitung im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 Bst. e FamELG 33) von mindestens 20 Stunden pro Woche über mindestens vier Wochen.
2 Für die Mutter wird im Monat der Geburt ihres Kindes sowie in den fünf
darauffolgenden Monaten kein hypothetisches Einkommen berücksichtigt.
3 Ein hypothetisches Einkommen wird bei Personen, die das Referenzalter im
Sinne des AHVG 34) erreicht haben, nicht berücksichtigt.
28) SGF 836.4
29) SGF 836.4
30) SR 831.30
31) SGF 836.4
32) SGF 836.4
33) SGF 836.4
34) SR 831.10
3 Vergütung von Kinderbetreuungskosten und Krankheitskosten
Art. 13
Vergütung von Kinderbetreuungskosten (Art. 12 FamELG 35))
1 Vergütet werden die Kosten für die institutionelle Betreuung von Kindern
bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern diese Betreuung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zur Absolvierung einer Ausbildung, für eine Massnahme im Rahmen der sozialen Begleitung oder aufgrund einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung erforderlich ist. Die Kosten für die Betreuung müssen ordnungsgemäss ausgewiesen werden.
2 Die effektiven Kosten für die Betreuung in Einrichtungen wie Tagesfamilien, Kinderhorten und Kindertagesstätten werden gegen Vorlage der Rechnungen bis zur Höhe des Mindesttarifs, der für Einrichtungen gilt, die dem
Gesetz vom 9. Juni 2011 über familienergänzende Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG) 36) unterliegen, vergütet.
3 Sofern sie nicht auf andere Weise vergütet werden und gegen Vorlage der
Rechnungen, werden die Kosten bis zur maximalen Höhe vergütet:
a) 5 Tage pro Woche während 48 Wochen pro Jahr zum Mindesttarif für
Einrichtungen, die dem FBG 37) unterliegen;
b) die bei Tagesfamilienbetreuungen dem Betrag, für eine Betreuung von
12 Stunden pro Tag, 5 Tage pro Woche, während 48 Wochen pro Jahr
entspricht, zum Mindesttarif, der für Einrichtungen gilt, die dem
FBG 38) unterstellt sind.
4 Die Kosten für die ausserschulische Betreuung werden nach dem effektiven
Tarif, der von der Einrichtung in Rechnung gestellt wird, vergütet.
5 Die Vergütung dieser Kosten muss innerhalb von sechs Monaten nach
Rechnungsstellung beantragt werden.
Art. 14
Vergütung von Krankheitskosten (Art. 13 FamELG 39))
1 Die Vergütung von Krankheitskosten übersteigt pro Jahr und pro Familie
den Betrag von 10'000 Franken nicht.
2 Die Vergütung dieser Kosten muss innerhalb von sechs Monaten nach
Rechnungsstellung oder Abrechnung der Krankenkassen beantragt werden.
35) SGF 836.4
36) SGF 835.1
37) SGF 835.1
38) SGF 835.1
39) SGF 836.4
4 Soziale Begleitung
Art. 15
Massnahmen im Rahmen der sozialen Begleitung (Art. 15 Bst. e
FamELG 40))
1 Familienangehörige haben Anspruch auf eine einfache und angemessene
Massnahme, welche die soziale und berufliche Eingliederung fördert.
2 Der Anspruch auf Massnahmen im Rahmen der sozialen Begleitung wird
vom Familienschalter in Form einer mit Rechtsmitteln versehenen Verfügung
mitgeteilt. Die Verfügung legt den Zweck, den Rahmen, die Dauer und das
Budget der gewährten Massnahme fest. Die Kosten der Massnahme, mit Ausnahme der Kosten gemäss den Absätzen 3–5 dieses Artikels, werden gegen
Rechnung übernommen, die der Familienschalter an die kantonale AHV-
Ausgleichskasse adressiert.
3 Die kantonale AHV-Ausgleichskasse vergütet die Kosten für die Fahrt vom
Wohnort zum Ort der Massnahme im Rahmen der sozialen Begleitung.
Grundsätzlich werden die effektiven Kosten berücksichtigt, welche den
Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in der 2. Klasse für
den direktesten Weg entsprechen.
4 Die Rückvergütung für die ausnahmsweise Benützung eines privaten
Motorfahrzeugs im Besitz der anspruchsberechtigten Person oder einer Drittperson richtet sich nach Artikel 3 Abs. 3 Bst. a und b der Verordnung FIND
vom 14. Dezember 2006 über den Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit 41).
5 Die Unterkunftskosten werden nach den in Artikel 11 Abs. 2 AHVV 42) vorgesehenen Pauschalen vergütet. Die Unterkunftskosten werden nur vergütet,
wenn die Familienangehörigen, die eine Massname im Rahmen der sozialen
Begleitung absolvieren, sich während der Woche am Ort der Massnahme aufhalten müssen.
6 Die Vergütung der Kosten gemäss den Absätzen 3–5 muss innerhalb von
sechs Monaten nach Abschluss der Massnahme, auf die sie sich beziehen, beantragt werden.
Art. 16
Periodische Kontrolle (Art. 15 FamELG 43))
1 Die Familienschalter prüfen periodisch, aber mindestens einmal jährlich, ob
eine soziale Begleitung erforderlich ist.
40) SGF 836.4
41) SGF 631.411
42) SR 831.101
43) SGF 836.4
Art. 17
Überwachung (Art. 17 FamELG 44))
1 Das Kantonale Sozialamt wählt jährlich eine Stichprobe von Dossiers aus
und analysiert diese, um die effektive, angemessene und einheitliche Einführung der sozialen Begleitung gemäss Artikel 15 FamELG 45) zu überprüfen.
Art. 18
Mitwirkungspflicht (Art. 18 FamELG 46))
1 Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Artikel 18 FamELG 47) hat
der Familienschalter die kantonale AHV-Ausgleichskasse in Form einer
schriftlichen Mitteilung über die Umstände und Gründe der Verletzung zu informieren.
2 Aufgrund dieser Mitteilung stellt die kantonale AHV-Ausgleichskasse der
anspruchsberechtigten Person eine schriftliche Mahnung zu, in der sie auf die
Rechtsfolgen hinweist und ihr eine angemessene Frist setzt, um ihren Pflichten nachzukommen.
5 Organisation, gemeinsame Bestimmungen und Finanzierung
Art. 19
Geltendmachung des Anspruchs (Art. 19 Abs. 2 FamELG 48))
1 Um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien (Leistungen) geltend zu machen, muss die anspruchsberechtigte Person bei der kantonalen
AHV-Ausgleichskasse ein vollständig ausgefülltes Antragsformular einreichen. Die Geltendmachung dieses Anspruchs obliegt der anspruchsberechtigten Person oder der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter,
die oder der in ihrem oder seinem Namen handelt. Dasselbe gilt im Falle eines Antrags auf Vergütung der Betreuungs- und Krankheitskosten der Leistungsbezügerinnen und -bezüger.
2 Entspricht ein Antrag den Formerfordernissen nicht oder wird er bei einer
nicht zuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und
die Rechtswirkungen des Antrags das Datum massgebend, an welchem er bei
der Post aufgegeben oder bei der nicht zuständigen Stelle eingereicht wurde.
Art. 20
Rückerstattung (Art. 26 FamELG 49))
1 Die anspruchsberechtigte Person und jedes volljährige Familienmitglied
haften solidarisch für die Rückerstattung des gesamten unrechtmässig bezogenen Betrags.
44) SGF 836.4
45) SGF 836.4
46) SGF 836.4
47) SGF 836.4
48) SGF 836.4
49) SGF 836.4
Art. 21 Verrechnung der Vorschussleistungen (Art. 27 FamELG 50))
1 Wurden Leistungen bis zum Erlass einer Verfügung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, über Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung
oder über andere Leistungen der kantonalen oder eidgenössischen Sozialversicherungen gewährt, und werden der anspruchsberechtigten Person oder einer oder einem Familienangehörigen rückwirkend solche Leistungen zugesprochen, so werden diese Leistungen für denselben Zeitraum mit den bereits
erbrachten Vorschussleistungen verrechnet.
2 In diesem Rahmen ist eine Rückerstattung direkt bei der anspruchsberechtigten Person für rechtmässig erbrachte Vorschussleistungen ausgeschlossen.
Art. 22 Gewährleistung einer bestimmungsgemässen Verwendung der
Leistungen (Art. 28 FamELG 51))
1 Personen, die nach Artikel 28 FamELG 52) berechtigt sind, die Auszahlung
von Leistungen an Dritte zu verlangen, haben dies mit dem von der kantonalen AHV-Ausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formular zu tun.
Artikel 20des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 53) wird
der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt an den
Krankenversicherer überwiesen.
Art. 23
Periodische Überprüfung der Dossiers (Art. 29 FamELG 54))
1 Die kantonale AHV-Ausgleichskasse muss periodisch, mindestens aber alle
zwei Jahre, überprüfen, ob die anspruchsberechtigte Person und ihre Familienangehörigen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen weiterhin erfüllen, insbesondere ob sich ihre persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnisse geändert haben.
Art. 24
Observation (Art. 30 FamELG 55))
1 Personen, die nach Artikel 30 FamELG 56) beobachtet werden können, sind
die oder der Anspruchsberechtigte und die Familienangehörigen im Sinne
von Artikel 6 FamELG 57).
50) SGF 836.4
51) SGF 836.4
52) SGF 836.4
53) SR 830.1
54) SGF 836.4
55) SGF 836.4
56) SGF 836.4
57) SGF 836.4
2 Die kantonale AHV-Ausgleichskasse weist im Antragsformular für Leistungen ausdrücklich darauf hin, dass eine Observation möglich ist, wenn Anhaltspunkte für einen ungerechtfertigten Leistungsbezug oder für den Versuch eines ungerechtfertigten Leistungsbezugs vorliegen.
3 Die Observationsmassnahme kann nur mit der Genehmigung der Direktion
der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeordnet werden.
Art. 25
Observationsmassnahmen (Art. 30 FamELG 58))
1 Für Bildaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die
das natürliche menschliche Wahrnehmungsvermögen wesentlich erweitern,
namentlich keine Nachtsichtgeräte.
2 Für Tonaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das
natürliche menschliche Hörvermögen erweitern, namentlich keine Wanzen,
Richtmikrofone und Tonverstärkungsgeräte. Aufzeichnungen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen nicht verwertet werden; sind diese Aufzeichnungen in Bildaufzeichnungen enthalten, so sind die Bildaufzeichnungen ohne die Tonaufzeichnungen dennoch verwertbar.
3 Zur Standortbestimmung sind nur Instrumente zulässig, die nach ihrem bestimmungsgemässen Gebrauch der Standortbestimmung dienen, namentlich
satellitenbasierte Ortungsgeräte. Es dürfen keine Fluggeräte eingesetzt werden.
Art. 26
Ort der Observation (Art. 31 Abs. 1 FamELG 59))
1 Als allgemein zugänglicher Ort gilt öffentlicher oder privater Grund und
Boden, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit diesen
betritt.
2 Ein Ort gilt als nicht von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar, wenn er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Person gehört, insbesondere:
a) das Innere eines Wohnhauses, einschliesslich die von aussen durch ein
Fenster einsehbaren Räume;
b) unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Plätze, Höfe und Gärten, die üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind.
58) SGF 836.4
59) SGF 836.4
Art. 27
Zuständige Behörde (Art. 33 FamELG 60))
1 Unter der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 33 FamELG 61) ist die
kantonale AHV-Ausgleichskasse zu verstehen.
Art. 28
Einsicht in Observationsmaterial (Art. 33 Abs. 3 Bst. a FamELG 62))
1 Informiert die kantonale AHV-Ausgleichskasse die betroffene Person
mündlich in ihren Räumlichkeiten über die Observation, so gewährt sie ihr
Einsicht in das vollständige Observationsmaterial und weist sie darauf hin,
dass sie Kopien des vollständigen Observationsmaterials verlangen kann.
2 Informiert die kantonale AHV-Ausgleichskasse die betroffene Person
schriftlich über die Observation, so gibt sie ihr die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das vollständige Observationsmaterial in ihren Räumlichkeiten. Sie
weist sie darauf hin, dass sie Kopien des vollständigen Observationsmaterials
verlangen kann.
Art. 29
Aktenaufbewahrung (Art. 33 Abs. 3 Bst. b FamELG 63))
1 Die Akten müssen sicher, angemessen und vor schädlichen Einwirkungen
geschützt aufbewahrt werden.
2 Sie müssen durch angemessene bauliche, technische und organisatorische
Massnahmen vor unberechtigten Zugriffen, vor unprotokollierten Veränderungen und vor Verlust geschützt werden.
Art. 30
Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials
(Art. 33 Abs. 3 Bst. b FamELG 64))
1 Die Vernichtung des Observationsmaterials muss kontrolliert und unter
Wahrung der Vertraulichkeit aller in den Observationsmaterialien enthaltenen
Informationen erfolgen.
2 Der Vernichtungsvorgang muss protokolliert werden.
3 Das Observationsmaterial, das unmittelbar im Anschluss an die Observation
nicht als Beweismittel für eine Leistungsänderung benötigt wird, muss innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Verfügung (Art. 43a Abs. 8
ATSG 65)) vernichtet werden. Die Vernichtung muss der observierten Person
schriftlich bestätigt werden.
60) SGF 836.4
61) SGF 836.4
62) SGF 836.4
63) SGF 836.4
64) SGF 836.4
65) SR 830.1
4 Die Akten, die als Beweismittel für eine Leistungsänderung gedient haben,
werden während 10 Jahren nach dem Erlöschen des letzten Leistungsanspruchs aufbewahrt. Sie können danach vernichtet werden, sofern sicher ist,
dass sie nicht mehr für später entstehende Leistungen benötigt werden. Diese
Voraussetzung ist spätestens mit der Vollendung des hypothetischen
150. Lebensjahres der versicherten Person gegeben.
Art. 31
Anforderungen an die Spezialistinnen und Spezialisten, die mit
der Observation beauftragt werden (Art. 33 Abs. 3 Bst. c Fam-
ELG 66))
1 Die Anforderungen an die kantonalen Inspektorinnen und Inspektoren ergeben sich aus der Gesetzgebung über die Sozialhilfe.
Art. 32
Art. 34und Art. 32 Finanzielle Deckung (
35 FamELG 67))
1 Der Staat bevorschusst der kantonalen AHV-Ausgleichskasse die von ihr
auszuzahlenden Leistungen und die bei der Anwendung des Gesetzes entstehenden Kosten.
66) SGF 836.4
67) SGF 836.4
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.10.2025 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2025_081
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 28.10.2025 01.01.2026 2025_081