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9 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Lehrpersonen sowie von der Schulleitung eingesetzte externe Beauftragte
können für besondere Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Reglements entschädigt werden.
2 Die in diesem Reglement nicht erwähnten besonderen schulischen Aufgaben der Lehrpersonen gehören zum eigentlichen Arbeitspensum und sind
mit dem ordentlichen Gehalt abgegolten. Dazu zählen insbesondere Tätigkeiten, die innerhalb des Berufsauftrags der Lehrpersonen liegen bzw. durch
Entlastungen berücksichtigt sind.
1) BGS 154.21
2) BGS 154.221
3) BGS 154.25
GS 2017/038 1
414.611
§ 2
Schulreisen und Exkursionen
1 Bei bewilligten Schulreisen und Exkursionen mit Schülerinnen und Schülern werden nach Massgabe der Ansätze der §§ 3–6 der Entschädigungsverordnung4) die effektiven Rekognoszierungs-, Reise- und Unterkunftskosten
als Spesen vergütet, sofern sie nicht durch Dritte übernommen werden. Die
Schulleitung legt den effektiven Betrag fest. Dieser darf 900 Franken nicht
übersteigen.
2 Nebenauslagen wie Eintritte, Museumspässe oder Abonnemente können
durch das zuständige Schulleitungsmitglied nach Aufwand bewilligt werden.
§ 3
Sonderwochen
1 Bei besonderer Beanspruchung kann das zuständige Schulleitungsmitglied
ausrichten:
a) * für die Vorbereitung maximal 15 Arbeitsstunden zu 55 Franken pro
Stunde und pro Person;
b) für die Durchführung bzw. Leitung bei Lehrpersonen, die nicht zu
100% angestellt sind, einen Pensenausgleich.
§ 4
J+S-Schneesportlager
1 Leiterinnen bzw. Leiter von J+S-Schneesportlagern ausserhalb der Schul-
und Arbeitszeit werden wie folgt entschädigt:
a) verantwortliche Person Lagerleitung (muss in der Regel Lehrperson
und J+S-Leiterin/-Leiter sein): 70 Franken pro Tag;
b) erwachsene J+S-Leitungsperson Technik: 65 Franken pro Tag;
c) erwachsene J+S-Leitungsperson Methodik: 55 Franken pro Tag;
d) erwachsene J+S-Leitungsperson Grundausbildung: 50 Franken pro
Tag;
e) Schülerin bzw. Schüler J+S-Leitungsperson Methodik: 50 Franken pro
Tag;
f) Schülerin bzw. Schüler J+S-Leitungsperson Grundausbildung: 35
Franken pro Tag;
g) erwachsene Nicht-J+S-Leitungsperson: 40 Franken pro Tag.
2 Allfällige Spesen sind damit abgegolten.
3 Für eine Rekognoszierung können die effektiven Spesen gemäss Entschädigungsverordnung5) ausbezahlt werden.
4) BGS 154.221
5) BGS 154.221
414.611
4 Die ausgerichteten Bundesbeiträge von Jugend und Sport sind den Lagerteilnehmerinnen und Lagerteilnehmern vollumfänglich zur Vergünstigung
des Lagerbeitrags anzurechnen.
§ 5
Schneesportleiterkurse
1 Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Schneesportleiterkurses erhalten, sofern sie später an der Schneesportlagerleitung beteiligt sind, 100 Franken
pro Kurstag. Damit sind die Ansprüche für Verpflegung, Übernachtung und
Skipass, nicht jedoch die Reisespesen, abgegolten. Die Reisespesen werden
nach Massgabe der Ansätze der §§ 5 und 6 der Entschädigungsverordnung6) vergütet.
2 Die Leiterinnen und Leiter dieser Kurse erhalten zusätzlich eine Leiterentschädigung von 100 Franken pro Tag.
§ 6
Kommissionen und Arbeitsgruppen
1 Von Behörden gewählte oder vom zuständigen Schulleitungsmitglied
schriftlich bestimmte Mitglieder von Kommissionen und Arbeitsgruppen
sowie abgeordnete Delegierte erhalten im Rahmen von umfangreichen
Projekten und bei ausserordentlicher Beanspruchung ein Sitzungsgeld von
85 Franken (Präsidentin bzw. Präsident, Projektleiterin bzw. Projektleiter
105 Franken) zuzüglich Reisespesen nach Massgabe der Ansätze der §§ 5
und 6 der Entschädigungsverordnung7) bei auswärtigem Tagungsort.
2 Vom zuständigen Schulleitungsmitglied im Rahmen von Projekten und
dgl. angesetzte oder bewilligte Sitzungen können im Rahmen von umfangreichen Projekten und bei ausserordentlicher Beanspruchung mit den Sitzungsansätzen gemäss Abs. 1 entschädigt werden. Damit sind alle Vor- und
Nachbereitungshandlungen wie das Erstellen von Protokollen oder Arbeitspapieren abgegolten.
3 Diese Entschädigungen werden nur ausbezahlt, wenn von der entsprechenden Kommission oder Arbeitsgruppe keine Sitzungsgelder bzw. Spesen ausbezahlt werden, die Teilnahme ausserhalb des üblichen Aufgabenbereichs
und mehrheitlich ausserhalb der Unterrichtszeit liegt und die Arbeit nicht
anderweitig (etwa durch Lektionenentlastungen) abgegolten wird.
6) BGS 154.221
7) BGS 154.221
414.611
§ 7
Besondere Aufgaben
1 Das zuständige Schulleitungsmitglied kann für folgende von ihm, der
Schulkommission oder der zuständigen Direktion angeordneten oder bewilligten Aufgaben, die nicht zum eigentlichen Berufsauftrag gehören und
nicht bereits durch Lektionenentlastungen abgegolten werden, eine Entschädigung von maximal 55 Franken pro Stunde gewähren: *
a) Vorbereitung, Ausführung und Korrektur von Aufnahmeprüfungen in
schriftlicher und mündlicher Form;
b) Mitarbeit bei Projekten;
c) Aufgabenhilfe;
d) Prüfungsaufsicht.
2 Für die Vorbereitung und Korrektur der Aufnahme, Zwischen- und
Schlussprüfungen sowie für die Abnahme der mündlichen Prüfungen auf
der Tertiärstufe können maximal 90 Franken pro Stunde gewährt werden.
3 In begründeten Einzelfällen, namentlich bei Beauftragung externer Expertinnen und Experten, besonders aufwendiger Prüfungsformen oder Aufgaben im Weiterbildungsbereich, kann die zuständige Direktion auf Antrag
der Schulleitung von diesen Ansätzen abweichende Regelungen treffen.
§ 8
Abrechnungen
1 Grundlage für die Abrechnungen und die Auszahlungen bilden die der
Schulleitung eingereichten Kosten bzw. Zeitaufwände und unterzeichneten
bzw. visierten Kostenaufstellungen und Belege.
§ 9
Anpassung der Entschädigungen
1 Der Regierungsrat prüft die Entschädigungsbeiträge regelmässig und passt
sie bei Bedarf an.
414.611
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.10.2017 01.08.2017 Erlass Erstfassung GS 2017/038
16.12.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 1, a) geändert GS 2025/067
16.12.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 1 geändert GS 2025/067
414.611
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 24.10.2017 01.08.2017 Erstfassung GS 2017/038
§ 3 Abs. 1, a) 16.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/067
§ 7 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/067