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11 provisions
Art. 1 als Vereinbarung:3
1 Die st.gallischen politischen Gemeinden Au, Balgach, Berneck, Marbach, Rebstein und Widnau sowie die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Reute
und der appenzell-innerrhodische Bezirk Oberegg werden ermächtigt, sich für Bau
und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Vertragspartnern in einem Organisationsstatut4 festzulegen. Dieses Statut unterliegt
der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vertragskantone. Es tritt nach
allseitiger Genehmigung in Kraft.
1 nGS 16–52 (sGS 151.1).
2 sGS 752.1.
3 In Vollzug ab 17. Februar 1977.
4 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
nGS 12–10
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Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Au.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen5 massgebend.
Art. 4
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der
gelegenen Sache Anwendung, soweit das Organisationsstatut keine Vorschriften
enthält.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes6, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 5
1 Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Vertragspartnern einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden und die Gerichte der beteiligten Vertragspartner.
Art. 6
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Vertragspartnern oder zwischen dem Verband und Vertragspartnern entscheidet ein Schiedsgericht. Einem
solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abgeordnetenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je
einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann.
5 nGS 16–52 (sGS 151.1); VG, sGS 161.1; VRP, sGS 951.1.
6 BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
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3 Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann einigen, so
wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des
st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.7
4 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 7
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Vertragspartner
oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht
oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden
Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs8 vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichgestellt.
Art. 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung
dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung9
dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes
und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
7 nGS 22–56 (sGS 961.2).
8 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
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Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von allen Vertragskantonen unterzeichnet ist.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 12–10 17.02.1977 17.02.1977
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.02.1977 17.02.1977 Erlass Grunderlass 12–10