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36 provisions
Art. 1
Gegenstand der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, die Partei dieser Vereinbarung sind, sowie zwischen diesen Kantonen und den beteiligten Bundesstellen im Bereich der Polizeitechnik und
-informatik (PTI).
2 Sie regelt insbesondere die Gründung und die Arbeitsweise der Körperschaft «PTI Schweiz».
3 Zur PTI gehören insbesondere:
a. polizeiliche Einsatzmittel;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
b. Informatiklösungen, die insbesondere der Kommunikation sowie
der gemeinsamen Verwaltung und dem Austausch von Daten zur
Erfüllung von Polizeiaufgaben und damit verwandten öffentlichen
Aufgaben dienen.
Art. 2
Grundsätze der Zusammenarbeit
1 Die Parteien dieser Vereinbarung streben eine Harmonisierung der
PTI und, wo es angezeigt ist, deren gemeinsame Bereitstellung an.
2 PTI Schweiz und ihre Partner, insbesondere die Parteien dieser Vereinbarung, sorgen für die gegenseitige Information und die gegenseitige
Abstimmung der Tätigkeiten, insbesondere was Beschaffungstätigkeiten, die Informatikarchitektur, den Datenschutz und die Informationssicherheit betrifft. Zu diesem Zweck sorgen sie insbesondere dafür, dass
ihre Behörden aller Stufen sowie die Organe von PTI Schweiz:
a. einander frühzeitig über laufende und über geplante Vorhaben informieren;
b. geplante und laufende Vorhaben auf ihre Relevanz für die betroffenen Anwendungen und Systeme von PTI Schweiz sowie von
Bund und Kantonen prüfen und bei der Führung eigener Projekte
die Interessen der anderen Stellen berücksichtigen.
2 Körperschaft PTI Schweiz
Art. 3
Rechtsform und Zweck
1 PTI Schweiz ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Stadt Bern.
2 Sie dient der Harmonisierung und der gemeinsamen Bereitstellung der
PTI. Ihre Tätigkeiten können insbesondere die Planung, Beschaffung,
Implementierung, Weiterentwicklung und den Betrieb von Produkten der
PTI umfassen.
3 Sie erbringt ihre Leistungen primär für die Parteien dieser Vereinbarung.
4 Sie kann ihre Produkte gestützt auf Vereinbarungen weiteren Nutzern
zur Verfügung stellen, nämlich:
a. schweizerischen Gemeinwesen sowie dem Fürstentum Liechtenstein und deren gemeinsamen Organisationen;
b. dezentralen Verwaltungseinheiten der Gemeinwesen nach Buchstabe a sowie Privaten, die zur Erfüllung von Polizeiaufgaben beigezogen werden oder denen polizeinahe öffentliche Aufgaben
übertragen sind, soweit diese die Produkte für die Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben benötigen.
5 Sie verfolgt ausschliesslich öffentliche Interessen zugunsten der
Gemeinwesen.
6 Sie arbeitet mit ausländischen Organisationen mit entsprechendem
Zweck zusammen.
Art. 4
Organe
1 Die Organe von PTI Schweiz sind:
a. die strategische Versammlung;
b. der strategische Ausschuss;
c. die operative Versammlung;
d. der operative Ausschuss;
e. der Leistungserbringer;
f. die Fachgruppen;
g. die Revisionsstelle.
2 Bei der Besetzung der Organe ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass
die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.
3 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der Organe gemäss Abs. 1
Bst. b, d, e sowie der Revisionsstelle (Abs. 1 Bst. g) beträgt vier Jahre.
Art. 5
Verhältnis zwischen den Organen
1 Die strategische Versammlung hat die Aufsicht über den strategischen
Ausschuss und die Oberaufsicht über die anderen Organe.
2 Der strategische Ausschuss hat die Aufsicht über die operative Versammlung, diese über den operativen Ausschuss und dieser über den
Leistungserbringer sowie die Fachgruppen.
3 Jedes Aufsichtsorgan kann insbesondere:
a. zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben die untergeordneten Organe mit Vorarbeiten beauftragen;
b. den untergeordneten Organen Weisungen über die Erfüllung ihrer
eigenen Aufgaben erteilen.
4 Das beaufsichtigte Organ kann seinem Aufsichtsorgan Anträge stellen.
5 Die beiden Ausschüsse bereiten die Geschäfte ihrer jeweiligen Versammlung vor und berufen die Versammlungen ein.
6 Die Fachgruppen können dem Leistungserbringer Anträge zuhanden
der Ausschüsse und der Versammlungen stellen.
7 Die Revisionsstelle ist von den anderen Organen unabhängig.
Art. 6
Strategische Versammlung
1 Die strategische Versammlung ist das oberste Organ von PTI
Schweiz.
2 Ihre Mitglieder sind die kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und
-direktoren, deren Kantone Parteien dieser Vereinbarung sind, die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD sowie die Präsidentin oder der
Präsident der Konferenz der Städtischen Sicherheitsdirektorinnen und
-direktoren (KSSD).
3 Die strategische Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Art. 7
Strategischer Ausschuss
1 Der strategische Ausschuss ist das strategische Führungsorgan von
PTI Schweiz.
2 Er besteht aus:
a. zwei Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD);
b. der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der KKJPD;
c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Konferenz der kantonalen
Polizeikommandantinnen und -kommandanten (KKPKS);
d. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und des Eidgenössischen
Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS).
3 Die strategische Versammlung wählt die kantonalen Mitglieder sowie
die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den
Vizepräsidenten. Der Bundesrat wählt die Vertreterinnen und Vertreter
des Bundes.
Art. 8
Operative Versammlung
1 Die operative Versammlung ist das oberste Organ von PTI Schweiz in
Bezug auf Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der strategischen Organe fallen; die Aufsicht durch die strategischen Organe bleibt
vorbehalten.
2 Ihre Mitglieder sind:
a. die Kommandantinnen und Kommandanten der Kantonspolizeien,
deren Kantone Parteien dieser Vereinbarung sind;
b. die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei Zürich,
sofern der Kanton Zürich Partei dieser Vereinbarung ist;
c. die Präsidentin oder der Präsident der Schweizerischen Vereinigung Städtischer Polizeichefs (SVSP);
d. die Direktorin oder der Direktor des Schweizerischen Polizei-
Instituts (SPI);
e. die Direktorinnen oder Direktoren des Bundesamts für Polizei
(fedpol), des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS) und
der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).
3 Hat dieselbe Person zwei Rollen nach Absatz 2, vertritt sie in der operativen Versammlung nur eine von beiden Behörden. Die strategische
Versammlung wählt eine andere Person zur Vertretung der anderen Behörde.
4 Die operative Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Art. 9
Operativer Ausschuss
1 Der operative Ausschuss ist das operative Steuerungsorgan von PTI
Schweiz.
2 Er erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen
sind.
3 Er setzt sich zusammen aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; sie oder er muss Mitglied
der KKPKS sein;
b. einer Finanzexpertin oder einem Finanzexperten;
c. einer Juristin oder einem Juristen.
d. je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
1. der Polizeikonkordate Concordat de coopération policière
de Suisse romande et du Tessin (CCPC RBT), Polizeikonkordat Nordwestschweiz (PKNW), Zentralschweizer Polizeikonkordat (ZPK) und Polizeikonkordat der Ostschweizer
Polizeikorps (ostpol),
2. der Kantone Bern, Zürich und Tessin,
3. der Stadt Zürich,
4. der Schweizerischen Vereinigung Städtischer Polizeichefs
(SVSP),
5. des Programms Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (HIS).
e. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD, des EFD und
des VBS.
4 Die Mitglieder nach Absatz 3 Buchstaben b und c können Privatpersonen sein.
5 Die Mitglieder werden von der operativen Versammlung gewählt. Ausgenommen sind die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes; diese
werden vom Bundesrat gewählt. Die operative Versammlung wählt zudem die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder
den Vizepräsidenten.
Art. 10
Leistungserbringer
1 Der Leistungserbringer ist für die Umsetzung der Beschlüsse der übergeordneten Organe zuständig.
2 Er wird von einer Geschäftsleiterin oder einem Geschäftsleiter geleitet.
Diese oder dieser wird von der operativen Versammlung gewählt.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie das weitere Personal werden mit einem Arbeitsvertrag direkt von PTI Schweiz angestellt oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen PTI Schweiz und einem Gemeinwesen von diesem gestellt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für
PTI Schweiz unterstehen sie in beiden Fällen der Hierarchie gemäss
dieser Vereinbarung und dürfen keine Weisungen des Gemeinwesens
entgegennehmen.
4 Für den Abschluss der Vereinbarung mit dem Gemeinwesen ist der
strategische Ausschuss zuständig; dieser unterbreitet sie vorgängig der
strategischen Versammlung zur Genehmigung.
Art. 11
Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer
Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des Obligationenrechts1).
durch.
2 Sie wird von der strategischen Versammlung gewählt.
3 Wenn möglich wird die Finanzkontrolle einer Partei dieser Vereinbarung gewählt.
4 Die Wiederwahl ist zulässig.
1) SR 220
Art. 12
Fachgruppen
1 Der operative Ausschuss setzt für die Bereiche Polizeitechnik und Polizeiinformatik je eine Fachgruppe ein. Er kann bei Bedarf weitere Fachgruppen einsetzen.
2 Er wählt die Mitglieder der Fachgruppen auf Vorschlag der Leistungsbezüger.
3 Die Fachgruppen setzen sich aus Fachleuten zusammen. Diese werden von den Leistungsbezügern gestellt. Bei Bedarf können weitere
Fachleute beigezogen werden.
4 Die Fachgruppen vertreten die gemeinsamen Interessen der Leistungsbezüger und fördern die Zusammenarbeit unter diesen.
Art. 13
Beschlussfassung in den Versammlungen und Ausschüssen
1 In der strategischen Versammlung entfallen auf jeden Kanton zwei
Stimmen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD und die Präsidentin oder der Präsident der KSSD haben je eine Stimme. In der operativen Versammlung und in beiden Ausschüssen hat jedes Mitglied
eine Stimme.
2 Die Versammlungen und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist.
3 Sachentscheide der Versammlungen und der Ausschüsse bedürfen
der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
4 Ein Sachentscheid der strategischen Versammlung kommt nicht zustande, wenn ihn das EJPD ablehnt.
5 Bei Entscheiden der Versammlungen über ein Produkt sind nach dem
folgenden Zeitpunkt nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, deren
Gemeinwesen sich am Produkt beteiligen:
a. bei Produkten von nationaler und strategischer Bedeutung: nach
der Verabschiedung des Projektauftrags;
b. bei den übrigen Produkten: nach dem Abschluss der Vorstudien.
6 An der Beschlussfassung über Produkte, an denen der Bund sich nicht
beteiligt, nehmen seine Vertreterinnen und Vertreter in allen Organen
nur mit beratender Stimme teil, und das EJPD kann einen Entscheid
nicht nach Absatz 4 ablehnen.
7 Bei Wahlen besetzt das Wahlorgan jeden Sitz einzeln. Es ist die kandidierende Person gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen.
Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.
8 Das Stimmrecht in den Versammlungen und Ausschüssen kann nur
von den gewählten beziehungsweise in dieser Vereinbarung bestimmten Personen ausgeübt werden. Eine Stellvertretung durch ein anderes
Mitglied des betreffenden Organs ist zulässig.
9 Beschlüsse können über elektronische Kommunikationsmittel gefasst
werden, insbesondere an Telefon- oder Videokonferenzen. Schriftliche
Beschlussverfahren sind zulässig, wenn kein Mitglied eine Beratung
verlangt. Es gelten die allgemeinen Mehrheitsregeln.
Art. 14
Geschäfts- und Finanzreglement
1 Die strategische Versammlung erlässt für die Organe von PTI Schweiz
ein Geschäftsreglement und ein Finanzreglement.
2 Das Geschäftsreglement und das Finanzreglement enthalten die notwendigen Bestimmungen namentlich zu den folgenden Gegenständen:
a. Organisation, Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der einzelnen Organe;
b. Verhältnis zwischen den Organen (Art. 5);
c. Einberufung und Traktandierung von Versammlungen und Ausschüssen;
d. internes Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagement;
e. Budgetierung, Finanzplan und überjährige Finanzierungen.
Art. 15
Zeichnungsberechtigung und Handelsregistereintrag
1 Die operative Versammlung bestimmt die zur Vertretung von PTI
Schweiz befugten Personen. Sie erteilt nur Kollektivunterschrift zu zweien.
2 PTI Schweiz wird in das Handelsregister eingetragen.
3 Die zur Vertretung befugten Personen sowie die Mitglieder beider Ausschüsse werden ins Handelsregister eingetragen.
3 Strategische Führung
Art. 16
1 Die strategische Versammlung legt die Ziele und die Strategie von PTI
Schweiz und rollend einen Masterplan mit einem Horizont von vier
Jahren fest.
2 Der strategische und der operative Ausschuss analysieren laufend den
Ist-Zustand bei den Gemeinwesen und ermitteln den Handlungsbedarf
einschliesslich des Rechtsetzungsbedarfs.
3 Zeichnet sich Rechtsetzungsbedarf ab, so führt die strategische Versammlung eine Aussprache über die Initiierung von Rechtsetzungsprojekten in den betreffenden Gemeinwesen.
4 Der strategische Ausschuss sorgt dafür, dass die für politische und
strategische Entscheide dienlichen Informationen aus dem Bereich von
PTI Schweiz den zuständigen Stellen zur Verfügung stehen.
4 Projekte sowie Produkte und deren Bezug
Art. 17
Leistungsbezüger mit Parteistatus
1 Jede Partei dieser Vereinbarung entscheidet im Rahmen des für sie
anwendbaren Rechts selber, an welchen Projekten sie teilnimmt, welche Produkte sie bezieht und nach welchen Regeln ihre Behörden diese
nutzen.
2 Auch eine Partei, die am Projekt zur Entwicklung oder Beschaffung eines Produkts nicht teilgenommen hat, kann dieses im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten beziehen.
3 Jede Partei kann die Teilnahme an einem Projekt und den Bezug eines Produkts beenden.
Art. 18
Leistungsbezüger ohne Parteistatus
1 Die Bedingungen, unter denen Gemeinwesen ohne Parteistatus an
Projekten teilnehmen und Produkte beziehen können, werden in den
Nutzungsvereinbarungen (Art. 3 Abs. 4) geregelt, insbesondere betreffend die Finanzierung.
2 Diese Bedingungen orientieren sich an den für die Parteien geltenden
Regeln. Es kann eine Teilnahme an den Sitzungen der Organe mit oder
ohne Stimmrecht vereinbart werden.
3 Die Vereinbarungen werden der Versammlung, die für den Entscheid
über die Lancierung des betreffenden Projekts zuständig ist, vorgängig
zur Genehmigung unterbreitet. Der entsprechende Ausschuss ist für
den Abschluss der Vereinbarungen zuständig.
4 Der Bezug von Produkten durch Private (Art. 3 Abs. 4 Bst. b) setzt zusätzlich die Zustimmung der zuständigen Behörde voraus.
Art. 19
Entwicklung, Lancierung und Durchführung von
Projekten
1 Der Leistungserbringer entwickelt gestützt auf den Masterplan oder
einen Auftrag des operativen Ausschusses mögliche Projekte und erarbeitet entsprechende Vorstudien als Entscheidgrundlage.
2 Über die Lancierung von Projekten von nationaler und strategischer
Bedeutung entscheidet die strategische Versammlung, über die Lancierung anderer Projekte die operative Versammlung. Für den Abbruch
und die Neuausrichtung eines Projekts gilt dasselbe.
3 Die Versammlung, die für den Entscheid über die Lancierung eines
Projekts zuständig ist, legt mit nach Artikel 13 Absatz 5 eingeschränktem Stimmrecht die Bedingungen fest für:
a. die Teilnahme der Gemeinwesen am Projekt einschliesslich der
Bedingungen für den nachträglichen Einstieg in ein Projekt und
den Ausstieg aus einem Projekt;
b. den Bezug von Produkten und dessen Beendigung.
4 Der jeweilige Ausschuss setzt eine Einzelperson als Projektauftraggeberin oder -auftraggeber ein. Diese Person untersteht der Aufsicht durch
den Ausschuss.
5 Für die Durchführung der Projekte sowie das Entwickeln, Beschaffen
und Zurverfügungstellen der Produkte ist der Leistungserbringer zuständig.
6 Die zuständigen Fachgruppen werden in allen Phasen einbezogen.
7 Die Projektabwicklung richtet sich nach anerkannten Standards. Insbesondere ist im Rahmen der Projektabwicklung ein ISDS-Konzept zu erarbeiten, das die Grundlage für die Festlegung der Massnahmen für die
Informationssicherheit und den Datenschutz bildet.
8 Der Leistungserbringer unternimmt frühzeitig die nötigen Schritte, um
eine Zusammenarbeit der Datenschutzaufsichtsstellen von Bund und
Kantonen im Rahmen des für die Parteien anwendbaren Rechts zu unterstützen.
5 Finanzen
Art. 20
Voranschlag
1 Die strategische Versammlung beschliesst den allgemeinen Voranschlag und den Finanzplan von PTI Schweiz sowie je einen Voranschlag für jedes Produkt von nationaler und strategischer Bedeutung.
2 Die operative Versammlung beschliesst je einen Voranschlag für jedes
übrige Produkt.
3 Über den allgemeinen Voranschlag wird insbesondere Folgendes finanziert:
a. die nicht an ein Produkt gebundenen Aufgaben des Leistungserbringers;
b. Vorstudien zu Projekten;
c. die Initialisierungsphase bei Projekten von nationaler und strategischer Bedeutung; diese endet mit der Verabschiedung des
Projektauftrags.
Art. 21
Allgemeine Kosten
1 Jede Partei dieser Vereinbarung leistet einen jährlichen Beitrag an die
über den allgemeinen Voranschlag finanzierten Kosten. Dieser wird von
der strategischen Versammlung nach den folgenden Regeln festgelegt:
a. Der Bund trägt 30 Prozent der Kosten.
b. Die Kantone tragen gesamthaft 70 Prozent der Kosten; die Beiträge der Kantone werden im Verhältnis ihrer im Zeitpunkt der Festlegung bekannten ständigen Wohnbevölkerung festgelegt.
2 Mit Leistungsbezügern ohne Parteistatus (Art. 18) wird ein Beitrag an
die allgemeinen Kosten von PTI Schweiz vereinbart, der der Belastung
der Organe, insbesondere des Leistungserbringers, durch das Produkt
entspricht. Die Beiträge der Parteien nach Absatz 1 reduzieren sich in
diesem Umfang.
Art. 22
Projektkosten
1 Die für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zuständige
Versammlung (Art. 19 Abs. 2) legt mit nach Artikel 13 Absatz 5 eingeschränktem Stimmrecht Folgendes fest:
a. den Schlüssel, nach dem die Kosten des Produkts auf die Teilnehmer des Projekts und die Leistungsbezüger verteilt werden;
b. die Regeln zur Bemessung der Einkaufsbeiträge von nachträglich
eintretenden Projektteilnehmern und von Leistungsbezügern, die
nicht am Projekt zur Einführung des Produkts beteiligt waren.
2 Massgebend für die Festlegung des Verteilschlüssels und der
Einkaufsbeiträge ist der Nutzen des betreffenden Produkts für die Beteiligten.
3 Die Einkaufsbeiträge werden den Parteien dieser Vereinbarung, die
am Projekt teilgenommen haben, im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge
gutgeschrieben.
Art. 23
Gewinn und Vermögen
1 PTI Schweiz strebt keinen Gewinn an und baut Vermögen nur so weit
auf, als es notwendig ist, um den dauerhaften Betrieb zu finanzieren
und die Liquidität sicherzustellen.
Art. 24
Buchführung und Rechnungslegung
1 Die strategische Versammlung ist für die Genehmigung der Jahresrechnung von PTI Schweiz zuständig.
2 Jedes Produkt wird als eigene Kostenstelle geführt.
3 Für jedes an einem Produkt teilnehmende Gemeinwesen wird in der
Bilanz pro Produkt ein eigenes Konto geführt. Gutschriften aus
Einkaufsbeiträgen (Art. 21 Abs. 2) werden auf diesen Konten verbucht.
Über allfällige Guthaben entscheidet jedes Gemeinwesen gemäss seinem Recht.
4 Die Rechnungslegung richtet sich nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung nach Art. 962a des Obligationenrechts2).
5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6 Anwendbares Recht
Art. 25
1 Auf die mit dem Betrieb von PTI Schweiz verbundenen Rechtsfragen
ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 kantonales bernisches Recht
anwendbar, insbesondere betreffend:
a. Datenschutz, Öffentlichkeit der Verwaltung, Informationsschutz
und Archivierung;
2) SR 220
b. öffentliche Beschaffungen;
c. Arbeitsverhältnisse und damit verbundene Fragen wie die berufliche Vorsorge;
d. Haftung.
2 Für die Behörden der beteiligten Gemeinwesen richtet sich die Beurteilung von Zugangsgesuchen zu amtlichen Dokumenten, die sie zuhanden von PTI Schweiz erstellt haben oder die ihnen als Hauptadressaten
zugestellt wurden, nach der jeweils anwendbaren Gesetzgebung über
die Öffentlichkeit der Verwaltung.
3 PTI Schweiz kann in eigenem Namen öffentliche Beschaffungen
durchführen und die dazu erforderlichen Verfügungen erlassen.
4 Wird Personal von einem Gemeinwesen gestellt, so bleibt auf die
Arbeitsverhältnisse und die damit verbundenen Fragen unter Vorbehalt
von Artikel 10 Absatz 3 dessen Recht anwendbar.
5 Für Staatshaftungsansprüche nach bernischem Recht haftet PTI
Schweiz mit ihrem Vermögen. Die Ausfallhaftung des Kantons Bern
(Art. 101 Abs. 2 des bernischen Personalgesetzes vom 16. Sept. 20043))
gilt nicht; an ihre Stelle treten die Beitragsverpflichtungen nach dieser
Vereinbarung.
6 Sieht das bernische Recht einen Entscheid durch Verfügung vor, so
erlässt diese:
a. bei Beschaffungen: der Leistungserbringer;
b. in den übrigen Fällen: der operative Ausschuss.
7 Verfügungen nach Absatz 6 können beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern angefochten werden; im Übrigen gilt das Verfahrensrecht
des Kantons Bern.
7 Schlussbestimmungen
Art. 26
Abschluss der Vereinbarung und Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung steht allen Kantonen und dem Bund zur Unterzeichnung offen.
2 Sie kann in Kraft treten, nachdem der Bund sowie mindestens 18
Kantone sie unterzeichnet haben. Die strategische Versammlung legt
das Datum des Inkrafttretens fest4).
3) BSG 153.01
4) Vom Landrat genehmigt am 25. November 2020; in Kraft seit 2. Februar 2021
3 Artikel 28 Absätze 2 und 3 tritt mit dem Erreichen des Quorums nach
Absatz 2 in Kraft.
Art. 27
Beitritt
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung nach deren Inkrafttreten durch
einseitige Erklärung gegenüber dem strategischen Ausschuss beitreten.
Der Beitritt wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres oder auf einen
durch den Kanton und den strategischen Ausschuss einvernehmlich
festgelegten Zeitpunkt wirksam.
2 Der Beitritt wird nur wirksam, sofern die Auflösung und die Abwicklung
bestehender Nutzungsvereinbarungen (Art. 3 Abs. 4 und Art. 18) zwischen dem Kanton und dem strategischen Ausschuss vereinbart wurden. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die strategische Versammlung.
Art. 28
Gründung von PTI Schweiz
1 PTI Schweiz entsteht durch das Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
2 Die strategische Versammlung führt eine Gründungsversammlung
durch. Sie führt diese in der Zeit zwischen dem Erreichen der Mitgliederzahl nach Artikel 26 Absatz 2 und dem Inkrafttreten durch.
3 Sie nimmt an der Gründungsversammlung die erforderlichen Wahlen
vor.
4 Beschliesst der Verein HPI Applikationen seine Auflösung und die
Übertragung seines Vermögens auf PTI Schweiz, so:
a. übernimmt diese es vollständig;
b. führt diese die im Verein geführten Produkte weiter;
c. werden die vorhandenen Vermögenswerte den Produkten sowie
den daran beteiligten Gemeinwesen gemäss der bisherigen Regelung im Verein zugeordnet.
5 Die Regeln nach Absatz 4 gelten, solange die für den Entscheid über
die Lancierung eines Projekts zuständige Versammlung nichts anderes
beschliesst.
Art. 29
Weitergeführter Bezug von Produkten von HPI ohne
Unterzeichnung dieser Vereinbarung
1 Ein Leistungsbezüger, der im Verein HPI Applikationen vertreten ist
oder sich an bestehenden Projekten des Vereins beteiligt oder bestehende Produkte des Vereins bezieht, diese Vereinbarung aber im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht unterzeichnet hat, kann sich während
zwei Jahren ohne Abschluss einer Nutzungsvereinbarung nach dieser
Vereinbarung (Art. 3 Abs. 4 und Art. 18) weiterhin an den bisherigen
Produkten beteiligen.
2 Die bisherigen Bedingungen gelten weiter, solange sie nicht in Nutzungsvereinbarungen neu geregelt werden.
3 Läuft die Frist nach Absatz 1 ab, ohne dass eine Nutzungsvereinbarung nach dieser Vereinbarung abgeschlossen wird oder der Kanton
dieser Vereinbarung beitritt, so wird er von der Beteiligung an den
Projekten und dem Bezug von Produkten entschädigungslos ausgeschlossen. Er hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung geleisteter
Beiträge oder einen Anteil am Vermögen von PTI Schweiz.
Art. 30
Änderung dieser Vereinbarung
1 Die strategische Versammlung kann eine Änderung dieser Vereinbarung beschliessen. Anstelle der einfachen Mehrheit (Art. 13 Abs. 3) ist
eine Zwei-Drittels-Mehrheit erforderlich.
2 Die Änderung wird zur Ratifikation aufgelegt. Sie bedarf der Ratifikation durch zwei Drittel der Parteien.
3 Sie tritt auf den nächsten Kündigungstermin nach dem Erreichen der
notwendigen Ratifikationen in Kraft.
4 Die strategische Versammlung kann das Inkrafttreten auf einen anderen Zeitpunkt festsetzen, nicht aber auf einen Zeitpunkt vor dem Erreichen der notwendigen Ratifikationen. Setzt sie ein Inkrafttreten vor dem
nächsten Kündigungstermin fest, so kann jeder Kanton in den zwölf Monaten nach dem Beschluss gegenüber dem strategischen Ausschuss
seinen Austritt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung erklären.
Art. 31
Austritt
1 Jeder Kanton und der Bund können mit einer Frist von drei Jahren auf
das Ende eines Kalenderjahrs aus dieser Vereinbarung austreten.
2 Sinkt die Zahl der Parteien unter zehn, so muss die strategische Versammlung, bestehend aus den Vertreterinnen und Vertretern der verbleibenden Parteien, einen Beschluss über die Auflösung oder die Anpassung dieser Vereinbarung herbeiführen.
Art. 32
Auflösung der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung kann durch einen Beschluss der strategischen
Versammlung jederzeit aufgelöst werden.
2 Die strategische Versammlung beschliesst über die Modalitäten der
Auflösung sowie die Fristen zur Einstellung der Arbeiten.
Art. 33
Auflösung von PTI Schweiz
1 Wird diese Vereinbarung aufgelöst, so liquidiert der operative Ausschuss PTI Schweiz und lässt die Organisation im Handelsregister
löschen.
Art. 34
Finanzielle Folgen des Austritts und der Auflösung von
PTI Schweiz
1 Beim Austritt einer Partei aus dieser Vereinbarung sowie bei der Auflösung von PTI Schweiz werden geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.
2 Die Parteien haben im Falle ihres Austritts oder der Auflösung Anspruch auf einen positiven Saldo ihres Bilanzkontos.
3 Bei der Auflösung von PTI Schweiz wird:
a. das positive oder negative Liquidationsergebnis für jedes Produkt
gesondert ermittelt und gemäss dem entsprechenden Schlüssel
(Art. 22 Abs. 1) unter den Projektteilnehmern beziehungsweise
Leistungsbezügern aufgeteilt;
b. das verbleibende positive oder negative Gesamtergebnis gemäss
dem Schlüssel für die Beiträge an die allgemeinen Kosten (Art. 21
Abs. 1) unter den Parteien dieser Vereinbarung aufgeteilt.
Art. 35
Weitergeführter Bezug von Produkten nach dem Austritt
1 Für ausgetretene Parteien gelten in Bezug auf die Beteiligung an
Projekten und den Bezug von Produkten die Regeln für Leistungsbezüger ohne Parteistatus (Art. 18 und Art. 19 Abs. 3).
Art. 36
Streitbeilegung
1 Streitigkeiten unter Parteien dieser Vereinbarung, Projektteilnehmern
und Leistungsbezügern ohne Parteistatus und PTI Schweiz werden
nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt (Art. 44
Abs. 3 der Bundesverfassung).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.11.2019 02.02.2021 Erlass Erstfassung A 2020, 2346, 2348; A 2021, 489
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.11.2019 02.02.2021 Erstfassung A 2020, 2346, 2348; A 2021, 489