Abweichend vom Artikel 26 des Einheitlichen Checkgesetzes kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile zulassen, dass in seinem Gebiet eine Checkbürgschaft durch eine besondere Urkunde geleistet werden kann, in welcher der Ort der Errichtung bezeichnet ist.
Art. 14
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, die im Artikel 29 Absatz 1 des Einheitlichen Checkgesetzes vorgesehene Frist zu verlängern und die Vorlegungsfristen für die unter seiner Souveränität oder Hoheit stehenden Gebiete festzusetzen.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, abweichend vom Artikel 29 Absatz 2 des Einheitlichen Checkgesetzes, die darin vorgesehenen Fristen für Checks zu verlängern, die nicht im gleichen Erdteile zahlbar sind, in dem sie ausgestellt wurden; dasselbe gilt für Checks, die in verschiedenen Ländern eines anderen Erdteils als Europa ausgestellt und zahlbar sind.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann sich mit einem oder mehreren der anderen Hohen vertragsschliessenden Teile dahin verständigen, dass für die von dem Gebiete des einen auf das Gebiet des oder der anderen Hohen vertragsschliessenden Teile gezogenen Checks die im Artikel 29 Absatz 2 des Einheitlichen Checkgesetzes vorgesehenen Fristen abgeändert werden.
Art. 15
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann die Einrichtungen bestimmen, die im Sinne des Artikels 31 des Einheitlichen Checkgesetzes nach Landesrecht als Abrechnungsstellen anzusehen sind.
Die Schweiz hat von der hier vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 31 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 16
Abweichend vom Artikel 32 des Einheitlichen Checkgesetzes behält sich jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile für die auf seinem Gebiete zahlbaren Checks vor:
a. zuzulassen, dass der Check schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen wird;
b. zu verbieten, dass der Check selbst nach Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen wird.
Ausserdem kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile die Massnahmen bestimmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls eines Checks zu treffen sind, und ihre Rechtswirkungen regeln.
Die Schweiz hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 32 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 17
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann über die Wirkungen des im Artikel 36 des Einheitlichen Checkgesetzes vorgesehenen Effektivvermerkes für die auf seinem Gebiet zahlbaren Checks etwas anderes bestimmen, falls er dies bei Vorliegen aussergewöhnlicher, den Kurs seiner Währung berührender Umstände für erforderlich hält. Gleiches gilt für die in seinem Gebiet in fremder Währung ausgestellten Checks.
Art. 18
Abweichend von den Artikeln 37, 38 und 39 des Einheitlichen Checkgesetzes behält sich jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vor, in seinem Landesrecht nur den gekreuzten Check oder nur den Verrechnungscheck zuzulassen. Die im Ausland ausgestellten gekreuzten Checks, beziehungsweise Verrechnungschecks, müssen jedoch in dem Gebiet des Hohen vertragsschliessenden Teiles, der von diesem Vorbehalte Gebrauch macht, als Verrechnungschecks, beziehungsweise als gekreuzte Checks behandelt werden.
Desgleichen kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile den Wortlaut des Vermerkes festsetzen, der nach seinem Landesrecht den Check als Verrechnungscheck kennzeichnet.
Art. 19
Die Frage, ob der Inhaber des Checks besondere Rechte auf die Deckung hat und welches die Folgen dieser Rechte sind, wird durch das Einheitliche Checkgesetz nicht berührt.
Gleiches gilt für jede andere Frage, welche die Rechtsbeziehungen betrifft, die der Ausstellung des Checks zugrunde liegen.
Die Schweiz hat von der hier gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu den Art. 39 und 48 Abs. 5 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 20
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, die Ausübung des Rückgriffsrechts gegen den Aussteller nicht davon abhängig zu machen, dass der Check rechtzeitig vorgelegt, protestiert oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen wird, und die Wirkungen eines solchen Rückgriffes zu regeln.
Art. 21
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, für die auf seinem Gebiet zahlbaren Checks vorzuschreiben, dass die in den Artikeln 40 und 41 des Einheitlichen Checkgesetzes für die Erhaltung des Rückgriffsrechts vorgesehene Feststellung der Zahlungsverweigerung in jedem Falle durch einen Protest, unter Ausschluss gleichbedeutender Feststellungen, erfolgen muss.
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann auch vorschreiben, dass die im Artikel 40 Ziff. 2 und 3 des Einheitlichen Checkgesetzes vorgesehenen Erklärungen innerhalb der Protestfrist in ein öffentliches Register einzutragen sind.
Art. 22
Abweichend vom Artikel 42 des Einheitlichen Checkgesetzes kann jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile das System der Benachrichtigung durch den Protestbeamten beibehalten oder einführen, wonach der Notar oder der nach Landesrecht für die Protesterhebung zuständige Beamte verpflichtet ist, von der Erhebung des Protestes schriftlich die Checkverpflichteten zu benachrichtigen, deren Adressen im Check angegeben oder dem Protestbeamten bekannt oder von seinen Auftraggebern mitgeteilt worden sind. Die Kosten der Benachrichtigung sind den Protestkosten zuzuschlagen.
Art. 23
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann für Checks, die in seinem Gebiete sowohl ausgestellt als auch zahlbar sind, vorschreiben, dass an Stelle des im Artikel 45 Ziff. 2 und Artikel 46 Ziff. 2 des Einheitlichen Checkgesetzes bestimmten Zinsfusses der im Gebiet des Hohen vertragsschliessenden Teils geltende Zinsfuss tritt.
Art. 24
Abweichend vom Artikel 45 des Einheitlichen Checkgesetzes behält sich jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile vor, eine Bestimmung in sein Landesrecht einzuführen, wonach der Inhaber im Falle des Rückgriffs eine Provision verlangen darf, deren Höhe die Landesgesetzgebung bestimmt.
Ein gleicher Anspruch kann, abweichend vom Artikel 46 des Einheitlichen Checkgesetzes, für denjenigen vorgesehen werden, der den Check eingelöst hat und gegen seine Vormänner Rückgriff nimmt.
Die Schweiz hat von der hier vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu den Art. 45 und 46 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 25
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann bestimmen, dass in seinem Gebiet in den Fällen des Rückgriffsverlustes oder der Verjährung ein Anspruch gegen den Aussteller, der keine Deckung geleistet hat, oder gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde, bestehen bleibt.
In Bezug auf den Aussteller hat die Schweiz von der hier vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 48 Abs. 5 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 26
Der Gesetzgebung jedes der Hohen vertragsschliessenden Teile bleibt es überlassen, die Gründe für die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährung der von seinen Gerichten zu beurteilenden checkmässigen Ansprüche zu bestimmen.
Die andern Hohen vertragsschliessenden Teile können die Bedingungen festsetzen, unter denen sie solche Gründe anerkennen. Gleiches gilt von der Wirkung, die der gerichtlichen Geltendmachung des Checks für den Beginn der im Artikel 52 Absatz 2 des Einheitlichen Checkgesetzes vorgesehenen Verjährungsfrist zukommt.
Die Schweiz hat von der hier vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 53 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 27
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann vorschreiben, dass für die Vorlegungsfrist und für alle anderen auf den Check bezüglichen Handlungen bestimmte Werktage den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt werden.
Vgl. Fussnote zu Art. 55 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 28
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile kann Ausnahmevorschriften allgemeiner Art über einen Zahlungsaufschub für Checks und über die Fristen erlassen, innerhalb derer die zur Erhaltung der Rückgriffsrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen sind.
Art. 29
Der Gesetzgebung jedes der Hohen vertragsschliessenden Teile bleibt es überlassen, für die Anwendung des Einheitlichen Checkgesetzes zu bestimmen, wer Bankier ist und welche Personen oder Einrichtungen im Hinblick auf die Art ihrer Tätigkeit den Bankiers gleichzustellen sind.
Die Schweiz hat von der hier vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 54 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 30
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, die Anwendbarkeit des Einheitlichen Checkgesetzes ganz oder teilweise für Postchecks sowie für die besonderen Checks der Notenbanken, öffentlichen Kassen und öffentlichen Kreditinstitute auszuschliessen, soweit diese Urkunden besonderen Vorschriften unterliegen.
Für den Postcheck hat die Schweiz von der hier vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Vgl. Fussnote zu Art. 55 des Einheitlichen Checkgesetzes.
Art. 31
Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile verpflichtet sich, die von anderen Hohen vertragsschliessenden Teilen auf Grund der Artikel 1 bis 13, 14 Absatz 1 und 2, Artikel 15, 16, 18 bis 25, 27, 29 und 30 dieser Anlage getroffenen Vorschriften anzuerkennen.