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5 provisions
Art. 1
Der Aufwand für die Unterstützung des Vollzugs der VOCV wird den Kantonen vom Bund jährlich pauschal abgegolten. Zuständig für die Abgeltung ist das Bundesamt für Umwelt.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Art. 2
1 Die jährliche Abgeltung wird anteilsmässig auf die Kantone verteilt.
2 Bei der Festlegung des Anteils werden berücksichtigt:
a. die vom Kanton überprüften VOC-Bilanzen nach Artikel 10 VOCV;
b. die auf dem Kantonsgebiet betriebenen stationären Anlagen, die von der Abgabe befreite VOC nach Artikel 9 VOCV verwenden.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4387).
Art. 3
1 Die jährliche Abgeltung pro Kanton ist im Anhang festgelegt.
2 Der Anhang wird angepasst, wenn sich der Vollzugsaufwand der Kantone wesentlich verändert hat.
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4387).
Art. 4
Die Auszahlung erfolgt jeweils per Ende Juni.
Art. 5
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.