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Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft

Basel-Landschaft · 175.11 · ordinance

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Contents: 16 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10 (§ 12a) gestellt werden. *
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 14
  14. § 15
  15. § 17
  16. § 19

16 provisions

§ 1

Umfang der Akteneinsicht 1 Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten von Behörden im Sinne von § 2 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz bezieht sich auf: a. hängige Verwaltungsverfahren; b. abgeschlossene Verwaltungsverfahren, sofern die Akteneinsicht den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Verfügung bezweckt. 2 Es wird Einsicht gewährt in alle Akten, die der Behörde als Grundlage für ihre Entscheidung dienen.

§ 2

Verweigerung der Akteneinsicht 1 Wo die Akteneinsicht zum Schutz einer Partei in einzelne Aktenstücke oder Aktenstellen verweigert wird, kann die Einsicht in diese Aktenstücke oder Aktenstellen der Anwältin oder dem Anwalt dieser Partei gewährt werden, verbunden mit der Auflage, der Klientin oder dem Klienten die geheim zu haltenden Tatsachen nicht bekannt zu geben (Revers). 1) SGS 100 2) SGS 175 3) SGS 271 2 175.11

§ 3

Modalitäten der Akteneinsicht 1 Die Akten sind am Sitz der Behörde einzusehen. 2 Über den Akteninhalt dürfen Notizen, Abschriften oder Aufnahmen auf Ton- oder Bildträger gemacht werden. 3 Fotokopien von Aktenstücken können gegen Gebühr verlangt werden, sofern für die Behörde dadurch kein unverhältnismässiger Aufwand entsteht. 4 Für aufwändige Akteneinsicht kann eine Gebühr bis CHF 300.– erhoben werden.

§ 4

Aktenherausgabe 1 Der Einsichtnahme offenstehende Akten werden an die Amtsstellen und an die Anwältin oder den Anwalt herausgegeben. 2 Von wichtigen Aktenstücken sind jedoch gegen Gebühr nur Fotokopien herauszugeben. 3 Werden Akten nicht innert Frist zurückgegeben oder werden sie missbräuchlich verwendet, kann der Regierungsrat inskünftig diesen gegenüber die Herausgabe zeitweise oder dauernd verweigern.

§ 5

Zuständigkeit 1 In hängigen Verfahren vor Behörden entscheidet die verfahrensleitende Instanz über die Akteneinsicht und Aktenherausgabe. 2 In abgeschlossenen Verfahren entscheidet das Generalsekretariat oder die von ihm beauftragte Dienststelle über Akteneinsicht und Aktenherausgabe. 2 Kosten der Verwaltungsverfahren

§ 6

Entscheidgebühren 1 Die Entscheidgebühren betragen: a. für eine erstinstanzliche Verfügung CHF 100–300.–; b. für einen Entscheid gemäss §§ 39–44 Verwaltungsverfahrensgesetz CHF 100–500.–; c. * für einen Beschwerdeentscheid CHF 300–1'200.–. 2 Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Beschwerden können Entscheidgebühren bis CHF 5'000.– erhoben werden. 3 Der Rahmen der Entscheidgebühren kann unterschritten werden, wenn: * a. * ein Verfahren abgeschrieben wird; b. * ein Verfahren durch Vergleich erledigt wird; c. * die ordentliche Mindestgebühr unverhältnismässig ist. 3 175.11

§ 7

Beweiskosten 1 Für Augenscheine kann eine Gebühr von CHF 100–1'000.– erhoben werden. 2 Die Kosten für Gutachten, für aufwändige Sachverhaltsermittlungen sowie andere Barauslagen können in vollem Umfang einer Partei auferlegt werden.

§ 8

Parteientschädigung 1 Für die Bemessung der Parteientschädigung gelten sinngemäss die Vorschriften der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte. Die Berechnung erfolgt nach Zeitaufwand. Zuschläge nach Interessewert werden nicht gewährt. Unnötige Kosten begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 2 Die Anwältin oder der Anwalt reicht eine detaillierte Kostennote zusammen mit der Beschwerdebegründung ein, andernfalls setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amts wegen und nach Ermessen fest. 3 Für das Beschwerde- und Einspracheverfahren wird in der Regel ein Honorar von CHF 220.– pro Stunde gewährt.

§ 9

Unentgeltliche Rechtspflege * 1 Für die Entschädigung für den kostenlosen Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gelten die Vorschriften gemäss § 8 Abs. 1 und 2 sinngemäss. 2 Das Begehren um Befreiung von den Verfahrenskosten, den Kosten der Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung kann bei der verfahrensleitenden Instanz und bei der für den Gebührenerlass zuständigen Behörde

§ 10 (§ 12a) gestellt werden. *

Kostenentscheid 1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache entscheidet die Behörde auch über die Kosten. 2 Bei Abschreibungsverfügungen entscheidet die instruierende Instanz über die Verfahrenskosten, die Parteientschädigung beziehungsweise die Entschädigung für den kostenlosen Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts.

§ 11

Fälligkeit der Verfahrenskosten 1 Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Verfahrenskosten beträgt 30 Tage. 2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins von 5 % berechnet.

§ 12

Inkasso der Verfahrenskosten 1 Die verfahrensleitende Instanz vereinnahmt die Verfahrenskosten und ist zuständig für deren Inkasso. 4 175.11 § 12a * Gebührenerlass 1 Für den Erlass von kantonalen Verwaltungsbehörden verfügten Gebühren bis CHF 5'000.– ist die jeweilige Direktion, für den Erlass höherer Gebühren der Regierungsrat zuständig. 1 bis Aufwandgebühren und Auslagen können vollständig erlassen werden, wenn sowohl Vermögenslosigkeit als auch Bedürftigkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen. * 2 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften in anderen Erlassen. 3 … * § 13 * … § 14 * … * § 15 * … * 4 Verfahrensleitende Instanzen im Beschwerdeverfahren § 16 Finanz- und Kirchendirektion 1 Der Finanz- und Kirchendirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen: a. Verfügungen von Gemeindebehörden, soweit sie nicht den sachlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Direktion betreffen; b. Verfügungen von kantonalen Anstalten und Betrieben sowie Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die der Finanz- und Kirchendirektion zugeordnet sind; c. Verfügungen anderer Direktionen und ihrer Dienststellen, welche Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreffen, ausgenommen Verfügungen über die fristlose Auflösung von Arbeitsverhältnissen. § 17 Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion * 1 Der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen: * a. Verfügungen von Gemeindebehörden, die den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion betreffen; 5 175.11 b. * Verfügungen von kantonalen Anstalten und Betrieben sowie Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zugeordnet sind; c. * Verfügungen der Sicherheitsdirektion und ihrer Dienststellen. § 18 Bau- und Umweltschutzdirektion 1 Der Bau- und Umweltschutzdirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen: a. Verfügungen der Gemeindebehörden, die den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Bau- und Umweltschutzdirektion betreffen; b. Verfügungen von kantonalen Anstalten und Betrieben sowie Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die der Bau- und Umweltschutzdirektion zugeordnet sind. § 19 Sicherheitsdirektion * 1 Der Sicherheitsdirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen: * a. * Verfügungen der Notariatskommission; b. * Verfügungen der Gemeindebehörden, die den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion betreffen; c. * Verfügungen von kantonalen Anstalten und Betrieben sowie Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die der Sicherheitsdirektion zugeordnet sind; d. Verfügungen der anderen Direktionen und ihrer Dienststellen; e. Verfügungen von kantonalen Kommissionen, die anstelle einer Direktion entscheiden; f. Verfügungen der Landeskanzlei. § 20 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion 1 Der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen: a. Verfügungen der Gemeindebehörden, die den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion betreffen; b. * Verfügungen der Schulräte der kommunalen Schulen; c. * Verfügungen der Schulleitungen der kantonalen Schulen in personalrechtlichen Angelegenheiten und bei Schulausschlüssen; d. * Verfügungen der Schulräte der kantonalen Schulen bei schülerinnen- und schülerbezogenen bzw. lernendenbezogenen Angelegenheiten ausser bei Schulausschlüssen; 6 175.11 e. * Verfügungen der Prüfungskommissionen für die Lehrabschlussprüfungen, die gestützt auf die Berufsbildungsgesetzgebung oder die Personalgesetzgebung ergehen. § 21 Landeskanzlei 1 Der Landeskanzlei obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte. § 22 Verfahrensleitung durch die Direktionen 1 Die Verfahrensleitung obliegt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher. 1bis In Ausnahmefällen können die Direktionen die Verfahrensinstruktion an den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat delegieren. * 2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Beschwerdeinstruktion (§ 35 Abs. 1 Bst. a–c und e Verwaltungsverfahrensgesetz) an das Generalsekretariat oder eine andere Dienststelle der Direktion delegieren. * 3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann die lnstruktion von Beschwerden gegen Verfügungen von Dienststellen der Sicherheitsdirektion an den Rechtsdienst des Regierungsrats delegieren. * § 23 * … § 24 Kommissionspräsidium 1 Wo Kommissionen Beschwerdeinstanzen sind (§ 29 Abs. 4 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz), obliegt die Verfahrensleitung dem Kommissionspräsidium. 2 Das Kommissionspräsidium kann die Beschwerdeinstruktion an das Aktuariat delegieren. § 25 Vernehmlassung 1 Bei Beschwerden gegen Verfügungen von Dienststellen ist deren vorgesetzte Direktion zur Vernehmlassung zuständig. 2 Beschwerden gegen personalrechtliche Verfügungen sind auch dem Personalamt zur Vernehmlassung zu unterbreiten, sofern diesem nicht die Beschwerdeinstruktion obliegt. § 26 Behandlungsfristen 1 Die verfahrensleitende Instanz hat für die beförderliche Behandlung der Beschwerden zu sorgen. 7 175.11 2 Die Behandlungsfristen werden in den einzelnen Leistungsaufträgen festgehalten. 5 Vertretung in Verfahren vor oberen Beschwerdeinstanzen § 27 Vertretung vor oberen Beschwerdeinstanzen 1 Die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz wird vor den oberen Instanzen durch die sachlich zuständige Direktion vertreten. 1bis Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Vertretung an das Generalsekretariat oder eine andere Dienststelle der Direktion delegieren. * 2 Wurde die angefochtene Verfügung im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren ganz oder teilweise geändert, vertritt diejenige Instanz den Fall, welche die Beschwerde damals instruiert hatte. 3 Nach Absprache kann diejenige Instanz, welche die Beschwerde im verwaltungsinternen Verfahren instruiert hatte, die Vertretung vor oberen Instanzen von der sachlich zuständigen Direktion übernehmen. § 28 Verkehr mit oberen Beschwerdeinstanzen 1 Übernimmt die Instanz, welche die Beschwerde im Verfahren vor oberen Beschwerdeinstanzen vertritt, den Beschluss des Regierungsratsentscheids, so verkehrt sie direkt mit den oberen Beschwerdeinstanzen. Vertritt sie einen abweichenden Antrag, hat der Verkehr über den Regierungsrat zu erfolgen. 2 Beschwerde- und Klageanerkennung sowie Vergleiche bedürfen der Zustimmung des Regierungsrats. 3 Für mündliche Verhandlungen, Augenscheine usw. ist ohne besondere Vollmacht die sachbearbeitende Person der instruierenden Instanz oder der betreffenden Direktion zuständig, falls der Regierungsrat nicht einen besonderen Vertreter bezeichnet. § 29 Auflage der Entscheide der oberen Beschwerdeinstanzen 1 Die Landeskanzlei legt die Entscheide oberer Beschwerdeinstanzen an der nächsten Regierungsratssitzung auf. 2 Nach Kenntnisnahme durch den Regierungsrat leitet die Landeskanzlei die Akten an die zuständige Direktion weiter. 8 175.11 6 Vollzug von Verfügungen § 30 Zuständigkeit 1 Die sachlich zuständige Direktion überwacht den Vollzug von Verfügungen und Urteilen. Sie stellt bei der Sicherheitsdirektion das Vollzugsbegehren. * 2 Die Sicherheitsdirektion ist Vollzugsbehörde. Sie kann für das Vollzugsverfahren die fachtechnische Beratung der sachlich zuständigen Direktion beanspruchen. * 3 Für das Ausstellen von Rechtskraftbescheinigungen zum Vollzug von Verfügungen der Verwaltungsbehörden und von Urteilen der verwaltungsgerichtlichen Behörden sind zuständig: * a. die sachlich zuständige Direktion oder in ihrem Auftrag die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, wenn die Rechtskraft zuhanden einer basellandschaftlichen Behörde zu bescheinigen ist; b. die Rechtsmittelinstanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, wenn die Rechtskraft zuhanden einer ausserkantonalen Behörde zu bescheinigen ist. § 31 Vollzugsandrohung durch die Direktion 1 Die sachlich zuständige Direktion stellt fest, ob die zugrunde liegende Verfügung vollziehbar im Sinne von § 45 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist. 2 Die Direktion setzt der pflichtigen Person eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustands, sofern dies nicht bereits in der zugrunde liegenden Verfügung geschehen ist. Für den Versäumnisfall droht sie der pflichtigen Person unter Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs den zwangsweisen Vollzug an. 3 Nach ergebnislosem Fristablauf übermittelt die sachlich zuständige Direktion der Sicherheitsdirektion die Akten mit dem Vollzugsbegehren. * § 32 * Vorladung durch die Sicherheitsdirektion 1 Die Sicherheitsdirektion lädt die pflichtige Person zu einer Einvernahme vor und erläutert ihr die Modalitäten des Vollzugs. Die zugrunde liegende Verfügung, deren Vollziehbarkeit die sachlich zuständige Direktion festgestellt hat, ist für die Sicherheitsdirektion verbindlich. 2 Zeigt sich die pflichtige Person einsichtig, kann ihr die Sicherheitsdirektion eine letzte, unerstreckbare Frist zur freiwilligen Herstellung des rechtmässigen Zustands gewähren. In diesem Fall kann von einer Verzeigung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs4) Umgang genommen werden. 4) SR 311.0 9 175.11 § 33 * Vollzugsverfügung der Sicherheitsdirektion 1 Weigert sich die pflichtige Person oder lässt sie die letzte Frist unbenützt verstreichen, erlässt die Sicherheitsdirektion die Vollzugsverfügung. 2 Der Sicherheitsdirektion stehen folgende Zwangsmittel zur Verfügung: a. die Ersatzvornahme durch die sachlich zuständige Direktion oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten der pflichtigen Person; b. der unmittelbare Zwang gegen die pflichtige Person oder ihre Sachen; c. die Strafverfolgung, soweit ein Gesetz eine Strafe vorsieht; d. die Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs5). 3 Die Sicherheitsdirektion verwendet das Zwangsmittel, das den Umständen angemessen ist. § 34 * Vernehmlassung bei Beschwerden gegen Vollzugsverfügungen 1 Die Beschwerde wird der Sicherheitsdirektion und der sachlich zuständigen Direktion zur Vernehmlassung zugestellt. § 35 Vollzugskosten 1 Die sachlich zuständige Direktion setzt gegenüber der pflichtigen Person die Vollzugskosten fest und fordert sie ein. 2 Soweit die Vollzugskosten nicht einbringlich sind, trägt sie die sachlich zuständige Direktion. 7 Schlussbestimmungen § 36 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. die Verordnung über die Akteneinsicht und Aktenherausgabe vom 27. März 19906); b. die Verordnung über die Kosten des Verwaltungsverfahrens vom 27. März 19907); c. die Verordnung über den Vollzug von Verfügungen vom 27. März 19908); d. die Verordnung über die verfahrensleitenden Instanzen im Beschwerdeverfahren vom 17. Januar 19899); 5) SR 311.0 6) GS 30.266 7) GS 30.272 8) GS 30.269 9) GS 30.6, SGS 175.15 10 175.11 e. die Verordnung über die Delegation von Entscheidungskompetenzen im Beschwerdeverfahren vom 17. Januar 198910); f. der Regierungsratsbeschluss über die Behandlung von verwaltungsgerichtlichen Beschwerden und Klagen vom 20. September 196011). § 37 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 10) GS 30.9, SGS 175.16 11) GS 21.655, SGS 175.51 11 175.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 30.11.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0327 22.08.2006 01.10.2006 Ingress geändert GS 35.957 22.08.2006 01.10.2006 § 12a eingefügt GS 35.957 22.08.2006 01.10.2006 § 30 Abs. 3 geändert GS 35.957 18.12.2007 01.01.2008 § 9 Titel geändert GS 36.497 18.12.2007 01.01.2008 § 9 Abs. 2 geändert GS 36.497 18.12.2007 01.01.2008 § 12a Abs. 1 bis eingefügt GS 36.497 18.12.2007 01.01.2008 § 15 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 36.497 04.12.2012 01.01.2013 § 23 aufgehoben wg. GS 37.1145

§ 14

Titel geändert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 14 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 14 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12

§ 15

Titel geändert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 15 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 15 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12

§ 17

Titel geändert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 17 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 17 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 17 Abs. 1, Bst. b. geändert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 17 Abs. 1, Bst. c. geändert wg. GS 38.12

§ 19

Titel geändert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 19 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 19 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 19 Abs. 1, Bst. b. geändert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 19 Abs. 1, Bst. c. geändert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 22 Abs. 3 geändert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 30 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 30 Abs. 2 geändert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 31 Abs. 3 geändert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 32 totalrevidiert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 33 totalrevidiert wg. GS 38.12 15.01.2013 01.03.2013 § 34 totalrevidiert wg. GS 38.12 19.12.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1, Bst. a. aufgehoben GS 2017.086 19.12.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1, Bst. c. aufgehoben GS 2017.086 19.12.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2017.086 19.12.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 1bis eingefügt GS 2017.086 19.12.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2 geändert GS 2017.086 19.12.2017 01.01.2018 § 27 Abs. 1bis eingefügt GS 2017.086 12 175.11 Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 19.12.2023 01.08.2024 § 20 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2024.003 19.12.2023 01.08.2024 § 20 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2024.003 19.12.2023 01.08.2024 § 20 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2024.003 19.12.2023 01.08.2024 § 20 Abs. 1, Bst. e. eingefügt GS 2024.003 25.03.2025 01.07.2025 § 6 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2025.012 25.03.2025 01.07.2025 § 6 Abs. 3 geändert GS 2025.012 25.03.2025 01.07.2025 § 6 Abs. 3, Bst. a. geändert GS 2025.012 25.03.2025 01.07.2025 § 6 Abs. 3, Bst. b. geändert GS 2025.012 25.03.2025 01.07.2025 § 6 Abs. 3, Bst. c. eingefügt GS 2025.012 16.12.2025 01.02.2026 Titel 3 aufgehoben 2026.010 16.12.2025 01.02.2026 § 13 aufgehoben 2026.010 16.12.2025 01.02.2026 § 14 aufgehoben 2026.010 16.12.2025 01.02.2026 § 15 aufgehoben 2026.010 13 175.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 30.11.2004 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0327 Ingress 22.08.2006 01.10.2006 geändert GS 35.957 § 6 Abs. 1, Bst. c. 25.03.2025 01.07.2025 geändert GS 2025.012 § 6 Abs. 3 25.03.2025 01.07.2025 geändert GS 2025.012 § 6 Abs. 3, Bst. a. 25.03.2025 01.07.2025 geändert GS 2025.012 § 6 Abs. 3, Bst. b. 25.03.2025 01.07.2025 geändert GS 2025.012 § 6 Abs. 3, Bst. c. 25.03.2025 01.07.2025 eingefügt GS 2025.012 § 9 18.12.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.497 § 9 Abs. 2 18.12.2007 01.01.2008 geändert GS 36.497 § 12a 22.08.2006 01.10.2006 eingefügt GS 35.957 § 12a Abs. 1 bis 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.497 Titel 3 16.12.2025 01.02.2026 aufgehoben 2026.010 § 13 16.12.2025 01.02.2026 aufgehoben 2026.010 § 14 15.01.2013 01.03.2013 Titel geändert wg. GS 38.12 § 14 16.12.2025 01.02.2026 aufgehoben 2026.010 § 14 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12 § 14 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12 § 15 15.01.2013 01.03.2013 Titel geändert wg. GS 38.12 § 15 16.12.2025 01.02.2026 aufgehoben 2026.010 § 15 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12 § 15 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12 § 15 Abs. 1, Bst. a. 18.12.2007 01.01.2008 geändert GS 36.497 § 15 Abs. 1, Bst. a. 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.086 § 15 Abs. 1, Bst. c. 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.086 § 17 15.01.2013 01.03.2013 Titel geändert wg. GS 38.12 § 17 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12 § 17 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12 § 17 Abs. 1, Bst. b. 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12 § 17 Abs. 1, Bst. c. 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12 § 19 15.01.2013 01.03.2013 Titel geändert wg. GS 38.12 § 19 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12 § 19 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12 § 19 Abs. 1, Bst. a. 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086 § 19 Abs. 1, Bst. b. 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12 § 19 Abs. 1, Bst. c. 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12 § 20 Abs. 1, Bst. b. 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003 § 20 Abs. 1, Bst. c. 19.12.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.003 § 20 Abs. 1, Bst. d. 19.12.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.003 14 175.11 Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit § 20 Abs. 1, Bst. e. 19.12.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.003 § 22 Abs. 1bis 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.086 § 22 Abs. 2 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086 § 22 Abs. 3 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12 § 23 04.12.2012 01.01.2013 aufgehoben wg. GS 37.1145 § 27 Abs. 1bis 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.086 § 30 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12 § 30 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12 § 30 Abs. 3 22.08.2006 01.10.2006 geändert GS 35.957 § 31 Abs. 3 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12 § 32 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12 § 33 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12 § 34 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12

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