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Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung

Intercantonal · 4.9-2 · intercantonal agreement

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (I.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 II. Abgeltung (II.)
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Ausserrhodische Gesetzessammlung 615.2
  15. Art. 15 III. Schlussbestimmungen (III.)
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19

19 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (I.)

Geltungsbereich 1 Diese Vereinbarung regelt die auf die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen bezogene und als Leistungskauf ausgestaltete interkantonale Zusammenarbeit im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung. 2 Die Vereinbarungskantone verzichten auf einen Lastenausgleich für die Nutzung von Leistungen von anderen Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung.

Art. 2

Begriffe 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Vereinbarungskanton: der dieser Vereinbarung beigetretene Kanton; b) zahlungspflichtiger Kanton: der für die Nutzung der Leistungen der Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen Abgeltung leistende Vereinbarungskanton; c) Standortkanton: der Kanton St.Gallen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1219 / 2010, S. 1119 1 615.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 3

Leistungskauf 1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten dem Standortkanton jährlich eine Abgeltung an die nach Massgabe dieser Vereinbarung anrechenbaren Kosten.

Art. 4

Zugang zu Leistungen 1 Der Standortkanton stellt sicher, dass die in den zahlungspflichtigen Kantonen wohnenden Personen den gleichen Zugang zum Angebot der Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen haben und die gleichen Abonnements und Einzeleintrittspreise entrichten, wie die Personen mit Wohnsitz im Standortkanton.

Art. 5

Mitwirkung der zahlungspflichtigen Kantone 1 Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf eine auf den Betrieb der Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen bezogene Mitsprache. 2 Die Regierung des Standortkantons hört die Regierungen der zahlungspflichtigen Kantone an, wenn Massnahmen geplant sind, die sich wesentlichauf die Leistungen der Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen auswirken.

Art. 6

Verhältnis von Standordkanton und Kultureinrichtung 1 Die Regelung des Verhältnisses zwischen Standortkanton und Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen sowie zwischen ihm und der Stadt St.Gallen ist Sache des Standortkantons. 2 Der Standortkanton vereinnahmt die Abgeltungen der zahlungspflichtigen Kantone und verwendet diese zur Entlastung der laufenden Rechnung. 3 Der Standortkanton stellt sicher, dass die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen die Öffentlichkeit der zahlungspflichtigen Kantone angemessen über deren Abgeltungsleistungen informiert.

Art. 7

Vereinbarungsorgane a) Koordinationskommission 1 Die Vereinbarungskantone setzen eine Koordinationskommission ein. Sie bezeichnen je eine Vertreterin oder einen Vertreter. Ausserrhodische Gesetzessammlung 615.2 2 Die Koordinationskommission erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Festlegung der Vollzugsstelle; b) Sicherstellung und Überwachung des Vollzugs dieser Vereinbarung; c) Information der Regierungen der Vereinbarungskantone; d) Regelung von administrativen Verfahrensfragen; e) Einsichtnahme und Kontrolle der Grundlagen für die Berechnung der Abgeltungen; f) Mitbestimmung der Methode der Erhebung der Publikumsverteilung, insbesondere Festlegung der Stichprobenerhebung. 3 Die Koordinationskommission kann Fachpersonen aus den Verwaltungen der Vereinbarungskantone beiziehen.

Art. 8

b) Vollzugsstelle 1 Die Vollzugsstelle vollzieht nach den Weisungen der Koordinationskommission diese Vereinbarung.

Art. 9 II. Abgeltung (II.)

Anrechenbare Kosten 1 Die anrechenbaren Kosten betragen im Jahr des Inkrafttretens dieser Vereinbarung Fr. 18'983'160. Sie werden für jedes folgende Jahr der Teuerung angepasst. 2 Die teuerungsbedingte jährliche Anpassung richtet sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise. 3 Massgebend ist der Indexwert im Juni jedes Jahres. 4 Die anrechenbaren Kosten im Jahr des Inkrafttretens dieser Vereinbarung entsprechen dem Indexwert im Januar 2011. 615.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 10

Publikumsverteilung a) Erhebung 1 Die Publikumsverteilung gibt die nach Vereinbarungskantonen aufgeteilte Herkunft der Besucherinnen und Besucher von Konzert und Theater St.Gallen wieder (Publikumsanteile). Besucherinnen und Besucher aus dem Ausland sowie aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden dem Standortkanton zugerechnet. 2 Für die Publikumsverteilung sind die Wohnadressen massgebend: a) aller Inhaberinnen und Inhaber von Konzert- und Theaterabonnementen; b) der Besucherinnen und Besucher mit Einzelbilletten. 3 Die Wohnadressen der Besucherinnen und Besucher mit Einzelbilletten werden bei wenigstens sechs Veranstaltungen, die Konzerte sowie Schauspiel-, Musiktheater- und Tanzvorstellungen umfassen, durch repräsentative Stichproben erhoben.

Art. 11

b) Häufigkeit 1 Die Publikumsverteilung wird jedes dritte Jahr ermittelt. 2 Wenigstens zwei Vereinbarungskantone können vor Ablauf der Frist von drei Jahren eine neue Erhebung der Publikumsverteilung verlangen.

Art. 12

c) Zuständigkeit 1 Der Standortkanton stellt die Durchführung der Publikumsverteilung sicher.

Art. 13

Berechnung 1 Von den anrechenbaren Kosten wird ein Standortvorteil von 20 Prozent abgezogen. 2 Die zahlungspflichtigen Kantone beteiligen sich an den verbleibenden anrechenbaren Kosten nach Massgabe des Verhältnisses ihrer Publikumsanteile zur Gesamtzahl der Besucherinnen und Besucher von Konzert und Theater St.Gallen. Massgebend ist der Durchschnitt der beiden aktuellsten Erhebungen der Publikumsverteilung.

Art. 14 Ausserrhodische Gesetzessammlung 615.2

Zahlung 1 Der Standortkanton stellt den zahlungspflichtigen Kantonen jährlich bis spätestens 31. August Rechnung. 2 Die zahlungspflichtigen Kantone überweisen die Zahlung bis spätestens 30. September.

Art. 15 III. Schlussbestimmungen (III.)

Dauer der Vereinbarung 1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Art. 16

Inkrafttreten und Vollzugsbeginn 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens zwei Kantone, darunter der Standortkanton, den Beitritt erklärt haben. 2 Sie wird ab 1. Januar 2011 angewendet.1)

Art. 17

Abgeltung im Beitrittsjahr 1 Tritt ein Kanton dieser Vereinbarung während des Jahres bei, schuldet er für das Beitrittsjahr das ganze Jahresbetreffnis, frühestens für das Jahr 2011.

Art. 18

Kündigung 1 Jeder Vereinbarungskanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 18 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

Art. 19

Anwendbares Recht 1 Soweit diese Vereinbarung keine Regelung enthält, wird die Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich2) sachgemäss angewendet. 1) Beitritt von Appenzell Ausserrhoden nach Volksabstimmung vom 13. Februar 2011 (Abl. 2011, S. 156) und Erklärung des Regierungsrates vom 12. Juli 2011 2) Rahmenvereinbarung (IRV; bGS 615.1)

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