Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Regelungs- und Anwendungsbereich 1 Diese Verordnung regelt das Nähere zum PG, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist. 2 Sie gilt für die Angestellten des Kantons, sofern keine besondere Regelung besteht. * Art. 2 * … Art. 3 Gesamtarbeitsvertrag * 1 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, gegebenenfalls Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag aufzunehmen. Gleichzeitig gibt er nach Rücksprache mit der Vertretung der Angestellten die Zusammensetzung der Verhandlungsdelegation bekannt. 1) PG (bGS 142.21) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1001 1 II. Personalpolitik und Sozialpartnerschaft (2.) Art. 4 Leitbild * 1 Das Leitbild zur Personalpolitik richtet sich nach folgenden Grundsätzen: a) Orientierung an der Aufgabenerfüllung des Kantons, den Bedürfnissen der Angestellten und der Bevölkerung, an den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes sowie am sozialpartnerschaftlichen Verhältnis zwischen Kanton und Angestellten; b) Gewinnung und Erhaltung von geeigneten und motivierten Angestellten, die verantwortungsbewusst und leistungsorientiert handeln; c) Entwicklung und Nutzung des Potenzials der Angestellten, indem sie entsprechend ihrer Eignung und Fähigkeiten eingesetzt und gefördert werden; d) Regelmässige Förderung der Führungsfähigkeit der Vorgesetzten; e) besondere Sorgfalt bei der Besetzung der vorgesetzten Stelle; f) Unterstützung und Förderung des Angebots von Ausbildungsplätzen; g) Berücksichtigung und Unterstützung der Übernahme von Verantwortung in Familie und Gesellschaft; h) Gleichbehandlung von Frauen und Männern; i) Schutz der Gesundheit der Angestellten sowie Förderung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsprävention; j) Treffen von Vorkehrungen zum Schutz vor Diskriminierung und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Art. 5 Sozialpartnerkonferenz a) Zusammensetzung * 1 Die Vertretungen von Regierungsrat und Angestellten sind mit maximal je 5 Personen in der Sozialpartnerkonferenz vertreten. 2 Der Regierungsrat lässt sich in jedem Fall durch mindestens 2 Mitglieder aus seiner Mitte und der Leiterin oder dem Leiter des Personalamtes vertreten. 3 Die Personalverbände bestimmen die Vertretung der Angestellten. Sofern sich die Personalverbände zu einer Verbändekonferenz zusammenschliessen, bestimmt diese die Vertretung in der Sozialpartnerkonferenz. 4 Die Sozialpartner informieren einander frühzeitig über die Themen und die Teilnehmenden an den Gesprächen. 5 Die Sozialpartnerkonferenz kann für einzelne Bereiche oder bestimmte Personal- und Sachfragen Ausschüsse bilden. Art. 6 b) Entschädigung 1 Die Vertretung der Angestellten nach Art. 7 Abs. 1 PG erhält insgesamt eine pauschale Entschädigung von Fr. 3 000.– pro Jahr. III. Zuständigkeiten * (3.) Art. 7 Anstellungsbehörden * 1 Die Anstellung und Kündigung von Angestellten nachfolgender Anstalten und Betriebe erfolgt durch deren Leitung: * a) * … b) Kantonsschule; c) Berufsbildungszentrum; d)–e) * … f) Strafanstalt Gmünden; g) Arbeitslosenkasse; h) RAV. 2 Soweit keine abweichende Regelung besteht, erfolgen Anstellung und Kündigung von Angestellten der Departemente durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements. * Art. 7a * Aufgabendelegation 1 Die Anstellungsbehörde kann personalrechtliche Tätigkeiten an unterstellte Organisationseinheiten delegieren. 2 Nicht delegierbar sind Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie der Erlass von Verfügungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1bis PG. Art. 8 Vorgesetzte Stelle * 1 Die vorgesetzte Stelle ist in ihrem Bereich verantwortlich für a) die Durchführung der Mitarbeitendengespräche/Vorgesetztenbeurteilung; b) die Durchführung des Beurteilungsgesprächs nach Art. 7 der Besoldungsverordnung2); c) die Überwachung der Arbeitszeiterfassung; d) die Ferien- und Absenzenkontrolle und e) die Überstundenkontrolle. Art. 9 Personalamt * 1 Das Personalamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Personalrechts. * 2 Das Personalamt erstattet dem Regierungsrat nach den Anweisungen des Departements Finanzen periodisch Bericht über die Entwicklung des Personalbereichs und den Vollzug des Personalrechts. * Art. 10–11 * … IV. Beginn des Arbeitsverhältnisses (4.) Art. 12 Stellenbeschrieb 1 Die Anstellungsbehörde erlässt für jede Stelle einen Stellenbeschrieb. Dieser gibt Auskunft über Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen, Anforderungsprofil und besondere Arbeitsbedingungen und dient als Grundlage für die Funktionsbewertung. * 2 Der Stellenbeschrieb wird regelmässig sowie bei jedem Stellenwechsel und bei wesentlichen organisatorischen Veränderungen überprüft und allenfalls angepasst. Anstellungsbehörden und Angestellte unterzeichnen ihn mit Datumsvermerk. * 3 Das Personalamt stellt verbindliche Musterformulare zur Verfügung. * 2) BVO (bGS 142.211) Art. 13 Ausschreibung einer Stelle * 1 Das Personalamt ist in Zusammenarbeit mit der Anstellungsbehörde für die Stellenausschreibung zuständig. * 2 Die Stellenausschreibung richtet sich nach dem Anforderungsprofil des Stellenbeschriebs. * 3 Sie gilt als öffentlich, wenn sie im Amtsblatt, im Internet und in einem Medium erscheint, welches einer unbestimmten Anzahl möglicher Interessentinnen und Interessenten zugänglich ist und von diesen üblicherweise konsultiert wird. 4 Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn bereits eine grössere Anzahl von Interessentinnen oder Interessenten bekannt ist oder eine Stelle intern besetzt wird. * Art. 14 Auswahl der Angestellten * 1 Dem Personalamt obliegt die administrative Abwicklung der Personalgewinnung. * 2 Die Anstellungsbehörde führt zusammen mit dem Personalamt die Selektionsgespräche. * 3 Das Personalamt kann für die Entscheidfindung in Absprache mit der Anstellungsbehörde und mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers Gutachten einholen oder Assessments durchführen lassen. Das Gutachten oder der Assessmentbericht sind der Bewerberin oder dem Bewerber zu eröffnen. * Art. 15 Arbeitsvertrag 1 Im Arbeitsvertrag ist mindestens festzuhalten: a) die Vertragsparteien; b) die Stellenbezeichnung; c) die Organisationseinheit; d) der Arbeitsort; e) der Beginn des Arbeitsverhältnisses; f) die Dauer des Arbeitsverhältnisses; g) der Beschäftigungsgrad; h) der Lohn; i) die Abgeltungen; j) * die zusätzlichen Vereinbarungen; k) * die Dauer der Probezeit oder den Verzicht darauf; l) * die Kündigungsfrist. 2 … * V. Arbeitsverhältnisse für Lehrende an kantonalen Schulen (5.) Art. 16 1 Bei Lehrenden an kantonalen Schulen sind folgende Arbeitsverhältnisse zulässig: a) unbefristete mit einem fixen Beschäftigungsgrad; b) unbefristete mit einem variablen Beschäftigungsgrad innerhalb einer Bandbreite. Der Arbeitgeber legt jeweils für ein Schuljahr den Beschäftigungsgrad innerhalb der vertraglich vereinbarten Bandbreite fest. Er teilt den Entscheid sowie den angepassten Lohn spätestens einen Monat vor Schuljahresbeginn der oder dem Lehrenden schriftlich mit. Die Bandbreite beträgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad maximal: 1. Vier Lektionen für Lehrende, die nach Anhang 3 bei einem vollen Pensum 23 oder 25 Wochenlektionen unterrichten; 2. Sechs Lektionen für Lehrende, die nach Anhang 3 bei einem vollen Pensum 29 Wochenlektionen unterrichten; c) befristete mit einem fixen Beschäftigungsgrad. 2 Erfordert es die Unterrichtsplanung, kann bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen mit dem Einverständnis der oder des Lehrenden: a) der fixe Beschäftigungsgrad erhöht oder die Bandbreite überschritten werden. Der positive Saldo darf maximal 4 Wochenlektionen betragen. Er ist nach Rücksprache mit der oder dem Lehrenden baldmöglichst durch Kompensation abzubauen. b) der fixe Beschäftigungsgrad reduziert oder die Bandbreite unterschritten werden. Der negative Saldo darf maximal 2 Wochenlektionen betragen und ist im folgenden Schuljahr zu kompensieren. VI. Einzelheiten zu den Rechten (6.) Art. 17 Ferien * 1 Der Ferienbezug wird so früh als möglich, in der Regel 3 Monate im Voraus, festgelegt. In Ausnahmefällen, namentlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist eine kurzfristige Anordnung zulässig, sofern dies den Ferienzweck nicht vereitelt. 2 In Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde einen zeitlich befristeten Ferienstopp anordnen, sofern die betrieblichen Verhältnisse eine solche Massnahme erfordern. Sie veranlasst die Entschädigung der bei den Angestellten durch den Ferienstopp nutzlos gewordenen Aufwendungen. * 3 Ferien, welche trotz rechtzeitiger Anordnung auch im Folgejahr nicht bezogen wurden, verfallen entschädigungslos. * 4 Die Kürzung der Ferien bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall, militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen wird pro Kalenderjahr berechnet. Art. 18 Feiertage und Freitage * 1 Feiertage, welche während der Ferien der oder des Angestellten auf einen Samstag oder Sonntag fallen, können nicht nachbezogen werden. 2 Für Lehrende an kantonalen Schulen ist der Nachbezug von Feiertagen ausgeschlossen. 3 Es werden folgende Freitage gewährt: a) eigene Hochzeit: 2 Tage b) Hochzeit der Kinder, Stiefkinder oder Pflegekinder, Geschwister, Eltern: 1 Tag c) Geburt des eigenen Kindes oder Adoption eines Kindes: 2 Tage d) Krankheit oder Unfall eines Familienmitgliedes soweit eine Betreuung notwendig und nicht anderweitig geregelt ist. Es kann eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden: max. 2 Tage pro Fall e) Todesfälle: 1. Ehepartnerin/ Ehepartner: 3 Tage 2. Lebenspartnerin/ Lebenspartner: 3 Tage 3. in der Familie oder im eigenen Haushalt: 3 Tage 4. naher Verwandter ausserhalb des eigenen Haushaltes: 1 bis 3 Tage 5. * anderer Verwandter oder naher Bekannter: maximal ½ Tag f) Umzug des eigenen Haushaltes, ausser während der Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses: 1 Tag 4 … * Art. 19 Mutterschaftsurlaub * 1 Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Geburt des Kindes, soweit die Angestellte nicht ausdrücklich einen früheren Beginn wünscht. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der vorgesetzten Stelle mindestens 3 Monate im Voraus zu melden. * 1bis Ist eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs absehbar, weil das Kind mindestens 14 Kalendertage im Spital verbracht hat, ist umgehend die vorgesetzte Stelle zu informieren. Für die Dauer der Verlängerung ist spätestens bei Ablauf des verlängerten Mutterschaftsurlaubs ein ärztliches Zeugnis beizubringen. * 2 Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs hat die Mutter Anspruch auf unbezahlten Urlaub von maximal drei Monaten. Dieser ist 3 Monate im Voraus der vorgesetzten Stelle mitzuteilen. Art. 19a * Elternschafts- und Adoptionsurlaub * 1 Der Elternschafts- und Adoptionsurlaub kann nach der Geburt beziehungsweise nach der Aufnahme des Kindes in Absprache mit der vorgesetzten Stelle gesamthaft oder tageweise bezogen werden. Bei Mehrlingsgeburten oder -adoptionen ergibt sich kein längerer Urlaubsanspruch. * Art. 19b * Dienstaltersgeschenk 1 Die vorgesetzte Stelle meldet der Lohnzahlstelle zwei Monate vor dem Dienstjubiläum die Bezugsart des Dienstaltersgeschenkes. 2 Die Ferientage aus dem Dienstaltersgeschenk sind innerhalb von 5 Jahren zu beziehen.