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V vom 22. April 2003 über die Patentanwaltsprüfung (Prüfungsreglement)

Liechtenstein · 173.530.12 · ordinance

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 Zuständigkeit für die Zulassung
  2. Art. 2 Einzureichende Unterlagen
  3. Art. 3 Bezeichnungen
  4. Art. 4 Umfang und Häufigkeit der Prüfung
  5. Art. 5 Dauer und Gegenstand
  6. Art. 6 Hilfsmittel
  7. Art. 7 Ort und Zeit
  8. Art. 8 Prüfungsinhalt
  9. Art. 9 Ablauf
  10. Art. 10 Prüfungsinhalt
  11. Art. 11 Begutachtung der schriftlichen Prüfung
  12. Art. 12 Entscheidung über das Prüfungsergebnis
  13. Art. 13 Bestätigung
  14. Art. 14 Nichterscheinen oder Rücktritt
  15. Art. 15 Ausschluss von der Prüfung
  16. Art. 16 Wiederholung der Prüfung
  17. Art. 17 Ausstand
  18. Art. 18 Entschädigungen
  19. Art. 19 Inkrafttreten

19 provisions

Art. 1 Zuständigkeit für die Zulassung

Über die Zulassung zur Patentanwaltsprüfung entscheidet auf Antrag des Bewerbers die Finanzmarktaufsicht (FMA).

Art. 2 Einzureichende Unterlagen

1) Dem Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltsprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen: a) Lebenslauf; b) zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit eine Bescheinigung der Konkursfreiheit und ein polizeiliches Führungszeugnis; c) der Nachweis über das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates; d) Aufgehoben e) der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines mindestens dreijährigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer von der Regierung anerkannten Universität oder Hochschule; f) der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter; g) die Quittung über die Einzahlung der Prüfungsgebühr. 2) Aufgehoben 3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind der FMA in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.

Art. 3 Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4 Umfang und Häufigkeit der Prüfung

1) Für die Abnahme der Patentanwaltsprüfung ist die Prüfungskommission für Patentanwälte zuständig. 2) Patentanwaltsprüfungen finden bei Bedarf einmal im Jahr statt. 3) Die Patentanwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen.

Art. 5 Dauer und Gegenstand

1) Die schriftliche Prüfung dauert maximal acht Stunden und gliedert sich in fünf schriftliche Teilarbeiten. 2) Die schriftlichen Arbeiten haben Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts zum Gegenstand.

Art. 6 Hilfsmittel

Dem Prüfungskandidaten stehen die einschlägigen Gesetze zur Verfügung, Hilfsmittel jedoch nur über entsprechende Zulassung durch die Prüfungskommission.

Art. 7 Ort und Zeit

1) Die Prüfungskommission legt Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung fest. 2) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht von mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission abzulegen.

Art. 8 Prüfungsinhalt

Inhalt der schriftlichen Prüfung, die sich ausschliesslich auf die in Liechtenstein anwendbare Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes bezieht, bilden die nachstehenden Rechtsgebiete und Erlasse in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie sich auf Fragen des geistigen Eigentums, insbesondere auf Schutzrechte, beziehen: 1. Patentrecht: a) Patentschutzvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz samt der gestützt darauf geltenden Rechtsvorschriften über die Erfindungspatente; b) Ausführungsvereinbarung und -gesetzgebung zum Patentschutzvertrag; 2. Markenrecht: a) Gesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz); b) Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzverordnung); c) Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz; 3. Muster- und Modellrecht: a) Gesetz über den Schutz von Design (Designgesetz); b) Verordnung über den Schutz von Design (Designverordnung); c) Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Designgesetz; 4. Wettbewerbsrecht / unlauterer Wettbewerb: a) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; b) Preisbekanntgabeverordnung; 5. Urheberrecht: a) Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz); b) Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung); c) Gesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz); d) Verordnung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung); e) Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz); f) Verordnung über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftenverordnung).

Art. 9 Ablauf

1) Die mündliche Prüfung findet frühestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach Ablegung der schriftlichen Prüfung statt. Sie ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. 2) Der Prüfungskandidat wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn er die schriftliche Prüfung bestanden hat. 3) Es können mehrere Prüfungskandidaten gleichzeitig mündlich geprüft werden. Die Prüfungsdauer beträgt pro Kandidaten maximal eineinhalb Stunden. 4) Die nähere Ausgestaltung des Prüfungsmodus, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatengruppen, obliegt dem Ermessen der Prüfungskommission.

Art. 10 Prüfungsinhalt

1) Inhalt der mündlichen Prüfung sind insbesondere jene Bereiche der Prüfungsgebiete gemäss Art. 8, in denen die schriftliche Arbeit des Prüfungskandidaten den Anforderungen nicht genügt hat. Die mündliche Prüfung hat sich an der beruflichen Praxis eines Patentanwalts zu orientieren. 2) Zusätzlich sind in der mündlichen Prüfung das Berufsrecht der Patentanwälte und die Grundlagen des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts, soweit diese für die Tätigkeit des Patentanwalts von Bedeutung sind, zu prüfen.

Art. 11 Begutachtung der schriftlichen Prüfung

Die schriftlichen Arbeiten sind unverzüglich vom Vorsitzenden dem sachbearbeitenden Kommissionsmitglied zur Begutachtung und Antragstellung zu übermitteln. Der Vorsitzende setzt die anderen Kommissionsmitglieder vor Abnahme der mündlichen Prüfung über die Begutachtung in Kenntnis und hat die schriftlichen Arbeiten unter den anderen Kommissionsmitgliedern zirkulieren zu lassen. Bei der Begutachtung ist insbesondere auf die richtige Auffassung und Beurteilungsgabe des Kandidaten zu achten.

Art. 12 Entscheidung über das Prüfungsergebnis

1) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis im Anschluss an die mündliche Prüfung aufgrund des Gesamteindrucks der an der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen. Die Patentanwaltsprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung als bestanden bewertet werden. 2) Über den Hergang der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Besetzung der Prüfungskommission, die Bewertung der schriftlichen Arbeiten als bestanden bzw. nicht bestanden, die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung und die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung festgestellt werden. 3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung gibt die Prüfungskommission dem Kandidaten die Entscheidung über das Ergebnis der Patentanwaltsprüfung mündlich bekannt.

Art. 13 Bestätigung

Ist die Patentanwaltsprüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission eine Bestätigung aus.

Art. 14 Nichterscheinen oder Rücktritt

1) Wenn der Prüfungskandidat ohne triftige Gründe nicht zur Prüfung erscheint oder vor oder während der Prüfung zurücktritt, so gilt diese als nicht bestanden. 2) Als Rücktritt gilt nicht, wenn sich der Prüfungskandidat der Prüfung oder Teilen davon aus triftigen Gründen nicht unterzogen hat. Der Grund muss dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich mitgeteilt werden. Dieser entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist. Von einem Prüfungskandidaten, der sich krankheitshalber entschuldigt, kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3) Im Fall von Abs. 2 ist der Prüfungskandidat zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht abgelegten Teilprüfung neu zu laden.

Art. 15 Ausschluss von der Prüfung

1) Versucht ein Prüfungskandidat das Ergebnis der schriftlichen Prüfung durch Täuschung und Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann die Prüfungskommission die schriftliche Prüfung als nicht bestanden bewerten und den Kandidaten von der weiteren Prüfung ausschliessen. Dies gilt sinngemäss auch für die mündliche Prüfung. 2) Der Prüfungskandidat kann auch bei sonstigen erheblichen Verstössen gegen dieses Prüfungsreglement von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden. 3) Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 vorlagen, so kann die Prüfungskommission die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und aussprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.

Art. 16 Wiederholung der Prüfung

1) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie zweimal wiederholen. Es ist jeweils die gesamte Prüfung zu wiederholen. 2) Die Wiederholung der Prüfung kann frühestens ein Jahr nach dem Termin der nicht bestandenen Prüfung erfolgen. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so kann eine zweite und letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden. 3) Für die Wiederholung der Prüfung ist eine neue Zulassung erforderlich.

Art. 17 Ausstand

Über den Ausstand einzelner Kommissionsmitglieder sowie das Ausschluss- und Ablehnungsverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) sinngemäss anzuwenden, wobei über jede Ablehnung eines Mitgliedes der Prüfungskommission der Vorsitzende allein, und wenn es den Vorsitzenden betrifft, die gesamte Prüfungskommission entscheidet.

Art. 18 Entschädigungen

1) Aufgehoben 2) Die Regierung setzt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

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