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G vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG)

Liechtenstein · 172.051 · statute

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Contents: 106 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 1a Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
  3. Art. 2 Auftraggeber
  4. Art. 2a Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen
  5. Art. 2b Gemeinsame Auftragsvergabe
  6. Art. 3 Diskriminierungsverbot und Verpflichtungsliste
  7. Art. 4 Öffentliche Aufträge und Konzessionen
  8. Art. 5 Allgemeine Ausnahmen
  9. Art. 5a Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
  10. Art. 5b Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung
  11. Art. 5c Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge oder Konzessionen
  12. Art. 6 Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte
  13. Art. 6a Vorbehaltene Aufträge und Konzessionen für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe
  14. Art. 6b Vorbehaltene Aufträge für bestimmte Dienstleistungen
  15. Art. 6c Elektronische Kommunikation
  16. Art. 7 Begriffe; Abkürzungen
  17. Art. 8 Grundsatz
  18. Art. 9 Bildung von Losen
  19. Art. 10 Vorherige Marktkonsultation
  20. Art. 10a Einbeziehung von Bewerbern und Offertstellern
  21. Art. 11 Grundsatz
  22. Art. 12 Vorinformation
  23. Art. 13 Bekanntmachung und Ausschreibungsunterlagen
  24. Art. 14 bis 16
  25. Art. 17 Grundsatz
  26. Art. 17a Grundsatz
  27. Art. 18 Grundsatz
  28. Art. 19 Verweis in Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte
  29. Art. 20 Verweis in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte
  30. Art. 20a Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte
  31. Art. 21 Grundsatz
  32. Art. 22 Wahl der Verfahrensart
  33. Art. 23 Offenes Verfahren
  34. Art. 23a
  35. Art. 24 Nicht offenes Verfahren
  36. Art. 24a Dynamisches Beschaffungssystem
  37. Art. 25 Verhandlungsverfahren
  38. Art. 25a Wettbewerblicher Dialog
  39. Art. 25b Innovationspartnerschaft
  40. Art. 25c Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
  41. Art. 25d Elektronischer Katalog
  42. Art. 26 Planungswettbewerbe
  43. Art. 27 Dauer
  44. Art. 28 Berechnung
  45. Art. 29 Beschleunigtes Verfahren
  46. Art. 30 Wirkungen
  47. Art. 31 Gültigkeit und Rücktritt
  48. Art. 32 Kollektivbewerbungen und -offerten
  49. Art. 33 Variantenofferten
  50. Art. 33a Zusätzliche Dienstleistungen und Arbeiten juristischer Personen
  51. Art. 34 Grundsatz
  52. Art. 35 Offertöffnungsprotokoll
  53. Art. 35a Eignung
  54. Art. 35c b) Absehen vom Ausschluss
  55. Art. 35d c) Nachweis der Zuverlässigkeit
  56. Art. 35e Wahrung von Betriebsgeheimnissen
  57. Art. 36 Grundsatz
  58. Art. 37 Ausschluss von Offerten
  59. Art. 38 Offertvergleich
  60. Art. 38a Abgebotsrunden
  61. Art. 39 Ungewöhnlich niedrige Offerten
  62. Art. 40 Berichtigung und Verbesserung fehlerhafter und unvollständiger Offerten
  63. Art. 41 Widerruf
  64. Art. 42 bis 43
  65. Art. 44 Zuschlagskriterien
  66. Art. 44a Lebenszykluskostenrechnung
  67. Art. 44b Einbezug von Verbänden vor Zuschlagserteilung
  68. Art. 44c Zuschlagserteilung bei gemeinsamen Projekten
  69. Art. 44d Zuschlag bei Variantenofferten
  70. Art. 45 Zuschlagserteilung bei Rücktritt
  71. Art. 46 Mitteilung der Vergabe
  72. Art. 47 Vergabeverfügung
  73. Art. 47a Vertragsabschluss
  74. Art. 47b Stillhaltefrist
  75. Art. 47c Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
  76. Art. 48 Widerruf
  77. Art. 48a Kündigung in besonderen Fällen
  78. Art. 49 Weitergabe an Dritte; Subunternehmer
  79. Art. 49a Grundsatz
  80. Art. 49b Grundsatz
  81. Art. 49c Grundsatz
  82. Art. 49d Zuschlag bei Konzessionen
  83. Art. 49e Ergänzendes Recht
  84. Art. 50 Aufsicht
  85. Art. 51 Verfahren
  86. Art. 52 Statistiken und Überwachungsbericht
  87. Art. 53 Beschwerde
  88. Art. 53a Anfechtbare Verfügungen
  89. Art. 54 Beschwerdeberechtigung und Beschwerdebegründung
  90. Art. 55 Inhalt der Beschwerdeschrift
  91. Art. 56 Wirkung der Beschwerde
  92. Art. 57 Verfahrenskosten
  93. Art. 58 Voraussetzungen
  94. Art. 59 Erlass und Aufhebung einstweiliger Verfügungen
  95. Art. 60 Nichtigerklärung
  96. Art. 60b b) Alternative Sanktionen
  97. Art. 60c Mitteilungspflicht
  98. Art. 61 Schadenersatz
  99. Art. 62 Grundsatz
  100. Art. 63
  101. Art. 64 Bescheinigungsverfahren
  102. Art. 65 Entzug von Subventionen
  103. Art. 66 Übergangsbestimmung
  104. Art. 67 Durchführungsverordnung
  105. Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts
  106. Art. 69 Inkrafttreten

106 provisions

Art. 49c Grundsatz

1) Auftraggeber dürfen das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels frei gestalten. 2) Auftraggeber können im Rahmen des Vergabeverfahrens Verhandlungen mit Bewerbern und Offertstellern führen. Der Konzessionsgegenstand, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen während der Verhandlungen nicht geändert werden. 3) Mit der Vergabe der Konzession geht das Betriebsrisiko (Nachfrage- oder Angebotsrisiko) für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn: a) unter normalen Bedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können; und b) der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht vernachlässigbar sind. 4) Die Laufzeit von Konzessionen ist beschränkt und wird vom Auftraggeber nach den geforderten Bau- oder Dienstleistungen geschätzt. Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren darf die Laufzeit der Konzession nicht länger sein als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder erwirtschaften kann. 5) Die für die Berechnung zugrunde gelegten Investitionsaufwendungen umfassen sowohl die zu Anfang getätigten Investitionen, wie auch die während der Laufzeit der Konzession getätigten Investitionen. 6) Als Wert der Konzession gilt der vom Auftraggeber geschätzte Gesamtumsatz ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt, als Gegenleistung für die Bau- und Dienstleistung sowie die damit verbundenen Lieferungen. Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Berechnung des Konzessionswertes. 7) Bei der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU finden ausschliesslich die Bestimmungen von Art. 12, 13 Abs. 2 Bst. a und Art. 53 ff. Anwendung.

Art. 49d Zuschlag bei Konzessionen

1) Konzessionen werden auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben, die sicherstellen, dass die Offerten unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, sodass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Auftraggeber ermittelt werden kann. 2) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Konzessionsgegenstand in Verbindung stehen und dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit einräumen. Sie können ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien umfassen und müssen mit Anforderungen verbunden sein, die eine wirksame Überprüfung der vom Offertsteller übermittelten Informationen ermöglichen, damit bewertet werden kann, ob und inwieweit die Offerten die Zuschlagskriterien erfüllen. Der Auftraggeber gibt die Kriterien vorbehaltlich Abs. 3 und 4 in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung an. 3) Bei einer Offerte, die eine innovative Lösung mit aussergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit enthält, die ein Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte, kann der Auftraggeber ausnahmsweise die Reihenfolge der Zuschlagskriterien ändern, um die innovative Lösung zu berücksichtigen. 4) Der Auftraggeber unterrichtet alle Offertsteller über die geänderte Reihenfolge der Zuschlagskriterien und veröffentlicht unter Einhaltung der Mindestfristen eine neue Aufforderung zur Offerteinreichung. Wurden die Zuschlagskriterien zum selben Zeitpunkt wie die Bekanntmachung veröffentlicht, veröffentlicht der Auftraggeber unter Einhaltung der Mindestfristen eine neue Bekanntmachung. Die Änderung der Reihenfolge darf nicht zu Diskriminierungen führen.

Art. 49e Ergänzendes Recht

Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Vergabe von Konzessionen ergänzend folgende Bestimmungen sinngemäss Anwendung: a) Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 11 bis 13, 17, 18 Abs. 1, 1a, 3 und 5, Art. 22 Abs. 3, Art. 24 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2a, Art. 25a Abs. 2, Art. 25b Abs. 2, Art. 27, 30 und 31, 32 Abs. 3 und 4, Art. 33a, 34 bis 35a, 35b Abs. 2 Bst. a bis g und i bis m, Abs. 3 bis 4, 6b und 7, Art. 35c Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2, Art. 35d, 35e Abs. 1 und 2, Art. 36 bis 38a, 40, 41, 46 bis 47b und 48a bis 49b; b) Art. 47c mit der Massgabe, dass: 1. wenn der Vertrag keine Indexierungsklausel nach Art. 47c Abs. 5 enthält, der aktualisierte Wert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Inflationsrate des Herkunftslandes des Auftraggebers berechnet wird; 2. die Bekanntmachung nach Art. 47c Abs. 6 die in Anhang XI der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält.

Art. 50 Aufsicht

1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes. 2) Sie bestimmt mit Verordnung insbesondere die Fälle oberhalb der Schwellenwerte, in denen den Auftraggebern gemäss Art. 2 nach Massgabe des Staatsvertragsrechts eine Auskunftspflicht obliegt. 3) Die Auftraggeber sind gegenüber der Regierung beziehungsweise der damit beauftragten Amtsstelle zur Auskunft betreffend öffentliche Aufträge und Konzessionen verpflichtet.

Art. 51 Verfahren

Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes.

Art. 52 Statistiken und Überwachungsbericht

1) Die Regierung erstellt alle drei Jahre eine Statistik über die Anwendung dieses Gesetzes und einen Überwachungsbericht. Die Auftraggeber haben der Regierung hierzu alle notwendigen oder zweckmässigen Informationen zur Verfügung zu stellen und bis zum 1. März jeden Jahres unaufgefordert Unterlagen und Informationen über die Anzahl und die Klassen der Fahrzeuge, die unter Art. 20a fallen, zu übermitteln. 2) Die Rechtsmittelbehörden haben der Regierung zu diesem Zweck unaufgefordert bis zum 1. März jeden Jahres folgende Unterlagen und Informationen zu übermitteln: a) alle Entscheidungen des vorangehenden Kalenderjahres im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen oberhalb der Schwellenwerte; b) Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit; c) Informationen über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmässigkeiten; d) durchschnittliche Verfahrensdauer; und e) Anzahl und Art der Entscheidungen. 3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der Statistiken und des Überwachungsberichts.

Art. 53 Beschwerde

1) Gegen Verfügungen von Auftraggebern nach Art. 2, die auf elektronischem Weg oder mittels Fax übermittelt werden, kann vorbehaltlich Abs. 2 innerhalb von zehn Tagen, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, die auf elektronischem Weg oder mittels Fax übermittelt werden, kann innerhalb von zehn Tagen, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 2a) Gegen Entscheidungen nach Art. 60 Abs. 2, die keiner besonderen Mitteilungspflicht unterliegen, kann innerhalb von zehn Tagen ab Veröffentlichung Beschwerde erhoben werden: a) an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, sofern es sich vorbehaltlich Bst. b um eine Vergabe von Auftraggebern nach Art. 2 oberhalb der Schwellenwerte handelt; b) an den Verwaltungsgerichtshof, sofern es sich um eine Vergabe der Regierung oberhalb der Schwellenwerte handelt. 3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen betreffend die Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert bis zu 200 000 Franken (exklusiv Mehrwertsteuer) ist, sofern es sich nicht um einen Auftrag oberhalb der Schwellenwerte handelt, bei dem die Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte zur Anwendung gelangen, keine Beschwerde möglich.

Art. 53a Anfechtbare Verfügungen

Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten: a) der Entscheid über die Auswahl der Personen oder der Bewerber im nicht offenen Verfahren (Art. 24 Abs. 5), im Verhandlungsverfahren (Art. 25 Abs. 4) und im wettbewerblichen Dialog (Art. 25a Abs. 4); b) der Ausschluss nach Art. 35b und 37; c) der Zuschlag nach Art. 47; d) der Abbruch des Vergabeverfahrens; e) der Entscheid über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung (Art. 5b) und die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem (Art. 23a Abs. 2).

Art. 54 Beschwerdeberechtigung und Beschwerdebegründung

1) Zur Beschwerdeführung berechtigt sind Bewerber und Offertsteller, denen aufgrund einer behaupteten Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. 2) Im Beschwerdeverfahren kann die blosse Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden. 3) Es werden nur Beschwerdegründe berücksichtigt, die in der Beschwerde geltend gemacht werden. Den Behörden sind die notwendigen Beweise und Belege beizubringen.

Art. 55 Inhalt der Beschwerdeschrift

Die Beschwerden haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten: a) die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie die angefochtene Entscheidung; b) die genaue Bezeichnung des Auftraggebers; c) eine Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes einschliesslich des Interesses am Vertragsabschluss; d) Angaben über den behaupteten drohenden Schaden oder den bereits entstandenen Schaden des Beschwerdeführers; e) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

Art. 56 Wirkung der Beschwerde

Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 57 Verfahrenskosten

Die Behörden können zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, einschliesslich allfälliger Kosten für Gutachten, Vorschüsse einheben.

Art. 58 Voraussetzungen

1) Zur Beseitigung eines dem Beschwerdeführer entstandenen oder zur Verhinderung eines dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden Schadens können in Fällen öffentlicher Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte oder von Konzessionen einstweilige Verfügungen erlassen werden. 2) Der Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügungen hat insbesondere Angaben zu enthalten über: a) die Art der zu treffenden Massnahme; b) die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung beantragt wird; c) die behauptete Rechtswidrigkeit; d) den entstandenen oder unmittelbar drohenden Schaden; e) eine Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes. 3) Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen können nur zusammen mit einer Beschwerde nach Art. 53 gestellt werden.

Art. 59 Erlass und Aufhebung einstweiliger Verfügungen

1) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Massnahmen angeordnet werden. Die vorübergehende Aussetzung endet frühestens mit Ablauf der Frist nach Art. 47b Abs. 1 nach Zustellung der Vergabeverfügung sowie der Fristen nach Art. 60a Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 3. 2) Die Folgen einstweiliger Verfügungen für den Antragsteller, für andere Bewerber oder Offertsteller und für den Auftragnehmer sind dem öffentlichen Interesse an der Ausführung des öffentlichen Auftrages oder der Konzession gegenüberzustellen. Je nach dem Ergebnis dieser Gegenüberstellung ist vom Erlass abzusehen. 2a) Die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung lässt die sonstigen Rechte des Antragstellers unberührt. 3) Einstweilige Verfügungen sind innert 14 Tagen nach dem Eingang des Antrages zu erlassen. Sind die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen, sind sie auf Antrag oder von Amtes wegen aufzuheben. 4) Der Erlass einstweiliger Verfügungen kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 5 % des Auftrags- bzw. Konzessionswertes oder der Vergabesumme, jedoch mindestens 10 000 Franken.

Art. 60 Nichtigerklärung

1) Die diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen widersprechenden und für den Ausgang eines Vergabeverfahrens wesentlichen Entscheidungen oder Verfügungen des Auftraggebers können von der Rechtsmittelbehörde für nichtig erklärt werden. 2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen oder Verfügungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmen diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder sonstigen Dokumenten des Vergabeverfahrens in Betracht. 3) Vorbehaltlich von Abs. 4 ist nach dem Vertragsabschluss unter der Voraussetzung von Abs. 1 lediglich festzustellen, ob die behauptete Rechtswidrigkeit besteht oder nicht. 4) Die Rechtsmittelbehörde hat den Vertrag nach Art. 47a für nichtig zu erklären, wenn: a) ein Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte in rechtswidriger Weise ohne vorgängige Bekanntmachung durchgeführt wurde; b) ein Verstoss gegen Art. 47a Satz 2, Art. 47b Abs. 1 oder Art. 59 Abs. 1 vorliegt und: 1. der Bewerber oder Offertsteller nicht mehr die Möglichkeit hat, vor Vertragsabschluss eine Beschwerde zu erheben; und 2. dieser Verstoss mit einem Verstoss gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassene Verordnung verbunden ist, welcher die Aussichten des Bewerbers oder Offertstellers auf die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt hat; oder c) der Zuschlag bei einer Vergabe nach Art. 47b Abs. 2 Bst. c entgegen Art. 5b oder 23a Abs. 3 und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften erteilt wurde und der Auftrags- bzw. Konzessionswert oberhalb der Schwellenwerte liegt. 5) Die Nichtigerklärung des Vertrags nach Abs. 4 muss binnen 30 Tagen ab Zustellung des Vergabevermerks an die betroffenen Bewerber und Offertsteller, längstens jedoch binnen sechs Monaten nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Hat der Auftraggeber die Auftrags- bzw. Konzessionsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern darin die Entscheidung des Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag bzw. eine Konzession ohne vorgängige Bekanntmachung zu vergeben.

Art. 60b b) Alternative Sanktionen

1) Die Rechtsmittelbehörde kann vorbehaltlich Art. 60a von der Nichtigerklärung des Vertrags in den Fällen nach Art. 60 Abs. 4 absehen und alternative Sanktionen nach Abs. 3 vorsehen, wenn nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags zu erhalten. 2) Wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit des Vertrags dürfen nur als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gelten, wenn die Nichtigerklärung in Ausnahmefällen unverhältnismässige Folgen hätte. Wirtschaftliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag dürfen nicht als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gelten; dazu gehören insbesondere: a) die durch die Verzögerung bei der Ausführung des Vertrags verursachten Kosten; b) die durch die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens verursachten Kosten; c) die durch den Wechsel des Wirtschaftsteilnehmers, der den Vertrag ausführt, verursachten Kosten; d) die Kosten, die durch rechtliche Verpflichtungen aufgrund der Nichtigerklärung verursacht werden. 3) Alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Sie umfassen entweder die Verhängung einer Geldbusse gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags. Die Höchstgrenze für die Geldbusse beträgt 20 % der Auftragssumme. Die Zuerkennung von Schadenersatz stellt keine angemessene Sanktion dar. Bei der Verhängung der Geldbusse sind die Schwere des Verstosses und die Vorgangsweise des Auftraggebers zu berücksichtigen, sowie in welchem Ausmass der Vertrag aufrecht erhalten bleibt. 4) Bei Verstössen gegen Art. 47b Abs. 1 oder Art. 59 Abs. 1, die nicht von Art. 60 Abs. 4 Bst. b erfasst sind, finden die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäss Anwendung.

Art. 60c Mitteilungspflicht

Die Regierung übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich die Entscheidungen der Rechtsmittelbehörden nach Art. 60b Abs. 1 und 2.

Art. 61 Schadenersatz

1) Offertsteller besitzen einen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Schäden, die ihnen Auftraggeber durch Entscheidungen oder Verfügungen verursacht haben, deren Rechtswidrigkeit gemäss Art. 60 festgestellt worden ist. 2) Der Schadenersatzanspruch umfasst die Aufwendungen des Offertstellers im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren. 3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 62 Grundsatz

Wird das Land Liechtenstein durch die EFTA-Überwachungsbehörde in einem Beanstandungsverfahren aufgefordert, einen schweren Verstoss gegen das EWR-Recht zu beseitigen, hat die Regierung die Massnahmen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 89/665/EWG, in ihrer geltenden Fassung, zu treffen.

Art. 63

Aufgehoben

Art. 64 Bescheinigungsverfahren

Aufgehoben

Art. 65 Entzug von Subventionen

1) Leistet das Land Subventionen an Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bzw. an Bau- oder Dienstleistungskonzessionen von Gemeinden, Privaten und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sei dies aufgrund von Pauschalsubventionen oder Einzelsubventionen, und unterliegt die Vergabe dieser Aufträge bzw. Konzessionen den Bestimmungen dieses Gesetzes, so entzieht die Regierung bei schwerer Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes die Subvention ganz. 2) Als schwere Verletzung im Sinne dieses Gesetzes gilt insbesondere: a) die Anwendung eines nicht zulässigen Verfahrens; b) die Bevorzugung eines Bewerbers oder Offertstellers; c) die Anwendung diskriminierender Eignungs- oder Zuschlagskriterien. 3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Im Übrigen findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 66 Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bekanntmachung i.e.S. noch nicht stattgefunden hat.

Art. 67 Durchführungsverordnung

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen. 1a) Sie bestimmt die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle mit Verordnung. Die Amtsstelle ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz unabhängig und an keine Weisungen gebunden. 2) Sie kann die Vergabe öffentlicher Aufträge bzw. Konzessionen des Landes Liechtenstein und die Geschäfte nach Art. 52 Abs. 1 mit Verordnung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 11 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, wird aufgehoben.

Art. 69 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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