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36 provisions
§ 1 Gesuchsunterlagen
Für jede Bewerberin und jeden Bewerber sind dem Einbürgerungsgesuch folgende Unterlagen beizulegen:
a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand,
b. Strafregisterauszug (Privatauszug) für Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben.
Erfüllung der
§ 2 Zahlungsverpflichtungen
Die Gemeinde holt bei den zuständigen Betreibungsämtern
einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, um die Erfüllung der
Zahlungsverpflichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c KBüG zu prüfen.
§ 3 Verfahren
1 Auf das Verfahren sind §§ 10 und 17–19 anwendbar.
2 Die Gemeinde teilt der eingebürgerten Person nach Eintritt der
Rechtskraft die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht mit.
3 Sie teilt dem Zivilstandsamt die Einbürgerung und das Datum der
Rechtskraft mit.
2. Teil: Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen
und Ausländern
1. Abschnitt: Kantonale Voraussetzungen
Erfüllung von
§ 4 Zahlungsverpflichtungen
1 Die Zahlungsverpflichtungen gemäss § 6 KBüG sind insbesondere nicht erfüllt, wenn für den massgebenden Zeitraum Betreibungsregistereinträge über nicht bezahlte Forderungen bestehen.
141.11 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
2 Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, werden
nicht berücksichtigt, wenn
a. der Rechtsvorschlag mehr als ein Jahr, bevor das Einbürgerungsgesuch gestellt wurde, erfolgt ist und
b. die Gläubigerin oder der Gläubiger keine Bemühungen zur Beseitigung des Rechtsvorschlags unternommen hat.
3 Das Gemeindeamt holt bei den zuständigen Betreibungsämtern
einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, um die Erfüllung der
Zahlungsverpflichtungen gemäss Abs. 1 zu prüfen.
§ 5 Deutschtest
Das Gemeindeamt sorgt dafür, dass Bewerberinnen und Bewerber Zugang zu einem Deutschtest haben.
§ 6 Grundkenntnistest
1 Ein Grundkenntnistest muss den folgenden Anforderungen
entsprechen:
a. Es sind Frageformate einzusetzen, bei denen die Antworten eindeutig als richtig oder falsch beurteilt werden können.
b. Es sind die üblichen Testgütekriterien einzuhalten.
c. Der Test ist vorgängig an einer vergleichbaren Bevölkerungsgruppe
zu testen.
2 Das Gemeindeamt stellt den Gemeinden einen kantonalen Grundkenntnistest kostenlos zur Verfügung.
2. Abschnitt: Verfahren
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Gesuch
1 Bewerberinnen und Bewerber reichen dem Gemeindeamt
das Einbürgerungsgesuch elektronisch oder in Papierform ein.
2 Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Dokumente
beizulegen:
a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand,
b. Nachweis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von
Bildung gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 17. Juni
2016 über das Schweizer Bürgerrecht (BüV)6.
§ 8 b. Kostenvorschuss
Das Gemeindeamt kann in Einzelfällen, insbesondere beim
Art. 9
BüV,
auf die Leistung eines Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichten.
a. Einreichung
Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) 141.11
Wohnsitzwechsel
§ 9. Zieht die Bewerberin oder der Bewerber nach Abschluss der
notwendigen Abklärung für die Prüfung gemäss § 12 KBüG in eine
andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, bleibt die bisher mit
dem Gesuch befasste Behörde zuständig.
§ 10 Sistierung
1 Die zuständige Behörde kann das Verfahren sistieren, wenn
einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllt sind und
sie deren Erfüllung innerhalb eines Jahres erwartet.
2 Sie verbindet die Sistierung mit Auflagen oder Bedingungen.
3 Ist gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Strafverfahren
hängig, sistiert das Gemeindeamt das Einbürgerungsverfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
4 Die Sistierung ist gebührenfrei.
Polizeiliche
§ 11 Abklärungen
Liegen Hinweise vor, die gegen die Erteilung des Bürgerrechts sprechen, kann das Gemeindeamt die Kantonspolizei oder eine
kommunale Polizei mit weiteren Abklärungen beauftragen.
§ 12 Erhebungsbericht
Das Gemeindeamt und die Gemeinde halten die Ergebnisse
ihrer jeweiligen Erhebungen im Bericht gemäss Art. 17 BüV fest.
B. Prüfung durch die Gemeinde
§ 13 Einbürgerungsgespräch
1 Die Gemeinde kann mit der Bewerberin oder dem Bewerber ein Einbürgerungsgespräch führen. Sie prüft dabei insbesondere
die Integrationskriterien gemäss § 12 Abs. 1 lit. c–e und g KBüG.
2 Sie führt das Gespräch nach Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers in deutscher Standardsprache oder in Deutschschweizer Dialekt.
Sie passt das Gespräch an die in § 8 KBüG geforderten Deutschkenntnisse an.
3 Bewerberinnen und Bewerber dürfen sich von einer volljährigen
Bezugsperson begleiten lassen.
4 Die Gemeinde protokolliert das Einbürgerungsgespräch oder dokumentiert es mit einer Tonaufnahme.
b. mit Kindern
§ 14 vor dem vollendeten 16. Altersjahr
1 Mit Kindern vor dem vollendeten zwölften Altersjahr wird
kein Einbürgerungsgespräch geführt. Sie dürfen bei Familiengesuchen
am Gespräch anwesend sein.
2 Mit Kindern ab dem vollendeten zwölften Altersjahr wird das Gespräch dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechend geführt.
Bei Kindern vor dem vollendeten 16. Altersjahr muss eine volljährige
Bezugsperson anwesend sein.
a. im
Allgemeinen
141.11 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
Bezug
§ 15 von Sozialhilfe
Um zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber Sozialhilfe gemäss Art. 7 Abs. 3 BüV bezogen hat, holt die Gemeinde bei der
zuständigen Sozialhilfebehörde eine Bestätigung ein.
Persönliche
§ 16 Umstände
1 Bestehen Hinweise auf persönliche Umstände gemäss § 12
Abs. 2 KBüG, gibt die Gemeinde der Bewerberin oder dem Bewerber
Gelegenheit, einen entsprechenden Nachweis einzureichen. Die Bewerberin oder der Bewerber trägt die Kosten für diesen Nachweis.
2 Bestehen Zweifel am eingereichten Nachweis, kann die Gemeinde
bei einer sachverständigen Person einen Bericht oder ein Gutachten einholen. Die Gemeinde trägt die Kosten dafür.
C. Erteilung des Gemeindebürgerrechts
Durch
Gemeindeversammlung
§ 17 oder Gemeindeparlament
1 Ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig, stellt der
Gemeindevorstand Antrag.
2 Er teilt einen ablehnenden Antrag der Bewerberin oder dem Bewerber vorgängig unter Angabe der Gründe mit. Er gibt ihr oder ihm
die Möglichkeit,
a. sich zum Antrag zu äussern oder
b. das Gesuch zurückzuziehen.
3 Der Beschluss über die Einbürgerung enthält Namen, Vornamen
und Geburtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers.
b. Information
§ 18 der Stimmberechtigten
1 Die Einladung zur Gemeindeversammlung enthält die Anzahl der Einbürgerungsgesuche.
2 Der Beleuchtende Bericht enthält für jede Bewerberin oder jeden
Bewerber Namen, Vornamen und Geburtsjahr.
§ 19 c. Personendaten
Die Gemeinde löscht Personendaten der Bewerberin oder des
Bewerbers im Internet, sobald der Zweck der Veröffentlichung erfüllt
ist. Vorbehalten bleibt die Regelung der Unveränderbarkeit von amtlichen Publikationen.
Inhalt des
§ 20 Beschlusses
Die Gemeinde hält in ihrem Beschluss fest, dass die Erteilung des Gemeindebürgerrechts unter dem Vorbehalt der Erteilung des
Kantonsbürgerrechts und der Einbürgerungsbewilligung des Bundes
steht.
a. Verfahren
Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) 141.11
§ 21 Mitteilungspflichten
1 Die Gemeinde teilt dem Gemeindeamt nach Eintritt der
Rechtskraft ihren Entscheid und die zu erhebende Gebühr mit.
2 Die Bezirksräte teilen dem Gemeindeamt ihre Rekursentscheide
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit und geben an, ob diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
D. Erteilung des Kantonsbürgerrechts und Einbürgerungsentscheid
Erteilung des
§ 22 Kantonsbürgerrechts
1 Das Gemeindeamt erteilt das Kantonsbürgerrecht, wenn
a. das Gemeindebürgerrecht erteilt ist und
b. die Voraussetzungen gemäss § 11 KBüG erfüllt sind.
2 Das Gemeindeamt beantragt nach der Erteilung des Kantonsbürgerrechts beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Erteilung der
Einbürgerungsbewilligung des Bundes.
Kantonale
§ 23 Gebühren
1 Die Gebühr für die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht
beträgt Fr. 500.
2 Wird das Gesuch elektronisch eingereicht, kann das Gemeindeamt
die Gebühr angemessen herabsetzen.
3 Weist das Gemeindeamt das Gesuch ab, beträgt die Gebühr Fr. 200.
Zieht die Bewerberin oder der Bewerber das Gesuch zurück, wird keine
Gebühr auferlegt.
4 Die für die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht auferlegte Gebühr
ist ungeachtet einer späteren Abweisung oder eines späteren Rückzugs
des Gesuchs geschuldet.
5 Das Gemeindeamt kann die Gebühr aus besonderen Gründen ganz
oder teilweise erlassen.
§ 24 Gemeindegebühren
Die Direktion überweist den Gemeinden die ihnen zustehenden Gebühren mindestens einmal jährlich.
Kantonaler
§ 25 Einbürgerungsentscheid
1 Das Gemeindeamt erlässt den kantonalen Einbürgerungsentscheid gemäss § 13 Abs. 3 KBüG, wenn die Voraussetzungen gemäss
§ 11 KBüG erfüllt sind.
2 Es teilt den Einbürgerungsentscheid mit:
a. der eingebürgerten Person,
b. der Gemeinde,
c. dem Zivilstandsamt,
d. dem Migrationsamt,
e. dem Amt für Militär und Zivilschutz,
f. dem SEM.
141.11 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
3. Teil: Erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen
und Ausländern
§ 26 Erhebungen
1 Das Gemeindeamt kann von der Kantonspolizei oder einer
kommunalen Polizei einen Bericht einholen, insbesondere über das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 10 BüV.
2 Bestehen Zweifel am Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft, kann
das Gemeindeamt die Kantonspolizei oder eine kommunale Polizei mit
zusätzlichen Abklärungen beauftragen.
b. durch die
§ 27 Gemeinden
Das Gemeindeamt kann die Gemeinde, in der die Bewerberin
oder der Bewerber Wohnsitz hat, mit den erforderlichen Erhebungen
beauftragen.
§ 28 Erhebungsbericht
Das Gemeindeamt und die Gemeinde halten die Ergebnisse
ihrer jeweiligen Erhebungen im Bericht gemäss Art. 17 BüV fest.
§ 29 Gebührenanteil
Das Gemeindeamt überweist den Gemeinden für ihre Erhebungen einmal im Jahr einen Anteil an der vom SEM erhaltenen Gebühr.
4. Teil: Entlassung aus dem Bürgerrecht
Einreichung
§ 30 des Gesuchs
1 Wer auf das Gemeindebürgerrecht verzichten will, reicht
das Gesuch der zuständigen Gemeindebehörde ein. Dem Gesuch ist das
Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand beizulegen.
2 Wer auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten will, reicht das Gesuch dem Gemeindeamt mit folgenden Beilagen ein:
a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand,
b. Nachweis des Wohnsitzes im Ausland,
c. Nachweis des Besitzes oder des mit Sicherheit bevorstehenden Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit.
Mitteilung
§ 31 des Entscheids
1 Die zuständige Behörde teilt die Entlassung und das Datum
der Rechtskraft dem Zivilstandsamt mit.
2 Das Gemeindeamt teilt die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zusätzlich dem Amt für Militär und Zivilschutz mit.
Kantonale
§ 32 Gebühr
Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht ist gebührenfrei.
a. durch die
Polizei
Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) 141.11
5. Teil: Elektronische Abwicklung des Verfahrens
§ 33 Datenerfassung
1 Die zuständigen Behörden erfassen und übermitteln alle
für das Gesuch erforderlichen Daten und Dokumente elektronisch.
2 In Papierform eingereichte Dokumente werden nach ihrer elektronischen Erfassung vernichtet oder zurückgesandt.
§ 34 Zugriff
Das Gemeindeamt erteilt den zuständigen Personen der Gemeinden Zugriff auf die Applikation.
Datenschutz
§ 35 und Informationssicherheit
Das Gemeindeamt ist verantwortlich für die Sicherheit der
Applikation. Es legt Massnahmen zur Erreichung der Schutzziele gemäss
§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom
12. Februar 2007 (IDG)4 fest und überprüft deren Einhaltung regelmässig.
§ 36 Auswertungen
Das Gemeindeamt und die Gemeinden sind berechtigt, Auswertungen gemäss § 9 Abs. 2 IDG zu erstellen.
1 OS 78, 175; Begründung siehe ABl 2023-04-06.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
3 LS 141.1.
4 LS 170.4.
5 SR 141.0.
6 SR 141.01.