Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 69c13ac456c20f95dbe89fc2c2eb3168b0e26ff6414e6567b66f998764d57281
6 provisions
§ 1 beschliesst:2)
Geltungsbereich und Zweck
1 In Ergänzung der bundesrechtlichen Vorschriften regelt dieses Gesetz zum
Schutz der Jugend den Verkauf von Tabakwaren sowie die Werbung für alkoholische Getränke und Tabakwaren.
2 Als Tabakwaren gelten Produkte, die Tabak, den Wirkungstyp Cannabis oder
Nikotin enthalten und zum Rauchen, Inhalieren nach dem Erhitzen, Schnupfen
oder oralen Gebrauch bestimmt sind. *
3 Ebenfalls in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen elektronische Geräte, mit denen Flüssigkeiten mit oder ohne Nikotin nach dem Erhitzen inhaliert
§ 2 werden können, sowie Nachfüllmaterial für solche Geräte. *
Verkauf von Tabakwaren
1 Der Verkauf von Tabakwaren an Minderjährige ist verboten. Das Verkaufspersonal ist berechtigt, und bei Zweifeln über die Volljährigkeit der Kunden verpflichtet, das Alter mittels einer Ausweisprüfung zu kontrollieren.
2 Der Verkauf von Tabakwaren über Verkaufsautomaten ist verboten. Davon
ausgenommen ist der Verkauf über Automaten, deren Betreiber durch geeignete Kontrollen den Verkauf an Minderjährige verunmöglichen.
3 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kontrolliert die Verkaufsstellen und kann dazu Testkäufe durch Minderjährige vornehmen lassen. *
§ 3
Werbung für alkoholische Getränke und Tabakwaren
1 Die Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten:
a. auf öffentlichem Grund,
b. an und in öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden und Gebäudeteilen
sowie auf ihren Arealen und
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 24. September 2006 angenommen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1004
2 905
c. auf Anlagen, welche im Besitz des Kantons, der Gemeinden oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten sind.
2 Die Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke, ausgenommen für Bier und Wein, ist auf privatem Grund untersagt, wenn sie von öffentlichem Grund aus sichtbar ist.
3 Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten in öffentlichen Filmvorführungen, die für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind. *
§ 4
Übergangsfrist
1 Für die Umsetzung des Verbotes des Verkaufs über Automaten nach
§ 2 Abs. 2 gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2009.
§ 5
Strafbestimmungen
1 Wer gegen dieses Gesetz verstösst, wird mit Busse bestraft.
§ 6
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes3).
3) Vom Regierungsrat am 17. Oktober 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1004
3 905
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.06.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 35.1004
15.10.2009 01.01.2013 § 3 Abs. 3 eingefügt wg. GS 37.1225
31.10.2019 01.02.2020 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2020.007
31.10.2019 01.02.2020 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 2020.007
31.10.2019 01.02.2020 § 2 Abs. 3 geändert GS 2020.007
31.10.2019 01.02.2020 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.007
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1004
4 905
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.06.2006 01.01.2007 Erstfassung GS 35.1004
§ 1 Abs. 2 31.10.2019 01.02.2020 eingefügt GS 2020.007
§ 1 Abs. 3 31.10.2019 01.02.2020 eingefügt GS 2020.007
§ 2 Abs. 3 31.10.2019 01.02.2020 geändert GS 2020.007
§ 3 Abs. 3 15.10.2009 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.1225
Anhang 1 31.10.2019 01.02.2020 Name und Inhalt geändert GS 2020.007
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1004
Erlasstitel Kantonales Alkohol- und Tabakgesetz (KaATG)
SGS-Nr. 905
GS-Nr. 35.1004
Erlassdatum 22. Juni 2006 (LRV 2005-004)
In Kraft seit 1. Januar 2007
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den
Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung
zu finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
31.10.2019 2020.007 01.02.2020 LRV 2018/783, Jugendschutz wegen
E-Zigaretten
15.10.2009 37.1225 01.01.2013 LRV 2008/270, wg. Filmgesetz