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9 provisions
§ 1
Allgemeines
1 Die Aufgaben der öffentlichen Hand im Bereich der Kranken- und Betagtenpflege haben in der Vergangenheit Kanton und Landgemeinden gemeinsam wahr genommen.
2 Während für die Aufgabenteilung im Bereich der spitalexternen Kranken- und Betagtenpflege sowie
für die Pflegebeiträge zu Hause klare gesetzliche Bestimmungen bestehen, fehlen diese im Bereich der
Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und bei der Pflegeberatung.
3 Dieser Vertrag regelt die Zuständigkeit von Kanton und Einwohnergemeinden bei der Planung des
Angebots an Pflegeheimplätzen und bei der Pflegeberatung. An Stelle der fehlenden Einwohnergemeinde Basel übernimmt der Kanton deren Aufgaben stellvertretend.
§ 2
Bedarfsplanung
1 Der Kanton ist zuständig für die Erstellung einer kantonalen Bedarfsplanung gemäss Krankenversicherungsgesetz (Rahmenplan) zur Bereitstellung von genügend Pflegeheimbetten im Kanton Basel-
Stadt. Diesen Rahmenplan erarbeitet er nach Rücksprache mit den Landgemeinden.
2 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Bereitstellung von genügend Pflegeheimbetten in
ihrem Gemeindegebiet. Dabei nehmen sie ihre Planung nicht nur nach den eigenen Bedarfsabklärungen vor, sondern orientieren sich am kantonalen Rahmenplan.
3 Kanton und Landgemeinden informieren sich gegenseitig über ihre Abklärungen und die beabsichtigten Massnahmen.
§ 3
Finanzielle Beiträge an bauliche Massnahmen
1 Gemäss bisheriger Praxis kann der Kanton finanzielle Beiträge an Neubauten und grössere Umbauten
sowie Liegenschaftsbeiträge leisten. Dies gilt auch für Institutionen in den Landgemeinden.
2 Die Landgemeinden haben in der Vergangenheit freiwillige Beiträge an Heime in ihren Gemeinden
geleistet. Dies können sie auch in Zukunft tun.
3 Eine Überprüfung dieser Regelung ist im Rahmen der Gespräche betreffend Aufgaben- und Steuer -
aufteilung zwischen Kanton und Landgemeinden grundsätzlich möglich.
§ 4
Aufsicht
1 Die betriebliche Aufsicht über die Pflegeheime bleibt für den ganzen Kanton Basel-Stadt beim
Kanton.
2 Die Aufsicht des Kantons erstreckt sich auch auf die Überprüfung der Pflegestufen der Patientinnen
und Patienten in den Pflegeheimen.
1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 15./17. 1. 2002. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
2) Jetzt: Gesundheitsdepartement.
§ 5 Planung Pflegeheimplätze: Vertrag BeE 329.400
Pflegeberatungsstelle
1 Die Einwohnergemeinden übernehmen mit Inkrafttreten dieses Vertrags die Pflegeberatung für ihre
Einwohner und Einwohnerinnen. Diese umfasst die Beratung der Betagten und deren Angehörigen,
die Pflegebedarfsabklärung, die Vermittlung von Pflegeplätzen und die Kontrolle des maximal zulässigen Umfangs an Spitexleistungen.
2 Die Pflegeheime arbeiten mit der Pflegeberatungsstelle ihrer Standortgemeinde zusammen. Die Pflegeberatungsstelle ist bei der Belegung freier Heimplätze federführend.
§ 6
Koordination
1 Das Amt für Alterspflege und die Landgemeinden stehen miteinander im Kontakt und koordinieren
die Aufgaben der Pflegeberatungsstelle. Sie entwickeln gemeinsame Arbeitsgrundsätze und regeln die
Zusammenarbeit.
§ 7
Kosten
1 Die Kosten für ihre Pflegeberatungsstelle tragen die Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen.
2 Die Finanzierung der individuellen Pflegebeihilfen durch den Kanton bzw. durch die Landgemeinden
richtet sich entsprechend den gesetzlichen Grundlagen über die Ergänzungsleistungen und Beihilfen
nach dem Wohnsitzprinzip (vgl. § 11 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG 3)). Muss
eine betagte Person mangels Angebot eines Pflegeheimplatzes am eigenen Wohnort in ein Pflegeheim
ausserhalb der Wohngemeinde eintreten, so gilt dies nicht als Wohnsitzverlegung. In Anlehnung an
die interkantonale Regelung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen finanziert in diesem
Fall die Herkunftsgemeinde die Pflegebeihilfe. Das Amt für Alterspflege, das Amt für Sozialbeiträge
und die Landgemeinden regeln den Vollzug in einer ergänzenden Vereinbarung.
§ 8
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Er wird vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an für fünf
Jahre fest abgeschlossen. Danach erneuert sich der Vertrag stillschweigend auf unbestimmte Zeit.
2 Jeder Vertragspartner kann den Vertrag mit eingeschriebenem Brief an die beiden anderen Vertrags -
parteien künden. Eine Kündigung durch einen der drei Vertragspartner hat die allseitige Auflösung des
Vertrags zur Folge. Die Kündigung ist erstmals auf das Ende der ersten Vertragsdauer von fünf Jahren
möglich. Danach kann der Vertrag auf Ende eines Kalenderjahres gekündet werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate.
§ 9
Schlussbestimmungen
1 Dieser Vertrag wird in sechs Exemplaren ausgefertigt, wovon jede Partei zwei Exemplare erhält.
Basel, den 17. Januar 2002
Sanitätsdepartement Basel-Stadt
Der Departementsvorsteher: Dr. Carlo Conti
Der Departementssekretär: Andreas Faller
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zur Kenntnis genommen am 22. Januar 2002.
Riehen, den 15. Januar 2002
Gemeinderat Riehen
Der Gemeindepräsident: Michael Raith
Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli
3) SG 832.700.
Planung Pflegeheimplätze: Vertrag BeE 329.400
Bettingen, den 15. Januar 2002
Gemeinderat Bettingen
Der Gemeindepräsident: Dr. Peter Nyikos
Der Gemeindeverwalter: Raymond Schmid
Planung Pflegeheimplätze: Vertrag BeE 329.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.01.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung KB 09.02.2002
Planung Pflegeheimplätze: Vertrag BeE 329.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.01.2002 01.07.2002 Erstfassung KB 09.02.2002