Art. 30
Ist ein Check auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet.
Confederation · 0.221.555.1 · treaty
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Ist ein Check auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet.
Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich. Gemäss Art. 1118 OR (SR 220) hat nur die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank geleitete Abrechnungsstelle diese Wirkung (vgl. Art. 15 der Anlage II hiernach).
Ein Widerruf des Checks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. Wenn der Check nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten. Der schweizerische Gesetzgeber (Art. 1119 Abs. 3 OR – SR 220) hat hier ergänzend bestimmt, dass der Aussteller dem Bezogenen die Einlösung verbieten kann, wenn ein Check abhanden gekommen ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 der Anlage II hiernach).
Auf die Wirksamkeit des Checks ist es ohne Einfluss, wenn der Aussteller nach der Begebung des Checks stirbt oder handlungsunfähig wird.
Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Checks verlangen. Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen. Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, dass sie auf dem Check vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.
Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Check einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.
Lautet der Check auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Checksumme in der Landeswährung nach dem Werte gezahlt werden, den sie am Tage der Vorlegung besitzt. Wenn die Zahlung bei Vorlegung nicht erfolgt ist, so kann der Inhaber wählen, ob die Checksumme nach dem Kurs des Vorlegungstages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll. Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Check für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen. Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk). Lautet der Check auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.
Der Aussteller sowie jeder Inhaber können den Check mit den im Art. 38 vorgesehenen Wirkungen kreuzen. Die Kreuzung erfolgt durch zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Checks. Die Kreuzung kann allgemein oder besonders sein. Die Kreuzung ist allgemein, wenn zwischen den beiden Strichen keine Angabe oder die Bezeichnung «Bankier» oder ein gleichbedeutender Vermerk steht; sie ist eine besondere, wenn der Name eines Bankiers zwischen die beiden Striche gesetzt ist. Die allgemeine Kreuzung kann in eine besondere, nicht aber die besondere Kreuzung in eine allgemeine umgewandelt werden. Die Streichung der Kreuzung oder des Namens des bezeichneten Bankiers gilt als nicht erfolgt.
Ein allgemein gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an einen Bankier oder an einen Kunden des Bezogenen bezahlt werden. Ein besonders gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an den bezeichneten Bankier oder, wenn dieser selbst der Bezogene ist, an dessen Kunden bezahlt werden. Immerhin kann der bezeichnete Bankier einen anderen Bankier mit der Einziehung des Checks betrauen. Ein Bankier darf einen gekreuzten Check nur von einem seiner Kunden oder von einem anderen Bankier erwerben. Auch darf er ihn nicht für Rechnung anderer als der vorgenannten Person einziehen. Befinden sich auf einem Check mehrere besondere Kreuzungen, so darf der Check vom Bezogenen nur dann bezahlt werden, wenn nicht mehr als zwei Kreuzungen vorliegen und die eine zum Zwecke der Einziehung durch Einlieferung in eine Abrechnungsstelle erfolgt ist. Der Bezogene oder der Bankier, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Checksumme.
Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Checks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk «nur zur Verrechnung» oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, dass der Check bar bezahlt wird. Der Bezogene darf in diesem Falle den Check nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung. Die Streichung des Vermerks «nur zur Verrechnung» gilt als nicht erfolgt. Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Checksumme. Nach Art. 39 hat der schweizerische Gesetzgeber (Art. 1126 und 1127 OR – SR 220) noch Bestimmungen über die Rechte des Inhabers eines Verrechnungschecks bei Konkurs, Zahlungseinstellung, Zwangsvollstreckung und bei Verweigerung der Gutschrift oder der Ausgleichung eingefügt (vgl. Art. 19 der Anlage II hiernach).
Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Check nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist: 1. durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder 2. durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Check, die den Tag der Vorlegung angibt, oder 3. durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Check rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.
Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden. Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.
Der Inhaber muss seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder der Vornahme der gleichbedeutenden Feststellung oder, im Falle des Vermerks «ohne Kosten», auf den Tag der Vorlegung folgen. Jeder Indossant muss innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormanne von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht. Wird nach Massgabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Check befindet, Nachricht gegeben, so muss die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Checkbürgen gegeben werden. Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, dass sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt wird. Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die blosse Rücksendung des Checks. Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, dass er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist. Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Checksumme.
Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Checkbürge kann durch den Vermerk «ohne Kosten , «ohne Protest» oder einen gleichbedeutenden auf den Check gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zwecke der Ausübung des Rückgriffs Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen zu lassen. Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Check rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, dass die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft. Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Checkverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Checkbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Lässt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Checkbürgen beigefügt, so sind alle Checkverpflichteten zum Ersatz der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes oder einer gleichbedeutenden Feststellung verpflichtet.
Alle Checkverpflichteten haften dem Inhaber als Gesamtschuldner. Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben. Das gleiche Recht steht jedem Checkverpflichteten zu, der den Check eingelöst hat. Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Checkverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Checkverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen: 1. die Checksumme, soweit der Check nicht eingelöst worden ist; 2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung; 3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen. Gemäss Art. 1130 Ziff. 4 OR (SR 220) kann der Inhaber überdies eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent verlangen (vgl. Art. 24 Abs. 1 der Anlage II hiernach).
Wer den Check eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen: 1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat; 2. die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung; 3. seine Auslagen. Gemäss Art. 1046 Ziff. 4 OR in Verbindung mit Art. 1143 Abs. 1 Ziff. 13 OR (SR 220) kann jener, der den Check eingelöst hat, überdies eine Provision von 2 Promille verlangen (vgl. Art. 24 Abs. 2 der Anlage II hiernach).
Jeder Checkverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, dass ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Check mit dem Protest oder der gleichbedeutenden Feststellung und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden. Jeder Indossant, der den Check eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.
Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Checks oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert. Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Check oder einem Anhang zu vermerken; im übrigen finden die Vorschriften des Artikels 42 Anwendung. Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Check unverzüglich zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen lassen. Dauert die höhere Gewalt länger als fünfzehn Tage seit dem Tage, an dem der Inhaber selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat, so kann Rückgriff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhebung oder einer gleichbedeutenden Feststellung bedarf Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Checks oder mit der Erhebung des Protestes oder mit der Herbeiführung einer gleichbedeutenden Feststellung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt. Nach Art. 48 hat der schweizerische Gesetzgeber eine Bestimmung über die Schadenstragung bei Einlösung eines gefälschten Checks eingefügt (Art. 1132 OR – SR 220). Überdies hat er in Art. 1143 Abs. 1 Ziff. 14 und 15 OR (SR 220) die Bestimmungen des Wechselrechts betreffend den Bereicherungsanspruch und den Übergang der Deckung (Art. 1052 und 1053 OR – SR 220) auch auf den Check anwendbar erklärt (vgl. die Art. 19 und 25 der Anlage II hiernach).
Checks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Lande als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiete des Landes der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem überseeischen Gebiete eines Landes ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem überseeischen Gebiete eines Landes ausgestellt und in einem anderen überseeischen Gebiete desselben Landes zahlbar sind, können in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. Diese Ausfertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Check.
Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, dass durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren. Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen übertragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind.
Wird der Text eines Checks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Check gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.
Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist. Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen anderen Checkverpflichteten verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Check von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Checkverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung bewirkt. Der schweizerische Gesetzgeber hat in ergänzenden Bestimmungen (Art. 1070 und 1071 OR in Verbindung mit Art. 1143 Abs. 1 Ziff. 18 OR‑SR 220) namentlich die Gründe für die Verjährungsunterbrechung festgelegt (vgl. Art. 26 der Anlage II hiernach).
In diesem Gesetz sind unter der Bezeichnung «Bankier» auch diejenigen Personen und Einrichtungen zu verstehen, die kraft Gesetzes den Bankiers gleichgestellt sind. Gemäss Art. 1135 OR (SR 220) sind unter der Bezeichnung «Bankier» Firmen zu verstehen, die dem BG vom 8. Nov. 1934 über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) unterstehen (vgl. Art. 29 der Anlage II hiernach).
Die Vorlegung und der Protest eines Checks können nur an einem Werktage stattfinden. Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Check bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung, vorgenommen werden muss, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt. Der schweizerische Gesetzgeber (Art. 1136 OR‑SR 220) hat den Begriff des gesetzlichen Feiertages näher umschrieben (vgl. Art. 27 der Anlage II hiernach). Er hat überdies in Art. 1143 Abs. 1 Ziff. 20 OR die Bestimmungen über den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und über die eigenhändige Unterschrift (Art. 1084 und 1085 OR) auch auf den Check anwendbar erklärt (vgl. Art. 2 der Anlage II hiernach). In einer weiteren Vorschrift (Art. 1144 OR) hat er die besonderen Bestimmungen über den Postcheck vorbehalten (vgl. Art. 30 der Anlage II hiernach). Schliesslich hat er (Art. 1138–1142 OR) Bestimmungen über den Geltungsbereich der Gesetze beigefügt, die mit dem Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Checkprivatrechts (SR 0.221.555.2) übereinstimmen.
Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.
Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann anordnen, dass die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 1 des Einheitlichen Checkgesetzes, wonach ein in seinem Gebiete ausgestellter Check die Bezeichnung als «Check» enthalten muss, ferner die Vorschrift der Ziff. 5 des erwähnten Artikels, wonach im Check der Zahlungsort anzugeben ist, in seinem Gebiet erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung finden.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann für die in seinem Gebiet eingegangenen Checkverpflichtungen bestimmen, in welcher Weise die Unterschrift selbst ersetzt werden kann, vorausgesetzt, dass der Wille dessen, der die Unterschrift leisten sollte, durch eine auf den Check gesetzte Erklärung gehörig beglaubigt wird. Der schweizerische Gesetzgeber (Art. 1136 OR‑SR 220) hat den Begriff des gesetzlichen Feiertages näher umschrieben (vgl. Art. 27 der Anlage II hiernach). Er hat überdies in Art. 1143 Abs. 1 Ziff. 20 OR die Bestimmungen über den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und über die eigenhändige Unterschrift (Art. 1084 und 1085 OR) auch auf den Check anwendbar erklärt (vgl. Art. 2 der Anlage II hiernach). In einer weiteren Vorschrift (Art. 1144 OR) hat er die besonderen Bestimmungen über den Postcheck vorbehalten (vgl. Art. 30 der Anlage II hiernach). Schliesslich hat er (Art. 1138–1142 OR) Bestimmungen über den Geltungsbereich der Gesetze beigefügt, die mit dem Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Checkprivatrechts (SR 0.221.555.2) übereinstimmen.
Abweichend vom Artikel 2 Absatz 3 des Einheitlichen Checkgesetzes kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vorschreiben, dass ein Check ohne Angabe des Zahlungsortes als am Ausstellungsorte zahlbar gilt.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann anordnen, dass die in seinem Gebiet ausgestellten und zahlbaren Checks als Checks ungültig sind, wenn sie nicht auf Bankiers oder auf Personen oder Einrichtungen gezogen sind, die kraft Gesetzes den Bankiers gleichgestellt sind. Desgleichen behält sich jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vor, den Bestimmungen des Artikels 3 des Einheitlichen Checkgesetzes bei deren Einführung in sein Landesrecht die Fassung zu geben, die ihm nach dem Umfang, in dem er von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes Gebrauch machen will, am besten geeignet erscheint. Die Schweiz hat von der hier vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 3 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der Aussteller ein verfügbares Guthaben beim Bezogenen haben muss.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann zulassen, dass der Bezogene den Check zertifiziert, bestätigt oder mit einem Visum oder mit einer anderen gleichbedeutenden Erklärung versieht, vorausgesetzt, dass dieser Erklärung nicht die Bedeutung einer Annahme zukommt, und die Rechtswirkungen solcher Vermerke regeln.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, abweichend von den Artikeln 5 und 14 des Einheitlichen Checkgesetzes vorzuschreiben, dass die in seinem Gebiete ausgestellten und zahlbaren Checks, die mit dem Vermerk «nicht übertragbar» versehen sind, nur an den Inhaber bezahlt werden dürfen, der sie mit diesem Vermerk erhalten hat.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, zu bestimmen, ob ausser dem in Artikel 6 des Einheitlichen Checkgesetzes bezeichneten Falle ein Check auf den Aussteller selbst gezogen werden darf. Die Schweiz hat von der hier gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 6 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Abweichend vom Artikel 6 des Einheitlichen Checkgesetzes behält sich jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vor, die Ausstellung eines auf den Aussteller selbst gezogenen Checks – mag er solche Checks allgemein (Art. 8 dieser Anlage) oder auch nur dann zulassen, wenn sie von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen werden (Art. 6 des Einheitlichen Checkgesetzes) – zu untersagen, falls derartige Checks auf den Inhaber lauten.
Abweichend vom Artikel 8 des Einheitlichen Checkgesetzes behält sich jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vor, zuzulassen, dass ein Check bei einem Dritten zahlbar gestellt wird, der nicht Bankier ist.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, Artikel 13 des Einheitlichen Checkgesetzes nicht in sein Landesrecht einzuführen.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, Artikel 21 des Einheitlichen Checkgesetzes nicht anzuwenden, soweit er sich auf den Inhabercheck bezieht.