Art. 1
Die Gebührenerhebung für die Benutzung von Schulanlagen der Fachschule Viventa richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren für die Benutzung von städtischen Schulanlagen (GebO Schulanlagen)2.
Zürich (city) · 421.142 · other
Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown
In force since 2022-08-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-24. The page it was read from
sha256 eb448b52246bd894127aaa65a61575270cdbf1a1d75a3ce7717a3dcbb69a4eb4
Die Gebührenerhebung für die Benutzung von Schulanlagen der Fachschule Viventa richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren für die Benutzung von städtischen Schulanlagen (GebO Schulanlagen)2.
Abweichend von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 GebO Schulanlagen obliegt der Erlass von Vollzugsbestimmungen zu den Richtlinien für Verwaltungsparkplätze3 der Dienstchefin oder dem Dienstchef der Fachschule Viventa.
Diese Bestimmungen treten am 1. August 2022 in Kraft. 1 AS 681.100 2 vom 30. September 2015, AS 421.140. 3 vom 8. Januar 1997, AS 722.140. Anwendbarkeit der GebO Schulanlagen Abweichungen Inkrafttreten