1 Die Unverletzlichkeit des Eigentums ist durch die Kantonsverfassung, Artikel 10, gewährleistet.
2 Der Regierungsrat kann jedoch Rechte, die der Durchführung eines öffentlichen, dem allgemeinen Interesse dienenden Werkes entgegenstehen, auf
dem Wege der Enteignung für den Kanton erwerben.
3 Das Enteignungsrecht steht in gleicher Weise auch den Korporationen Uri
und Ursern, sowie den Gemeinden (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden) zu.
4 Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit
es zur Erreichung des vorgesehenen Zweckes notwendig ist. Vorbehalten
bleibt die Ausdehnung einer Enteignung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1.
Artikel 2
1 Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden:
1. für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb, sowie
für die künftige Erweiterung öffentlicher Werke
2. für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe
3. für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu
sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
4. für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind
Artikel 3
1 Gegenstand der Enteignung können dingliche Rechte an Grundstücken,
sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner
die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung
betroffenen Grundstückes sein.
2 Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. Eine vorübergehende Enteignung darf höchstens für die
Dauer von 5 Jahren erfolgen.
Artikel 4
1 Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen:
1. auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Unternehmen des
Enteigners nicht notwendig ist
2. auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne
die Hauptsache nutzbringend verwendet werden können
2 Den Pfandgläubigern, deren Rechte durch die Trennung gefährdet werden,
stehen die gesetzlichen Sicherungsbefugnisse zu (Artikel 808 / 811 ZGB).
Artikel 5
1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die
bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht
oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung
des Ganzen verlangen.
2 Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes
verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.
3 Der Enteignete hat dieses Ausdehnungsbegehren gleichzeitig mit der Anmeldung der Entschädigungsforderung zu stellen.
Artikel 6
1 Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr
als einen Viertel vom Werte desselben ausmacht.
2 Will der Enteigner von diesem Rechte Gebrauch machen, muss er spätestens bei der Schätzungsverhandlung das Begehren stellen, dass auch der
Wert des Restes geschätzt werde.
3 Der Enteigner hat innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung die Ausübung des Ausdehnungsrechtes dem Enteigneten
schriftlich mitzuteilen, ansonst dasselbe erlischt.
Artikel 7
1 Innert 20 Tagen, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in
Rechtskraft erwachsen ist, kann der Enteigner, sofern er nicht schon die vorzeitige Besitzeszuweisung verlangt hatte, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten.
2 Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen
Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schätzungskommission anzubringen; sie verjährt innert Jahresfrist seit der erfolgten Verzichterklärung.
3 Die im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen. Die Löschung erfolgt auf Kosten des Enteigners.
Artikel 8
1 Die Grundeigentümer müssen nach vorangegangener Anzeige und Orientierung zulassen, dass zur Vorbereitung eines Werkes, für welches das Enteignungsrecht besteht, Handlungen auf ihren Grundstücken vorgenommen
werden wie Vermessungen, Aussteckungen usw.
2 Der Enteigner haftet für den aus vorbereitenden Handlungen entstandenen
Schaden. Die Festsetzung des Schadens erfolgt auf Kosten des Enteigners
endgültig durch die Schätzungskommission.
2 Festsetzung der Entschädigung
Artikel 9
1 Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
2 Die Entschädigung ist in Geld als Kapitalzahlung, ausnahmsweise als wiederkehrende Leistung, zu entrichten.
3 In besonderen Fällen, wie bei Enteignung von grösseren Kulturlandflächen,
Wasser und Wasserkraft, bei der Störung von Wegverbindungen, Leitungen
und dgl. kann die Entschädigung in Form von Realersatz festgesetzt werden.
Artikel 10
1 Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner
Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
1. der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes
1a. * für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das
bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) das Dreifache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB
2. wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teiles sich vermindert
3. alle weiteren, dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen
Artikel 11
1 Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
2 Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit
wird, ist deren Wert abzuziehen.
Artikel 12
1 Bei der Schätzung des Verkehrswertes sind die auf dem Grundstück lastenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, sowie die im
Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte zu berücksichtigen.
Artikel 13
1 Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles
insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus
dem Werk des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.
2 Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussenden
Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem
verbleibenden Teile erhalten geblieben wären.
Artikel 14
1 Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung und für
die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten
der aus ihrer Beschränkung oder aus ihrem Erlöschen entstehende Schaden
angemessen zu vergüten.
2 Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht
vorgemerkt sind, Ersatz für allen nachgewiesenen Schaden verlangen, der
ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer Verträge entsteht.
Artikel 15
1 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an
Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie haben das Recht zur selbständigen Antragstellung, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte in Frage kommen kann.
2 Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für
den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsrechtes erwächst.
3 Vorverfahren
Artikel 16
1 Der Enteigner hat über das zu errichtende Werk Pläne zu erstellen, aus denen Zweck, Art, Umfang und Lage des Werkes, die notwendigen Sicherheitszonen, sowie die zur Wahrung der öffentlichen Interessen vorgesehenen Vorkehren ersichtlich sind.
2 Ausserdem hat der Enteigner einen Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle zu erstellen, in der die zu enteignenden Grundstücke mit Angabe ihrer Eigentümer, der Flächenmasse, sowie der aus dem Grundbuch ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen Rechte verzeichnet sind.
3 Allfällig vorgesehene Terrainänderungen und Hochbauten sind im Gelände
zu profilieren.
Artikel 17
1 Wenn es sich nur um einen oder um eine verhältnismässig kleine Anzahl
von Beteiligten handelt, die genau bestimmt sind, so hat der Enteigner an alle Betroffenen persönliche Anzeigen zu richten, die enthalten sollen:
1. Grund der Enteignung, sowie Zweck, Art und Lage des zu erstellenden Werkes (Pläne etc.)
2. die Mitteilung des in Anspruch genommenen Rechtes
3. die Mitteilung, dass innert 20 Tagen seit dem Empfang der Anzeige
beim Regierungsrat anzumelden sind:
a) Einsprachen gegen die Enteignung
b) Begehren, die eine Planänderung bezwecken, insbesondere
auch Ausdehnungsbegehren
c) Entschädigungsforderungen
2 Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Artikel 18
1 Sofern die Voraussetzungen von Artikel 17 nicht erfüllt sind, muss das Enteignungsbegehren in seinem ganzen Umfange im Amtsblatt ausgekündigt
werden mit der Aufforderung, allfällige Forderungen, Einsprachen und sonstige Begehren innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich einzureichen.
2 Die Enteignungsakten sind in diesen Fällen auf der betreffenden Gemeindekanzlei zur allgemeinen Einsicht öffentlich aufzulegen.
Artikel 19
1 Auf Einsprachen gegen die Enteignung, Planänderungs- und Ausdehnungsbegehren der Betroffenen, die nach Ablauf der Anmeldefrist eingehen,
wird nur dann eingetreten, wenn die Einhaltung der Frist wegen unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war und mit der Ausführung des Werkes
noch nicht begonnen wurde.
2 Entschädigungsforderungen können dagegen nach Ablauf der Anmeldefrist
und nach Durchführung des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht
werden, wenn:
1. ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm die Geltendmachung
seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich war
2. der Bestand eines Rechtes dem Berechtigten nachweislich erst später zur Kenntnis gelangt oder wenn vom Enteigner entgegen dem
aufgelegten Plan und Verzeichnis ein Recht in Anspruch genommen
oder geschmälert wird
3. eine im Zeitpunkt der Auflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang
vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau
oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches
einstellt
3 In den unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Fällen müssen die Entschädigungsforderungen innert 20 Tagen seit Wegfall des Hindernisses oder seit
Kenntnis des Rechtes angemeldet werden, ansonst sie verwirkt sind. In dem
unter Ziffer 3 erwähnten Falle beträgt die Verwirkungsfrist ein Jahr seit
Kenntnis der Schädigung.
Artikel 20
1 Ist eine Korporation oder eine Gemeinde Enteigner, so stellt der Regierungsrat die Einsprachen sowie die Planänderungs- und Ausdehnungsbegehren nebst den Entschädigungsforderungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist dem Enteigner zur Vernehmlassung zu.
2 Mit seiner Vernehmlassung hat der Enteigner die gesamten in Artikel 16
genannten Enteignungsakten dem Regierungsrate einzureichen.
3 Es kann in besonderen Fällen eine mündliche Verhandlung angeordnet
werden.
4 Der Regierungsrat hat hierauf die Frage des Enteignungsrechtes sowie der
Plangenehmigung oder allfälliger Planänderung sowohl bei Enteignungen zu
Kantons- wie auch Korporations- und Gemeindezwecken zu entscheiden. *
5 Nach rechtskräftiger Erledigung des Plangenehmigungs- und Einspracheverfahrens sind die gesamten Akten an die Schätzungskommission zu überweisen. *
Artikel 21
1 Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage bzw. vom Tage
der Zustellung der Anzeige an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Enteignungsbann).
2 Auf Begehren des Enteigners hat der Regierungsrat bei den von der Enteignung betroffenen Grundstücken eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vormerken zu lassen.
Artikel 22
1 Die zu leistenden Entschädigungen sind vom Beginn des Enteignungsbannes an zu 4 Prozent zu verzinsen.
2 Bestand und Höhe des weitern Schadens werden gleichzeitig mit der Entschädigungsforderung für die Enteignung festgesetzt.
4 Schätzungsverfahren
Artikel 23
1 Vorgängig der Schätzung ist eine Einigung unter den Parteien anzustreben. Die Einigungsverhandlung kann der Präsident der Schätzungskommission allein oder gemeinsam mit der Kommission durchführen.
2 Kann in Bezug auf Ausdehnungsbegehren und Entschädigungsforderungen eine gütliche Verständigung nicht erzielt werden, so entscheidet über
diese Streitigkeiten die kantonale Schätzungskommission. Sie setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und 2 Mitgliedern sowie 2 Ersatzmännern.
3 Wahlbehörde ist das Obergericht. *
4 Es ist Sache der Schätzungskommission, mit der Protokollführung sowie
Ausfertigung ihrer Entscheide eines ihrer Mitglieder zu bezeichnen oder
einen besonderen Sekretär hiefür zuzuziehen.
5 Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit sowie über Ausstandsfragen.
Artikel 24
1 Die Schätzungskommission entscheidet insbesondere über:
1. Art und Höhe der Entschädigung
2. Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zubehör
3. Begehren um Ausdehnung der Enteignung
4. Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher oder nachbarrechtlicher Interessen ergeben
5. neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt
6. Entschädigungsklagen beim Verzicht auf die Enteignung
7. Festsetzung des Schadens bei vorbereitenden Handlungen
8. Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann
9. Bestand bestrittener Rechte, sofern die Parteien dies ausdrücklich
verlangen
10. Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen
11. Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren
Artikel 25
1 Zur Verhandlung hat der Präsident die Parteien unverzüglich vorzuladen
mit der Androhung, dass Verhandlungen und Augenschein auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werden. Die Mitteilung hat mindestens 10 Tage vorher
zu erfolgen.
2 Vorgeladen werden auch die von der Enteignung Betroffenen, die keine
Eingabe gemacht haben, deren Rechte aber aus der Grunderwerbstabelle
hervorgehen.
3 Die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten werden nur
dann vorgeladen, wenn sie innert der Anmeldefrist ein diesbezügliches Begehren gestellt haben.
4 Die Schätzungskommission entscheidet auf Grund einer mündlichen Parteiverhandlung und in der Regel nach Vornahme eines Augenscheines.
5 Der Präsident kann einen Schriftenwechsel anordnen.
6 Wenn die Schätzer in ihrem Befund abweichen, so steht dem Präsidenten
der Stichentscheid oder innerhalb des höheren oder tieferen Ansatzes die
freie Entscheidung zu.
Artikel 26
1 Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird,
bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist
zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung,
dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird.
Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2 Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid
auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheimstellen.
Artikel 27
1 Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung
der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen
machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen
abhören.
2 Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Offizial-Maxime).
Artikel 28
1 Die Verhandlungen und der Entscheid der Schätzungskommission werden
in einem Protokoll zusammengefasst.
2 Führt eine Verhandlung nicht zum Entscheid oder werden Zeugen abgehört oder erscheint es sonst als notwendig, so wird ein gesondertes Verhandlungsprotokoll geführt.
Artikel 29
1 Vom Entscheid der Schätzungskommission ist jeder Partei und denjenigen
der Nebenparteien, die im Verfahren Anträge gestellt haben, durch eine Abschrift Kenntnis zu geben.
2 Die Entscheide über zusammenhängende Fälle sind, soweit als möglich,
gleichzeitig zuzustellen.
Artikel 31 Artikel 30 *…
1 Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens verlangen,
dass ihn die Schätzungskommission nach vorgenommenem Augenschein
und nach Anhören des Abtretungspflichtigen zur sofortigen Besitzergreifung
oder zur Ausübung des Rechtes vor Bezahlung der Entschädigung ermächtigt, wenn er nachweist, dass sonst für den Enteigner bedeutende Nachteile
entstehen würden.
2 Dem Gesuch ist zu entsprechen, wenn die Schätzung trotz der Besitzergreifung möglich ist oder durch geeignete Massnahmen (Photographien,
Skizzen und dgl.) gesichert werden kann. Diese Massnahmen sind von der
Kommission anzuordnen.
3 Der Enteignete kann eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, die
nach Massgabe der Bestimmungen von Artikel 38 verteilt wird. Auf alle Fälle
ist vom Tage der Besitzergreifung an ein allfälliger Schaden zu ersetzen.
4 Mit dem rechtskräftigen Beschluss über die vorzeitige Besitzeseinweisung
gehen Nutzen, Schaden und Gefahr auf den Enteigner über.
5 … *
5 Rechtsmittel
Artikel 32 *…
Artikel 33 *
1 Die Entscheidungen der Schätzungskommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das Verfahren
richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege
(RB 2.2345).
Artikel 34–36 * …
6 Vollzug
Artikel 37
1 Die Entschädigung für die Enteignung ist innert 20 Tagen nach ihrer
rechtskräftigen Feststellung zu entrichten.
Artikel 38
1 Die Entschädigung für die Enteignung eines Grundstückes, eines beschränkten dinglichen Rechtes, sowie für den Minderwert des verbleibenden
Teiles des Grundstückes sind zuhanden des Berechtigten beim Grundbuchamt zu deponieren. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigung rechtskräftig feststellen.
2 Das Grundbuchamt hat das sogenannte Pfandentlassungsverfahren nach
den Vorschriften des Zivilrechtes durchzuführen.
3 Der Ersatz für die weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile sowie
die Entschädigungen an Mieter und Pächter sind unmittelbar an die Berechtigten zu leisten.
Artikel 39
1 Durch die Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das
Eigentum am enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungswege
eingeräumte Recht an einem Grundstück.
2 Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen Rechte, auch wenn
sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind. Vorbehalten bleiben die
Rechte auf nachträgliche Geltendmachung einer Entschädigungsforderung
gemäss Artikel 19 Absatz 2 und 3.
3 Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die durch
Parteivereinbarung festgesetzt wurde, sofern diese Vereinbarung schriftlich
genau abgefasst und durch die Parteien unterzeichnet ist.
Artikel 40
1 Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Entrichtung der Entschädigung
und der allfällig nötigen Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb im
Grundbuch eingetragen werde.
7 Rückforderungsrecht
Artikel 41
1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf
verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen
Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen, wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen
Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet
werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.
2 Das Rückforderungsrecht kann vom früheren Eigentümer und von seinen
Erben geltend gemacht werden (Artikel 24 Ziffer 11), bei einer Teilenteignung oder Enteignung einer Dienstbarkeit jedoch nur dann, wenn sie noch
Eigentümer des Restgrundstückes oder des herrschenden Grundstückes
sind.
Artikel 42
1 Der Enteigner muss es dem Rückforderungsberechtigten anzeigen, wenn
er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zwecke verwenden will,
für den das Enteignungsrecht nicht besteht.
2 Kann infolge schuldhafter Unterlassung der Anzeige das Rückforderungsrecht nicht mehr ausgeübt werden, so wird der Enteigner dem Berechtigten
schadenersatzpflichtig.
Artikel 43
1 Das Rückforderungsrecht erlischt nach Ablauf von 3 Monaten, seitdem der
Berechtigte die Anzeige erhalten hat, oder, wenn sie unterblieb, seitdem die
Veräusserung oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jedenfalls aber mit Ablauf von 3 Jahren seit der Veräusserung oder anderweitigen
Verwendung.
Artikel 44
1 Das enteignete Recht ist in dem Zustande zurückzugeben, in dem es sich
bei der Rückforderung befindet.
2 Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann der
frühere Zustand nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten wieder hergestellt werden, so ist der Rückfordernde pflichtig, einen Mehrwert angemessen zu vergüten; er hat aber auch Anspruch auf Abzug eines Minderwertes von seiner Leistung.
3 Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner wegnehmen, soweit es
ohne Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist.
Artikel 45
1 Innert 3 Monaten seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Pflicht zur Rückübertragung und der Höhe der Gegenleistung hat
der Rückfordernde diese zu bezahlen.
2 Die Nichtbeachtung dieser Frist hat den Verlust des Rückforderungsrechtes zur Folge.
Artikel 46
1 Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien
über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die
Schätzungskommission.
8 Verschiedene Vorschriften