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10 provisions
Art. 1
Zweck
1 Diese Leistungsvereinbarung regelt die Grundlagen und Leistungen sowie die Höhe der Beiträge des Kantons Obwalden an die SSE AG für die
Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen/Schülern und Studierenden
sowie Lernender. Zudem regelt sie die Leistungen, die die SSE AG zugunsten der Schülerinnen/Schüler, Studierenden und Lernenden erbringt.
Art. 2
Grundlagen
1 Im Bereich der Orientierungsschule, des Gymnasiums und der Berufsbildung erfolgt die Ausbildung an der SSE AG auf der Grundlage der jeweils
massgebenden gesetzlichen Bestimmungen.
2 In den vom Bildungs- und Kulturdepartement genehmigten Vollzugsvereinbarungen werden die massgebenden Bestimmungen der Volksschule,
des Gymnasiums und der Berufsbildung aufgeführt.
1) GDB 414.64
2) GDB 410.1
OGS 2017, 48
414.64
Art. 3
Leistungen der SSE AG
1 Die SSE AG ist eine Privatschule und bietet folgende Angebote an:
a. ein Kurzzeitgymnasium,
b. Ausbildungsangebote der beruflichen Grundbildung,
c. eine Orientierungsschule.
2 Die SSE AG gewährt den kantonalen Behörden ein Besuchs- und Einsichtsrecht in alle massgeblichen Unterlagen der Schule.
3 Die SSE AG nimmt Schülerinnen/Schüler und Studierende sowie Lernende, welche die sportlichen und schulischen Aufnahmebedingungen erfüllen, auf. Sie unterrichtet die Schülerinnen/Schüler, Studierenden und
Lernenden gemäss den bildungsgangspezifischen Vorgaben und führt sie
zu den vorgesehenen Abschlüssen.
4 Die SSE AG definiert die sportlichen Aufnahmekriterien. Diese Aufnahmekriterien müssen mindestens den durch den Kanton definierten Kriterien für die Aufnahme in die Hochbegabtenvereinbarung3) entsprechen.
Art. 4
Zusammenarbeit mit dem Kanton
1 Die SSE AG und das zuständige Departement regeln für das Kurzzeitgymnasium, die Berufsbildung sowie für die Orientierungsschule die Zusammenarbeit in Vollzugsvereinbarungen. Darin sind insbesondere die
bildungsgangspezifischen rechtlichen Grundlagen, die Aufnahmekriterien
der Bildungsangebote, die Aufsicht, die administrative Zusammenarbeit
sowie die allfällige Einsitznahme in kantonalen Gremien geregelt.
Art. 5
Kantonsbeiträge
1 Der Kanton Obwalden leistet pro Semester einen Pro-Kopf-Kantonsbeitrag 1 für Obwaldner Schülerinnen/Schüler, Studierende und Lernende an
die SSE AG. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach:
a. dem tatsächlichen Bildungsangebot gemäss Art. 3 Abs. 1 dieser
Vereinbarung;
b. den Tarifen gemäss Interkantonaler Vereinbarung für Schulen mit
spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (Hochbegabtenvereinbarung)4).
3) GDB 410.8
4) GDB 410.8
414.64
2 Der Kanton Obwalden leistet einen Pro-Kopf-Kantonsbeitrag 2 an die
SSE AG. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach:
a. der Anzahl der Obwaldner Schülerinnen/Schüler in der Orientierungsschule. Die Höhe des Kantonsbeitrags 2 für Orientierungsschüler beträgt Fr. 1 000.– pro Jahr;
b. der Anzahl der Obwaldner Studierenden im Kurzzeitgymnasium. Die
Höhe des Kantonsbeitrags 2 ist die Differenz zwischen dem
Kantonsbeitrag an die Schülerinnen und Schüler der Stiftsschule5)
und dem Jahrestarif der Hochbegabtenvereinbarung sowie dem
Schulgeld gemäss dem für die Kantonsschule Sarnen geltenden Ansatz;
c. * der Anzahl Lernenden in der Berufsbildung für die der Bund einen
Beitrag entrichtet. Die Höhe des Kantonsbeitrags 2 beträgt Fr.
4 000.–.
3 Die Kantonsbeiträge werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Budgetgenehmigung durch den Kantonsrat ausbezahlt.
4 Die Auszahlung der Kantonsbeiträge erfolgt in jeweils zwei Raten direkt
an die SSE AG. Die SSE AG unterbreitet dem Kanton pro Semester bis
spätestens 15. November bzw. 15. Mai eine Aufstellung der beitragsberechtigten Schülerinnen/Schüler, Studierenden und Lernenden.
Art. 6
Festlegung und Überprüfung der Kantonsbeiträge
1 Die Kantonsbeiträge und die Tarife der Hochbegabtenvereinbarung sind
alle fünf Jahre zu überprüfen. Dabei gilt zu beachten:
a. Die Kantonsbeiträge dienen der Finanzierung der Schule. Sie dürfen
nicht für die Finanzierung von weiteren Tätigkeitsfeldern der SSE
AG wie dem Sportbereich oder dem Internat verwendet werden.
b. Sind die Kantonsbeiträge bedeutend höher als die Schulvollkosten,
werden sie reduziert. Die Schulkosten werden durch die SSE AG
jährlich ermittelt.
c. Werden Schülerinnen/Schüler, Studierende oder Lernende ausserhalb der Vereinbarung aufgenommen, muss deren Finanzierung offengelegt werden.
d. Werden die Vorschriften dieser Leistungsvereinbarung nicht eingehalten, so kann der Regierungsrat die Kantonsbeiträge ganz oder
teilweise kürzen.
Artikel 6der
Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule
Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schüler aus
dem Kanton Obwalden
414.64
Art. 7
Sonderabkommen für Schultarife
1 Sonderabkommen für Schultarife mit Kantonen oder Dritten sind nur in
Absprache mit dem Bildungs- und Kulturdepartement Obwalden zulässig.
Art. 8
Inkrafttreten und Kündigung
1 Diese Leistungsvereinbarung tritt auf das Schuljahr 2018/19 in Kraft.
2 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist je auf den 31. Juli von jeder Partei gekündigt werden.
Art. 9
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Leistungsvereinbarung wird die Vereinbarung über die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Obwalden in die
Schweizerische Sportmittelschule Engelberg vom 22. April 19976) aufgehoben.
6) OGS 2000, 50, OGS 2007, 16, OGS 2008, 53, OGS 2010, 32
414.64
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.09.2017 01.08.2018 Erlass Erstfassung OGS 2017, 48
10.06.2025 01.08.2026 Art. 5 Abs. 2, c. geändert OGS 2025, 29
414.64
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.09.2017 01.08.2018 Erstfassung OGS 2017, 48
Art. 5 Abs. 2, c. 10.06.2025 01.08.2026 geändert OGS 2025, 29
414.64
Kantonsratsbeschluss
über die Genehmigung der Vereinbarung über die
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus
dem Kanton Obwalden in die Schweizerische
Sportmittelschule Engelberg
vom 6. Juni 19971
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 49 des Schulgesetzes vom 28. Mai 19782,
beschliesst:
1. Die Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
aus dem Kanton Obwalden in die Schweizerische Sportmittelschule
Engelberg vom 22. April 1997 wird genehmigt.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten
Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.
3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 Veröffentlicht durch Aufnahme in die elektronische Gesetzesdatenbank (Art. 3
Bst. d des Bereinigungsgesetzes vom 30. November 2000 (OGS 2000, 50)
2 OGS 1978, 37, OGS 1989, 39, OGS 1993, 55, OGS 1997, 30, OGS 1997, 83, OGS
1999, 126, OGS 2001, 48, OGS 2001, 83