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Vereinbarung betreffend den Einsatz der Seuchenwehr des Kantons Basel-Landschaft zur Ereignisbewältigung bei Tierseuchen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt

Basel-Landschaft · 980.112 · intercantonal agreement

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Zweck 1 Diese Vereinbarung regelt den Einsatz der Seuchenwehr der Ereignisdienste des Kantons Basel-Landschaft zur Ereignisbewältigung bei Tierseuchen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt gemäss der eidgenössischen und baselstädtischen Tierseuchengesetzgebung.

§ 2

Seuchenwehr 1 Die Seuchenwehr umfasst alle erforderlichen Einsatzkräfte und Einrichtungen zur Sanierung eines Seuchenherdes. 2 Zu den Aufgaben der Seuchenwehr bei der Tierseuchenbekämpfung gehören insbesondere die Tötung und Entsorgung verseuchter oder seuchenverdächtiger Tiere sowie die Reinigung und Desinfektion des Schadenplatzes. 3 Der Betrieb der Seuchenwehr obliegt der Kantonalen Zivilschutzkompanie und der ABC-Wehr der Kantonalen Krisenorganisation Basel-Landschaft.

§ 3

Aufgebot 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt Basel-Stadt fordert die Seuchenwehr über den Kantonalen Krisenstab Basel-Stadt beim Kantonalen Krisenstab Basel-Landschaft an. 2 Das Aufgebot der Seuchenwehr erfolgt durch die Stabsleitung des Kantonalen Krisenstabs Basel-Landschaft. Diese konsultiert vorgängig die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt Basel-Landschaft.

§ 4

Verantwortlichkeiten am Schadenplatz 1 Die Beaufsichtigung der Tierseuchenbekämpfung am Schadenplatz liegt bei einer oder einem von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Basel- Stadt bestimmten amtlichen Tierärztin oder amtlichen Tierarzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0130 2 980.112 2 Die Verantwortung für die Schadenplatzorganisation liegt bei einer oder einem vom Kantonalen Krisenstab Basel-Stadt bestimmten Schadenplatzkommandantin oder Schadenplatzkommandanten.

§ 5

Übungen 1 Der Kanton Basel-Landschaft stellt dem Kantons Basel-Stadt die Einsatzkräfte und Einrichtungen der Seuchenwehr auch zu Übungszwecken zur Verfügung. 2 Übungen werden in der Regel ein Jahr im Voraus in Absprache zwischen den Kantonstierärzten und den Kantonalen Krisenstäben Basel-Stadt und Basel- Landschaft sowie dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz Basel-Landschaft geplant.

§ 6

Kosten 1 Der Kanton Basel-Stadt trägt sämtliche Kosten für den Einsatz der Seuchenwehr auf seinem Kantonsgebiet. 2 Der Kanton Basel-Landschaft wird für die Sanierungsarbeiten gemäss [[§ 1 Absatz 1 Buchstabe dc der basellandschaftlichen Verordnung vom 22. Mai 20071) über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes entschädigt. Die Kosten für den Materialaufwand werden separat in Rechnung gestellt.

§ 7

Dauer der Vereinbarung 1 Die Vereinbarung gilt für die Dauer von vier Jahren ab Wirksamkeit. Danach kann sie unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung automatisch um ein Jahr.

§ 8

Wirksamkeit 1 Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. 1) GS 36.119, SGS 615.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0130 3 980.112 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 21.05.2013 21.05.2013 Erlass Erstfassung GS 38.0130 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0130 4 980.112 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.05.2013 21.05.2013 Erstfassung GS 38.0130 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0130

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