Law

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

Schaffhausen · 190.103 · treaty

Ask the law about thisMore laws of SchaffhausenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 0c0bf442e1f60048e7c425e711c151e97534ffd41b17f88ec1692c1f2c58c1f3

Contents: 44 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 gewerberechtliche Regelungen
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 werden, wenn die Vergünstigungen missbräuchlich ausgenutzt werden
  24. Art. 24 aufgeführten Sachgebieten: Rechtshilfe
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31 Angehörigen
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44

44 provisions

Art. 41

1 Die Vertragsstaaten errichten hiermit eine Gemischte schweizerisch-deutsche Kommission mit der Aufgabe: a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages ergeben b) den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über etwaige Abänderungen dieses Vertrages, zu unterbreiten c) zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zuständigen Behörden geeignete Massnahmen zu empfehlen 2 Die Kommission besteht aus fünf schweizerischen und fünf deutschen Mitgliedern, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Die Regierung jedes Vertragsstaates bestellt ein Mitglied ihrer Delegation zu deren Vorsitzenden. Jeder Delegationsvorsitzende kann die Kommission durch Ersuchen an den Vorsitzenden der anderen Delegation zu einer Sitzung einberufen, die auf seinen Wunsch spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Ersuchens stattfinden muss. 3 Die Kommission kann sich eine Verfahrensordnung geben.

Art. 42

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt die Übereinkunft vom 21. September 18954) zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich betreffend die Gemeinde Büsingen ausser Kraft.

Art. 43

1 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 44

1 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden. 2 Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. 3 Dieser Vertrag gilt zunächst für zwölf Jahre. Nach Ablauf dieser Frist gilt er für unbestimmte Zeit weiter; jeder Vertragsstaat hat jedoch das Recht, ihn mit einer Frist von zwei Jahren zu kündigen. 4) BS 12 732. A1 Anhang 1: Schlussprotokoll Art. A1-0 1 Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vertrages über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmenden Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden: Art. A1-1 Begriffsbestimmung 1 Es besteht Einverständnis darüber, dass im Rahmen dieses Vertrages sinngemäss zu verstehen ist unter: a) «Behörden»: Behörden und Stellen der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie ausserhalb der öffentlichen Verwaltung stehende Organisationen, soweit sie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind b) «Beamte»: Personen, soweit ihnen die Ausübung eines öffentlichen Amtes der Verwaltung oder der Rechtspflege übertragen ist c) Behörden oder Beamte «eines Vertragsstaates»: die Behörden oder Beamten sowohl des Bundes als auch der Länder oder Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die unter lit. a erwähnten Organisationen mit Sitz in einem Vertragsstaat und deren Angehörige Art. A1-2 Zu Art. 2 Abs. 1 lit. n 1 Diese Bestimmung schliesst die deutschen Staatsschutzvorschriften und ihre Anwendung durch die deutschen Behörden nicht aus. Richtet sich das Propagandamaterial ausschliesslich gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, so werden nur die schweizerischen Behörden tätig. Art. A1-3 Zu Art. 3 Abs. 2 1 Bezüglich der Beitreibung in Gegenstände, an denen ein Zollpfandrecht nicht besteht, wird bei Inkrafttreten dieses Vertrages ein Verzeichnis der bescheinigenden schweizerischen Behörden übergeben. Art. A1-4 Zu Art. 19 Abs. 1 lit. d Ziffer 4 1 Der Veräusserung aus persönlichen Gründen ist gleichgestellt die Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses. Art. A1-5 Zu Art. 22 a) Ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse im Sinne der lit. c der Abs. 1 und 2 ist insbesondere anzunehmen, wenn: 1. bei Personengesellschaften oder Genossenschaften Angehörige des begünstigten Personenkreises gemäss Art. 19 die Mehrzahl der Mitglieder stellen 2. bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit der Kapitalanteile den Angehörigen des begünstigten Personenkreises gemäss Art. 19 gehört 3. Indessen kann ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse nicht angenommen werden, wenn auf eine unter die Buchstaben aa oder bb fallende Vereinigung ein beherrschender Einfluss von Personen ausgeübt wird, die nicht zu dem begünstigten Personenkreis gemäss Art. 19 gehören b) Es besteht Einverständnis darüber, dass die Worte: «… unter den für Schweizerbürger geltenden Voraussetzungen …» (Abs. 1 lit. a) und die Worte «… unter den für Deutsche geltenden Voraussetzungen …» (Abs. 2 lit. a) sich nicht auf Vorschriften über die Zulassung, sondern nur auf Vorschriften über die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen Art. A1-6 Zu Art. 40 a) Das Eidgenössische Politische Departement5) wird bei Inkrafttreten dieses Vertrages dem Auswärtigen Amt zum Zweck der Unterrichtung eine Liste der nach diesem Vertrag in Büsingen anzuwendenden Rechtsvorschriften übermitteln, die vom Inkrafttreten dieses Vertrages an in Büsingen Anwendung finden werden. Entsprechende Mitteilungen über später in Kraft tretende schweizerische Rechtsvorschriften werden in gleicher Weise gemacht werden 5) Heute: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (unveröffentlichter BRB vom 19. Dez. 1977). b) Das Eidgenössische Politische Departement6) wird der Gemeinde Büsingen am Hochrhein auf Anfrage hin jederzeit Auskunft darüber erteilen, ob ein bestimmter eidgenössischer oder kantonaler Erlass in Büsingen Anwendung findet Art. A1-7 Gesundheitswesen a) Seuchenbekämpfung: Die nach den deutschen Vorschriften zu erstattenden Meldungen sind von den zur Meldung verpflichteten Personen auch den zuständigen Behörden in Schaffhausen zu übermitteln. Schweizerische Ärzte, die in Büsingen behandeln, haben ein Doppel ihrer Meldungen dem Staatlichen Gesundheitsamt in Konstanz zu übersenden b) * … Art. A1-8 Gewerbliche Wirtschaft a) Vorbehaltlich der in Art. 2 Abs. 1 aufgeführten Gegenstände finden in Büsingen die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Kriegswaffen Anwendung b) Es wird nicht genehmigt werden, dass Pulver und Sprengstoffe, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, in Büsingen hergestellt werden, es sei denn, das Eidgenössische Politische Departement7) erkläre, dass gegen die Erteilung der Genehmigung keine Bedenken bestehen 6) Heute: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (unveröffentlichter BRB vom 19. Dez. 1977). 7) Heute: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (unveröffentlichter BRB vom 19. Dez. 1977). Art. A1-9 Stempelabgaben 1 Für den Fall, dass in einem der beiden Vertragsstaaten die steuerliche Belastung durch gesetzliche Massnahmen so geändert wird, dass hierdurch im Verhältnis zwischen Büsingen und der Schweiz eine Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für das eine oder andere dieser beiden Gebiete entsteht, sowie für den Fall, dass der Status von Büsingen zu Steuerumgehungen missbraucht werden sollte, erklären sich die Regierungen der Vertragsstaaten bereit, Verhandlungen darüber aufzunehmen, wie diese Nachteile oder die Möglichkeit solcher Steuerumgehungen beseitigt werden können. Dies gilt nicht für Steuern, die in Art. 2 dieses Vertrages oder in dem jeweils zwischen den Vertragsstaaten geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung genannt sind. Art. A1-10 Forstwirtschaftlicher Pflanzenschutz a) Werden Massnahmen auf dem Gebiet des forstwirtschaftlichen Pflanzenschutzes notwendig, so haben sich die zuständigen schweizerischen und deutschen Behörden unverzüglich und unmittelbar über die zu ergreifenden Massnahmen in Verbindung zu setzen und diese abzustimmen b) Ist sofortiges Handeln zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr unerlässlich, so können die zuständigen schweizerischen Behörden die notwendigen Bekämpfungsmassnahmen nach Unterrichtung der zuständigen deutschen Behörden auch für Büsingen anordnen Art. A1-11 Spielbank 1 Eine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Büsingen wird nicht erteilt werden. A2 Anhang 2: Anlage zu Art. 19 * Art. A2-1 * 1 Schweizerische Gemeinden, in denen Deutsche, die in Büsingen Wohnsitz und Aufenthalt haben, gemäss diesem Vertrag fremdenpolizeiliche, arbeitsrechtliche und gewerbliche Vergünstigungen erhalten: a) Kanton Schaffhausen: alle Gemeinden b) Kanton Thurgau: alle Gemeinden c) Kanton Zürich: alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden in den Bezirken Horgen und Affoltern Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.11.1964 04.10.1967 Erlass Erstfassung AS 1967 1210 28.02.1995 28.02.1995 Titel A2 geändert AS 2001 1411 1694 28.02.1995 28.02.1995 Art. A2-1 totalrevidiert AS 2001 1411 1694 19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, c), 13. eingefügt AS 2001 1629 19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, g) geändert AS 2001 1629 19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, l) eingefügt AS 2001 1629 19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, m) eingefügt AS 2001 1629 19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, n) geändert AS 2001 1629 19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, o) geändert AS 2001 1629 19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, p) eingefügt AS 2001 1629 19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, q) eingefügt AS 2001 1629 19.03.1997 03.09.1998 Art. A1-7 Abs. 1, b) aufgehoben AS 2001 1629 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.11.1964 04.10.1967 Erstfassung AS 1967 1210 Art. 2 Abs. 1, c), 13. 19.03.1997 03.09.1998 eingefügt AS 2001 1629 Art. 2 Abs. 1, g) 19.03.1997 03.09.1998 geändert AS 2001 1629 Art. 2 Abs. 1, l) 19.03.1997 03.09.1998 eingefügt AS 2001 1629 Art. 2 Abs. 1, m) 19.03.1997 03.09.1998 eingefügt AS 2001 1629 Art. 2 Abs. 1, n) 19.03.1997 03.09.1998 geändert AS 2001 1629 Art. 2 Abs. 1, o) 19.03.1997 03.09.1998 geändert AS 2001 1629 Art. 2 Abs. 1, p) 19.03.1997 03.09.1998 eingefügt AS 2001 1629 Art. 2 Abs. 1, q) 19.03.1997 03.09.1998 eingefügt AS 2001 1629 Art. A1-7 Abs. 1, b) 19.03.1997 03.09.1998 aufgehoben AS 2001 1629 Titel A2 28.02.1995 28.02.1995 geändert AS 2001 1411 1694 Art. A2-1 28.02.1995 28.02.1995 totalrevidiert AS 2001 1411 1694

← Find another law